OLG Innsbruck 11Bs273/24w

11Bs273/24wCorte d'appello31 lug 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 11Bs273/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00273.24W.0731.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §§ 15, 107a Abs 1 und Abs 2 Z 5 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.10.2024, AZ ** (= GZ **4 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behing bis zur Einstellung gemäß § 190 StPO am 11.3.2025 (ON 1.14) gegen A* ein Ermittlungsverfahren zunächst wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §§ 15, 107a Abs 1 und 2 Z 5 StGB und - für das Beschwerdeverfahren nicht relevant - in weiterer Folge zudem wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren Pkt I. der Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 15.10.2024 auf Durchsuchung sämtlicher vom Beschuldigten benützten Räumlichkeiten samt Nebenräumlichkeiten in **, gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO und befristete die Durchführung der bewilligten Maßnahme mit 31.12.2024. Unter Pkt II. ordnete die Staatsanwaltschaft zudem die Sicherstellung von (bei der Durchsuchung aufgefundenen) elektronischen Geräten/Datenträger wie Smartphones, PCs, Laptops etc sowie Kopien der gegenständlichen Flugblätter und andere Beweismittel, insbesondere Schriftstücke mit einem möglichen Tatzusammenhang, an (ON 4).

Die Durchsuchung wurde von der Kriminalpolizei am 18.11.2024 durchgeführt und dem Beschuldigten am selben Tag eine Ausfertigung der gerichtlich bewilligten Anordnung der Durchsuchung ausgefolgt (ON 5.2).

Mit am 28.11.2024 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingebrachtem Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Anordnung der Durchsuchung von Orten. Die Beschwerde macht mit Bezug auf herangezogene frühere, gegen den Beschuldigten geführte Verfahren, die zwischenzeitlich eingestellt wurden bzw das Verfahren, in dem er nach Anklageerhebung von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen wurde, einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung geltend, bestreitet mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung einen konkreten Tatverdacht und behauptet Unverhältnismäßigkeit der bewilligten Zwangsmaßnahme (ON 7).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen durch das Beschwerdegericht hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex-ante“-Perspektive). Demnach machen nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (RISJustiz RS0131252; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 15). Das Beschwerdegericht ist dabei weder an das Beschwerdevorbringen noch die Begründung des angefochtenen Beschlusses gebunden und kann demnach auch unter Abweichung der erstgerichtlichen Begründung aus anderen Erwägungen zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung gelangen (Ratz, WKStPO Vor §§ 280296a Rz 6/1; Tipold aaO Rz 8).

Gemäß § 119 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Die materielle Voraussetzung für die Durchsuchung von Orten ist demnach die auf bestimmte Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit, dass sich an dem zu durchsuchenden Ort Gegenstände oder Spuren befinden, die aus den Gründen des § 110 Abs 1 StPO sicherzustellen oder auszuwerten sind. Der begründete Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Begründet ist ein Verdacht dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt. Es müssen demnach Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass sich der gesuchte Gegenstand in den betroffenen Räumen befindet. Dagegen ist nicht Bedingung, dass der Verdacht eine besondere Dichte aufweist, die im Verdacht stehende Tat besonders schwer wiegt oder sich der Verdacht gegen denjenigen richtet, bei dem die Durchsuchung durchgeführt wird (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 119 Rz 4 f, 9 und 17 ff; Kirchbacher, StPO15 § 119 Rz 3). Bei einer - wie im konkreten Fall - gegenstandsbezogenen Durchsuchung müssen die Gegenstände, die gesucht werden, nur, aber immerhin ihrer Art nach beschrieben werden. Ferner muss die Beziehung der gesuchten Gegenstände zu den Durchsuchungszwecken gemäß §§ 119 Abs 1 StPO in nachvollziehbarer Weise bezeichnet werden (Tipold/Zerbes aaO § 119 Rz 5 und 19, § 120 Rz 4). Dabei genügt es aber unter Aspekten der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Durchsuchung von Orten, dass dies zumindest im Betreff eines (einzigen) Durchsuchungszwecks möglich ist, ist doch jeder Zweck für sich allein bereits für eine solche Maßnahme hinreichend, wenn er vorliegt. Schließlich muss die Zwangsmaßnahme auch verhältnismäßig sein (§ 5 StPO).

Zum Zeitpunkt der angefochtenen Bewilligung der Durchsuchung von Orten lagen neben Kopien (des Berichts der PI B* vom 5.8.2024 und der Verfügung nach § 35c StAG) aus dem Akt ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 3) der Anlassbericht der Polizeiinspektion C* vom 14.10.2024 (ON 2) vor. Aus letzterem ergibt sich Nachfolgendes:

Am 23.7.2024 gegen 10:00 Uhr wurden von D* drei Flyer mit zwei im Intimbereich jeweils übermalten Nacktbildern der E* F* in ** beim Kinderspielplatz G*, dem Arbeitsplatz des Opfers, entdeckt. Da bereits Betrieb am Kinderspielplatz herrschte, entfernte sie unverzüglich die mit Reißnägeln befestigten Flyer. Zwei davon waren an der Rückseite des Kiosks direkt am Radweg, ein weiterer gegenüberliegend am Objekt, wo sich auch die öffentlichen Toiletten befinden, an der Außenseite in Richtung des ** angebracht. Unterhalb von den Bildern fand sich folgender Text: „Hallo, ich bin die F* E*. Wenn du unzensierte Nacktfotos von mir willst, dann melde dich unter der Nr ** oder beim H*“.

