OLG Wien 33R115/25m

33R115/25mCorte d'appello30 lug 2025

Testo completo

OLG Wien 33R115/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00115.25M.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Beamter, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B N.V., **, Curaçao, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 21.462 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.5.2025, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I. Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird nicht Folge gegeben.

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Die Anträge der beklagten Partei, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die zu den AZ C-440/23 und C-9/25 gestellten Vorabentscheidungsersuchen zu unterbrechen, werden abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hat ihren Sitz in Curaçao und bietet im Internet Glücksspiele über ihre auch in deutscher Sprache abrufbare Website ** an. Sie verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG).

Der Kläger legte auf dem Spielportal der Beklagten ein Nutzerkonto mit dem Zweck an, an Glücksspielen teilzunehmen. Anlässlich der Registrierung erklärte er sich mit den per Mouseclick abrufbaren AGB der Beklagten einverstanden.

Der Kläger begehrt - gestützt auf Bereicherung, hilfsweise auf Schadenersatz - die Rückzahlung seiner im Zeitraum 27.5.2023 bis 5.1.2024 auf der Website der Beklagten erlittenen Glücksspielverluste. Er sei Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich, die Beklagte sei Unternehmerin. Das angerufene Gericht sei daher nach Art 18 EuGVVO zuständig. Gemäß Art 6 Rom I-VO sei österreichisches Recht anzuwenden. Die abgeschlossenen Glücksspielverträge seien unwirksam, weil die Beklagte über keine Konzession nach dem GSpG verfüge. Der Kläger sei daher berechtigt, die Einsätze zurückzuverlangen. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen Unionsrecht und entspreche auch dem Kohärenzgebot.

Die Beklagte wendet die internationale Unzuständigkeit österreichischer Gerichte ein. In den AGB der Beklagten, die ihren Sitz nicht in der EU habe, sei Curaçao als Gerichtsstand und die Anwendung von dessen materiellen Recht vereinbart. Der Kläger sei kein Verbraucher, weil anzunehmen sei, dass er auch bei anderen Online-Casinos spiele. Bestritten werde auch, dass der Kläger bei Glücksspielen auf der Website der Beklagten den eingeklagten Betrag verspielt habe.

Die von der Beklagten angebotenen Glücksspiele seien zulässig, weil sie über eine Lizenz der Behörden von Curaçao verfüge. Im Übrigen sei das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden. Eine Rückforderung scheitere am Rechtsgrundsatz „nemo auditur turpitudinem suam allegans“, wonach niemand aus seiner Unredlichkeit einen Vorteil ziehen dürfe. Der Kläger habe nämlich durch die Teilnahme am Online-Glücksspiel gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 5 GSpG verstoßen. Die Rückforderung sei auch nach § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB und unter dem Aspekt von Treu und Glauben ausgeschlossen. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Schaden erlitten, weil er die bei der Beklagte nachgefragte Dienstleistung „Glücksspiel“ einschließlich einer Gewinnchance ohnehin erhalten habe.

Schließlich beantragte die Beklagte, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH zu C-440/23 sowie über das vom Landgericht Erfurt am 23.12.2024 zu 8 O 392/23 gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu unterbrechen.

Mit dem nun angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit (Spruchpunkt 1.), wies die Anträge der Beklagten auf Unterbrechung zu den beiden genannten Vorabentscheidungsersuchen ab (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 21.462 samt 4% Zinsen seit 15.3.2024 sowie zum Kostenersatz (Spruchpunkt 3.)

Es ging dabei neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt von den auf der Urteilsseite 3 ersichtlichen Feststellungen aus, auf die – soweit sie unbekämpft geblieben ist - verwiesen wird. Auf eine bekämpfte Feststellung wird bei der Behandlung der Beweisrüge zurückgekommen.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit gemäß Art 17 ff EuGVVO. Für die Ausrichtung der Tätigkeit der Beklagten auf Österreich spreche die Abrufbarkeit der Website in deutscher Sprache und die Top-Level-Domain „.com“. Die Anträge auf Unterbrechung seien abzuweisen, weil die in den genannten Verfahren an den EuGH herangetragenen unionsrechtlichen Fragen bereits geklärt erschienen.

