OLG Innsbruck 6Bs142/25w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00142.25W.0730.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dr. A* wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 3 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.03.2025, GZ **10, nach der am 30.07.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Hosp, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Szabo öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen freisprechenden Teil enthält, wurde der am ** geborene Dr. A* des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 3 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 20,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat Dr. A*
am 29.07.2024 in *) als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, nämlich als Psychotherapeut, B nach Beendigung einer Gesprächstherapie unter Ausnützung seiner Stellung durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er sie mit beiden Armen fest umarmte und mit seinen Händen ihren Rücken entlang Richtung Gesäß klopfte und sie sohin am Gesäß berührte.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stellte das Erstgericht fest:
Der Angeklagte Dr. A* ist österreichischer Staatsangehöriger und geschieden. Er ist Pensionist und erhält nach eigenen Angaben eine Pension in der Höhe von monatlich EUR 2.250,--, dies 14-mal jährlich. Er verfügt über einen PKW der Marke Mitsubishi, Modell Colt, ca 17 Jahre alt. Schulden sind keine vorhanden. Der Angeklagte leistet an seine geschiedene Ehegattin EUR 150,-- an monatlichem Unterhalt. Er ist darüber hinaus für niemanden sorgepflichtig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe mit den Anträgen auf Freispruch des Angeklagten, in eventu Aufhebung des Ersturteils, in eventu Herabsetzung der Strafe.
In ihrer Stellungnahme erachtete die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt.
Die Berufung dringt nicht durch.
Mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO bemängelt der Berufungswerber eine Widersprüchlichkeit des „Schuldspruches“, offenkundig bezogen auf getroffene entscheidende Feststellungen, zumal die Wendung „in Richtung Gesäß klopfen“ nicht bedeute „am Gesäß berühren“. Im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO können zueinander im Widerspruch stehen die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (Feststellungsebene), die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen (Begründungsebene), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen und die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und deren Referat im Erkenntnis (Ratz in Fuchs/Ratz, WKStPO § 281 Rz 437).
Einen derartigen Widerspruch macht die Berufung nicht geltend und lässt sich dem Urteil im Übrigen auch nicht entnehmen. Insbesondere übergeht der Berufungswerber die Feststellungen, wonach der Angeklagte zwar zunächst den Rücken des Opfers abgeklopft habe und dann in klopfenden Bewegungen in Richtung ihres Gesäßes gewandert sei, sodann aber mit beiden Händen das Gesäß des Opfers berührt habe, indem er mehrfach mit beiden Händen gezielt gegen ihr Gesäß geklopft habe, und sohin im Zuge der Umarmung intensiv mit beiden Händen das Gesäß des Opfers berührt habe (US 3).
Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO macht der Berufungswerber geltend, dass eine für die Anwendung des § 212 StGB erforderliche Abhängigkeit der Zeugin vom Angeklagten nicht festgestellt worden sei.
Für den Tatbestand nach § 212 Abs 3 iVm § 212 Abs 2 Z 1 StGB ist das Handeln des Täters unter Ausnützung seiner Stellung gefordert. Dies bedeutet, dass der Täter seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die geschlechtliche Handlung oder sexuelle Belästigung an sich geschehen lässt (Philipp in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 212 Rz 9). Ausgehend von den Feststellungen zur Absolvierung einer 90-minütigen Therapiesitzung stellte das Erstgericht sowohl die Ausnützung seiner Stellung durch den Angeklagten (US 3) als auch disloziert das Ausnutzen des in dieser Situation jedenfalls bestehenden Autoritätsgefälles zwischen dem Angeklagten und seiner Klientin (US 7) fest. Die Geltendmachung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes geht sohin nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen in ihrer Gesamtheit aus, sodass dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt wurde. Dass das Gesäß eine der Geschlechtssphäre zuzuordnende Körperstelle im Sinn des § 218 Abs 1a StGB darstellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung (RISJustiz RS0132459).
In seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld verweist der Angeklagte darauf, dass er sich nicht schuldig bekenne.
Der Erstrichter, der sich von den beteiligten Personen einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, erörterte in seiner Beweiswürdigung eingehend und ausführlich die Beweismittel und legte nachvollziehbar dar, warum er seine Konstatierungen entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auf die Angaben der Zeugin stützt.
Die Zeugin gab sowohl in ihrer polizeilichen (ON 2.5) als auch in ihrer gerichtlichen Einvernahme (ON 9) das Geschehen durchgehend klar und eindeutig an, wobei sie den Angeklagten auch nicht übermäßig belastete. Ein Grund dafür, dass diese Angaben der Zeugin, die keine finanziellen Ansprüche gegen den Angeklagten geltend machte, nicht zutreffen sollten, ist nicht ersichtlich.
Zudem werden ihre Angaben auch durch die Inhalte der unmittelbar nach dem Vorfall verfassten Chatnachrichten an einen Bekannten der Zeugin (ON 2.8) sowie des EMail-Verkehrs mit dem Angeklagten (ON 2.7), in denen die Zeugin auf die Berührungen durch den Angeklagten, auch am Gesäß, Bezug nimmt, gestützt. Entgegen der Aussage des Angeklagten, er habe überlegt, wie man nett zu einer Frau sei, die man eigentlich nicht mag oder kaum kenne (ON 9 AS 3), ergibt sich aus dessen Mails im Übrigen auch, er habe das Gefühl gehabt, sich in die Klientin zu verlieben.
Die auf die erstrichterliche Beweiswürdigung gegründeten Konstatierungen zur objektiven sowie zur subjektiven Tatseite, die der Erstrichter unter konkretem Sachverhaltsbezug aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens schloss, begegnen keinen Bedenken durch den Berufungssenat.
Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Der Erstrichter erachtete die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten als mildernd. Erschwerungsgründe lägen nicht vor.
Die Strafzumessungsgründe wurden vollständig und zutreffend erfasst.
Der Strafrahmen des § 212 Abs 3 StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe.
Angesichts der Strafzumessungsgründe, des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist die mit einem Viertel dieses Strafrahmens ausgemessene Strafe angemessen und bedarf keiner Herabsetzung.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle des BMJ als Orientierungshilfe und unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht des Angeklagten für seine geschiedene Ehegattin dessen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Die Hälfte der Geldstrafe wurde aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Einer weitergehenden bedingten Strafnachsicht stehen generalpräventive Gründe entgegen.
Der Berufung des Angeklagten war sohin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.