OLG Graz 10Bs149/25z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00149.25Z.0723.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Angeklagten A* gegen die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 30. April 2025, AZ ** (ON 496 der Akten AZ ** des Landesgerichts H*), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
In Ansehung des Anklagepunkts II. wird die Anklageschrift zurückgewiesen.
In Ansehung des Anklagepunkts I. werden die Akten zur Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Mit der nur von A* beeinspruchten Anklageschrift vom 30. April 2025 legt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (im Folgenden kurz: WKStA) diesem Angeklagten sowie B*, C*, D*, E*, F* und G* je das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I./) und – nur A* – das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 erster Fall StGB (II./) zur Last.
Dem Anklagetenor zufolge haben in H* und anderen Orten im In- und Ausland
I.A*, B*, C*, D*, E*, F* und G* sowie die abgesondert verfolgten I*, J* und K* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) von September 2020 bis zumindest Ende 2021 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, rund 7.500 Opfer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dass die von den Opfern den Angeklagten überlassenen Gelder und Kryptowährungen gewinnbringend veranlagt würden und gute Gewinnchancen mit hoher Rendite von bis zu 0,5 % täglich bestünden, sowie über die jederzeitige Verfügbarkeit der veranlagten Beträge und über ihre Auszahlungswilligkeit und -fähigkeit hinsichtlich der überlassenen Beträge und der versprochenen, im System ersichtlichen vermeintlichen Gewinne, durch Gründung und Eintragung der Gesellschaft L* Ltd. ins englische Handelsregister, Konzeption des Inhalt des Webauftritts der genannten Gesellschaft mit der Webadresse „M*“, Abschluss von Werbeverträgen für den unmittelbaren Kontakt mit den Opfern sowie Zurverfügungstellung von Bankkonten und Wallets als Geldempfangsstelle, die Opfer zu Handlungen, nämlich zu Überweisungen von Fiat- und Kryptogeldern auf jene Konten und Wallets, verleitet und zu verleiten versucht, die diese am Vermögen schädigten, wobei sie durch die Tat einen Schaden von zumindest USD 14 Millionen (EUR 11.820.200,00), sohin einen EUR 300.000,00 übersteigenden Schaden, herbeiführten und in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges laufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigt, wobei sie mehr als zwei solcher Taten mittels Täuschung unter Verwendung von aggressiver Werbung auf Internetwerbeflächen und im Instant-Messaging-Dienst Telegram zur Akquirierung potentieller Anleger begingen, mithin unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, und indem sie kontinuierlich vorgenommene Täuschungshandlungen setzten, die alle aus der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich mithilfe der Täuschungshandlungen in möglichst kurzer Zeit so viele Opfergelder wie möglich zu erlangen, entstammten (§ 70 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB),
A. verleitet, wobei sich unter den Opfern hinsichtlich der Gesamtschadenssumme von USD 14 Millionen (EUR 11.820.200,00) die nachfolgenden Personen befinden, die zu den genannten Zeitpunkten die nachstehenden Summen einbezahlt haben:
sowie noch weitere auszuforschende Opfer;
B. zu verleiten versucht,
II.A* zwischen 11. Februar 2021 und 22. August 2021 in H* und an anderen Orten im In- und Ausland die wahre Herkunft von Vermögensbestandteilen, deren Wert EUR 50.000,00 übersteigt und die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs 5), nämlich aus den unter I./ angeführten Betrugshandlungen, somit aus dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB herrühren, verheimlicht oder verschleiert, indem er von den Opfern der Vortaten auf wechselnde Konten im Ausland und auf Kryptowallets überwiesene Gelder in der Höhe von zumindest USD 2.173.000,00 (EUR 1.815.758,80) an ihm gehörige Kryptowallets weiterüberwies.
Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird auf die Begründung der Anklageschrift (ON 496, 15 ff) verwiesen.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der deren Zurückweisung anstrebende Einspruch des Angeklagten A* (ON 508), der – jeweils ohne nähere (substantiierte) inhaltliche Darlegung – die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts H* und die inländische Gerichtsbarkeit sowie den Umstand in Zweifel zieht, „dass sämtliche in der Anklage angeführten Tatbestände tatsächlich verwirklicht sind“.
Die WKStA beantragte, den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen (GZ 10 Bs 149/25z-3.1).
Am 24. Juni 2025 verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichts in Ansehung des (Fünft-)Angeklagten E* zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen gemäß § 37 Abs 4 StPO eine getrennte Führung der Verfahrens (ON 1.608).
Der Einspruch hat teilweise Erfolg.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer in WK StPO § 215 Rz 4).
Zu Anklagepunkt II.
Diese Prüfung ergibt zunächst, dass in Ansehung des Anklagepunkts II. der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO vorliegt (zur abgestuften Prüfungsreihenfolge s. Birklbauer in WK StPO § 215 Rz 2).
Denn auf Basis der Aktenlage ist in diesem Umfang mit einfacher Wahrscheinlichkeit (noch) kein Schuldspruch zu erwarten, der Sachverhalt sohin insoweit nicht anklagereif.
Die Tathandlungen des § 165 Abs 1 Z 2 StGB bestehen im Verheimlichen oder Verschleiern der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen.
