OLG Innsbruck 4R98/25f

4R98/25fCorte d'appello30 lug 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 4R98/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00098.25F.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richterin und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei 1) mj A* B*, 2) D* B*, und 3) E* B*, alle vertreten durch Dr. Erik Kroker, LL.M., Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss, Mag. Harald Lajlar, Dr. Miriam Obristhofer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. F*, und 2. G*-Aktiengesellschaft, beide vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Dr. Günter Ellmerer, Mag. Nora Bichler, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, wegen (restlich und eingeschränkt) EUR 43.215,00 s.A., über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 7.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.5.2025, **-144, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1)Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung, die im Umfang der Spruchpunkte 2, 3, 4 und 5 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, dahin abgeändert, dass sie in Bezug auf das von der erstklagenden Partei erhobene Leistungsbegehren zu lauten hat:

„1.)Die beklagten Parteien sind schuldig, der erstklagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter EUR 21.738,00 samt 4 % Zinsen aus EUR 20.238,10 seit 1.6.2021 bis 29.11.2021, aus EUR 5.745,20 ab 30.11.2021 bis 29.10.2024 und aus EUR 21.738,00 seit 30.10.2024 zu zahlen.

5. )Das Leistungsmehrbegehren, die beklagten Parteien seien weiters schuldig, der erstklagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter EUR 10.610,20 zu zahlen sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.

6. )Die Kostenentscheidung bleibt bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.“

2)Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht nach rechtskräftiger Entscheidung der Streitsache vorbehalten.

3)Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 18.12.2019 wurde der minderjährige Erstkläger im Zuge eines Verkehrsunfalls durch ein von der Erstbeklagten gelenktes und gehaltenes sowie bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug verletzt.

Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls trägt die Erstbeklagte.

Gegenstand der Berufungsentscheidung ist einzig die Frage der Höhe des dem Erstkläger zustehenden Schmerzengelds.

Der Erstkläger begehrte von den Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 32.348,20 samt 4% Zinsen aus EUR 20.283,10 seit 1.6.2021 bis einschließlich 29.11.2021, aus EUR 5.745,20 seit 30.11.2021 bis einschließlich 29.10.2024 sowie aus EUR 32.348,20 seit 30.10.2024 (ON 128). Dabei bezifferte er seine Schmerzengeldforderung mit gesamt EUR 45.493,00, auf die die Zweitbeklagte bereits EUR 15.000,00 leistete.

Die Beklagten bestritten (unter anderem) die Höhe des Schmerzengeldbegehrens.

Das Erstgericht, das die Kostenentscheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorbehielt, sprach dem Erstkläger in Spruchpunkt 1 EUR 26.738,00 samt 4% Zinsen aus EUR 20.238,10 seit 1.6.2021 bis 29.11.2021 und aus EUR 5.745,20 ab 30.11.2021 bis 29.10.2024 und aus EUR 26.738,00 seit 30.10.2024 zu. Dabei erachtete es einen global bemessenen Schmerzengeldanspruch von EUR 40.000,00 als angemessen, von dem es die Teilzahlung der Zweitbeklagten über EUR 15.000,00 in Abzug brachte. Dieser rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht die auf US 7 bis 9 getroffenen Feststellungen zu Grunde (§§ 498, 500a ZPO), aus denen zum besseren Verständnis folgende Umstände hervorgehoben werden.

Die Spruchpunkte 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung (Feststellungsbegehren des Erstklägers; Leistungsbegehren des Zweit- sowie der Drittklägerin) sowie der Spruchpunkt 5 (Teilabweisung des Mehrbegehrens des Erstklägers im Umfang von EUR 5.610,20 s.A. und jenes des Zweitklägers im Umfang von EUR 4.867,00 s.A.) blieben unbekämpft.