Die Durchführung einer Ausspielung ohne (österreichische) Konzession sei ein verbotenes Glücksspiel und die Verträge seien daher nichtig. Der Verlierer könne die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen des § 1174 Abs 1 Satz 1 oder § 1432 ABGB entgegenstünden, und zwar selbst dann, wenn ihm die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw Leistung bekannt gewesen sei. Die Rückforderung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Das österreichische System der Glücksspielkonzessionen sei nach ständiger Rechtsprechung unionsrechts- und verfassungskonform. Einer weiteren bzw erneuten Befassung des EuGH im Sinne des von der Beklagten angeregten Vorabentscheidungsverfahrens bedürfe es nicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Verfahrensmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben und das Klagebegehren zurückzuweisen, in eventu die Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Nichtigkeit:

1. Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Zutreffend bekämpft die Beklagte diesen Ausspruch mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel der Berufung (§ 261 Abs 3 ZPO; RS0036404; vgl G. Kodek in Fasching/Konecny3 § 261 ZPO Rz 78f). Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber hat in Beschlussform zu ergehen (vgl RS0123463).

2. Die Beklagte argumentiert, das angefochtene Urteil sei mit einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO behaftet, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgegangen sei. Art 17 und 18 EuGVVO 2012 seien nicht anwendbar, weil Gegenstand der Klage kein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ sei. Der Kläger mache vielmehr einen gesetzlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend; er bringe selbst vor, dass keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten, weil eventuelle Glücksspielverträge nichtig seien. Ein für die Annahme eines vertraglichen Anspruchs ausreichender Kausalzusammenhang im Sinn der Rechtsprechung des EuGH zu C-366/13 zum bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückforderung der zufällig verlorenen Glücksspieleinsätze (abzüglich der ausgezahlten zufälligen Gewinne) bestehe nicht, weil der Kläger gar nicht behaupte, zur Platzierung von Wettspieleinsätzen verpflichtet gewesen zu sein.

3. Mit diesem Argument, wonach eine unmittelbare Anwendung von Art 17 und 18 EuGVVO dem Wortlaut des Art 17 EuGVVO widerspreche, weil der Kläger keinen Anspruch aus einem Vertrag, sondern einen gesetzlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend mache, setzte sich der Oberste Gerichtshof in 9 Ob 75/22b explizit auseinander und kam (ebenfalls im Rahmen einer „Glücksspielklage“) zum Ergebnis, dass von den Regelungen der Art 17 ff EuGVVO 2012 auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst sind. Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind auch die der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Verbrauchers verbunden. Sie fallen daher ebenfalls unter Art 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco Investments LTD, Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben.

Diesen Argumenten setzt die Berufung nichts Entscheidendes entgegen.

4. Das Erstgericht hat seine internationale Zuständigkeit damit nach Art 17 Abs 1 lit c und 18 EuGVVO 2012 zu Recht bejaht. Der Berufung, in der erkennbar die Anfechtung des in das Urteil aufgenommenen Ausspruchs über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit erfolgte, war daher in diesem Punkt nicht Folge zu geben. Da die Berufung wegen Nichtigkeit nur auf die Behauptung der internationalen Unzuständigkeit gestützt wird, war sie zu verwerfen.

II. Zu den übrigen Berufungsgründen:

1. Zur Verfahrensrüge:

1.1. Die Beklagte rügt als Begründungsmangel, das Erstgericht habe sich mit ihrem Vorbringen, auf den vorliegenden Sachverhalt sei nicht österreichisches Recht anzuwenden, nicht auseinandergesetzt.

Eine unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Parteienvorbringens – das für das Rechtsmittelgericht ohnedies aus dem Akt zu entnehmen ist – macht das Urteil nicht unüberprüfbar (vgl RS0042103). Allenfalls liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor (vgl RS0043402 [T5]). Auf die – vom Erstgericht nicht näher begründete – Anwendbarkeit des österreichischen Rechts und damit auch die von der Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen wird daher im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen werden; ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.

