OLG Wien 7Rs51/25h

7Rs51/25hCorte d'appello28 lug 2025

Testo completo

OLG Wien 7Rs51/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00051.25H.0728.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und ao. Univ.Prof. Mag.Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz, LL.M. und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Entziehung von Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11.3.2025, **-31, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es kann daher mit einer auf die für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkte beschränkten Begründung das Auslangen gefunden werden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO).

Mit gerichtlichem Vergleich zu ** des Erstgerichts, wiederholt durch Schreiben der beklagten Partei vom 1.12.2022, wurde festgehalten, dass bei der Klägerin eine vorübergehende Berufsunfähigkeit ab 1.10.2021 vorlag, als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sowie der Herstellung der Arbeitsfähigkeit der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten war und ab 1.10.2021 Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestand.

Mit Bescheid vom 28.8.2024 stellte die beklagte Partei fest, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege und sprach aus, dass das Rehabilitationsgeld mit 30.9.2024 entzogen werde. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.

Dagegen erhob die Klägerin Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, dass sich ihr Gesundheitszustand keinesfalls verbessert habe. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege. Das Klagebegehren auf Feststellung, dass die Klägerin über den 30.9.2024 hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation gegenüber der beklagten Partei [habe], wurde abgewiesen.

Es legte seiner Entscheidung die aus den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigungen ON 31 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, von denen als für das Berufungsverfahren wesentlich hervorzuheben sind (die in der Berufung gerügten Feststellungen werden durch Fettdruck gekennzeichnet):

Die ** geborene Klägerin hat eine Ausbildung als Assistenzpädagogin abgeschlossen. Zum Stichtag 1.10.2021 hatte die Klägerin im Beobachtungszeitraum der letzten fünfzehn Jahre davor keine 90 Beitragsmonate erworben.

Im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes ab 1.10.2021 lag bei der Klägerin eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, eine depressive Symptomatik, eine Angststörung und eine posttraumatische Belastungsstörung mit Intrusionen, weshalb die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt arbeitsunfähig war. Demgegenüber hat sich der Zustand aktuell gebessert: Die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen ist in den Hintergrund getreten und der mit der posttraumatischen Belastungsstörung einhergehende Leidensdruck hat nachgelassen.Die Klägerin leidet aus psychiatrischer Sicht aber weiterhin an einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiv/ängstlicher Stimmungslage und einer Agoraphobie. Es ist aus psychiatrischer Sicht aber wieder, wenn auch sehr eingeschränktes Leistungskalkül möglich.

Zum Entziehungsstichtag ab 1.10.2024 ist die Klägerin aufgrund internistischer, orthopädischer und psychiatrisch/neurologischer Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie ist für leichte und lediglich zweidrittelzeitig für mittelschwere körperliche Arbeiten geeignet, und zwar in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen. Arbeiten in gebückter oder gebeugter bzw. Zwangshaltung sind maximal zweidrittelzeitig, höchstens 40 Minuten ununterbrochen, möglich. Berufsmäßiges Lenken eines Fahrzeuges, gehen auf schwankenden Unterlagen und Tätigkeiten an hoch exponierten Arbeitsstellen scheiden aus. Sie ist für Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen Anforderungsprofil mit nur leichter psychischer Belastung unterweisbar. Durchschnittlicher, lediglich drittelzeitig auch überdurchschnittlicher Zeitdruck ist ihr zumutbar. Die Team- und Kommunikationsfähigkeit ist für Arbeiten in kleineren Gruppen ausreichend. Mengenleistungstätigkeiten und Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist uneingeschränkt. Die Fingerfertigkeit ist ungestört. Die bestehende, gegenseitige Beeinflussung der Leidenszustände wurde berücksichtigt, eine Potenzierung der einzelnen Leidenszustände untereinander besteht nicht. Im Vergleich zur Gewährung des Rehabilitationsgeldes ist eine Besserung des Zustandsbildes eingetreten. Eine zukünftige Besserung oder Verschlimmerung ist nicht absehbar. Leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar.

Mit dem aktuellen, zumindest seit 30.9.2024 bestehenden Leistungskalkül ist die Klägerin nicht in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Assistenzpädagogin weiter auszuüben.