Die Rechtsrüge der Beklagten strebt eine Reduzierung des dem Erstklägers zugesprochenen Schmerzengelds um EUR 7.000,00 an. Konkret beantragen die Beklagten eine Abänderung dahin, dass dem Erstkläger ein Gesamtbetrag von EUR 19.738,00 samt 4 % Zinsen aus EUR 20.238,10 seit 1.6.2021 bis 29.11.2021 und aus EUR 5.745,20 seit 30.11.2021 bis 29.10.2024 und aus EUR 19.738 seit 30.10.2024 zuerkannt wird.

Der Erstkläger beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist teilweise berechtigt.

1. Die Beklagten argumentieren zusammengefasst, ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden und den im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck regelmäßig zugesprochenen Tagessätzen ergebe sich ein rechnerisches Schmerzengeld von ca. EUR 21.500,00. Davon ausgehend zeige sich, dass ein global bemessenes Schmerzengeld, das Art und Schwere der Verletzungen des Erstklägers und dessen körperliche und seelischen Schmerzen und allfällig noch künftige Beeinträchtigungen berücksichtige, in Höhe von EUR 33.000,00 angemessen sei.

Hierzu ist auszuführen:

2. Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Dabei ist der Schmerzengeldanspruch nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln ist. Für die Bemessung sind demnach die Art, Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung(en) und die Beeinträchtigung des Gesundheitszustands sowie die negativen Auswirkungen auf das Leben des Verletzten maßgebend (RS0031415; RS0031040; RS0031307).

2. 1 Einem 23-jährigen Mann wurden valorisiert EUR 134.500,00 zugesprochen. Er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, schwerste Gesichtsverletzungen, eine Zerstörung des linken Augapfels, Serienrippenbrüche, einen Milzriss und Kreuzbandriss im linken Kniegelenk. Er musste sich mehreren Operationen unterziehen. Als Dauerfolgen verblieben ein Glasauge, der Verlust des räumlichen Sehens und des Geruchssinns, die Minderung des Geschmackssinns sowie eine psychische Beeinträchtigung aufgrund des entstellten Gesichts (Asymmetrie des Gesichtsschädels, eingedrückte Augenhöhle, Sattelnase und deutlich sichtbare Narben). Komprimiert hatte er 29 Tage starke, 62 Tage mittelstarke und 180 Tage leichte Schmerzen zu erdulden (2 Ob 218/17y).

2. 2 Für ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnprellung, Prellungen am Körper und Rissquetschwunde am Kinn, Bruch des Großzehengrund- und -endglieds, funktionellen Dauerfolgen durch Bewegungseinschränkungen an der Hand, Kraftverminderung und Bewegungseinschränkungen im Arm, posttraumatischen Kopfschmerzen über ein Jahr und einem geringgradigen organischen Psychosyndrom (3 Tage starke, 27 Tage mittelstarke und 100 Tage leichte Schmerzen) wurden (valorisiert) EUR 22.020,00 zugesprochen (OLG Wien 12 R 82/22z).

2. 3 Bei einem Schädel-Hirn-Trauma mit latero-basaler Schädelfraktur, offener Schädeldeckenfraktur und außenseitiger Augenhöhlenwandfraktur mit Hirnprellung, nachfolgendem organischen Psychosyndrom, Leberprellung und wiederhergestellter Leistungsfähigkeit des Gehirns bei 8 Tagen starken, 18 Tagen mittelstarken, 101 bis 121 Tagen leichten und zukünftig weiteren 80 bis 100 Tagen leichten Schmerzen wurden valorisiert EUR 31.725,00 zugesprochen (OLG Innsbruck 1 R 117/20w).

2. 4 Für ein Schädel-Hirn-Trauma mit Amnesie, erhöhter Interferenzanfälligkeit, erhöhter Tendenz zur Reaktion auf irrelevante Reize, verstärkter Ermüdbarkeit, reduzierter Belastbarkeit, psychomotorischer Verlangsamung, Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität, erhöhter Stressintoleranz, geringgradigem organischen Psychosyndrom mit Invaliditätsgrad von 30 %, Schwindel bis ein Jahr nach dem Unfall wurden (valorisiert) EUR 21.024,00 zugesprochen (OLG Innsbruck 1 R 59/18p).