1.2. Ein weiterer Verfahrensmangel liet nach Ansicht der Beklagten darin, dass für die bekämpfte Feststellung zum Spielverlust des Klägers eine nachvollziehbare Begründung fehle. Das Erstgericht habe nicht dargelegt, anhand welcher Berechnungsmethode es die in der zitierten Feststellung enthaltenen Beträge aus ./G errechnet habe. Der Mangel sei relevant, weil er eine entscheidungswesentliche Feststellung betreffe.

Zwar kann auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO einen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründen. Ein solcher liegt in diesem Zusammenhang jedoch nur dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 ZPO Rz 3), wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte oder wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Beweisergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Nach der Rechtsprechung genügt es aber, wenn der Richter in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht in der Lage sind, die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen (RS0040122).

Das ist hier der Fall: Das Erstgericht bezog sich in seiner Beweiswürdigung zur Begründung der Spielverluste sowohl auf die Transaktionsliste Beilage ./G als auch auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Klägers. Damit ist die Beweiswürdigung für das Berufungsgericht einer Überprüfung zugänglich. Ob diese Begründung auch plausibel ist, ist hingegen eine Frage der Beweiswürdigung.

Ein Begründungsmangel liegt damit nicht vor.

1.3. Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Beklagte, dass das Erstgericht die fremdsprachige Urkunde ./G verwertet habe, obwohl dieser keine beglaubigte Übersetzung angeschlossen gewesen sei. Die Relevanz ergebe sich daraus, dass die Höhe des behaupteten Anspruchs ohne die Beilage nicht hätte festgestellt werden können, sodass die Klage abzuweisen gewesen wäre.

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]), was der Beklagten jedoch konkret nicht gelingt. Ihr Argument, das Erstgericht hätte ohne Verwertung dieser Urkunde zu keinen positiven Feststellungen über die Spielverluste des Klägers kommen können, greift zu kurz. Ein allfälliger Mangel könnte nämlich – wenn überhaupt - nur darin liegen, dass das Erstgericht die Urkunde ohne Übersetzung verwertet hat (vgl G. Kodek in Fasching/Konecny³ § 85 ZPO Rz 99). Dieser Mangel wäre aber nur dann geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, wenn die Übersetzung durch das Erstgericht selbst unrichtig gewesen wäre (4 Ob 138/06g). Die Beklagte behauptet jedoch gar nicht, dass das Erstgericht die Urkunde unrichtig übersetzt oder wegen eines falschen Verständnisses der in der Urkunde vorkommenden englischen Begriffe daraus unrichtige Schlüsse gezogen hätte. Für die Addition der in ./G genannten Beträge ist eine Übersetzung auch nicht von Relevanz, weil es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde nicht ankommt (vgl G. Kodek aaO).

Schließlich enthält die Urkunde eingangs auch eine Zusammenfassung in deutscher Sprache, in der die Ein- und Auszahlungen und der sich aus der Saldierung der beiden Beträge ergebende Gesamtverlust dargestellt ist.

In der Verwertung der fremdsprachigen Urkunde durch das Erstgericht liegt daher kein Verfahrensmangel.

2. Zur Beweisrüge:

Die Beklagte bekämpft die Feststellungen:

„Der Kläger ist Beamter und spielte vom Bundesland Salzburg aus im klagsgegenständlichen Zeitraum (27.5.2023 - 05.01.2024) Online-Glücksspiele (hauptsächlich Slot-, also Online-Automatenspiele) bei der Beklagten.

Den Einzahlungen des Klägers von EUR 27.562 stehen Auszahlungen von EUR 6.100 gegenüber, sodass sich ein Spielverlust von insgesamt EUR 21.462 ergibt.“

Stattdessen begehrt sie die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Glücksspielen auf ** im Zeitraum 27.5.2023 bis 5.1.2024 einen Betrag in der Höhe von EUR 21.462,00 an Spielverlusten erlitten habe.