Verheimlichen entspricht nach hM dem Begriff des Verbergens nach § 165 Abs 1 erster Fall StGB bis BGBl I 159/2021 (Bernt, ÖJZ 2021, 554 [557 f]; Glaser/Manhart, AnwBl 2019, 204 [207 f]; differenzierend Glaser, Geldwäsche 7.55). Erfasst ist demnach jede Tätigkeit, die das Auffinden eines deliktstauglichen Vermögenswerts durch den Verletzten, von ihm Beauftragte oder Strafverfolgungsorgane vereiteln oder erschweren soll. Vorgänge des gewöhnlichen Wirtschaftslebens hingegen sind – wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten – als solche noch kein „Verheimlichen“ (z.B. bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe an einen Dritten mit dem Auftrag, eine Auslandsüberweisung vorzunehmen; bloßes Verwahren von Geldbeträgen in einem Schließfach einer inländischen Bank, das auf den Täter lautet [RIS-Justiz RS0094983 [T2], RS0094947 [T5]; zu allem Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 16; Schallmoser/Riffelsberger in SbgK §§ 165, 165a Rz 74). Die Tathandlung muss vielmehr einen über die Restitutionsverweigerung hinausgehenden Perpetuierungseffekt aufweisen (Leitner/Kahl in Wirtschaftsstrafrecht Praktikerkommentar § 165 Rz 70); ihr muss also – maW – ein Verschleierungseffekt innewohnen, der dem Auffinden der Sache über das mit ihrer bestimmungsgemäß normalen Disposition verbundene Maß hinaus hinderlich ist (RIS-Justiz RS0094947).
Verschleiern der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen wiederum soll nach den Materialien der „Herkunftsverschleierung“ gemäß § 165 Abs 1 zweiter Fall StGB aF entsprechen (ErläutRV 849 BlgNR 27. GP 9). In diesem Sinne kann weiterhin auf die gesetzlichen Erläuterungen zur aF (aus dem Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 BGBl III 154/1997: Art 3 Abs 1 lit b ii) abgestellt werden, wonach ein Verschleiern insbesondere dann gegeben ist, wenn der Täter im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit der Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht. Diese Umschreibungen gehen von einer strikten Wahrheitspflicht im Rechtsverkehr über alle Belange der kontaminierten Vermögensbestandteile aus (Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 17; Schallmoser/Riffelsberger in SbgK §§ 165, 165a Rz 76; Leitner/Kahl, Wirtschaftsstrafrecht Praktikerkommentar § 165 StGB Rz 74).
Nach den Annahmen der Anklagebehörde „überwies“ der Einspruchswerber zwischen 11. Februar 2021 und 22. August 2021 von den (mutmaßlichen) Opfern auf Konten und Kryptowallets „überwiesene Gelder“ (gemeint [ON 496, 30 Mitte und 33 f]: Krypto-Assets [hier: US Tether, Ethereum, USDC]), die aus jener kriminellen Tätigkeit herrühren (§ 165 Abs 7 StGB), die den Gegenstand des Anklagepunkts I. bildet, auf ihm selbst „gehörige“ Kryptowallets „weiter“.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass seit der Neufassung des Geldwäscherei-Straftatbestands durch BGBl I 159/2021 der Begriff „Vermögensbestandteile“ (erstmals) in § 165 Abs 6 StGB legaldefiniert wird. Krypto-Assets in Form von (hier) US Tether, Ethereum und USDC wären demnach als „Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse oder durch diese belegte Rechte“ erfasst. Diese Definition entspricht im Wesentlichen dem bereits zuvor vertretenen, in Übereinstimmung mit der ebenfalls weit formulierten Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl 2005/L 309/15 (3. Geldwäsche-RL), stehenden – Begriffsverständnis, wonach Objekt der Geldwäscherei Vermögenswerte jeder Art sein können, neben den körperlichen Gegenständen (einschließlich Geld) und unbeweglichen Sachen insbesondere auch Forderungen und andere Rechte mit Vermögenswert (874 ErläutRV BlgNR 18. GP 8; Glaser, ÖBA 2011, 322 [323]). In Hinblick auf ihre Funktion als Zahlungs- und Tauschmittel unterfielen die in Rede stehenden Krypto-Assets als „andere Rechte mit Vermögenswert“ schon vor dem 1. September 2021 zweifellos dem Begriff der Vermögensbestandteile (ebenso OLG Wien AZ 23 Bs 2/23x [n.v.] mwN).
Weiters ist klarstellend anzumerken, dass es sich bei US Tether, Ethereum und USDC – notorisch – um (als Zahlungsmittel verwendete und von Dritten auch als Tauschmittel akzeptierte) Payment Token handelt, die auf einer öffentlich einsehbaren, durch Dezentralität und Pseudonymität gekennzeichneten elektronischen Datenbank, der „Blockchain“, gespeichert sind und dort auch stets verbleiben (Bernt, ÖJZ 2021/119, 924 [925, 927 und 929]; Kattavenos-Lukan, JSt 2024, 350 f). Zur Abwicklung von Krypto-Transaktionen und zum Speichern eines oder mehrerer Public/Private Keys werden „Wallets“ verwendet (Bernt, ÖJZ 2021/119, 928 f). Sicherheit und Richtigkeit der Blockchain werden durch ein kryptographisches Verfahren gewährleistet, bei dem private Schlüssel („Private Keys“, vergleichbar einer PIN) und öffentliche Schlüssel („Public Keys“, vergleichbar einer IBAN) asymmetrisch miteinander kombiniert werden. Um auf einer Blockchain gespeicherte Krypto-Assets zu übertragen, bedarf es dreier grundlegender Informationen: der Adresse, des Private Key und des Public Key. Zunächst wird der Private Key generiert und sodann daraus unter Verwendung eines mathematischen Algorithmus der entsprechende Public Key abgeleitet. Die Adresse, die einer Wallet sodann zugeordnet ist und zum Senden und Empfangen von Krypto-Assets dient, stellt im Wesentlichen eine verkürzte Form des öffentlichen Schlüssels dar. Soll eine Transaktion durchgeführt werden, generiert der Sender zunächst eine Überweisung, welche sowohl die Sender- als auch die Empfängeradresse enthält. Nachdem der Sender seine Transaktion mithilfe seines Private Key bestätigt hat, wird sie an das Blockchain-Netzwerk übermittelt, von dessen Nutzern geprüft und – wenn der Sender zu dieser Transaktion berechtigt ist – autorisiert. Die beauftragte und überprüfte Transaktion in der Blockchain kann nicht mehr rückgängig gemacht werden (Bernt, ÖJZ 2021/119, 927; Brewi, ecolex 2024/510, 889 [890]). Durch eine Transaktion solcher Krypto-Assets werden demnach nicht diese selbst, sondern (in Form der Zugangsschlüssel) nur die Verfügungsrechte daran übertragen (Bernt, ÖJZ 2021/119, 927 und 929).