2. 5 Der erkennende Senat erachtete ein Schmerzengeld von EUR 25.000,00 als nicht korrekturbedürftig. Die dortige Klägerin erlitt durch den Unfall eine Zerrung der Halswirbelsäule, Prellungen am Kopf und an der rechten Hüfte und ein Schädel-Hirn-Trauma mit nachfolgendem hirnorganischen Psychosyndrom und bisher unbehandelter mittelgradiger Depression. Sie hatte 1 bis 2 Tage starke, 23 Tage mittelstarke und 17 bis 18 Wochen leichte Schmerzen zu erdulden. Bis Ende 2025 sind mit weiteren zwei bis drei Wochen leichten Schmerzen zu rechnen. Spät- und Dauerschäden waren nicht ausgeschlossen (OLG Innsbruck 4 R 44/25i).

2. 6 Für folgende Verletzungsfolgen wurde ein Schmerzengeld von EUR 50.000,00 zuerkannt (OLG Innsbruck 5 R 10/25x). Die Klägerin musste für ca 4 Monate unfallbedingt in einem Pflegeheim untergebracht werden. Sie hatte beim Unfall einen Bruch des zweiten und dritten Lendenwirbels, einen Beckenringbruch mit Bruch des oberen und unteren Schambeinasts rechts, eine Sacrumlängsfraktur rechts, einen Schienbeinkopf- und Wadenbeinbruch links sowie multiple Prellungen und Blutergüsse erlitten. Dazu wurde operativ eine offene Reposition und Verplattung mittels Stryker-Axsos-Platte am lateralen Tibiakopf und eine geschlossene Reposition der Verschraubung des Innenknöchels rechts vorgenommen. Aufgrund dieser Verletzungen litt die Klägerin an 12 Tagen starken, 5 Wochen mittelstarken und sechs Monaten leichten Schmerzen; zukünftig sind bis an ihr Lebensende leichte Schmerzen im Ausmaß von 22 Tagen pro Jahr zu erwarten. Als Dauerfolgen verblieben eine Bewegungseinschränkung, Instabilität und Valgusfehlstellung des linken Kniegelenks; damit verbunden war eine verminderte Gangleistung und die Notwendigkeit der Benützung eines Rollators. Die Verletzungen von Sprunggelenk und Becken heilten folgenlos aus. Spätfolgen waren nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

3. In Anbetracht des anzulegenden objektiven Maßstabs (RS0031075) und unter Berücksichtigung des vom Erstkläger erduldeten und künftig zu erduldenden gesamten Schmerzgeschehens, des mehrmonatigen Heilungsverlaufs erachtet das Berufungsgericht im konkreten Fall einen Schmerzengeldbetrag von EUR 35.000,00 als angemessen. Einem höheren Zuspruch steht der Umstand entgegen, dass beim Kläger nach den Feststellungen unfallbedingt (glücklicherweise) keine nennenswerten Dauerfolgen verblieben.

4. Damit kommt der Berufung teilweise Berechtigung zu, sodass die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache durch Reduktion des dem Erstkläger zustehenden Schmerzengelds um EUR 5.000,00 abzuändern ist. Der Ausspruch einer Solidarhaftung der Beklagten war nicht möglich, weil eine solche vom Erstkläger nicht begehrt wurde (§ 405 ZPO; 2 Ob 225/02f). Beim Zinsenzuspruch orientierte sich das Berufungsgericht an der vom Erstgericht vorgenommenen Zinsenentscheidung, die von den Beklagten ihrem Rechtsmittelantrag zugrunde gelegt wurde.

5. Da das Erstgericht die Entscheidung über die Verfahrenskosten gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorbehielt, ist im Berufungsverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen (§ 52 Abs 3 ZPO). Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren hat daher das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache zu entscheiden.

6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Ausmittlung des Schmerzengelds den Einzelfall betrifft (RS0042887 [T2]).

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