OLG Wien 19Bs181/25v

19Bs181/25vCorte d'appello24 lug 2025

Testo completo

OLG Wien 19Bs181/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00181.25V.0724.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16. Juli 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * eine mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2024, AZ **, wegen des Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren bei urteilsmäßigem Strafende am 7. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 7. April 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 7. August 2025 erreicht werden (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11), der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Der Beschwerdeführer weist unter Außerachtlassung der vollzugsgegenständlichen Verurteilung und eines Bedachtnahmeurteils zwölf einschlägige Vorstrafen wegen Vermögens- und Gewaltdelikten in Österreich, der Slowakei, Tschechien und Deutschland auf, wobei ihm auch mehrfach Resozialisierungschancen in Form bedingter Strafnachsicht, bedingter Entlassung sowie eines vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gewährt wurden, er aber auch mehrfach und nicht bloß kurzfristig Freiheitsstrafen verbüßte (Strafregisterauskunft ON 4; ECRIS ON 9.2).

Dieses schwer getrübte Vorleben, dass eine offenbar charakterimmanente kriminelle Lebenseinstellung ebenso dokumentiert wie eine beharrliche Sanktionsresistenz steht aber der gesetzlich geforderte Annahme, der Straf-gefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von erneuter Straffälligkeit abgehalten, unüberwindlich entgegen. Angesichts der verfestigten Delinquenzneigung des Be-schwerdeführers sind wirkungsvolle Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht erkennbar.

Wieso die Rückkehr in seine Heimat zu seiner Familie A* von weiterer Straffälligkeit abhalten sollte, ist angesichts seiner seit mehr als zwei Jahrzehnten andauernden – er wurde erstmals im Jahr 2004 verurteilt - kriminellen Lebensführung (auch und vor allem in der Slowakei) nicht erkennbar.

Es bedarf daher des konsequenten, vollständigen Strafvollzugs, um neuerliche Straffälligkeit des A* hintanzuhalten.

Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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