Das Erstgericht hätte die bekämpfte Feststellung ausschließlich auf Grundlage der in englischer Sprache abgefassten Beilage ./G nicht treffen dürfen. Aus dieser ergebe sich nicht, um welche Transaktionen es sich handle, wohin die darauf ersichtlichen Einzahlungen tatsächlich überwiesen worden seien und wie sich der Klagsbetrag errechne. Der Kläger selbst habe zur Höhe seiner Spielverluste nur pauschal auf die Urkunde verweisen können.

2.1. Zum untauglichen Einwand der Fremdsprachigkeit der Urkunde wird zunächst auf die Ausführungen zu Punkt II. 1.3. verwiesen sowie darauf, dass nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts auch Urkunden, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, der freien Beweiswürdigung unterliegen (RW0000796).

2.2. Auch ohne besondere Englischkenntnisse ergeben sich aus der Beilage die Einzahlungen („Deposit“) des Klägers und die Auszahlungen („Cashout“) an ihn, die bei Saldierung dem festgestellten Verlust entsprechen. Wie bereits ausgeführt, enthält die Beilage ./G zusätzlich eine in deutscher Sprache abgefasste Zusammenfassung der Ein- und Auszahlungen und des sich daraus ergebenden Gesamtverlusts. Diese Zahlen stehen auch im Einklang mit der Aussage des Klägers, wonach seine Einzahlungen ungefähr EUR 27.000 und die Auszahlungen circa EUR 6.000 betragen hätten (ON 12.4, Seite 3).

2.3. Soweit die Beklagte schließlich vermeint, es fehlten Beweisergebnisse dazu, dass der Kläger mit einer nur ihm zuzuordnenden E-Mail-Adresse ein Spielerkonto auf der verfahrensgegenständlichen Website eingerichtet und damit an Glücksspielen auf dieser Website teilgenommen habe, ist auf die unbekämpft gebliebenen Feststellungen zu verweisen, nach denen der Kläger auf dem Spielportal der Beklagten zum Zweck der Spielteilnahme ein Nutzerkonto angelegt hat, von welchem sämtliche Zahlungsflüsse, insbesondere die Transferierung der eingelösten Spieleinsätze und erzielten Gewinne zwischen den Streitteilen abgewickelt wurden (Seite 3 der Urteilsausfertigung). Der Kläger selbst hat ausgesagt, er habe auf der Website der Beklagten, bei welcher er sich mit der E-Mail-Adresse ** registriert habe, verschiedenste Slot-Spiele gespielt (ON 12.4, S 2 und 3).

2.4. Die Beweisrüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernimmt und sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt(§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

Zu sämtlichen in der Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen besteht umfangreiche und aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die das Erstgericht zutreffend dargelegt hat. Den Berufungsausführungen, die das Berufungsgericht als nicht stichhältig erachtet, ist daher in aller Kürze (§ 500a ZPO) nur entgegenzuhalten:

3.1. Zum anzuwendenden Recht:

Das Erstgericht ist zwar ohne nähere Begründung, im Ergebnis jedoch zu Recht von der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts ausgegangen:

3.1.1. Die in der Berufung genannte Entscheidung des EuGH zu C-429/22, VK/N1 Interactive Ltd., vom 14.3.2024 betrifft die Frage, ob das nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO anwendbare Recht selbst dann maßgeblich bleibt, wenn das nach Art 4 Rom I-VO anwendbare Recht für den Verbraucher günstiger wäre. Diese – vom EuGH bejahte – Frage stellt sich hier jedoch nicht (8 Ob 31/24b [3.5.]).

3.1.2. Im Übrigen ist das Verbot nicht konzessionierter Glücksspiele als Eingriffsnorm nach Art 9 Abs 2 Rom I-VO zu qualifizieren, die unabhängig von dem auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden Recht Geltung beansprucht (OLG Wien 4 R 203/24p [1.1.] mwN; 5 R 208/24f ua). Auch deshalb ist die Frage, ob die Beklagte einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol verantwortet, nach österreichischem Recht zu beurteilen.

3.1.3. Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat der Oberste Gerichtshof seine auf 7 Ob 213/21f zurückgehende Rechtsprechung nicht geändert. Die dort vertretene Ansicht, eine Dienstleistung werde nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss, hat der OGH in der Zwischenzeit in mehreren Folgeentscheidungen zu Online-Glücksspiel-Anbietern bestätigt (6 Ob 226/21k [5], 7 Ob 44/23f [5] und 7 Ob 155/23d [14 ff]).

