OLG Innsbruck 1R54/25p

1R54/25pCorte d'appello7 ago 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 1R54/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00054.25P.0807.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Pensionistin, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. C*, Pensionistin, und 2. D* AG, beide vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen EUR 12.670,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 15.670,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.2.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung wird zum Teil (hinsichtlich der Abweisung von 75 % des Leistungs- und Feststellungsbegehrens) bestätigt und im übrigen abgeändert, sodass sie insoweit als Teil- und Zwischenurteil zu lauten hat wie folgt:

„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters EUR 12.670,-- samt 4 % Zinsen seit 27.7.2024 zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu 25 % zu Recht.

2. Die Klagebegehren des Inhalts,

a) die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters EUR 9.502,50 samt 4 % Zinsen seit 27.7.2024 zu zahlen, sowie

b) es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Spät- und Dauerfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 16.7.2024 in B* im Bereich des E* B*-F* im Ausmaß von 75 % haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Haftpflichtversicherungssumme bezogen auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ** zum Unfallzeitpunkt begrenzt sei, werden a b g e w i e s e n .

3. Die Entscheidung über die Höhe des dem Grunde nach zu 25 % berechtigten Leistungsbegehrens und über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

II. Im darüber hinausgehenden Umfang, somit hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens im Ausmaß von weiteren 25 % sowie im gesamten Kostenpunkt wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

IV. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

V. Die (ordentliche) Revision hinsichtlich der mit Teil- und Zwischenurteil erfolgten Entscheidung ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 16.7.2024 ereignete sich gegen 12:30 Uhr in B* im Bereich des E* B*-F* ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fahrerin ihres E-Bikes und die Erstbeklagte als Lenkerin des von ihr gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen ** (in Folge: Beklagtenfahrzeug) beteiligt waren.

Die Klägerin fuhr von B*-** in Richtung G*, die Erstbeklagte von Norden kommend auf der Straße ** in Richtung des Kreisverkehrs auf der Rechtsabbiegespur, welche Richtung G* führt.

Das folgende Lichtbild zeigt die Sicht in Annäherung an die Kollisionsstelle in Fahrtrichtung der Klägerin.

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Die rot eingefärbte Blockmarkierung quert drei Fahrstreifen. In Fahrtrichtung der Klägerin quert sie zunächst den von links aus dem Kreisverkehr spurenden Fahrstreifen. Der mittlere zu querende Fahrstreifen führt von rechts kommende Fahrzeuge in den Kreisverkehr. Die letzte zu querende Spur führt von rechts kommende Fahrzeuge direkt Richtung Westen ohne Mündung in den Kreisverkehr. Noch vor der Querung ist am rechten Fahrbahnrand des Wegs, auf dem sich die Klägerin bewegte, ein Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ gut sichtbar angebracht.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 40 km/h.

Die Klägerin näherte sich der oben ersichtlichen Straßenquerung bzw. der ersichtlichen Blockmarkierung auf ihrem E-Bike und bemerkte ein von links aus dem Kreisverkehr kommendes Fahrzeug. Sie entschleunigte ihr E-Bike und ließ das Fahrzeug passieren, ohne dabei zum Stillstand zu kommen. Daraufhin beschleunigte sie wieder. Auf dem mittleren Fahrstreifen näherte sich ein von rechts kommender PKW, der zum Stillstand kam und die Klägerin passieren ließ.

Derweilen näherte sich die Erstbeklagte in dem Beklagtenfahrzeug auf dem letzten Fahrstreifen mit ca. 35 km/h. Dabei nahm sie die Klägerin nicht wahr. Die Klägerin bewegte sich mit ca. 15 km/h auf den dritten zu querenden Fahrstreifen zu und bemerkte ihrerseits das Beklagtenfahrzeug nicht. Der Klägerin war die Sicht auf das Beklagtenfahrzeug möglich, der Erstbeklagten die Sicht auf die Klägerin ebenso.

Auf der rot eingefärbten Blockmarkierung der dritten Querung kollidierte die Klägerin mit dem Vorderrad ihres E-Bikes frontal mit dem Beklagtenfahrzeug auf Höhe der Fahrertüre und stürzte rechtsseitig von ihrem E-Bike. Unmittelbar vor der Kollision bremsten weder die Klägerin noch die Erstbeklagte, somit befanden sich beide im Zeitpunkt der Kollision in Fahrt. Die Erstbeklagte nahm unmittelbar vor der Kollision einen „schwarzen Schatten“ wahr, bemerkte die Kollision akustisch und kam in der Folge am rechten Fahrbahnrand zum Stillstand.

