OLG Wien 18Bs169/25x

18Bs169/25xCorte d'appello24 lug 2025

Testo completo

OLG Wien 18Bs169/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00169.25X.0724.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. November 2024, GZ *-26.6, nach der am 24. Juli 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS, LL.M., des Angeklagten A sowie seines Verteidigers Mag. Stauder durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 156 Abs 2 StGB zu einer – gemäß § 43 Abs 1 StGB für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** und andernorts Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert (richtig: dies versucht), wobei er durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführen wollte, indem er seinen (unentgeltlichen) Abtretungsanspruch gegenüber B* C*, der seit 14. März 2016 treuhändisch den ausbezahlten Hälfte-Geschäftsanteil an der C*-D* GmbH für ihn hielt, sowie seine Geschäftsanteile an der E* GmbH gegenüber seinen Gläubigern jeweils durch Nichtangabe in nach § 47 EO zu erstellenden Vermögensverzeichnissen verschwieg, und zwar

1. / am 4. Februar 2020 im Verfahren ** des Bezirksgerichts Mödling;

2. / am 1. Juni 2022 im Verfahren ** des Bezirksgerichts Mödling;

3. / am 4. Mai 2023 im Verfahren ** des Bezirksgerichts Mödling.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend den langen Tatzeitraum, als mildernd hingegen den bislang ordentlichen Lebenswandel, die nachträgliche Schadensgutmachung durch Befriedigung der Gläubiger sowie den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist.

Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. Juni 2025, GZ 14 Os 39/25d-4, ist nunmehr über dessen - eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebende - Berufung (ON 29) zu entscheiden.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsparameter vollständig aufgelistet und auch tat und schuldangemessen gewichtet.

Das Argument, dass der Schaden von ca. 400.000 Euro „lediglich unwesentlich“ über der für die Qualifikation nach § 156 Abs 2 StGB maßgeblichen Grenze von 300.000 Euro liege, trifft angesichts der Überschreitung dieser Grenze um 100.000 Euro (!) und damit einem Drittel dieses Betrages nicht zu.

Dass der Schaden zur Gänze gutgemacht wurde – welcher Umstand im Übrigen auch zur Beurteilung der Angriffe als Versuch herangezogen wurde (ON 26.6,9) – wurde vom Schöffensenat explizit in seine Strafzumessung einbezogen und auch maßgeblich für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht herangezogen.

Die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen nach § 156 Abs 2 StGB von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe gefundene Sanktion noch deutlich unterhalb des ersten Drittels des Strafrahmens ist tat- und schuldangemessen und damit der gewünschten Reduktion somit nicht zugänglich.

Der Berufung ist daher nicht Folge zu geben.

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