OLG Innsbruck 11Bs205/24w

11Bs205/24wCorte d'appello4 ago 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 11Bs205/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00205.24W.0804.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Drittbeschuldigten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11.7.2024, AZ ** (= GZ **11 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und festgestellt, dass die angefochtene gerichtliche Bewilligung vom 11.7.2024 das Gesetz in § 119 Abs 1 StPO und § 170 Abs 1 StGB verletzt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behing bis zur Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO am 15.9.2024 (ON 1.9, 1) ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen B* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und des Vergehens der Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten nach § 309 Abs 1 und 3 erster Fall StGB.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die Einzelrichterin im Ermittlungsverfahren über Antrag der Staatsanwaltschaft - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - gemäß § 170 Abs 1 Z 3 StPO die Festnahme der Drittbeschuldigten B* sowie gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung deren Wohn- und „Geschäfts“-räumlichkeiten samt den dazugehörigen Nebenräumen, Kellerabteilen, Garagen und Dachbodenräumen, wobei sie die Begründung der Anordnung der Staatsanwaltschaft durch eindeutigen Verweis übernahm (vgl hiezu bereits an dieser Stelle RISJustiz RS0124017). In der Begründung wird Nachfolgendes ausgeführt:

[Nach] [den] bisherigen Ermittlungsergebnissen der Polizeiinspektion C*, insbesondere den Angaben des Opfers, der D* GmbH, stehen die Beschuldigten in dringendem Verdacht, die eingangs angeführten Delikte begangen zu haben.

Die D* GmbH ist als Fahrzeughändlerin und Betreiberin der E*-Filiale in *, tätig. Das Geschäftsmodell funktioniert so, dass Kunden ihr Fahrzeug online über E bewerten lassen und anschließend einen Bewertungs- bzw. Abgabetermin in einer Filiale buchen. Vor Ort werden die online gemachten Eingaben überprüft und im Anschluss ein Kaufvertrag abgeschlossen.

A* und F* sind ehemalige Arbeitnehmer der D* GmbH (im Folgenden abgekürzt mit: D*), welche aufgrund der gegenständlichen Vorfälle am 15.04.2024 entlassen wurden. B* ist Arbeitnehmerin der D* und wurde am 24.04.2024 bis auf Weiteres vom Dienst freigestellt. Sie ist derzeit schwanger und demnach kündigungsgeschützt. A*, F* und B* waren als Ankäufer in der E* Filiale in ** tätig, A* seit 01.04.2022, F* seit 05.06.2023 und B* seit 15.09.2020.

G*, H* und I* sind als Fahrzeughändler im Raum ** tätig. Sie betreiben die eingangs (auf Seiten 1 und 2 der Anordnung) angeführten Unternehmen.

Die D* wurde durch einen anonymen Tippgeber darauf aufmerksam gemacht, dass in der Filiale ** [gemeint wohl: **] mit von den Mitarbeitern in Zusammenarbeit mit Händlern diverse, strafrechtlich relevante Aktivitäten stattfinden, nämlich

Aufgrund dieser Anschuldigungen durch den anonymen Hinweisgeber hat die D* eine interne Investigation eingeleitet, bei welcher Folgendes festgestellt wurde:

zu 1.

In der Filiale ** wurden vier große Ölfässer gelagert. Bislang ist dies den Abteilungs- bzw. Regionalleitern nicht aufgefallen, weil sämtliche Filialbesuche der Regionalleitung angekündigt und die Fässer rechtzeitig versteckt wurden. Am 10.04.2024 machte J* (Mitarbeiterin der D*) einen Überraschungsbesuch, bei dem die Fässer entdeckt und fotografiert wurden. Am 15.04.2024 waren die Fässer nicht mehr vor Ort – an jenem Tag fand ein angekündigter Besuch des Abteilungsleiters der D*, K*, statt.

