OLG Graz 10Bs173/25d

10Bs173/25dCorte d'appello30 lug 2025

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OLG Graz 10Bs173/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00173.25D.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 30. Juli 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Tschernitz über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. April 2025, GZ **-11, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt und von dieser gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von acht Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde der am ** geborene A* – insofern unbekämpft - schuldig erkannt „das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB“ (zu I.), das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „erster Fall“ StGB (zu II.), „das“ Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu III.) und das Vergehen der „teilweise“ schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (zu IV.) begangen zu haben. Er wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 2.780,30 binnen 14 Tagen an die Republik Österreich verurteilt. Gemäß § 398 Abs 1 StPO wurde er zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 1. März 2025 in ** (I., II.) und am 2. März 2025 in ** (III., IV.)

I. eine fremde Sache, nämlich die Schlafzimmertür der gemieteten Gemeindewohnung beschädigt, indem er mehrmals dagegen trat, wodurch das Türblatt zersplitterte und das Schloss verbogen wurde, wobei ein unbekannter, 5.000,00 Euro nicht übersteigender Schaden entstand;

II. die Exekutivbeamten BezInsp. B* und Insp.. C* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich dadurch, dass er ihnen gegenüber mit geballten Fäusten mehrfach äußerte: „Kommt her, ich tue euch was. Kommt her, ich bringe euch um!“ an der Amtshandlung und zwar der Vollziehung des zuvor ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots zu hindern versucht;

III. die Exekutivbediensteten Insp. D*, Insp. E*, Insp. F*, RevInsp G* und GrInsp H* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er während seiner Unterbringung im Verwahrungsraum der Polizeiinspektion ** ihnen gegenüber mehrfach äußerte: „I moch euch fertig, eich bring i um!“;

IV. fremde Sachen beschädigt, indem er unter Herbeiführung eines Gesamtschadens von EUR 2.780,30 mit Tritten das Gitter der Tür aufbog sowie die Drückertaste des Spülkastens der Toilette und die Notfallklingel des Verwahrungsraums, mithin eines wesentlichen Bestandteils der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB), aus der Wand riss [und solcherart die Zelle unbrauchbar machte].

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten „gegen die Höhe der Strafe“, mit der er deren Herabsetzung bzw die Verhängung einer Strafenkombination im Sinn des § 43a Abs 2 StGB anstrebt (ON 13).

Die Oberstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel entgegen.

Vorweg ist festzuhalten, dass zufolge § 29 StGB in Ansehung der Schuldspruchpunkte I. und IV. lediglich ein Vergehen (der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB) verwirklicht wurde. Insoweit liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO vor (vgl illustrativ Ratz in WK² StGB § 29 Rz 6), was sich in concreto nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkte und im Rahmen der Strafbemessung durch das Berufungsgericht beachtet wird. Andererseits wäre zu Schuldspruchpunkt III. von fünf idealkonkurrierenden Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB auszugehen gewesen.

Strafbestimmend ist der erste Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Erschwerend ist entsprechend § 33 Abs 1 Z 1 StGB, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat, wobei das Vergehen der schweren Sachbeschädigung - wie angeführt – in zwei Angriffen erfolgte und das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (II.) gegen zwei Beamte gerichtet war.

Ferner spricht gegen den Angeklagten, dass er schon mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). In Summe weist er zehn einschlägige Vorstrafen, die auch wiederholt zu Strafvollzügen führten, auf. Allerdings liegt die letzte Vor-Verurteilung rund zehn Jahre zurück (vgl ON 6).

Der Alkoholkonsum vor der Tat stellt zwar den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB nicht her, weil die durch die Berauschung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (§ 35 StGB), standen doch die den Vorstrafen zu Grunde liegenden Delikte des Rechtsmittelwerbers ebenfalls im Zusammenhang mit einer Alkoholisierung. Aus der Nichterfüllung des angeführten Milderungsgrundes folgt aber keine erschwerende Wirkung der Berauschung (vgl hiezu im Einzelnen Riffel in WK² StGB § 35 Rz 8).

Als mildernd ist dem Angeklagten zugute zu halten, dass das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (II.) beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) und vom Angeklagten vollständige Schadensgutmachung in Ansehung des Vergehens der schweren Sachbeschädigung erbracht wurde (Z 14 leg cit).

Ein reumütiges Geständnis im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB oder ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung waren mit Blick darauf, dass sich der Angeklagte im Wesentlichen mit einer Erinnerungslücke verantwortete, nicht gegeben (vgl hiezu auch US 7 Mitte). Allerdings zeigte der Angeklagten durch seine Entschuldigung bei den Polizeibeamten und die Schadensgutmachung Schuldeinsicht und Reumut.

Soweit im Rechtsmittel auf die vom Angeklagten vor der Tat absolvierte Alkoholentwöhnung - eingegangen wird, erschließt sich für das Berufungsgericht die damit intendierte mildernde Wirkung nicht. Zum einen erfolgte die Behandlung des Angeklagten nicht zuletzt auch wegen „Benzodiazepinabhängigkeit, Polytoxikomanie und einer Anpassungsstörung“, zum anderen wurde er rückfällig, nachdem er die empfohlene Weiterführung der medikamentösen Therapie abgelehnt hatte.

Die im Rechtsmittel angeführten mit der Sanktion regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen und persönlichen Einschränkungen für den Angeklagten sind nicht zu vermeiden und ihm aufgrund seiner vorangegangenen Verurteilungen bereits bekannt.

Bei Gewichtung der für die Strafbemessung relevanten Faktoren erweist sich die – bereits vom Erstgericht ausgemessene – zwölfmonatige Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen, weshalb zu einer Reduktion der Strafe kein Anlass besteht.

Zutreffend weist die Berufung allerdings auf das lange Zurückliegen der Vorstrafen und darauf hin, dass sich der Angeklagte bei den Polizeibeamten entschuldigt und für die Beschädigungen vollständige Schadensgutmachung geleistet hat. Daraus ist dem Rechtsmittel entsprechend eine Besserungswilligkeit und -fähigkeit des Angeklagten zu ersehen. Mit Blick auf sie kann zwar wegen des stark getrübten Vorlebens und der Mehrzahl der Tathandlungen sowie deren Heftigkeit nicht die ganze Strafe bedingt nachgesehen, noch nach § 43a Abs 2 StGB, wohl aber nach § 43a Abs 3 StGB vorgegangen werden. Solcherart war A* der Strafteil von acht Monaten Freiheitsstrafe unter Bestimmung der Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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