Ein wesentlicher Unterschied zur „normalen“ Banküberweisung besteht vor allem in der Transparenz und Unveränderlichkeit von Krypto-Asset-Transaktionen. Denn bei Kenntnis eines individuellen Public Key kann grundsätzlich jeder Netzwerkteilnehmer die von diesem durchgeführten Transaktionsdaten nachverfolgen und einsehen (insbesondere Sende- und Empfängeradresse, Betrag und Datum). Blockchainbasierte Assets verleihen keine Anonymität, sondern lediglich „Pseudonymität“, da gewisse Daten öffentlich einsehbar sind, grundsätzlich aber nicht bekannt ist, wer hinter einer konkreten Wallet steht. Verknüpft man jedoch einmal eine Wallet mit einem Teilnehmer, können alle jemals über diese Wallet durchgeführten Transaktionen lückenlos rückverfolgt werden (Bernt, ÖJZ 2021/119, 927).
Fallbezogen ist der Sachverhalt unter den vorangeführten Prämissen noch nicht hinreichend ermittelt.
Wer – wie mit einfacher Wahrscheinlichkeit der Einspruchswerber – selbst Vortäter ist, kann sich seit Inkrafttreten des BGBl I 38/2010 am 1. Juli 2010 der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB strafbar machen („Eigengeldwäscherei“). Die unter Anklage gestellte Transaktion von (mutmaßlich) betrügerisch erlangten Krypto-Assets auf dem Zugriff des Einspruchswerbers unterliegende Wallets erfüllt nach dem Vorgesagten ohne (hier nicht angenommene und auch aus den Akten bislang nicht ableitbare) besondere Begleitumstände nicht die Tatbestandsmerkmale des Verheimlichens oder Verschleierns iS des § 165 Abs 1 Z 2 StGB. Ein insoweit allenfalls in Frage kommendes „Umwandeln“ iS des § 165 Abs 1 Z 1 StGB (vgl. Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 15/2, wonach darunter auch die Übertragung von Vermögen vom Konto des Täters auf ein anderes ihm zuzurechnendes Konto fällt) wiederum war (ebenso wie das Übertragen von Vermögensbestandteilen an einen anderen) bis Inkrafttreten des BGBl I 159/2021 am 1. September 2021 vom Tatbestand des § 165 Abs 1 StGB nicht erfasst, somit von der „Eigengeldwäscherei“ ausgenommen (vgl. Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 1/5), und wäre demnach – mit Blick auf den angenommenen Tatzeitraum 11. Februar 2021 bis 22. August 2021 – fallkonkret nicht strafbar.
Die im Gegenstand trotz denkbarer weiterer zweckentsprechender Ermittlungen zur möglichen Anwendung von (zusätzlichen) Instrumenten/Strategien zur Erschwerung der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Transaktionen (etwa durch Address Reuse Avoidance, den Einsatz von Bitcoin-Mixern oder CoinJoint-Diensten, Nutzung des Tor-Netzwerks oder von VPN u.a.) nicht hinreichende Sachverhaltsklärung hat gemäß § 215 Abs 3 iVm Abs 5 erster Satz StPO die Zurückweisung der Anklageschrift in Ansehung des Anklagepunkts II. zur Folge (zur – zumindest hier mangels Relevanz des Anklagepunkts II. für die Frage der örtlichen Zuständigkeit – zulässigen Teilerledigung iS des § 215 Abs 5 erster Satz StPO Schröder/Wess in LiK StPO § 215 Rz 24 f und 27; aA Birklbauer in WK StPO § 215 Rz 12 und 21 [allerdings unter nicht überzeugendem Verweis auf die einen Strafantrag betreffende Entscheidung des OLG Linz AZ 9 Bs 98/17a = RIS-Justiz RL0000179]). Dadurch wird in diesem Umfang das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet.
Zu Anklagepunkt I.
Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO ist nicht erfüllt, wenn der angeklagte Lebenssachverhalt – Tenor und Gründe bilden insoweit eine Einheit (Birklbauer in WK StPO § 211 Rz 10) – hypothetisch als erwiesen angenommen unter den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung zu subsumieren wäre und auch sonst nach der Aktenlage kein rechtlicher Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat in der Anklageschrift allein hindert die Zulässigkeit der Anklage unter diesem Gesichtspunkt nicht, sofern bei rechtsrichtiger Beurteilung nur irgendein anderer gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 4).
Fallbezogen geht die WKStA – gestützt auf die bisherigen Beweisergebnisse durchaus schlüssig – zu Anklagepunkt I. explizit (ON 496, 3 erster Absatz und 16 vierter Absatz) von einer tatbestandlichen Handlungseinheit (iwS) aus (zum Begriff RIS-Justiz RS0122006, RS0120233; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89).