E* F* wurde durch Beamte der Polizeiinspektion C* am 8.10.2024 niederschriftlich einvernommen und schilderte, es gebe genau zwei Männer, an welche sie die Bilder geschickt habe. Der eine sei I* F* und der andere A*. I* F* habe ihr bereits letztes Jahr bei seiner Einvernahme solide versichert, dass er die Fotos nie an andere weitergeschickt habe. Zu A* gebe es diesbezüglich eine eindeutige Vorgeschichte, weil er eine für ein halbes Jahr aufrechte einstweilige Verfügung vom 11.9.2023 nicht eingehalten habe und sie deswegen bei der Polizei wegen Schwarzarbeit, falscher Zeugenaussage, Drogenkonsum, Verkehrsdelikten und Wiederbetätigung angezeigt habe, weshalb sie vermute, dass A* die Fotos aufgehängt haben könnte. Die Telefonnummer auf den Flyern sei jene ihrer 17jährigen Tochter. I* F* habe ihres Wissens diese Nummer nie gehabt, A* hingegen sehr wohl (ON 2.5).

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bericht der PI B* vom 5.8.2024 (ON 3), dass bereits im März 2024 ein gleichartiges Nacktbild von E* F* an eine Freundin der Tochter der E* F* mittels Brief versandt worden war.

Ausgehend von diesen Verfahrensergebnissen lag zum Zeitpunkt der Bewilligung der Durchsuchungsanordnung der Beschwerde zuwider der konkrete einfache Verdacht vor, der Beschuldigte habe in der Zeit von 22.7.2024 bis 23.7.2024 in ** versucht, E* F* in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich zu verfolgen, als er ohne ihre Zustimmung Bildaufnahmen ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs veröffentlichte, indem er drei Flugblätter mit zwei im Intimbereich übermalten Nacktbildern und dem Text „Hallo, ich bin die F* E* Wenn du unzensierte Nacktfotos von mir willst, dann melde dich unter der Nr ** oder beim H*.“ am genannten Kiosk bzw im Nahbereich einer öffentlichen Toilette anbrachte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sein Tun auch zukünftig über längere Zeit fortzusetzen.

Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Tatverdacht die Verletzung der Unschuldsvermutung (vgl § 8 StPO; Art 6 Abs 2 MRK) durch Ausführungen der Kriminalpolizei im Anlassbericht zu weiteren eingestellten oder durch Freispruch erledigte Strafverfahren (ON 2) behauptet, verfehlt sie den im angefochtenen Beschluss gelegenen Bezugspunkt des Rechtsmittelverfahrens. Bleibt anzumerken, dass im angefochtenen Beschluss lediglich zur Begründung eines möglichen Motivs des Beschuldigten auf andere, nicht durch Schuldspruch erledigte Strafverfahren verwiesen wurde, dies jedoch ohne Annahme, der Beschuldigte habe die dort gegenständlichen Taten begangen.

Indem der Beschwerdeführer den Tatverdacht unter Berufung auf eine Buchungsbestätigung damit bestreitet, dass er im inkriminierten Zeitraum mit seinem Sohn in ** (Italien) gewesen sei, beruft er sich auf ein für dieses Beschwerdeverfahren unbeachtliches Beweismittel, weil es zum Zeitpunkt der Bewilligung der Anordnung noch nicht vorlag (siehe dazu erneut die obigen Ausführungen zur „ex-ante“-Perspektive). Dasselbe trifft auf die Beschwerdeausführungen zum (bestrittenen) Verstoß gegen die einstweilige Verfügung zu.

Der weiteren Beschwerde zuwider kann bereits ein einmaliger Übergriff Strafbarkeit begründen. § 107a StGB ist ein Dauerdelikt, das so lange verwirklicht wird, wie ein tatbildliches Verhalten gesetzt wird. Alle Begehungsweisen sind aber erst dann formell vollendet, wenn die erforderlichen wiederholten Tathandlungen gesetzt wurden und die längere Zeit abgelaufen ist. Solange das noch nicht der Fall ist, kommt grundsätzlich Versuch in Betracht (Schwaighofer in WK² StGB § 107a Rz 34). Bereits ein einziger Übergriff begründet dabei Strafbarkeit wegen Versuchs, sofern der Täter mit dem Vorsatz handelt, eine gleichartige oder andere Tathandlungen im Sinn des § 107a Abs 2 Z 15 StGB innerhalb eines längeren Zeitraums mehrmals zu wiederholen (EBRV StRÄG 2006, 7; Wach, SbgK § 107a StGB Rz 77 f; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 107a Rz 12; Tipold in Leukauf/Steininger StGB Update 2020 § 107a Rz 17; Birklbauer, StGBPaxiskommentar zu § 107a Rz 2, Kienapfel/Schroll, StudB BT I5 § 107a Rz 15; aM Schwaighofer aaO Rz 35).

Die zum Bewilligungszeitpunkt dargestellte einfache Verdachtslage, die auf der nachvollziehbaren Aussage der Zeugin E* F* beruht, rechtfertigte somit die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten samt Nebenräumlichkeiten, weil der konkrete einfache Verdacht bestand, in diesen werden Gegenstände gefunden, die zum einen als Beweismittel dienen und zum anderen der Konfiskation oder Einziehung unterliegen. Zur näheren Aufklärung des Tatverdachts war es erforderlich, die vom Beschuldigten benutzten Räumlichkeiten nach den in der Anordnung angeführten Gegenständen zu durchsuchen.

Die Zwangsmaßnahme ist entgegen der Beschwerde auch nicht unverhältnismäßig, weil sie mit Blick auf die Art der inkriminierten Verwirklichung des § 107a StGB trotz der bisherigen gerichtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

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