OLG Linz 7Bs86/25h

7Bs86/25hCorte d'appello29 lug 2025

Testo completo

OLG Linz 7Bs86/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00086.25H.0729.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Reinberg und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 23. Mai 2025, St* (= Hv*-12 des Landesgerichts Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Anklageschrift vom 23. Mai 2025 legt die Staatsanwaltschaft Linz dem am ** geborenen A* als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Punkt 1./) und als Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (Punkt 2./) zur Last, er habe am 9. Jänner 2025 in **

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Einspruch des Angeklagten (ON 13), mit dem er nominell die Einspruchsgründe der Z 1 bis 4 des § 212 StPO geltend macht. Inhaltlich bestreitet er unter Hinweis auf seine Persönlichkeit, die örtlichen Gegebenheiten, das Verhalten des Tatopfers nach der angeblichen Tat und dessen mutmaßliche Instrumentalisierung durch eine Familienangehörige den Anklagevorwurf. Außerdem beantragt er die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens „zur Klärung der Frage, ob“ B* C* tatsächlich das Opfer eines solchen Übergriffs, wie sie ihn schildert, geworden sei, und wer, wo, wann und wie oft einen solchen Übergriff gesetzt habe.

Die Oberstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme dazu ausgeführt, dass keine Einspruchsgründe vorliegen.

Beim Einspruch gegen die Anklageschrift handelt es sich um einen fristgebundenen Rechtsbehelf des Angeklagten, mit dem Mängel der Anklageschrift behauptet werden. Er zielt auf die Einstellung des Verfahrens, die (vorläufige) Zurückweisung der Anklage oder die Überweisung an ein zuständiges Gericht ab (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.27). Wird er frist- und formgerecht erhoben, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift anhand des Aktenmaterials umfassend auf das Vorliegen der taxativen Einspruchsgründe des § 212 Z 1 bis 8 StPO zu prüfen und ist es nicht auf die vom Angeklagten geltend gemachten Gründe beschränkt (Schröder/Wess in LiK-StPO § 212 Rz 6).

Eine Bewertung des Tatverdachts ist dabei (nur) in zweierlei Hinsicht möglich und geboten.

Zum einen ist zu hinterfragen, ob der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO). Das ist der Fall, wenn nach dem Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien bei deren Gegenüberstellung ein Schuldspruch mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl 11 Os 124/19y; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.14; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Rz 521). Dagegen erweist sich die Sachverhaltsklärung als mangelhaft, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung der Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Außerdem müssen die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar aufgenommen werden können (vgl Birklbauer in WK-StPO § 212 Rz 14 ff). Die Anklageerhebung erweist sich lediglich dann als verfrüht, wenn auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 5). Primäres Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es ja gerade, die Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob der Tatverdacht für eine Anklageerhebung ausreicht (§ 13 Abs 2 StPO, vgl außerdem § 91 Abs 1 StPO; Schmoller in WK-StPO § 13 Rz 42), und demgemäß ist auch die Beweisaufnahme in diesem Verfahrensstadium an dieser Funktion zu orientieren und durch diese begrenzt (Schmoller aaO § 13 Rz 41; Vogl in WK-StPO § 91 Rz 3). Eine „allumfassende“ Beweiserhebung ist zu diesem Zeitpunkt nicht geboten.

Zum anderen sieht § 212 Z 2 StPO die Einstellung des Verfahrens (vgl § 215 Abs 2 StPO) vor, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht für eine Verurteilungsmöglichkeit ausreichen und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht mehr zu erwarten ist (Birklbauer aaO § 212 Rz 13, 18). Dem Oberlandesgericht kommt insoweit eine Missbrauchskontrolle (bloß) in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl – nach Ausschöpfen der verfügbaren Beweismittel – so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht (Birklbauer aaO § 212 Rz 19; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO Band 1² § 212 Rz 12).

Derartige Mängel der Anklageschrift bringt der Einspruchswerber nicht vor.