Eine tatbestandliche Handlungseinheit iwS stellt nur eine Tat iS des § 70 StGB dar (RIS-Justiz RS0130965 [T6]), sodass die Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB in diesem Fall nicht erfüllt wären und Gewerbsmäßigkeit aus diesem Grund sohin nicht angenommen werden kann (14 Os 143/22v [Rz 13]; 13 Os 90/24w [Rz 20]; 15 Os 7/24d [Rz 10]). Fallbezogen indiziert aber die Tatbegehung unter (scheinbarer) Einbindung mehrerer Unternehmen (hier: L* Ltd., EB* OÜ und EC* s.r.o.; ON 496, 14 f) und unter Einsatz einer (eigens erst aufwändig programmierten) „Plattform“ (mit Backoffice, Datenbanken, diversen Funktionen und Algorithmen; ON 496, 15, 20 u.a.) iVm der Homepage M* (ON 496, 20 und 25) sowie von Werbung im Internet und in sozialen Medien (ON 496, 18 f), dass es sich hierbei um „besondere“ Fähigkeiten oder Mittel iS des § 70 Abs 1 Z 1 StGB handelt, die von der Professionalität der Angeklagten zeugen und damit eine wiederkehrende Begehung nahelegen (RIS-Justiz RS0132006 [insbesondere T2, T5]; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/2; vgl. auch 14 Os 143/22v [Rz 3] und 15 Os 96/24t).
Hinzuweisen ist weiters darauf, dass, wenn zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasste gleichartige Handlungen teils vollendet und teils versucht sind, dies im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (RIS-Justiz RS0122006 [T3]).
Mit Blick auf die auf unmittelbare (Mit-)Täterschaft abstellende, in der Folge vordergründig aber „nur“ Beitragshandlungen anführende Tenorierung des Anklagepunkts I. sei noch angemerkt, dass aufgrund des dem StGB zugrunde liegenden funktionalen Einheitstätersystems (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 13) und der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen (§ 12 StGB) die Täterschaftsform unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion – und solcherart auch unter § 212 Z 1 StPO – bedeutungslos ist (RIS-Justiz RS0090732 [insbesondere T3], RS0117604 [insbesondere T4]).
Der zu I./ angeklagte Sachverhalt wäre damit – hypothetisch als erwiesen angenommen – dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zu unterstellen.
Allerdings muss der sich aus der Anklage ergebende Straftatbestand – als materielle Strafbarkeitsvoraussetzung – auch in die Entscheidungskompetenz eines inländischen Gerichts fallen (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 5).
Nach § 62 StGB iVm § 67 Abs 2 StGB liegt inländische Gerichtsbarkeit dann vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (oder handeln hätte sollen) oder an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist (oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen), im Inland liegt.
Bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit genügt für das Vorliegen eines inländischen Tatorts, wenn nur eine der zur Einheit zusammengefassten Handlungen im Inland gesetzt wurde. In diesem Fall gilt die inländische Gerichtsbarkeit aufgrund inländischen Tatorts auch für die im Ausland gesetzten, aber zur tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefassten Handlungen (Salimi in WK2 StGB § 67 Rz 23; RIS-Justiz RS0092155 [T4]).
Bei (wie hier) Erfolgsdelikten kommt es zunächst auf den tatbestandsmäßigen – also Vollendung bewirkenden – Erfolg an. Es genügt aber auch, wenn im Inland bloß ein sogenannter Zwischenerfolg eintritt (RIS-Justiz RS0092073, RS0091853; Salimi in WK2 StGB § 67 Rz 30 ff; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 67 Rz 5). Als Zwischenerfolg iS des § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB ist jede im Tatbild vorausgesetzte, von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt (Salimi in WK2 StGB § 67 Rz 29 mwN) zu verstehen, die (noch) nicht den tatbestandsmäßigen Erfolg darstellt.
Vollendung bewirkender Erfolg beim (in welcher Beteiligungsform immer begangenen) Betrug ist der Eintritt eines Vermögensschadens, also der effektive Verlust an Vermögenssubstanz (RIS-Justiz RS0103999, RS0094617; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 58, 66 ff und 130).
Darüber hinaus stellt beim Betrug als Selbstschädigungsdelikt die auf der Täuschung des Täters beruhende – sich in der Außenwelt manifestierende – Handlung, Duldung oder Unterlassung des Getäuschten, die den Eintritt des Schadens (unmittelbar) verursacht – also die die Vermögensschädigung zur Folge habende (irrtumsbedingte) Vermögensverfügung als ein Element des objektiven Tatbestands (vgl. Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 15 und 53 f) – einen Zwischenerfolg iS des § 67 Abs 2 StGB dar (vgl. insbesondere 13 Os 104/01; s. auch Kattavenos-Lukan, JSt 2024, 354).
Tatort iS des § 67 Abs 2 StGB ist daher beim Tatbestand des Betrugs – soweit hier von Bedeutung – auch der Ort, an dem der Getäuschte die schadenskausale Vermögensverfügung vornimmt oder duldet. Liegt dieser Ort in Österreich, so ist nach § 62 StGB inländische Gerichtsbarkeit gegeben.
Transferiert demnach das Opfer eines Betrugs in seiner Verfügungsmacht stehende Krypto-Assets und befindet es sich bei der Vornahme der Transaktion physisch in Österreich, erfolgt die selbstschädigende Vermögensverfügung (als Zwischenerfolg) im Inland und begründet solcherart inländische Gerichtsbarkeit (vgl. Kattavenos-Lukan, JSt 2024, 354; in diesem Sinne jüngst auch 13 Os 32/25).
Fallbezogen ergibt sich inländische Gerichtsbarkeit aber ohnedies bereits aus dem Umstand, dass sich nach Anklagevorwurf und/oder Aktenlage – zumindest – S* (A.I.6; ON 208, 6, 9 und 20), BH* (I.A.17; ON 496, 56 iVm ON 325.5, 4, 11 und 15 ff), BJ* (I.A.19; ON 289.11, 5 iVm ON 515.2, 471 ff), BO* (I.A.24; ON 496, 58 iVm ON 310.4, 3), BR* (I.A.27; ON 496, 59 iVm ON 310.6, 5 ff), BT* (I.A.29; ON 496, 60 iVm ON 310.2, 3 ff), BU* (I.A.30; ON 496, 61 iVm ON 87, 7), BZ* (I.A.35; ON 30.5, 17, 27 und 28 ff), CK* (I.A.45; ON 496, 65 iVm ON 10.2, 4), CV* (A.I.56; ON 30.7, 3 ff), CW* (A.I.57; ON 496, 68 iVm ON 327.4, 128 ff), DT* (A.I.78; ON 140, 6) und DX* (A.I.80; ON 496, 75 iVm ON 18.4.4, 4 und 18.4.5) für die inkriminierte Übertragung der jeweiligen Krypto-Assets eines Kryptodienstleisters, nämlich der ED* GmbH, bedienten.