Die von der Beklagten dagegen ins Treffen geführte Entscheidung 10 Ob 56/22s stellt keine Judikaturänderung dar. Diese setzt sich nämlich nicht mit Art 6 Rom I-VO, sondern (detailliert) mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 7 Nr 1 EuGVVO auseinander. Lediglich im Zusammenhang mit Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO führt der OGH aus, dass sich der Leistungsort im Zweifel parallel zu Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO am gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters befinde. Für den Anlassfall lässt sich daraus ebensowenig ein Rückschluss ziehen wie aus der von der Beklagten genannten Entscheidung 3 Ob 44/22z, die die Frage der Vertragsübernahme bei einem Betreiberwechsel behandelt.

3.1.4. Auch die von der Beklagten aus den Grundsätzen des UStG gezogenen Rückschlüsse sind nicht geeignet, von der angeführten, gefestigten Judikatur abzugehen.

Die Beklagte argumentiert, selbst der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Dienstleistungen der Beklagten nicht iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG im Inland ausgeführt bzw erbracht werden, weil die diesbezüglichen Umsätze explizit von der österreichischen Umsatzsteuer befreit seien.

Dabei übersieht sie, dass die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG 1994 an den Tatbestand der Ausspielung anknüpft und nicht an die Glücksspielabgabepflicht (§§ 57 bis 59 GSpG) oder an die Anwendbarkeit des Glücksspielmonopols des Bundes (Kanduth-Kristen/ Tschiderer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 6 Rz 854 ff). Unabhängig davon, ob die Umsätze der Beklagten von der Umsatzsteuer befreit sind oder nicht – was hier nicht weiter geprüft zu werden braucht –, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass Dienstleistungen, die die Beklagte erbringt, iSd Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ im Ausland erbracht werden, weil die diesbezügliche Umsatzsteuerbefreiung nicht daran anknüpft.

3.1.5. Die Frage, ob die Beklagte einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol verantwortet, ist daher ebenso nach österreichischem Recht zu beurteilen wie die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

3.2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht das österreichische System der Glücksspielkonzession einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben und verstößt nicht gegen das Unionsrecht (stRsp, beispielhaft 2 Ob 254/23a [3], jüngst 6 Ob 33/25h [5]). Auch das Argument der Beklagten, aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu G 259/2022 sei Gegenteiliges abzuleiten, hat der OGH bereits wiederholt verworfen: Aus der Aufhebung von Teilen der Einzelregelung zum Spielerschutz in § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof kann demnach nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen unionsrechtswidrig wäre (RS0130636 [T9]); 5 Ob 35/24v [7]). Die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist daher abschließend beantwortet (1 Ob 229/20p; 5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p). Neue vom OGH nicht schon behandelte Aspekte oder relevante Änderungen des Sachverhalts seit den letzten höchstgerichtlichen Entscheidungen hat die Beklagte nicht konkret behauptet.

Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

3.3. Mit der Rechtsrüge bekämpft die Beklagte weiters den Zuspruch der Höhe nach und meint eine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens zu erkennen, weil das Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO nicht erfüllt sei. Die Vorlage von Beilage ./G stelle kein Prozessvorbringen dar und könne ein solches nicht ersetzen. Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen müsse ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Werde ein Pauschalbetrag ohne Aufschlüsselung verlangt, müsse das Klagebegehren mangels Individualisierung erfolglos bleiben. Der Kläger habe die Rückforderung von Spielverlusten im Gesamtumfang geltend gemacht, ohne die einzelnen Verluste nach Zeitpunkten und Art des Spiels näher zu präzisieren. Ein einheitlicher Anspruch liege nicht vor.

3.3.1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden (RS0036973 [T15]).

Setzt sich ein Anspruch aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, kommt es (auch) auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung an (vgl 1 Ob 94/20k). Gegebenenfalls reicht ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus. Die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klagserzählung ziffernmäßig angeführt werden (vgl RS0037907, insb [T14] und zu Glücksspielverträgen [T15]; RS0037420, insb [T4]; RS0036973 [T16], [T17]; 1 Ob 153/19k ua).

