OLG Linz 7Bs99/25w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00099.25W.0725.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Haidvogl, BEd, in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 5. Juni 2025, Hv*-123, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Wiederaufnahmewerber die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.
Begründung
Begründung:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 11. Februar 2025 (ON 86), rechtskräftig seit 10. April 2025 (vgl ON 99.4), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB (I./) und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II./), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./), des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB (IV./), des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (V./) und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (vgl 7 Bs 38/25z).
Nach dem Schuldspruch hat er in **
I./ im Zeitraum zwischen 8. April 2024 und 29. November 2024 den im Urteil unter A./1./ bis 9./ und B./1./ und 2./ genannten Personen durch die in diesen Punkten beschriebenen Tathandlungen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Wert gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und teils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht;
II./ sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, und zwar durch die unter im Urteil unter I./A./1./, 2./, 4./, 6./ und 8./ beschriebenen Taten mehre Bankomatkarten und eine Kreditkarte;
III. die im Urteil unter A./ bis E./ genannten Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
IV. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteil unter A./ und B./ genannten Personen dadurch, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Übertragung von Daten beeinflusste;
V./ am 8. Dezember 2024 einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er sich gegenüber dem Polizeibeamten Insp. B* mit einem für C*, geboren am **, ausgestellten brasilianischen Identitätsdokument auswies;
VI./ von einem unbekannten Zeitpunkt bis zur polizeilichen Sicherstellung am 8. April 2024 eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224 StGB), nämlich einen gefälschten italienischen Führerschein lautend auf den Namen D* mit dem Vorsatz, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde, besessen.
Seit 30. Juni 2025 verbüßt der Verurteilte die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt E* (ON 131); das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende berechnet sich unter Berücksichtigung angerechneter Vorhaften mit dem 11. Dezember 2028 (ON 115.2).
Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (ON 119) begehrte der Verurteilte erkennbar (auch) die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Äußerung dazu (ON 1.85).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 123) vom „5. Juni 2025“ (elektronische Signatur vom 6. Juni 2025) wurden der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens kostenpflichtig (2./) abgewiesen (1./) und der Vollzug der Strafe nicht gehemmt (3./).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers (ON 128), mit der unter Verweis auf Fehler in seinem Verfahren und auf die „anderen zwei Täter“ die Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn – hier interessierend – er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (§ 353 Z 2 StPO).
Neue Tatsachen oder Beweismittel sind geeignet, wenn durch sie die Möglichkeit besteht, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils (im Hinblick auf das Wiederaufnahmeziel des § 353 StPO) zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Die Rechtsprechung nimmt die – komplexe – Eignungsprüfung im Sinne der Relevanzprüfung im Sinne der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung (vgl § 281 Abs 1 Z 4 StPO) vor. Einem Wiederaufnahmeantrag ist dann stattzugeben, wenn es sich nicht ausschließen lässt, dass man auf Grundlage der neu beigebrachten Tatsachen oder Beweise (allein oder in der Zusammenschau mit den sonstigen Beweisergebnissen) zu einer anderen Beurteilung der Beweisfrage gelangt (RIS-Justiz RS0099446; Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 60ff mwN).
Mit einer Wiederaufnahme nach Maßgabe neuer Tatsachen oder Beweise lassen sich allerdings lediglich Fehler auf der Tatsachenebene korrigieren, nicht aber Rechtsfehler des erkennenden Gerichts (vgl dazu Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 6 und Rz 63 sowie § 353 Rz 4).
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt (ON 123, 7), bringt A* im Sinne dieser Kriterien keine wiederaufnahmetauglichen Neuerungen vor.
Soweit er in seiner Beschwerde zum einen auf seine teilweisen geständigen Angaben, zum anderen aber insbesondere auf die Namen von Personen verweist, die zumindest manche der im Urteil inkriminierten Diebstähle tatsächlich begangen hätten, genügt der Hinweis auf die diesbezüglichen eingehenden beweiswürdigenden Erwägungen des erkennenden Gerichts (ON 86,18 ff). Die auf andere (Mit-)Täter, wie beispielsweise F* weisende Verantwortung des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers brachte er nämlich ohnehin bereits ab seiner ersten Einvernahme vor der Polizei zur Darstellung (ON 15.3). Mit seiner offensichtlichen Kritik, dass diese Personen von der Justiz nicht verfolgt würden, er aber nicht die ganze Strafe auf sich sitzen lassen möchte, ist für ihn bei der hier anzustellenden Bewertung von vornherein nichts gewonnen. Wie bereits vom Erstgericht erläutert, stellt auch die Kritik am Erkenntnisverfahren, wie offenbare Unzufriedenheit mit dem Dolmetscher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
Der Grund für diese eng umgrenzte Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzustreben, liegt darin, dass die Strafsache bereits ein Mal (auch) unter Berücksichtigung der Möglichkeiten eines Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig erledigt wurde und das Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dient, die bereits im durchgeführten Verfahren erörterten Beweismittel einer neuen Würdigung zu unterziehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).