Indem er auf seinen Umgang mit (fremden) Kindern sowie seine Eigenschaften als Mensch und Vater hinweist, zeigt er keine Umstände auf, die der Annahme eines für die Einbringung einer Anklage erforderlichen Tatverdachts entgegenstehen. Nicht nur die allgemeine Lebenserfahrung, sondern umso mehr die gerichtliche Erfahrung und sogar das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 2 StGB: „mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht“) kennen die Tatbegehung durch charakterlich bislang nicht auffällige Personen. Für die Klärung der Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 399) werden damit übrigens von Vornherein nicht angesprochen. Die Beurteilung, inwieweit sie als erhebliche Tatsachen die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0116877; Ratz aaO § 281 Rz 409; Schmoller aaO § 55 Rz 51), bleibt – auf deren Beleg abzielende, den Vorgaben der Strafprozessordnung entsprechende Beweisantragstellung vorausgesetzt – den Tatrichtern im Rahmen der Hauptverhandlung vorbehalten.

Auch mit dem Hinweis auf die örtlichen Verhältnisse im Kellerbereich spricht er keine Gründe an, auf die sich ein erfolgreicher Einspruch stützen kann. Die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten obliegt vielmehr ebenso wie die Würdigung der ohnehin schon im Akt enthaltenen Kurzmitteilungen (ON 2.14, ON 2.2, 8, ON 2.6, 2) und generell des Verhaltens der B* C* nach der inkriminierten Tat dem zur Klärung der Schuldfrage berufenen Schöffensenat (§ 13 Abs 1 StPO). Mit (bloßen) Mutmaßungen zu einer Einflussnahme von deren Großmutter vermag er ein Verdachtsdefizit, welches das Einbringen einer Anklage hindern würde, schon gar nicht aufzuzeigen.

Soweit der Einspruchswerber schließlich eine weitere Sachverhaltsklärung durch Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens einfordert (§ 212 Z 3 StPO), sei (worauf bereits die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist) daran erinnert, dass die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen im Sinn einer Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel als Akt freier Beweiswürdigung ausschließlich dem Gericht zusteht (§ 258 Abs 2 StPO) und eine Hilfestellung durch einen Sachverständigen insoweit nur in Ausnahmefällen, etwa bei – hier durch nichts indizierten – Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0098297). Darüber hinaus wäre die Zeugin nicht verpflichtet, sich zum Zweck der Begutachtung einer körperlichen Untersuchung zu unterziehen oder sonst an der Befundaufnahme mitzuwirken, weshalb ein darauf gerichteter Beweisantrag darzulegen hätte, aus welchem Grund anzunehmen wäre, dass sie sich dennoch zur Befundaufnahme bereit finden (und ihr gesetzlicher Vertreter das Einverständnis dazu erklären) werde (RIS-Justiz RS0118956; zum Ganzen instruktiv: Ratz aaO § 281 Rz 350).

Von Amts wegen wahrzunehmende Mängel liegen der Anklageschrift ebenso wenig zugrunde.

Der erfasste Lebenssachverhalt wurde – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer aaO § 212 Rz 4) – rechtsrichtig den jeweiligen Tatbeständen subsumiert (vgl § 212 Z 1 StPO), wobei das missbrauchte Autoritätsverhältnis hier durch ein faktisches und vorübergehendes Aufsichtsverhältnis begründet wird (dazu: RIS-Justiz RS0095216; Philipp in WK-StGB² § 212 Rz 5; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 212 Rz 5; zur [echten] Idealkonkurrenz: RIS-Justiz RS0108363; Philipp aaO § 207 Rz 26). Die Annahmen zum für die Anklageerhebung ausreichenden Tatverdacht wurden (auch nach originärer Bewertung der Ermittlungsergebnisse durch den erkennenden Senat [vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 13 unter Hinweis auf RIS-Justiz RL0000086]) zutreffend auf die Angaben der B* C* (ON 2.9, ON 2.20, ON 11) gestützt, die in den für sie wahrnehmbaren Randbereichen von D* (ON 2.7) und E* (ON 2.8) C* bestätigt werden (§ 212 Z 2 und 3 StPO). Formelle Unzulänglichkeiten der Anklageschrift (§ 212 Z 4 StPO; dazu: RIS-Justiz RS0132893; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.28) sind nicht auszumachen. Außerdem ruft die zur Verfolgung der Tat berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 4 Abs 1 erster Satz StPO; vgl § 212 Z 7 StPO) das sachlich (§ 31 Abs 3 Z 4 StPO; vgl § 212 Z 5 StPO) und örtlich (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO; vgl § 212 Z 6 StPO) zuständige Gericht an. § 212 Z 8 StPO ist im gegebenen Zusammenhang ohne Relevanz.

Demgemäß ist der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).

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