OLG Linz 8Bs124/25d

8Bs124/25dCorte d'appello30 lug 2025

Testo completo

OLG Linz 8Bs124/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00124.25D.0730.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen Dr. A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 10. Juli 2025, Hv*-39, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Dr. A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. Mai 2023 des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zur Zahlung eines Verfallsbetrags in Höhe von EUR 50.856,95 verurteilt (ON 21).

Mit Beschluss vom 7. August 2023 (ON 33) hat das Erstgericht auf den Verfallsbetrag das mit Beschluss vom 6. März 2023 (ON 11) beschlagnahmte Bankguthaben in Höhe von EUR 44.458,85 umgebucht, wodurch der offen aushaftende Verfallsbetrag auf EUR 6.398,10 reduziert wurde.

Über Antrag des Verurteilten hat in der Folge das Erstgericht mit Beschluss vom 1. September 2023 (ON 34) zum restlichen Verfallsbetrag Ratenzahlung in der Form gewährt, dass 59 monatliche Teilzahlungen zu je EUR 106,64, jeweils am Fünften des Monats beginnend mit 5. September 2023 und eine letzte Rate am 5. August 2028 von EUR 106,34 zu leisten sind. Zugleich wurde in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass bei Verzug mit mindestens zwei Ratenzahlungen der gesamte noch offene Betrag sofort fällig wird, womit gemäß § 409a Abs 4 StPO auch auf die Folge des qualifizierten Zahlungsverzugs hingewiesen wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass Terminverlust eingetreten ist und alle noch aushaftenden Teilbeträge des Verfallsbetrages sofort fällig sind (ON 39).

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Dr. A* (ON 41), die auf seine weitgehend fristgerechten Einzahlungen, familiäre Schwierigkeiten und vorübergehende finanzielle Überlastung mit mehreren Zahlungsverpflichtungen hinweist. Überdies seien nicht drei aufeinanderfolgende Raten versäumt worden und er sei auch derzeit in der Lage, die drei offenen Raten umgehend vollständig zu bezahlen. Allerdings wolle er den verbleibenden Betrag in neun monatlichen Raten zu je EUR 150,00 abzahlen und bitte daher um Genehmigung eines „neuen Zahlungsplans“.

Die (allein) gegen die Feststellung von Terminsverlust gerichtete Beschwerde als Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens – soweit nämlich in dieser Eingabe zudem die Gewährung einer (neuen weiteren) Ratenzahlung begehrt wird, hat das Erstgericht zwischenzeitig einen Beschluss gefasst (vgl ON 43) - ist unzulässig.

Nach § 409a Abs 4 StPO darf (soweit hier relevant, wie auch fallkonkret erfolgt) die Entrichtung eines Geldbetrags nach § 20 StGB in Teilbeträgen nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Die Einräumung ratenweiser Entrichtung des Geldbetrags wurde bereits mit Beschluss vom 1. September 2023 (ON 33) mit der Rechtsfolge verbunden bzw an die Bedingung geknüpft, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge bei qualifiziertem Verzug (nicht notwendigerweise aufeinanderfolgender Raten) sofort fällig werden. Da zumindest die Raten Anfang April 2025 sowie ab Anfang Juni 2025 nicht fristgerecht beglichen wurden, trat somit Terminverlust ein, ohne dass es einer (weiteren) Entscheidung in Beschlussform bedurft hätte. Bei der rechtsirrig in Beschlussform ergangenen Entscheidung des Erstgerichts handelt es sich somit inhaltlich um eine nicht bekämpfbare deklarative Mitteilung, weshalb – zumal sich die Anfechtungsmöglichkeiten nach der rechtsrichtigen Entscheidungsform richten (RIS-Justiz RS0106264 [T6]) – die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war (§ 89 Abs 2 StPO).

Bereits eingetretener Terminverlust hindert im Übrigen auch die Gewährung eines weiteren Zahlungsaufschubs (Lässig, WK StPO § 409a Rz 8; vgl auch 13 Os 156/04).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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