Am 10.04.2024 stellte die D* fest, das beim Fahrzeug der Marke ** mit der Fahrgestellnummer , angekauft am 02.04.2024, der Tank bei der Bewertung zu ¾ voll war. Im Logistikzentrum der D (der Transport erfolgte mittels LKW) angekommen ist das Fahrzeug mit leerem Tank. An jenem Tag waren A und F* im Dienst.

Weiters wurde festgestellt, dass beim Fahrzeug der Marke ** mit der Fahrgestellnummer , angekauft am 05.04.2024, der Tank[t] bei der Bewertung ¾ voll war. Im Logistikzentrum – der Transport erfolgte ebenfalls per LKW – war der Tank leer. Auch an jenem Tag hatten A und F Dienst.

zu 2.

Am 28.03.2024 wurde das Fahrzeug der Marke ** mit der Fahrgestellnummer ** von der Kundin L* angekauft. Am Übergabeprotokoll wurde nur ein Reifensatz angeführt. Bei einem Telefonat mit der Juristin der D* gab L* an, zwei Radsätze (Sommer- und Winterreifen) übergeben zu haben. Im Logistikzentrum kam das Fahrzeug mit nur einem Reifensatz an. An jenem Tag hatten A* und B* Dienst. Es besteht der Verdacht, dass ein Weiterverkauf des Radsatzes an H* erfolgte, weil am Darlehensvertrag zwischen A* und H* notiert wurde: „28.03.24 -300,-- Felgen **“.

Am 28.03.2024 wurde das Fahrzeug ** mit der Fahrgestellnummer ** von der M* GmbH angekauft. Am Übergabeprotokoll wurde nur ein Reifensatz angeführt. Der für die genannte GmbH verantwortliche N* gab gegenüber der Juristin der D* an, zwei Radsätze übergeben zu haben. Im Logistikzentrum kam das Fahrzeug mit nur einem Reifensatz an. An jenem Tag hatten A* und B* Dienst. Es besteht der Verdacht, dass ein Weiterverkauf des Radsatzes an H* erfolgte (siehe dazu obigen Absatz, am Ende).

Am 06.04.2024 wurde das Fahrzeug der Marke ** mit der Fahrgestellnummer ** von O* angekauft. Am Übergabeprotokoll wurde nur ein Reifensatz angeführt. Auch hier wieder dasselbe Bild – Anruf der Juristin der D* beim Kunden: es wurden zwei Radsätze übergeben. Im Logistikzentrum kam nur ein Radsatz an. An jenem Tag hatte A* Dienst.

zu 3.

Die D* hat auf ** gelistete Fahrzeug von G* mit ihren Bewertungsterminen verglichen und dabei festgestellt, dass sieben Fahrzeuge zuerst bei der D* bewertet wurden:

Kunde

Datum

Bewerter

P*

29.02. 24

F*

Q*

05.01. 24

A*

R*

23.02. 24

F*

S*

12.01. 24

A*

T*

23.01. 24

F*

U*

24.02. 24

F*

V* W*

10.01. 24

A*

Aufgrund der Befragungen dieser Personen (Anmerkung: P* konnte bislang nicht erreicht werden) durch die Polizei konnte erhoben werden, dass (zumindest ein Teil) diese(r) Fahrzeuge an G* bzw. I* verkauft wurden und F* und/oder A* einen geldwerten Vorteil dafür erhalten haben.

H* hat für den 16.04.2024 vier Bewertungstermine in der Filiale ** gebucht. Nachdem er offenbar erfahren hat, dass „seine“ Mitarbeiter (A* und F*) am 15.04.2024 entlassen wurden, hat er sämtliche Termine abgesagt.

Beim Aufräumen der Filiale durch Mitarbeiter der D* wurde ein Darlehensvertrag zwischenA* und H* gefunden. H* hat A* ein Darlehen in Höhe von EUR 3.000,-- gewährt. Die Rückzahlung ist offenbar über Felgen und Fahrzeuge erfolgt. Am Ende des Vertrags finden sich nämlich Anmerkungen hinsichtlich der Rückzahlung mit Datum, Betrag und Fahrzeugbezeichnung.

