OLG Graz 10Bs179/25m

10Bs179/25mCorte d'appello30 lug 2025

Testo completo

OLG Graz 10Bs179/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00179.25M.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 30. Juli 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Tschernitz über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. März 2025, GZ **- 73, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB (I/1) und nach § 201 Abs 1 StGB (I/2) sowie der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. Juni 2025, GZ 14 Os 49/25z-4, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* in ** mit Gewalt, indem er den Opfern jeweils (Zolpidem - haltige [US 6]) „KO – Tropfen“, die diese besinnungslos machten, verabreichte, zu geschlechtlichen Handlungen genötigt, und zwar

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, der eine Reduktion der Strafe anstrebt (ON 79.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat mit Stellungnahme vom 7. Juli 2025 dem Rechtsmittel entgegen.

Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.

Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – der erste Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren.

Erschwerend wirkt das Zusammentreffen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) von insgesamt drei Verbrechen. Zusätzlich stellt auch das mehrfache Filmen der Tatopfer bei den durchgeführten sexuellen Übergriffen (US 8f [siehe auch ON 2, ON 52 und ON 53]) eine besondere Form der Erniedrigung dar (siehe auch RIS-Justiz: RS0095320) und wirkt daher schuldsteigernd (Riffel in WK-StGB § 32 Rz 78). Die heimtückische Tatbegehung durch den Angeklagten kann nicht als Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 6 StGB gewertet werden, weil nur durch die (heimliche) Betäubung das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 1 StGB erfüllt wurde (OLG Wien, 23 Bs 2/20t mwN). Wohl liegt aber der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 7 StGB vor. Unter Wehr- und Hilflosigkeit sind Zustände zu verstehen, die es dem Opfer unmöglich machen oder doch außerordentlich erschweren, sich gegen Angriffe auf seine Person oder seine sonstigen strafrechtlich geschützten Interessensphären zu verteidigen. Dieser Zustand muss vom Täter bei der Tatbegehung (bewusst) ausgenützt worden sein, also von seinem Vorsatz erfasst gewesen sein (Riffel, aaO Rz 23). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte (US 3ff) seinen späteren Opfern sog. KO-Tropfen, teils im Dosenbier, verabreicht und diese damit heimlich betäubt und durch diese Betäubung seinen Opfer insbesondere in Bezug auf die geschlechtliche Handlungen jede Möglichkeit der Gegenwehr genommen. Wenn auch die späteren Opfer freiwillig in die Wohnung gekommen sind und selbst wenn sich der Angeklagte „womöglich“ durch die vorangegangenen Beziehungen mit den Opfern bestärkt gefühlt hätte, erklärt dies nicht die – allein auf die Herbeiführung der Wehr- und Willenlosigkeit abzielende und mit einer entsprechenden Vorbereitung einhergehende – Verabreichung von nicht zur Ausstattung eines gewöhnlichen Haushalts gehörender KO-Tropfen, die einzig dem Zweck dienen die späteren Opfer willenlos zu machen und zu einem Sexualobjekt zu degradieren (siehe auch US 15). Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot besteht nicht, liegt doch weder eine Verurteilung nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB vor, noch bestimmt die Wehr- und Hilflosigkeit der Opfer die Strafdrohung bei den Schuldsprüchen nach §§ 201 Abs 1 und Abs 2 bzw. 202 Abs 1 StGB (OLG Wien, 23 Bs 2/20t). Der Umstand, dass die Tat zu Punkt II. des Schuldspruchs neben dem danebenliegenden einjährigen Kind des Tatopfers begangen wurde (US 12f) begründet wiederum den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 1 StGB, weil die Tatbegehung für die minderjährige Person wahrnehmbar war. Tatsächliche Wahrnehmung ist, wie auch sonst, wenn das Gesetz auf Wahrnehmbarkeit abstellt, nicht erforderlich (Riffel, aaO Rz 34/2).

Mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Der besondere Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nach § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB kommt dem Angeklagten – entgegen der Berufung (ON 79.1,7) – durch das Zugeständnis der sexuellen Handlungen nicht zugute. Ein Geständnis ist nämlich nur dann als reumütig zu werten, wenn der Angeklagte in Bezug auf die objektive und subjektive Tatseite reuige Schuldeinsicht zeigt, wohingegen er den Einsatz von KO-Tropfen, mithin Gewalt, in Abrede stellte (ON 57,3). Mit Blick auf die Deponate der Tatopfer (ON 57,6ff, ON 72,4ff) sowie die vorliegenden Videoaufzeichnungen (ON 2, ON 52 und ON 53) ist in den Angaben des Angeklagten ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB nicht zu erkennen, weil ein solcher nur dann vorliegt, wenn dadurch die Beweisführung maßgebend erleichtert wird. Er kommt somit nicht zum Tragen, wenn ein Leugnen (wie hier) vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, zumal das bloße Zugestehen bereits objektivierter Umstände in der Regel keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistet (RIS-Justiz RS0090940, RS0091510 [T1] und [T2] sowie RS0091512 [insb T3]). Dass die Tatopfer (vermeintlich) durch die Tathandlungen keine psychischen oder physischen Schäden (siehe jedoch US 9 [Schmerzen im Bereich des Anus]) erlitten haben, vermag dem Angeklagten nicht als Milderungsgrund zu Gute zu kommen, wäre ein solcher Umstand doch vielmehr schulderhöhend zu werten gewesen (vgl. RIS-Justiz RS0130193, RIS-Justiz RS0090709, RS0091115; OLG Innsbruck, 11 Bs 69/23v, Riffel in WK-StGB § 32 Rz 78).

Maß nehmend am Gewicht und dem hohen sozialen Störwert der Taten, den besonderen Strafbemessungsgründen, der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und an den Präventionserfordernissen (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 32 Rz 9 ff) hält das Berufungsgericht ein Strafmaß von sieben Jahren Freiheitsstrafe für adäquat, aber – mit Blick auf die erstmalige Invollzugsetzung einer solchen Sanktion – auch für ausreichend, um eine dauerhaft abhaltende Wirkung auf den Angeklagten zu erzielen, obwohl er durch die Taten dokumentierte, dass er eine verfestigte Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung hat. Es ist aber davon auszugehen, dass durch die mehrjährige Freiheitsstrafe ausreichend Zeit zur Verfügung steht, in Haft einen Umdenkprozess beim Angeklagten in Gang zu setzen, um dessen Resozialisierung zu bewirken. Auch generalpräventiven Aspekten (zur Berücksichtigung innerhalb der schuldadäquaten Strafe siehe RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1], RS0090600) ist mit Blick auf die dem Schuldspruch zugrundeliegende Taten unter Einsatz von „KO-Tropfen“ – deren Einsatz in jüngster Zeit stetig ansteigt – durch die nicht unbeachtliche Freiheitsstrafe in ausreichendem Ausmaß Rechnung getragen, um anderen potenziellen Tätern aufzuzeigen, dass für sexuelle Übergriffe zur Befriedigung eigener sexueller Gelüste in unserer Gesellschaft kein Raum besteht und derartige Angriffe streng geahndet werden.

Eine bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 3 bzw Abs 4 StGB scheitert ebenso wie eine gänzliche bedingte Strafnachsicht (§ 43 StGB [siehe hier zusätzlich auch § 43 Abs 3 StGB; siehe auch RIS-Justiz RS0133833]) daran, dass die Freiheitsstrafe mehr als zwei bzw. drei Jahre beträgt.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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