OGH 14Os74/25a

14Os74/25aTribunale superiore24 lug 2025

Testo completo

OGH 14Os74/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00074.25A.0724.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. April 2025, GZ 16 Hv 11/25b61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A/1/a) sowie jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A/1/b) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A/2) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 19. Oktober 2024 in G*

(A/1) * R*

(a) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine „mit erheblichen körperlichen Funktionseinbußen“ einhergehende „blutende Kopfverletzung“, absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm mehrmals mit der Faust ins Gesicht und einmalig mit einer Glasflasche auf den Kopf schlug;

(b) gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber im Zuge der unter Punkt A/1/a genannten Tathandlungen die Äußerung: „Ich bringe dich nun um!“, tätigte und dadurch weitere „zum Tod des [Genannten] führen[de]“ Schläge mit der Glasflasche ankündigte;

(A/2) * M* am Körper verletzt, indem er ihn mit beiden Händen fest am Hals erfasste und ihm mit der Faust gegen den Hals schlug, wodurch er ihm großflächige und längere Zeit sichtbare Rötungen im rechten Halsbereich zufügte.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 – der Sache nach nur – vierter Fall, nominell auch Z 5 erster und dritter Fall) zu A/1/a die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich dem wiederholten Ausführen von Faustschlägen in das Gesicht des R* sowie der Verwendung einer Glasflasche und dem damit einhergehenden erhöhten Verletzungsrisiko (US 13), als offenbar unzureichend kritisiert, weil die Tatrichter die Größe und Beschaffenheit der Glasflasche nicht hätten klären können, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl RISJustiz RS0098400 [T6, T10]; auch RS0116882).

[5] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) zu A/1/a einen Schuldspruch nach „§§ 15, 84 StGB“ oder „§ 83 StGB“ anstrebt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte die Absicht hatte, R* Verletzungen von gesteigertem Schweregrad, nämlich eine mit „erheblichen körperlichen Funktionseinbußen“ einhergehende „blutende Kopfverletzung“, zuzufügen (US 13 in Zusammenhalt mit US 1; vgl RISJustiz RS0099810; zur Ausdeutung des Urteils Ratz, WKStPO § 281 Rz 19).

[6] Gleiches gilt für die weitere Rüge, die zu A/1/b einen Schuldspruch nach § 107 Abs 1 StGB fordert, dabei aber die Feststellungen zum in der Ankündigung der Tötung bestehenden Bedeutungsgehalt der Drohung und den (auch) darauf bezogenen Vorsatz des Beschwerdeführers vernachlässigt (US 5).

[7] Soweit die Nichtigkeitbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, zum Schuldspruch A/2 aber inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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