Mit dem bestehenden Leistungskalkül sind der Klägerin Berufstätigkeiten im Hilfskraftbereich wie folgt beispielsweise möglich: Stubenfrauen (Zimmermädchen), Abwäscherin, Büroreinigungskraft.

Rechtlich führte das Erstgericht – zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant - aus, dass die Klägerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung des Rehabilitationsgeldes arbeitsunfähig gewesen sei, weil sie außerstande gewesen sei, irgendeine Berufstätigkeit auszuüben. Mittlerweile sei eine Besserung aufgetreten, seit zumindest 30.9.2024 finde sich ein - wenn auch sehr eingeschränktes - Leistungskalkül. Der Klägerin komme kein Berufsschutz zugute.

Da die Klägerin nunmehr seit 30.9.2024 in der Lage sei, die festgestellten Verweisungstätigkeiten nach Maßgabe des festgestellten Leistungskalküls ohne weitere Einschränkungen zu verrichten, sei sie spätestens seither nicht mehr berufsunfähig. Die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Entziehung des Rehabilitationsgeldes sei somit zu Recht erfolgt, weil eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Berufung Folge geben und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass bei der Klägerin über den 30.9.2024 hinaus vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und die Klägerin über den 30.9.2024 hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß und auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation gegenüber der beklagten Partei habe.

Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. ) Vorweg ist festzuhalten, dass mehrere Berufungsgründe grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen sind, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund ausgeführt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 17). Allfällige Unklarheiten gehen zu Lasten des Berufungswerbers (RS0041761).

2. ) Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

2.1. ) Die unterbliebene Parteieneinvernahme der Klägerin begründet keinen Verfahrensmangel. Die Aussagen einer Partei sind zur Klärung von Fragen ungeeignet, die einer besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedürfen und daher der Beurteilung von Sachverständigen vorbehalten sind (17 Ob 21/10b). Dazu zählen Fragen des Gesundheitszustands, gesundheitlicher Einschränkungen, des gesamtmedizinischen Leistungskalküls (Leistungsfähigkeit) oder gesundheitlicher Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit (vgl OLG Wien 7 Rs 96/08d, ARD 5968/8/2009; 7 Rs 139/08, SVSlg 56.984; OLG Innsbruck 23 Rs 39/07t, SVSlg 54.790). Daher stellt die Vernehmung der Klägerin als Partei kein geeignetes Beweismittel dar, um Feststellungen zum Gesundheitszustand und ihren gesundheitlichen Einschränkungen zu gewinnen.

Damit stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn eine Einvernahme der Partei zu medizinisch relevanten Umständen unterbleibt, sofern die Partei – wie hier – die maßgeblichen Umstände auf andere Weise in das Verfahren einbringen konnte. Regelmäßig genügen die Angaben der Partei bei der Anamnese, die als Grundlage eines medizinischen Sachbefunds durchgeführt wird, um den Sachverhalt in dieser Hinsicht ausreichend aufzuklären. Dann ist es vertretbar, dass die Aufnahme dieses Beweises durch das Gericht unterbleibt (OLG Wien 34 Rs 124/93, SVSlg 41.562; OLG Linz 12 Rs 113/91, SVSlg 41.534).

2.2. ) Zwar geht im sozialgerichtlichen Verfahren die Reichweite der richterlichen Anleitungspflicht bei unvertretenen Parteien gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG iVm §§ 432, 435 ZPO über die allgemeine Anleitungspflicht des § 182 ZPO hinaus, zusätzlich hat das Gericht aber gemäß § 87 Abs 1 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise ohnehin auch von Amts wegen aufzunehmen, sodass es der Anleitung zum Stellen eines Antrags auf Einholung bestimmter Sachverständigengutachten gar nicht bedarf. Eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht kann damit schon deshalb nicht vorliegen, weil das Gericht gemäß § 87 Abs 1 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise ohnedies von Amts wegen aufzunehmen hatte (vgl OLG Wien 7 Rs 18/24d, 7 Rs 105/24y ua).

2.3. ) Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich durch entsprechende medizinische Sachverständige zu klären. Es stellt eine rein medizinische Frage dar, welche Untersuchungen zur Feststellung eines Leidenszustands notwendig sind. Es muss daher auch dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands der jeweils zu untersuchenden Versicherten erforderlich sind (SVSlg 59.479 uva).