In solchen Fällen werden die Krypto-Assets vom Dienstleister gehalten, dem insoweit auch die alleinige faktische Verfügungsmacht zukommt. Der Kunde hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Krypto-Assets gegen den Dienstleister und kann diesem über das eingerichtete Nutzerkonto nur die Anweisung geben, eine Transaktion durchzuführen. Unabhängig davon, ob der Kryptodienstleister eine Off-chain- oder On-Chain-Transaktion vornimmt, kommt es – vergleichbar einer Abbuchung von Giralgeld von einem Bankkonto – bereits durch die Verringerung des schuldrechtlichen Anspruchs im Zeitpunkt der Abbuchung von seinem Forderungskonto auf Krypto-Assets beim Kryptodienstleister zu einer Vermögensschädigung des Opfers (vgl. Kattavenos-Lukan, JSt 2024, 354; Holzmann, ÖJZ 2023/131, 778 [783]; GenProk 18. Juli 2022, Gw 163/22m = AnwBl 2023/175, 347).
Als Ort des Erfolgseintritts ist in solchen Fällen jener Ort anzusehen, an dem der Kryptodienstleister seinen Sitz hat, im – hier interessierenden – Fall der ED* GmbH somit EE* (**; Stand: 21. Juli 2025; zum vergleichbaren Fall des Erfolgseintritts am Sitz der kontoführenden Bank bei einer betrügerisch veranlassten Banküberweisung vgl. 14 Os 102/21p [Rz 6]; ** [Rz 9]; ** [Rz 5]; 15 Os 96/24t [Rz 6] u.a.).
Sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung des Angeklagten A* ausschließen würden (§ 212 Z 1 zweite Variante StPO; dazu Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 8), liegen ebenso wenig vor.
Auch die Einspruchsgründe der nicht hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) sind nicht verwirklicht.
Demnach wäre eine Anklage mangelhaft, wenn entweder Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2), oder der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (Z 3).
Fallbezogen ist der Sachverhalt hinreichend geklärt. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Schulderhebliche Beweisaufnahmen stehen nicht aus und werden vom Einspruchswerber auch nicht dargetan. Solcherart bedarf es vor der Anklageerhebung keiner weiteren Ermittlungsmaßnahmen mehr.
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen zudem aus, um eine Verurteilung des Einspruchswerbers für möglich zu halten (zu diesem Maßstab des § 212 Z 2 StPO s. ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 246; Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 18; Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.28).
In objektiver und subjektiver Hinsicht ergibt sich der (jedenfalls einfache) Tatverdacht gegen den Einspruchswerber aus seiner (in ON 148.2; ON 197; ON 214.6 = ON 214.9; ON 214.7 = ON 214.10 umfassend) geständigen Einlassung iVm den in der Anklageschrift (ON 496, 13 ff) detailliert und (wenngleich überwiegend unter Anführung unrichtiger Fundstellen) inhaltlich aktenkonform dargestellten weiteren Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen.
Inwieweit die in der Anklageschrift dargestellten Belastungsmomente zu verifizieren sind und genügen, um den Angeklagten A*, der im Einspruch lediglich pauschal und unter Außerachtlassung des Umstands, dass bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit mit der Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen keine entscheidende Tatsache angesprochen wird (RIS-Justiz RS0127374), anzweifelt, „dass sämtlich in der Anklage angeführten Tatbestände tatsächlich verwirklicht wurden“, iS des Anklagevorwurfs zu überführen, ist dem erkennenden Gericht nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.
Die Anklagebehörde bezeichnet das angenommene objektive und subjektive Tatgeschehen nach Maßgabe des § 211 StPO deutlich. Die Anklageschrift leidet solcherart nicht an wesentlichen formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO).
Die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht ergibt sich aus § 31 Abs 3 Z 1 StPO (§ 212 Z 5 StPO).
Die WKStA ist berechtigte öffentliche Anklägerin (§ 212 Z 7 StPO).
Die Anklagebehörde hat das Verfahren auch nicht zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO).
Das Oberlandesgericht Graz hält es allerdings für möglich, dass in Ansehung des (verbliebenen) Anklagepunkts I. ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig ist.
Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier vorliegenden) Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935).
Anlassbezogen sollen die Angeklagten das zu Anklagepunkt I. inkriminierte Verhalten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzt haben (ON 496, 3 erster Absatz und ON 496, 16 vierter Absatz).
Mit den in der Folge im Anklagetenor umschriebenen Tathandlungen („Gründung und Eintragung der Gesellschaft L* Ltd. ins englische Handelsregister, Konzeption des Inhalts des Webauftritts der genannten Gesellschaft mit der Webadresse „M*“, Abschluss von Werbeverträgen für den unmittelbaren Kontakt mit den Opfern sowie Zurverfügungsstellung von Bankkonten und Wallets als Geldempfangsstelle“) werden demgegenüber vordergründig aber keine Ausführungshandlungen eines Betrugs iS für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidender Täuschungshandlungen (durch Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen), die nach dem Tatplan der Angeklagten unmittelbar die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll (vgl. Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 17 und 124 f; RIS-Justiz RS0126858 [T1, T3]), zur Darstellung gebracht.