3.3.2. Auch hier würde es im Hinblick auf die Vielzahl der Transaktionen laut Beilage ./G eine Überspannung des Gebots der Präzisierung des Vorbringens darstellen, würde man für jeden einzelnen der zahlreichen Glücksspielverträge ein gesondertes, detailliertes Vorbringen fordern. Eine Aufschlüsselung des Klagsbetrags nach einzelnen Glücksspielen in der Klage war daher nicht erforderlich. Dies hindert auch nicht die Beurteilung des Rechtskraftumfangs. Vielmehr macht der Kläger die Differenz zwischen sämtlichen Ein- und Auszahlungen in einem klar definierten Zeitraum geltend, wozu er auch ein entsprechendes Vorbringen erstattete.

Ein sekundärer Feststellungsmangel zur Berechnungsmethode liegt in diesem Zusammenhang daher mangels Relevanz nicht vor.

3.4. Nach Ansicht der Beklagten sei der Rückforderungsanspruch schon aufgrund des Normzwecks der Verbotsbestimmungen des GSpG sowie der Schutzgesetzqualität des § 1 Abs 1 GSpG sowie des § 168 StGB ausgeschlossen.

3.4.1. Das Berufungsgericht sieht sich im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 2 Ob 187/24z) nicht veranlasst, von den zu 8 Ob 21/24g dargelegten Grundsätzen abzugehen. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (6 Ob 124/16b [5.]; 2 Ob 138/22s [29]; 5 Ob 13/24h [7]; 8 Ob 21/24g [13]). Der OGH hat bereits mehrfach erläutert, dass der Verbotszweck die Rückabwicklung erfordert, wenn sich das Verbot – wie hier – gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und es den Schutz der Spieler bewirken soll (6 Ob 77/23a [5] mwN). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (RS0134152). Das Argument, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht werden, weil die Spieler sonst einerseits die Einsätze zurückverlangen, aber andererseits auf die Auszahlung von Gewinnen vertrauen könnten, lässt die mit dem Glücksspielgesetz ebenso verfolgten ordnungspolitischen und fiskalischen Zwecke außer Acht, die eine absolute Nichtigkeit und beiderseitige Rückforderbarkeit erfordern (8 Ob 21/24g [26]).

3.4.2. Die Beklagte argumentiert weiters, ein Rückforderungsanspruch des Klägers sei gemäß § 1174 Abs 1 Satz 1 sowie § 1432 ABGB ausgeschlossen, weil dieser wissentlich bei einem Anbieter ohne österreichische Konzession gespielt habe. Ihm liege damit ein Verstoß gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 5 GSpG zur Last. Ein solches Handeln widerspreche dem Grundsatz „nemo auditur turpitudinem suam allegans“, nach dem niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen dürfe. Der Kläger habe von vornherein beabsichtigt, allfällige Spielverluste zurückzufordern, Gewinne jedoch schweigend einzustreichen. Seine Bösgläubigkeit und Schädigungsabsicht sei daher evident. Es liege damit auch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um daran teilzunehmen (RS0016325 [T16]). Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht (hier § 52 Abs 5 GSpG), kommt es daher nicht an (5 Ob 13/24h [7]; 5 Ob 20/24p [5]; 5 Ob 174/23h [8]; 6 Ob 216/23t [4]). Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche vielmehr dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1]).

3.4.3. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Glücksspielgesetzes wird der Rückforderungsanspruch des Spielers nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch durch die Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen (RS0025607 [T2]; 3 Ob 69/23b [9]). Der Rückforderungsanspruch des Spielteilnehmers bei verbotenen Online-Glücksspielen besteht also auch dann, wenn ihm das Verbot (RS0016325 [T17]) und damit die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt war (6 Ob 216/23t [5] mwN; 5 Ob 13/24h [8]). Im Übrigen wäre es für den Kläger gar nicht möglich, Gewinne „stillschweigend einzustreifen“, geht doch die Judikatur von einer absoluten Nichtigkeit von Verträgen aus, die gegen § 2 Abs 4 GSpG verstoßen, weil dies am besten dem Zweck entspricht, verbotenes Glücksspiel hintanzuhalten. Im Fall einer Erzielung von Gewinnen wäre also der Kläger seinerseits einem Rückforderungsanspruch der Beklagten ausgesetzt (8 Ob 21/24g [27]).

