OLG Wien 21Bs273/25p

21Bs273/25pCorte d'appello24 lug 2025

Testo completo

OLG Wien 21Bs273/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00273.25P.0724.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatmsitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Juli 2025, GZ **17, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** die mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg zu AZ ** am 21. September 2023 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs einer zu AZ ** des Landesgerichts Korneuburg gewährten bedingten Entlassung zu verbüßende restliche Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zu einer Verurteilung des Landesgerichts Korneuburg vom 28. April 2021 zu AZ ** wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr erging.

Das errechnete Strafende fällt auf den 28. Oktober 2025. Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 28. August 2024, zwei Drittel wurden am 17. Jänner 2025 vollzogen.

Nachdem mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Dezember 2024 (AZ 21 Bs 437/24d) in Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG mangels Vorliegens einer der Voraussetzungen abgelehnt und mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Februar 2025, AZ **, bestätigt vom Oberlandesgericht Wien am 26. März 2025 (AZ 21 Bs 109/25w), ein weiterer darauf abzielender Antrag mangels wesentlicher Änderung entscheidungsrelevanter Umstände trotz rechtskräftiger Entscheidung zurückgewiesen worden war, wies das Landesgericht Krems an der Donau den neuerlich gestellten Antrag mit dem angefochtenen Beschluss aus diesem Grund ebenso zurück.

Die dagegen bei Bekanntgabe des Beschlusses erhobene (ON 17.1), in weiterer Folge nicht ausgeführte Beschwerde des A* ist nicht berechtigt.

Zwischen der letzten Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien und der neuerlichen Antragstellung liegen erst drei Monate, sodass dieser Zeitablauf mit Blick auf die Voraussetzung der hier nicht vorliegenden Bereitschaft, während des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht dennoch neuerlich einzureisen, keine Wirkung entfalten kann. Andere wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände, die trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlauben würden (vgl Pieber WK² StVG § 133a Rz 26/1), liegen nicht vor, sodass der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen war.

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