Bezugspunkt für die Prüfung der (auch) örtlichen Zuständigkeit durch ein über die Rechtswirksamkeit einer Anklage entscheidendes Gericht ist allerdings ohnedies der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Dabei orientiert sich das Gericht – ohne Bindung an die Angaben in der Anklageschrift – an der Aktenlage (vgl. RIS-Justiz RS0131309 [T1 und T3]).
Nach Anklagevorwurf und Aktenstand soll demnach der Angeklagte A* C* und F* als IT-Ausführende „angeheuert“, den Namen „EF*“ festgelegt, zur Durchführung seines Vorhabens die Mitangeklagten und die abgesondert verfolgten I*, J*, K* und weitere Mitarbeiter kontaktiert, fingierte Tradingreports (auf deren Basis [vermeintliche] Renditen an die Anleger „gutgeschrieben“ wurden) „ins System eingespielt“ und gemeinsam mit G* und D* Kundenanwerbungsgespräche geführt haben (ON 496, 15 f, 19, 20, 21, 23 und 24 iVm ON 16.2.2, 413, 417 ff und 419; ON 30.11, 48 ff; ON 96.1, 2 ff; ON 124.3, 697; ON 148.2; ON 196, 3; ON 197; ON 214.6 = ON 214.9; ON 214.7 = ON 210.10; ON 319, 4 und 5; ON 323, 6 ff; ON 398, 6, 8, 9, 10 und 11; ON 385.6, 5 f, 8, 9 und 11; ON 394.2, 2 ff; ON 407.2, 2 und 4; ON 410.3, 5 f; ON 433.5, 4; ON 439, 5 ff; ON 468.2, 3; ON 472.5, 1).
Der Angeklagte D* soll den Vertrieb geleitet (und auch selbst Kunden angeworben), Webinare abgehalten, eine Telegramgruppe organisiert, eine Instagramseite gestaltet und dort Werbemails, Werbebotschaften, Onlineveranstaltungen („Conventions“) und Werbefilme für die Anleger platziert haben (ON 496, AS 21 iVm ON 16.2.2, 164; ON 16.2.2, 413 und 417 ff; ON 16.2.2, 509; ON 29.6, 10; ON 148.2, 7; ON 197, 7 f; ON 214.6, 11, 12 f und 14; ON 214.7, 10; ON 323, 8; ON 381, 3; ON 385.3, 8 und 10; ON 385.4, 8, 9, 11 und 13; ON 407.2, 3).
Auch der Angeklagte G* soll Vertriebstätigkeiten durchgeführt und zahlreiche Kunden angeworben haben (ON 496, 22 iVm ON 21.3, 8; ON 197, 7; ON 214.6, 14; ON 420 und ON 421 iVm ON 422.10; ON 433.5, 4 und 5; ON 446.3, 4).
Demgegenüber soll der Angeklagte B* „Koordinationstätigkeiten aller Art mit den verschiedenen handelnden Personen aus[geführt]“, u.a. Hotels und Flüge gebucht, Meetings und die Herstellung von Werbemitteln, Online-Meetings und Online-Conventions organisiert und den Kundensupport durch Übermittlung vorgefertigter Textbausteine unterstützt haben (ON 496, 20 iVm ON 16.2.2, 425; ON 148.2, 6; ON 197, 6; ON 214.6, 8 und 9; ON 319, 5; ON 320, 1; ON 323, 7; ON 385.4, 5; ON 439, 5, 6, 7 und 14).
Die Angeklagten C* und F* wiederum sollen die EF*-„Plattform“ programmiert (d.h. das Kunden- und Partnersystem mit Backoffice, Datenbanken, Funktionen, Algorithmen etc. entwickelt und die API-Schnittstellen für die Zahlungsabwicklung angebunden) und diese bis zu ihrer „Abschaltung“ Ende Dezember 2021 gewartet haben (ON 496, 15 und 20 f iVm ON 96.1, 2 ff; ON 148.2, 6; ON 197, 5; ON 214.7, 4 f und 9 f; ON 300.5, 4 und 5 ff; ON 319, 3 f; ON 323, 7; ON 385.4, 12; ON 385.6, 7 ff; ON 398, 7, 8 f, 12 f u.a.; ON 410.3, 4 und 5).
Beim Betrug setzt unmittelbare (Mit-)Täterschaft voraus, dass der Beteiligte – allenfalls in Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit anderen – selbst (in irgendeiner Phase der Tat bis zu deren Vollendung) Ausführungshandlungen setzt, insbesondere also dem Opfer gegenüber durch eigene Täuschungshandlungen in Erscheinung tritt (RIS-Justiz RS0089399; vgl. allgemein zur Voraussetzung einer dem Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung bei Mittäterschaft iS des § 12 erster Fall StGB RIS-Justiz RS0117320, RS0089835; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26 bis 33). Dabei genügt es, wenn das Opfer tatplangemäß infolge Weitergabe tatsachenwidriger Behauptungen durch (gutgläubige) Mittelsmänner getäuscht wird (RIS-Justiz RS0094550 [T2], RS0089453; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 8).
Auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll, ist Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern zumindest mitbestimmend die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll (vgl. Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 17 und 124 f). In diesem Sinn können auch mehrere (entscheidende) Täuschungshandlungen vorliegen (RIS-Justiz RS0130106, RS0126858 [T4]).
Im Gegenstand stellt das nach Anklage und Akten den Angeklagten A*, D* und G* zur Last liegende unmittelbare Anwerben von Kunden (mit der Vorgabe, Fiat-Geld und Krypto-Assets mit hoher Rendite bei jederzeitiger Verfügbarkeit zu veranlagen und auszahlungswillig und -fähig zu sein) eine im vorgenannten Sinne (zumindest mit-)entscheidende Täuschungshandlung dar.
