OLG Graz 9Bs166/25t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00166.25T.0729.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Maga. Berzkovics sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen Dr. A* wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Juni 2025, GZ B*-53, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Dr. A* haftet auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Juni 2022, GZ B*-20, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Februar 2023, AZ 10 Bs 327/22x, wurde Dr. A* des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB, teils iVm § 2 StGB schuldig erkannt.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2025, GZ B*-43, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag des Verurteilten vom 20. Dezember 2024 auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 38) ab und sprach aus, dass er die Kosten des erfolglosen Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen habe (ON 43).
Die dagegen vom Verurteilten (nicht fristgerecht) erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 3. April 2025, AZ 9 Bs 60/25d (ON 47), als unzulässig zurück.
Mit der am 30. April beim Oberlandesgericht Graz eingebrachten und von diesem an das Erstgericht weitergeleiteten Eingabe vom 28. April 2025 stellte der Verurteilte neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 49).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Juni 2025 wies das Erstgericht auch diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab und sprach aus, dass der Verurteilte die Kosten des erfolglosen Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen habe (ON 53).
Die Beschwerde des Verurteilten (ON 55) bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 353 StPO kann – hier relevant – der rechtskräftig Verurteilte unter anderem dann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, wenn dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1) oder wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel erbringt, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2).
Für den Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 1 StPO hat der Wiederaufnahmewerber darzutun, dass die Verurteilung durch eine „Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist“ (Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 16; Soyer in LiK-StPO § 353 Rz 4 ff). „Dartun“ bedeutet Wahrscheinlich-Machen, dass die Verurteilung durch eine Straftat herbeigeführt wurde (Soyer, aaO § 353 Rz 5).
Für die Prüfung des Wiederaufnahmsgrunds nach § 353 Z 2 StPO ist zu beachten, dass Tatsachen in diesem Sinn strafbarkeitsrelevante Umstände sind und ein neues Beweismittel alles ist, was die Wahrheit im Strafprozess zu ergründen geeignet ist (Lewisch, aaO § 353 Rz 34ff und Rz 47). Allerdings sind Wertungen, Spekulationen, Plausibilitäten, Meinungen und Mutmaßungen von Zeugen (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540), „Leumundszeugen“, die Art und Weise der Verteidigung oder Erwägungen zur Beweiswürdigung keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des § 353 Rz 2 StPO (Soyer, aaO § 353 Rz 11). Zudem müssen die eine Wiederaufnahme begründenden Tatsachen oder Beweismittel neu und geeignet erscheinen, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweismitteln die Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Die damit verlangte Eignung(sprüfung) gemäß § 353 Z 2 StPO ist eine Vorprüfung der Frage, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel in Verbindung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen die Tatsachengrundlage des Urteils zu erschüttern vermögen. Ob es in der Folge in definitiver Beurteilung zu einer anderen Lösung der Beweisfrage kommen kann, bleibt dem nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattfindenden erneuerten Verfahren vorbehalten. Die Rechtsprechung orientiert sich bei Durchführung der Eignungsprüfung an der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO und am Verbot der vorgreifenden Beweiswürdigung im Wiederaufnahmeverfahren, wobei ein „Mindestmaß an Beweiswürdigung“ höchstgerichtlich anerkannt und regelmäßig praktiziert wird. Die beigebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen somit, um vom Wiederaufnahmegericht zugelassen bzw aufgenommen zu werden, erhebliche Tatsachen betreffen und nicht aussichtslos erscheinen (Soyer, aaO § 353 Rz 12ff).
Rechtskräftige Entscheidungen (auch) in Wiederaufnahmesachen entfalten Einmaligkeitswirkung. Ein Argument, dem die Fähigkeit, Wiederaufnahme zu begründen, bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, kann für sich allein ohne Neuerungen im Tatsachen- oder Beweismittelbereich nicht noch einmal zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags gemacht werden (OLG Graz 9 Bs 244/22h, 8 Bs 324/22s, 8 Bs 82/23d, 10 Bs 138/23d uva).
Der Wiederaufnahmeantrag sowie das Beschwerdevorbringen bringen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zur Darstellung.
Die Ausführungen des Verurteilten unter Bezugnahme auf verschiedene Protokolle des Robert Koch-Instituts (RKI, Public-Health-Institut für Deutschland [Seite 2 erster Absatz bis Seite 28 vierter Absatz]) in dem nun gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag sind wörtlich ident mit den Ausführungen in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 20. Dezember 2024 und handelt es sich in diesem Umfang um eine bloße Wiederholung der bereits in jenem Wiederaufnahmeantrag vorgetragen „Argumente“, ohne dass Neuerungen in Ansehung dieser „Argumentationslinie“, die sich bloß auf das weitschweifige Leugnen der COVID-19-Pandemie beschränkt, hinzugetreten wären. Wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) verbietet sich ein Eingehen darauf und wäre der Antrag in diesem Umfang vom Erstgericht richtigerweise zurückzuweisen gewesen. Bleibt anzumerken, dass der Verurteilte mit diesen „Argumenten“ im Kern sein Tatmotiv (politisch-ideologische Überzeugung) in Abrede zu stellen versucht und solcherart nicht wie geboten eine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0118444, RS0088761; Ratz in WK StPO § 281 Rz 327ff) oder erhebliche Tatsachen (RIS-Justiz RS0116987, RS0028345; Ratz, aaO § 281 Rz 29, 340ff) anspricht.
Soweit der Verurteilte vorbringt, dass ein ehemaliger Gesundheitsminister in einem Interview gesagt habe, dass die Bundesregierung seit März oder April 2020 Kenntnis von den Protokollen des RKI gehabt habe und „dieses Wissen insbesondere rechtlich von Bedeutung in Bezug auf §§ 275 und 302 StGB sei, dies vor allem in Bezug auf (gemeint wohl) die subjektive Tatseite“, zeigt er weder das Vorliegen einer Straftat eines Dritten, noch deren möglichen Einfluss auf seine Verurteilung substantiiert auf. Der Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 1 StPO liegt demnach nicht vor.
Mit Blick auf die weiteren schwer verständlichen und auch gedanklich nicht nachvollziehbaren Ausführungen zu dem genannten Interview lässt er auch offen, inwiefern dieses eine entscheidende Tatsache oder erhebliche Tatsachen beträfe und alleine oder allenfalls im Verbund mit den weiteren im Strafverfahren erhobenen Beweisen geeignet sei, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Damit ist auch der Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 2 StPO nicht gegeben.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist gemäß § 390a Abs 2 StPO Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (vgl Lendl in WK-StPO § 390a Rz 17).