Als F* beim Gespräch im Zuge ihrer Entlassung von Verantwortlichen der D* mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, gab sie an, dass das Ganze A*s Idee gewesen sei und sie lediglich mitgemacht habe.

Es gilt nunmehr abzuklären, wie lange die strafbaren Handlungen auf die oben beschriebene Art und Weise bereits andauern. Ebenso wird der dadurch entstandene Schaden zu erheben sein.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. der gegenständlich angeordneten Ermittlungsmaßnahmen wird auch zu prüfen sein, ob B* aktiv in die beschriebenen Aktivitäten involviert war oder ob sie lediglich „Schweigegeld" von A* und/oder F* akzeptiert hat. Nachdem A*, F* und B* regelmäßig gemeinsamen Dienst hatten und B* eine langjährige Mitarbeiterin der D* ist, ist ausgeschlossen, dass sie keine Kenntnis über die strafbaren Handlungen der anderen Beschuldigten hatte (sodass – sollte sich herausstellen, dass B* weder als unmittelbare noch als Beitragstäterin gehandelt hat - § 286 StGB im Raum steht).

Alle sechs Beschuldigten sind bislang unbescholten.

Festnahme und Anhaltung der Genannten stehen zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis, weil den Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen. Verdunkelungsgefahr liegt vor, zumal die Beschuldigten an unterschiedlichen Orten wohnen - es bedarf daher eines koordinierten Vorgehens durch die Polizei. Etwaige Absprachen der Beschuldigten untereinander (Stichwort Warnung vor der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten durch den/die anderen Beschuldigten) und das Vernichten von Beweismitteln kann nur durch die gegenständliche Festnahmeanordnung verhindert werden.

...

Die Anordnung der Hausdurchsuchung steht jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Straftaten, zur bestehenden Verdachtslage und zu den erwarteten Ermittlungsergebnissen. Die Verhältnismäßigkeit ist daher gewahrt und stehen weniger eingreifende Maßnahmen derzeit für die Erreichung des Ermittlungszweckes nicht zur Verfügung.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Drittbeschuldigten B*, mit der sie auch einen Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft (Punkt 3. der Anordnung) auf Sicherstellung aller im Zuge der Durchsuchung von Orten aufgefundenen Gegenstände, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können, verband. Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, es gebe keinen konkreten Tatverdacht und würden die gerichtlich bewilligten Anordnungen auf reinen Mutmaßungen beruhen, es liege keine Verdunkelungsgefahr vor und die Festnahme sowie die Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung würden zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen. Die Beschwerde und der damit verbundene Einspruch münden in die Anträge, die Bewilligung der Anordnung der Festnahme und Durchsuchung sowie die Anordnung der Sicherstellung als rechts- und gesetzwidrig festzustellen sowie die Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei aufzufordern, den entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die durch die unrechtmäßige Hausdurchsuchung erlangten Gegenstände dem Ermittlungsverfahren zu entziehen (ON 22).

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.

Voranzustellen ist, dass sich die Prüfung (im Beschwerdeverfahren) der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer (wie hier) bereits vollzogenen Anordnung der Durchsuchung von Orten sowie einer (wie hier ebenfalls) bereits vollzogenen Anordnung der Festnahme, die noch am selben Tag (21.8.2024, 9.17 Uhr) über weitere Anordnung der Staatsanwaltschaft wieder aufgehoben wurde, auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht bezieht („ex-ante“-Perspektive [Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8/1; RISJustiz RS0131252]).

Die Voraussetzungen der Festnahme nach § 170 StPO sind ein Tatverdacht, das Vorliegen eines Haftgrunds und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf persönliche Freiheit. Im Gegensatz zur Untersuchungshaft, die den dringenden Tatverdacht verlangt (§ 173 Abs 1 ZPO), setzt § 170 Abs 1 StPO nur den „konkreten“ Verdacht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung voraus; eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt demnach (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 170 Rz 5 mwN).