Dasselbe gilt fallbezogen auch für das nach der Aktenlage jeweils vom Angeklagten A* vorgenommene „Einspielen“ von zuvor von ihm selbst fingierten Tradingreports „ins System“ (wodurch dieses auf Basis der – öffentlich einsehbaren [ON 398, 8] – fiktiven guten Tagesperformance tatsächlich nicht existenter Trader alle weiteren am Dashboard ersichtlichen Statistiken wie z.B. Monatsüberblicke, und die – vermeintliche – Rendite selbstständig errechnete; ON 148.2, 7; ON 197, 6; ON 214.7, 9; ON 398, 10, 11, 28 und 29; s. auch ON 30.7, 18) und dessen Hochladen monatlicher (von abgesondert verfolgten Personen absprachegemäß ebenfalls mit vorteilhaft wirkenden fiktiven Depotständen und Daten befüllten) Investmentreports (ON 214.7, 10). Denn nach aktuellem Verfahrensstand erlangten anlegewillige Personen – ohne Erfordernis eines vorherigen Kontakts zu den (mutmaßlichen) Tätern – bereits durch ein sehr einfach gestaltetes Registrierungsverfahren über die Homepage M* (ohne „Freischaltung“ o.Ä. durch Dritte) sofort Zugang zur „EF*“-Plattform und den dort zur Verfügung gestellten „Einzahlungsmöglichkeiten“ von Fiat-Geld und Krypto-Assets (s. exemplarisch ON 18.4.4, 4; ON 29.4, 21; ON 30.3, 72; ON 32.2.2, 2; ON 104, 4 iVm dem Screenshot in ON 104, 13; ON 167.2, 283; zur Funktionsweise der „EF*-Plattform“ im Allgemeinen vgl. etwa ON 96.1, 4 ff [mit der Maßgabe, dass der dort erwähnte Registrierungslink nicht Zugangserfordernis war, sondern zur Zuordnung von Kunden an „Partner“ zur Verrechnung von Vergütungen innerhalb des Multi-Level-Marketing-Systems benötigt wurde]; ON 212.5, 15; ON 398, 8 ff). Solcherart sollte fallkonkret bereits die vorbeschriebene unrichtige Darstellung guter Gewinnchancen durch vermeintlich hohe Renditen auf der Homepage durch den Angeklagten A* zumindest mitbestimmend die selbstschädigende Vermögenshandlung der Getäuschten auslösen.
Nach gegenwärtigem Verfahrensstand liegen somit – zusammenfassend – lediglich den Angeklagten A*, D* und G* (auch) Ausführunghandlungen (§ 12 erster Fall StGB) des § 146 StGB zur Last, während das inkriminierte Verhalten der Angeklagten B*, C* und F* jeweils als sonstiger Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu qualifizieren ist.
Daraus folgt für die Prüfung nach § 37 StPO Folgendes:
Weil jedem Angeklagten in Bezug auf den Anklagevorwurf eine Straftat zur Last liegt, umfasst dieser fallbezogen mehrere Straftaten (EG*; vgl. RIS-Justiz RS0098487; Lewisch in WK StPO § 262 Rz 22 [zum Begriff der Tat im prozessualen Sinn als strafrechtliche Beziehung eines Menschen zu einem bestimmten Geschehen im Hinblick auf die Geltendmachung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit] sowie RIS-Justiz RS0106089; 15 Os 30/19d; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 39 [zur Konsequenz der funktionalen Einheitstäterschaft, dass jeder Mitwirkende an einem – unter dem Aspekt des § 12 StGB zusammengefassten – Gesamtgeschehen eine eigene strafbare Handlung begeht]).
Da nach § 37 Abs 2 erster Satz dritter Fall StPO das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich zieht, bleiben die den Angeklagten B*, C* und F* nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ausschließlich in Form der Beitragstäterschaft zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Folgenden außer Betracht (vgl. ** [Rz 7]; Oshidari in WK StPO § 37 Rz 4; vgl. Nordmeyer in WK StPO § 26 Rz 9).
Den Angeklagten A*, D* und G* wird jeweils eine als unmittelbarer Täter verübte Straftat zur Last gelegt, weshalb vorliegend die Anknüpfung an § 37 Abs 2 erster Satz dritter Fall StPO nicht schon die Zuständigkeit nur eines bestimmten Gerichts erbringt.
Es ist deshalb mit der Prüfung nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO fortzufahren. Indem diese Bestimmung an die „Begehung“ einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die „Ausführung“ einer Straftat) anknüpft, stellt – ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB – neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (EG*). Liegt nur einer von mehreren in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden (vgl. **) Staatsanwaltschaft, gibt dies nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO den Ausschlag für die Zuständigkeit (vgl. [zu § 67 Abs 2 StGB] RIS-Justiz RS0092155, RS0092073; Salimi in WK2 StGB § 67 Rz 24).
Ungeachtet der Formulierung in der Anklageschrift („in H* und an anderen Orten im In- und Ausland“) und der – von der Anklagebehörde durch nichts belegten – Behauptung, dass „an anderen Orten außerhalb H* keine realen Tätigkeiten gesetzt“ und die im Internet und in sozialen „Medienplattformen“ stattfindenden Werbetätigkeiten „von H* aus gelenkt und betrieben“ wurden (ON 496, 19 und 102), geht aus den Akten nicht hervor, wo A* tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen gesetzt haben soll. Sein Wohnsitz (damals: zumindest zeitweise in ** [z.B. ON 214.6, 4; ON 8, 6]) trägt dazu nichts bei, weil er nicht auf den – keinen Aufenthalt am selben Ort voraussetzenden – Ort des (durch den Einsatz von Videokonferenzplattformen oder Messaging-Apps und mobilen Geräten überall möglichen) Anwerbens von Kunden und Durchführens von Uploads schließen lässt (in diesem Sinne auch ** und ** [zu jeweils betrügerischer Veröffentlichung eines Angebots auf einer Internetplattform bzw. per Telefon/Internet wahrheitswidrig erfolgter Zusicherung der Übersendung der dort angebotenen Ware]). Bloße Vermutungen stellen aber die Anknüpfung an den Handlungsort ebenso wenig her wie ein allenfalls wahrscheinlicher Tatort (** [Rz 7]; RIS-Justiz RS0124231 [T4]). Das „Anwerben“ des DZ* (I.A.82.) wiederum erfolgte nach der Aktenlage im Rahmen eines Zoom-Calls (ohne nähere Angabe der physischen Präsenz des Einspruchswerbers zu diesem Zeitpunkt [vgl. ON 433.5, 5; dasselbe gilt im Übrigen für die in ON 433.5, 4 f [I.A.82.] und ON 446.3, 4 [I.B.1.] beschriebenen Anwerbehandlungen des G*]).