Die Methodenwahl für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Zusammenhang mit der Befundung und der Begutachtung obliegt ausschließlich dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Für die Befundaufnahme durch den Sachverständigen gilt - im Gegensatz zu gerichtlichen Zeugen- und Parteienaussagen - nicht der Unmittelbarkeitsgrundsatz; es obliegt also dem fachlichen Ermessen des bestellten Sachverständigen, auf welche Weise er zu dem für sein Gutachten erforderlichen Informationen gelangt (OLG Wien 7 Rs 105/24y mwN ua).

Dies gilt im Übrigen auch für die Anamneseerhebung. Als zu gering empfundene Kommunikation des Sachverständigen mit dem Versicherten begründet keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens (vgl OLG Wien 7 Rs 38/18m).

Der Dauer der Untersuchungen durch einen Sachverständigen wird von medizinischen Laien häufig eine ihr nicht zukommende Bedeutung beigemessen. Tatsächlich ist die Untersuchungsdauer kein Maßstab für die Verlässlichkeit eines Gutachtens (OLG Wien 7 Rs 79/10d uva). Ein Facharzt mit jahrelanger Erfahrung und forensischer Praxis ist zweifellos in der Lage, auch nach einer kürzeren Untersuchung den Gesundheitszustand eines Versicherten verlässlich zu beurteilen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er sich gezielt die Grundlagen für die wesentlichen Fachfragen beschaffen wird, die sodann vom Gericht in rechtlicher Hinsicht zu prüfen sind (OLG Wien 7 Rs 154/10h).

Ein medizinischer Sachverständiger, auch wenn er nicht Facharzt für das Fachgebiet ist, dem die vom Untersuchten berichteten Beschwerden zuzuordnen sind, besitzt doch so weitgehende medizinische Kenntnisse, dass er beurteilen kann, ob die Abklärung der an sich fachfremden Beschwerden durch ein weiteres Fachgebiet notwendig ist (SVSlg 62.394 uva).

Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung in Leistungssachen wie der vorliegenden weder auf die Feststellung einzelner Diagnosen und die zugrundeliegende Anamnese, noch die Entstehungsgeschichte der gesundheitlichen Einschränkungen eines Versicherten an. Wesentlich ist nur die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls, weil für die Frage der Verweisbarkeit der Versicherten entscheidend ist, in welchem Umfang sie im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten sie ausführen kann (RS0084399). Entscheidungsgrundlage ist ausschließlich das sich aus dem medizinischen Gesamtbild ergebene Gesamtleistungskalkül der Versicherten, nicht aber einzelne, diesem zugrundeliegende Diagnosen bzw einzelne (Risiko)faktoren (OLG Wien 7 Rs 52/16t; 7 Rs 59/15w uva).

2.4. ) Das Gericht ist auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen. Es muss sich darauf beschränken, eingeholte Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen im Zug der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Aufgrund der die gerichtlichen Sachverständigen treffenden Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht kann das Gericht auch davon ausgehen, dass gutachterliche Schlussfolgerungen auf der Basis vorhandener Erkenntnisse und vorhandenen Wissens erfolgen (SVSlg 62.249 uva).

Sachverständige sind Hilfsorgane des Gerichts, die dem Richter kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnisse von Erfahrungssätzen vermitteln, die daraus Schlussfolgerungen ziehen und zufolge ihrer Sachkenntnisse streiterhebliche Tatsachen erheben (SVSlg 50.104). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079, 52.435). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen beurteilen können (vgl SVSlg 50.069, 50.447 uva). Werden daher auf Grund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SVSlg. 39.532; 44.354; 44.375; 50.079 ua).

Das Erstgericht konnte in Bezug auf die eingeholten Gutachten auf deren Vollständigkeit vertrauen. Es konnte sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Das Gericht ist nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern und neue Beweise aufzunehmen, bis ein für den Kläger akzeptables Ergebnis erreicht wird (SVSlg 39.532; 44.354; 44.375; 50.079; 54.822; OLG Wien zu 9 Rs 71/09s; 7 Rs 90/17g; 12 R 34/23t; 15 R 148/23d uva).

2.5. ) Die ins Treffen geführten primären Verfahrensmängel sind damit zu verneinen.

3. ) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung:

3.1. ) Die Berufungswerberin bekämpft die bei der Wiedergabe des Sachverhalts durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehrt an deren Stelle nachstehende Ersatzfeststellungen:

Trotz der durchschnittlichen Ergebnisse im Leistungsbereich ist die Klägerin aufgrund der massiven psychischen Gesamtbelastung weiterhin nicht in der Lage einer geregelten Arbeit nachzugehen, da aufgrund der Verzögerung des Beginns der therapeutischen Maßnahmen eine Besserbarkeit des Beschwerdebildes nicht gegeben ist.

3.2. ) Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen ist es erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, c) welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 15 mwN). Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums diese Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten.

Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.

Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung nachvollziehbar begründet. Dem hält die Berufung nur entgegen, dass die angestrebten Ersatzfeststellungen „aufgrund der in den medizinischen Gutachten dargestellten Anamnesen in Zusammenschau mit den gutachterlichen Ausführungen Dris. B* im Vorverfahren zu treffen gewesen“ wären. Mit den – weit rezenteren – Gutachtenergebnissen aus dem hier gegenständlichen Verfahren, insbesondere warum das Erstgericht diesen nicht hätte folgen sollen, setzt sich die Berufung nicht auseinander.

Wie bereits oben ausgeführt, muss sich das den Sachverhalt erhebende Gericht darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen im Zug der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Dies ist vorliegend erfolgt. Nachvollziehbare oder gar überzeugende Argumente, die gegen die vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen gezogenen Tatsachenschlüsse sprechen, sodass die bekämpften Feststellungen als unrichtig erscheinen oder bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen sprächen, werden nicht ins Treffen geführt.

Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).

4. ) Zur Rechtsrüge:

4.1. ) Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus (vgl OLG Wien 15 R 99/19t; 15 R 90/20w ua).

4.2. ) Warum die Berufungswerberin meint, dass die Sachverständigen Dr. C* und Dr. D* in der Verhandlung vom 11.3.2025 nicht anwesend waren, ist unklar. Das gerichtliche Protokoll ist eine öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO (RS0037323 [T16]), die nach § 215 ZPO, sofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert. Infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in § 212 und § 498 Abs 2 ZPO ist § 292 Abs 2 ZPO auf Verhandlungsprotokolle nicht anzuwenden (RS0037315 [T3]).

Da die Klägerin keinen Widerspruch gegen das Protokoll erhoben hat und auch keine Protokollberichtigung erfolgte, kann sie sich im Berufungsverfahren nicht mehr auf eine unrichtige oder unvollständige Protokollierung berufen. Es ist daher im Sinne des Protokollierten davon auszugehen, dass bei der Tagsatzung die Sachverständigen Dr. C* und Dr. D* ihre Gutachten vorgetragen haben (vgl OLG Wien 9 Rs 143/24a; 8 Rs 134/14f; 7 Rs 153/13s ua).

Im Übrigen erweisen sich die Ausführungen dazu nicht als (gesetzmäßig ausgeführte) Rechtsrüge. Auf Punkt 2.2. wird verwiesen.

4.3. ) Die sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt vor, wenn Feststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung erforderlich sind, nicht aber wenn das Erstgericht ohnehin ausreichende Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Berufungswerbers entsprechen (vgl RS0053317; 9 ObA 272/01t uva).

Was konkret damit gemeint ist, dass „die fehlende Aufklärung“ über die „ergänzende Möglichkeit der Fragestellung an Dr. C*“ „auch im Rahmen eines sekundären Feststellungsmangels gerügt wird“ ist völlig unklar. Auf die Feststellung einzelner Diagnosen kommt es – wie ausgeführt (Punkt 2.3.) – nicht an.

4.4. ) Warum „Feststellungen zu Art, Umfang, Anzahl, Möglichkeit und Frequenz der von ihr absolvierten Therapiemaßnahmen“ erforderlich gewesen wären, legt die Berufungswerberin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Weitere einer Rechtsrüge zuzuordnende Ausführungen enthält die Berufung nicht.

5. ) Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

6. ) Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit - insbesondere berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin - wurden weder geltend gemacht, noch sind solche aus dem Akt ersichtlich. Auch lagen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens vor.

7. ) Die ordentliche Revision war gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil - insoweit überhaupt von einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge auszugehen ist - erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen waren.

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