Gemäß § 119 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen im Sinn des § 117 Z 2 lit b StPO unter anderem dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Das sind in erster Linie Beweismittel für das Strafverfahren (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO). Ziel einer Durchsuchung können aber auch Gegenstände zu Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 110 Abs 1 Z 2 StPO) oder zur Sicherung der Konfiskation, des Verfalls, des erweiterten Verfalls, der Einziehung oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung (§ 110 Abs 1 Z 3 StPO) sein. Demnach ist Voraussetzung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen – neben dem Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat – die auf bestimmte Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit, dass sich an den zu durchsuchenden Orten Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten wären. Dieser begründete Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Durchsuchungen ohne solchen Verdacht, nur aus bestimmten Mutmaßungen oder Hoffnungen, aufs Geratewohl oder um überhaupt erst Verdachtsmomente zu erhalten, sind unzulässig, ebenso wenn diese erst die Indizien liefern sollen, jemanden einer Tat für verdächtig zu halten (Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor §§ 119122 Rz 10 und § 119 Rz 4, 17 ff; Kirchbacher, StPO15 § 119 Rz 3; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 7.275 und 7.277).

Ein konkreter einfacher Verdacht, die Beschwerdeführerin habe als Angestellte der D* GmbH

  • Treibstoff aus angekauften Fahrzeugen für private Zwecke abgezapft oder dazu beigetragen,

  • Radsätze nach dem Ankauf von Fahrzeugen privat verkauft oder dazu beigetragen bzw

  • einen geldwerten Vorteil dafür angenommen, dass sie Fahrzeuge, die von Kunden der D* GmbH zum Ankauf angeboten wurden, nicht ankaufte, sondern die Kunden ua an die Mitbeschuldigten H* und G* weitervermittelte, wobei diese den Kunden einen höheren Ankaufspreis anboten, sodass die Fahrzeuge von den Kunden an diese Personen und nicht an die D* GmbH verkauft wurden,

bestand nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Übereinstimmung mit der Beschwerde zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht nicht.

Wenn auch der Beschwerde zuwider die stampiglienmäßige Bewilligung der Anordnung unter eindeutigem Verweis auf die Begründung der Anordnung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig ist (vgl erneut RIS-Justiz RS0124017), zeigt das Rechtsmittel in weiterer Folge aber zutreffend Begründungsdefizite der Anordnung und damit auch des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO auf, weil mehrere, die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits vorliegende entlastende Beweisergebnisse gänzlich unerörtert geblieben sind.

Die Anzeigerin, die D* GmbH, stellt mit ihrer Sachverhaltsdarstellung selbst nur Spekulationen zu einer Täterschaft der Beschwerdeführerin an, wenn sie anführt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werde auch zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin aktiv in die beschriebenen Aktivitäten involviert gewesen sei oder ob sie lediglich „Schweigegeld“ von den anderen Verdächtigen akzeptiert habe. Dies führt die Anzeigerin darauf zurück, dass die Genannte regelmäßig gemeinsamen Dienst mit den beiden anderen Verdächtigen (A* und F*) gehabt habe und eine langjährige Mitarbeiterin der D* GmbH gewesen sei, weshalb es ausgeschlossen sei, dass sie keine Kenntnis über die illegalen Handlungen gehabt habe (ON 2.1, 10 [Pkt 1.8]).

Laut Aussage der Zeugin J* habe sie Ende März 2024 einen anonymen Hinweis erhalten, dass sich „die Mitarbeiter“ der Filiale ** der D* GmbH unrechtmäßig bereichern würden, dies allerdings ohne Beweise (ON 9.9, 4).

Aus dem im Zuge der fristlosen Kündigung der F* am 15.4.2024 angefertigten Dokument ergibt sich, dass diese zwar zugestanden habe, selbst in die illegalen Geschäfte involviert gewesen zu sein, von einer Beteiligung der B* jedoch nichts wisse (ON 9.16, 2).