3.4.4. Die auf die angeführte Rechtsprechung gestützte Rückforderung der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (5 Ob 13/24h [8]) und ist per se nicht rechtsmissbräuchlich iSd § 1295 Abs 2 ABGB (7 Ob 102/22h [5]). Soweit sich die Beklagte auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben beruft, weil der Kläger in Kenntnis der fehlenden österreichischen Konzession der Beklagten und dem Bewusstsein der Möglichkeit, Verluste zurückzufordern, gespielt habe, übersieht sie – abgesehen von der insoweit im vorliegenden Fall abweichenden Sachverhaltsgrundlage - auch, dass dieser Wissensstand umso mehr auf die Anbieter des nicht konzessionierten Spiels zutrifft (3 Ob 69/23b [10]).

Es ist daher rechtlich unerheblich, dass der Kläger bei weiteren Anbietern Online-Glücksspiele konsumiert und auch weitere Rückforderungsansprüche betreffend behaupteter Spielverluste geltend gemacht hat.

3.5. Auf die Berufungsausführungen zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch des Klägers ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil der Rückforderungsanspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage jedenfalls zu Recht besteht.

3.6. Die weiteren Rechtsausführungen der Beklagten befassen sich mit der eingewendeten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols. Dazu kann auf die Ausführungen unter Punkt II.3.1 verwiesen werden; sekundäre Feststellungsmängel in diesem Zusammenhang liegen nicht vor.

3.7. Die in der Berufung wiederholte Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war nicht aufzugreifen, weil der Europäische Gerichtshof die relevanten Prüfungskriterien bereits ausreichend festgelegt hat und zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie zu der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der österreichischen Höchstgerichte vorliegt (vgl 7 Ob 102/22h).

4. Zu den Unterbrechungsanträgen:

4.1. Einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23 bedarf es nicht. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen gleich gelagerten Verfahren klargestellt, dass die hier relevanten Teile des österreichischen Glücksspielrechts den Vorgaben des EuGH entsprechen (zB 5 Ob 13/24h [10]). Angesichts dieser „Acte-clair“-Situation (vgl RS0123074) bietet das von einem maltesischen Gericht zum C-440/23 gestellte Vorabentscheidungsersuchen keinen Anlass zu einer Unterbrechung dieses Berufungsverfahrens. Auch der OGH verneinte jüngst wiederholt das Vorliegen eines Unterbrechungsgrunds in Ansehung dieses Vorabentscheidungsersuchens, weil „die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen, soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen, im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH C-390/12, C-79/17, C-545/18, bereits geklärt erscheinen“ (7 Ob 204/23k [6], 4 Ob 219/23v [2], 9 Ob 72/23p [6]; 5 Ob 13/24h [10]).

4.2. Das vom Landgericht Erfurt zu 8 O 392/23 gestellte und beim EuGH zu C-9/25 anhängige Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Wesentlichen die Frage, ob aus der unterschiedlichen Behandlung von Online-Sportwetten und Online-Glücksspielen einerseits sowie aus der Zulässigkeit von Online-Glücksspielen in (lediglich) einem (deutschen) Bundesland andererseits die Inkohärenz eines Monopols als Gesamtsystem abgeleitet werden kann. Mit beiden Fragen hat sich der OGH bereits befasst (vgl 4 Ob 125/18p zur innerstaatlich nicht einheitlichen Regelung; 7 Ob 213/21f [10] zur unterschiedlichen Behandlung von Sportwetten und Glücksspiel]. Auch zu diesem Verfahren war das vorliegende Verfahren daher nicht zu unterbrechen.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet; ihr war daher ein Erfolg zu versagen.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

7. Zu sämtlichen in der Berufung angesprochenen Rechtsfragen liegt gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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