Entgegen der Stellungnahme der WKStA (GZ 10 Bs 149/25z-3.1) kommt es in diesem Zusammenhang auf den Standort des Servers (hier: in H*) nicht an (vgl. Kattavenos-Lukan, JSt 2024, 352). „Tatplanung“ und „Fassung des Beschlusses zur Tatausführung“ wiederum stellen keine Ausführungshandlungen dar. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit gänzlich irrelevant ist die Staatsangehörigkeit der Angeklagten und/oder der Opfer sowie der Umstand der Übernahme zahlreicher Verfahren aus Deutschland und der Schweiz.
Nach den bisherigen – bereits zuvor zur Begründung inländischer Gerichtsbarkeit nach § 62 StGB iVm § 67 Abs 2 StGB dargestellten – Verfahrensergebnissen ist allerdings der Erfolg teilweise am Sitz der ED* GmbH in EE* eingetreten. Damit liegt – weil der Sitz der WKStA ebenfalls EE* ist (§ 2a Abs 1 StAG) – zumindest einer von mehreren Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft (RIS-Justiz RS0133476) und somit im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien (RIS-Justiz RS0124935 [T7], zuletzt **). Solcherart ist die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien indiziert.
Eine Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit iS des § 36 Abs 3 zweiter Satz letzter Satzteil StPO an den (fallbezogen nach dem Aktenstand in ** H* gelegenen; vgl. ON 499, 1 und ON 501, 1 [bestätigt durch die ZMR-Abfrage vom 22. Juli 2025; s. GZ 10 Bs 149/25z-8]) Wohnsitz oder Aufenthalt des Einspruchswerbers zum insoweit maßgeblichen (RIS-Justiz RS0130478) Zeitpunkt des Einbringens der Anklage (am 30. April 2025 [ON 1.587, 4]) kommt fallbezogen (schon) infolge der Subsidiarität dieses Anknüpfungspunkts nicht in Betracht.
Diese (die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts H* in Zweifel ziehenden) Gründe treffen auch auf die Mitangeklagten B*, C*, D*, F* und G*, die keinen Einspruch erhoben haben, zu. Gemäß § 214 Abs 2 StPO hat daher das Oberlandesgericht so vorzugehen, als ob ein solcher Einspruch vorläge.
Nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik hat das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder – hier von Bedeutung – Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1 bis 5 sowie 7 und 8 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt. Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht (RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T4]).
Diese – daher nunmehr auch in Ansehung der Angeklagten B*, C*, D*, F* und G* durchzuführende – Vorprüfung ergibt, dass die Anklageschrift (auch) betreffend diese Angeklagten keine Mängel im vorgenannten Sinne aufweist.
Insoweit kann zur Begründung auf die (auch insoweit zutreffenden) Ausführungen zu den Z 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 des § 212 StPO betreffend den Angeklagten A* verwiesen werden.
Zu § 212 Z 1 und 3 StPO ist Folgendes zu ergänzen:
Inländische Gerichtsbarkeit ergibt sich betreffend D* und G* als (weitere) unmittelbare Täter ebenfalls aus dem Erfolgseintritt am in EE* gelegenen Sitz des Kryptodienstleisters ED* GmbH. Folglich unterfallen auch die (mutmaßlichen) Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) B*, C* und F* (unmittelbar) aus § 62 StGB iVm § 67 Abs 2 StGB der Entscheidungskompetenz eines inländischen Gerichts. Denn in diesem Fall haben die Beteiligten die Tat im Inland nach der Regel des § 67 Abs 2 StGB aufgrund des (geplanten) Erfolgseintritts im Inland begangen (Salimi in WK2 StGB § 64 Rz 103; Schwaighofer in SbgK § 64 Rz 110).
Der wider B*, C*, D*, F* und G* in objektiver Hinsicht bestehende (jeweils zumindest einfache Tatverdacht) ergibt sich aus den in der Anklageschrift aktenkonform dargestellten Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen (ON 496, 13 ff), deren vorläufige Würdigung vom Rechtsmittelgericht geteilt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Die in der Anklage angenommene jeweilige subjektive Tatseite begründete die Anklagebehörde nachvollziehbar jeweils mit dem äußeren Tatgeschehen in Verbindung damit, dass die Angeklagten wussten, dass die gegründeten Gesellschaften und angeblichen Projekte keinerlei Gewinne und Erträge erwirtschaften würden, die auf der Homepage getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprachen und daher die Kunden einen Totalverlust erleiden würden, die Angeklagten ihren aufwändigen Unterhalt fortlaufend aus den von den Opfern einbezahlten „Geldern“ bestritten und es in keinem Fall zu einer nennenswerten Auszahlung von Gewinnen und/oder der Rückzahlung des Investments an die Opfer kam (ON 496, 35).
Infolge negativer Vorprüfung sind daher die Akten zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO (in Ansehung der Angeklagten B*, C*, D*, F* und G* in Verbindung mit § 214 Abs 2 StPO) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 214 Abs 1 StPO.