Nach den Angaben des Zeugen Q* seien bei der Autoübergabe ein Verkäufer der D* und ein weiterer Herr anwesend gewesen (ON 9.2, 6). Laut dem Zeugen R* seien eine Frau und zwei Herren bei der Übergabe gewesen, wobei er die Frau nicht näher beschrieb und auch deren Aufgabenbereich nicht näher erörterte. Ihm habe beim Besichtigungstermin jedoch einer der Herren ca EUR 300,-- bis EUR 400,-- mehr geboten, weshalb er den Kaufvertrag dann mit diesem Herren abgeschlossen habe (ON 9.2, 6). Die Zeugin S* berichtete, bei der Übergabe ihres Autos seien drei Männer vor Ort gewesen (ON 9.2, 7). Laut dem Zeugen T* seien bei dem Termin sowohl der Chef als auch ein Syrer oder Türke vor Ort gewesen (ON 9.2, 7). Die Zeugin U* erinnerte sich, dass bei der Autoübergabe drei Männer anwesend gewesen seien (ON 9.2, 7) und der Zeuge X* V* berichtete, bei der Besichtigung sei neben dem offensichtlichen Mitarbeiter der D* noch ein Mann dabei gewesen (ON 9.2, 8).

Die Festnahme- und Durchsuchungsanordnung enthält darüber hinaus hinsichtlich des „Diebstahls von zwei Radsätzen“ und der „Zusammenarbeit mit Händlern zum Abwerben von Kunden“ betreffend die Beschwerdeführerin jeweils nur den Passus „(möglicherweise auch durch B*, dies ist Gegenstand weiterer Ermittlungen)“ (ON 11,4) und führt in weiterer Folge aus, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw der gegenständlich angeordneten Ermittlungsmaßnahmen „auch zu prüfen sein wird, ob B* aktiv in die beschriebenen Aktivitäten involviert war oder ob sie lediglich Schweigegeld von A* und/oder F* akzeptiert hat“.

Dass die Beschwerdeführerin an den illegalen Machenschaften ihrer Arbeitskollegen A* und/oder F* tatsächlich beteiligt war, ergibt sich aus den dargestellten, zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegenden Verfahrensergebnisse, nicht und stellt sich vielmehr als reine, nicht durch die Ermittlungen gedeckte Vermutung dar. Dem steht auch der ins Treffen geführte Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig mit den Mitbeschuldigten A* und F* Dienst hatte und eine langjährige Mitarbeiterin der D* ist. Allein daraus den Schluss zu ziehen, es sei ausgeschlossen, dass sie keine Kenntnis von den strafbaren Handlungen der anderen Beschuldigten gehabt habe, stellt sich ebenfalls als rein spekulativ dar.

Weil damit zum Zeitpunkt der Bewilligung kein konkreter einfacher Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin vorlag und darüber hinaus auch keine bestimmten Tatsachen vorlagen, die annehmen ließen, in den von der Durchsuchungsanordnung umfassten Orten (betreffend die Beschwerdeführerin) würden sich Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind, waren in Stattgebung der Beschwerde die Gesetzesverletzungen in Bezug auf die Festnahme und die Durchsuchung von Orten festzustellen (Tipold aaO § 89 Rz 15).

Die Entscheidung über den ausdrücklich nur gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung (Punkt 3. der Anordnung) gerichteten Einspruch wegen Rechtsverletzung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts, weil nach § 106 Abs 2 StPO lediglich Einsprüche gegen jene Anordnungen oder deren Durchführungen mit der Beschwerde zu verbinden sind, gegen welche sich die Beschwerde richtet. Die Entscheidungskompetenz betreffend des Einspruchs wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Sicherstellung kommt daher dem/der Einzelrichter/in des Landesgerichts zu (§ 31 Abs 1 Z 3 StPO; Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 106 Rz 29 f).

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die im Zuge der Durchsuchung bei der Drittbeschuldigten sichergestellten Gegenstände zwischenzeitlich bereits ausgefolgt wurden (ON 24.2, 1).

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