OLG Wien 7Rs53/25b

7Rs53/25bCorte d'appello28 lug 2025

Testo completo

OLG Wien 7Rs53/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00053.25B.0728.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. DerbolavArztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und ao Univ.Prof. Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, **, vertreten durch Dr. Alice GaoGaller, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld (Erhöhung), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 29. Jänner 2025, **12, gemäß §§ 2 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, ab 1.6.2024 weiterhin ein Pflegegeld der Stufe 1 zu gewähren und wies das Klagebegehren auf Gewährung eines Pflegegelds der Stufe 2 ab.

Seiner Entscheidung legte es den auf den Urteilsseiten 2 und 3 wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Rechtlich folgerte das Erstgericht soweit für das Berufungsverfahren relevant , dass es sich bei der Zubereitung von Mahlzeiten um eine Betreuungsleistung nach § 1 Abs 2 EinstV handle, für die nach § 1 Abs 4 EinstV ein Mindestwert von einer Stunde pro Tag (30 Stunden pro Monat) zu veranschlagen sei. Bei erheblichem Unterschreiten des Mindestwerts komme die Anerkennung des pauschalierten Mindestwerts nicht mehr in Betracht kommen.

Es sei eine zeitliche Aufteilung zwischen Vorbereitungsarbeiten, eigentlichem Kochvorgang und Nacharbeiten (Abwaschen) zumutbar. So seien beispielsweise Betroffene, die durchgehend nach 15 Minuten, 10 bis 15 Minuten mit anschließender 10minütiger Sitzpause oder 2 bis 3 Minuten frei und 10 Minuten mit Anhalten stehen könnten, nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs noch in der Lage, eine angemessene ausgewogene Mahlzeit zuzubereiten.

Ausgehend vom Sachverhalt ermittelte das Erstgericht ohne einen Betreuungsaufwand für die Zubereitung von Mahlzeiten zu veranschlagen einen Pflegebedarf von 68 Stunden monatlich. Dies entspräche der Pflegestufe 1.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Feststellungsmängeln mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im gänzlich klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

Der Berufungswerber führt zutreffend aus, dass gemäß § 87 Abs 1 ASGG das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen habe. Das Gericht sei anscheinend der Auffassung gewesen, dass der Kläger keine Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten benötige, weil er in der Lage sei, fünf Minuten lang frei zu stehen. Diesbezüglich sei allerdings auch keine Negativfeststellung getroffen worden, sodass das Gericht auf Sachverhaltsebene offengelassen habe, ob der Pflegebedarf des Klägers auch die Zubereitung von Mahlzeiten umfasse. In Anbetracht des Umstands, dass das eingeholte SVGutachten den Pflegebedarf des Klägers auch in Bezug auf die Zubereitung von Mahlzeiten bestätigt habe, sei daher auf Sachverhaltsebene ein wesentlicher Teil des Pflegebedarfs ungeklärt geblieben.

Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass der Kläger fünf Minuten lang stehen könne, jedoch sonst keine Feststellung getroffen, die eine Beurteilung der (vom Sachverständigen grundsätzlich bejahten) Frage, ob der Kläger Pflegebedarf bei der Zubereitung von Mahlzeiten hat, bejahendenfalls in welchem Ausmaß zulassen könnte.

Legt der Sachverständige in seinem Gutachten einen Betreuungsbedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten zugrunde, ohne Angabe eines den Mindestwert unterschreitenden Zeitwerts (zB 10 Stunden) oder konkrete Angaben, für welche Verrichtungen im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten Hilfe benötigt wird (zB für das Schälen von Gemüse und Kartoffeln), kann das Erstgericht ohne diesbezügliche Erörterung nicht davon ausgehen, dass der tägliche Bedarf bloß einen kleinen Teil von deutlich weniger als der Hälfte des festgelegten Zeitwerts beträgt.

Der Umstand, dass ein Versicherter fünf Minuten frei stehen kann, ändert daran nichts, weil die Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten auch aus anderen Gründen erforderlich sein kann.

Da vorliegend derartige Feststellungen fehlen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor.

Ein Eingehen auf die weiteren Berufungsgründe ist daher nicht erforderlich.

Das Erstgericht wird daher zweckmäßigerweise nach Erörterung des Sachverständigengutachtens die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Pflegegeld „im gesetzlichen Ausmaß“ nicht ausreicht, sondern eine ziffernmäßige Angabe des jeweiligen Betrags erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 2 ASGG, 50 ZPO.

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