Die Klägerin befuhr die [gemeint wohl: den ersten Fahrstreifen querende] rot eingefärbte Blockmarkierung ca. 4 Sekunden vor der Kollision. Dabei stellte sie für die Erstbeklagte keine Gefahr dar. In dem Zeitpunkt, in dem die Erstbeklagte die Klägerin erstmals als Gefahr wahrnehmen konnte (ca. 0,8 bis 1,0 Sekunden vor der Kollision), war der Unfall für die Erstbeklagte nicht mehr vermeidbar. Die Erstbeklagte hätte die Kollision nur verhindern können, wenn sie spätestens ca. 2 Sekunden vor der Kollision das auf der rot eingefärbten Blockmarkierung spurende E-Bike wahrgenommen und auf diese Wahrnehmung hin innert einer Sekunde reagiert und anschließend ihren PKW voll bzw stark abgebremst hätte. Die Erstbeklagte konnte erst ca. 0,8 bis 1,0 Sekunden vor der Kollision erkennen, dass das E-Bike vor ihrem Fahrstreifen nicht mehr angehalten werden kann. Bei einer Reaktionszeit von 1 Sekunde hatte die Erstbeklagte sohin ab der Erkennbarkeit, dass die Klägerin eine Gefahr darstellt, keine Zeitspanne mehr für eine Abwehrmaßnahme zur Verfügung.

Für die Klägerin wäre die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs jedenfalls wahrnehmbar gewesen. Sie hätte die Kollision verhindern können, wenn sie vor der Einfahrt über den dritten Fahrstreifen ihr E-Bike auf der Verkehrsinsel zwischen dem zweiten und dritten Fahrstreifen angehalten hätte.

Die Rotmarkierung bzw. die Blockmarkierung hat nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft B* keine rechtliche Bewandtnis.

Die Klägerin wurde durch den Unfall verletzt und ihr E-Bike beschädigt.

Die Erstbeklagte blieb unverletzt, aber das Beklagtenfahrzeug wurde beschädigt. Die angemessenen Reparaturkosten für das Beklagtenfahrzeug betragen EUR 2.175,49.

Insoweit ist der verkürzt wiedergegebene Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.

Die Klägerin begehrte aus diesem Unfallgeschehen den Zuspruch eines Schadenersatzbetrags von EUR 12.670,-- s.A. (bestehend aus EUR 10.000,-- Schmerzengeld, EUR 1.200,-- Haushaltshilfekostenersatz, EUR 1.200,-- Pflegekosten, EUR 170,-- Reparaturkosten und EUR 100,-- unfallkausalen Spesen) und die Feststellung der Haftung der Beklagten (die Haftung der Zweitbeklagten begrenzt mit der zum Unfallzeitpunkt hinsichtlich des Beklagtenfahrzeugs bestehenden Haftpflichtversicherungssumme) für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus diesem Unfall.

Dazu brachte sie – soweit im Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, dass die Erstbeklagte das alleinige Verschulden am Unfall treffe. Die Klägerin sei mit geringer Geschwindigkeit bereits auf der Radfahrerüberfahrt unterwegs gewesen, als sich die Erstbeklagte mit weit überhöhter Geschwindigkeit der späteren Unfallstelle genähert habe. Die Erstbeklagte habe ihre Geschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst, die bevorrangte Klägerin aufgrund von Unaufmerksamkeit übersehen und die – aufgrund der Bodenmarkierungen unklare – Verkehrssituation falsch eingeschätzt. In Verbindung mit dem auf der mittleren Querstraße anhaltenden PKW, welcher der Klägerin das Passieren ermöglicht habe, wäre die Erstbeklagte verpflichtet gewesen, ihr Fahrverhalten so einzurichten, dass sie vor dem Übergang anhalten könne. Die Klägerin habe nicht mehr unfallvermeidend reagieren können und sei gestürzt.

Die Erstbeklagte treffe als Halterin die besonders strenge Haftung nach dem EKHG und könne dieser nur entgehen, wenn ihr der Freibeweis im Sinn § 9 EKHG gelänge. Zur Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG reiche es nicht aus, dass die Erstbeklagte kein Verschulden treffe. Vielmehr hätte die Erstbeklagte jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt (die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche Sorgfalt) beachten müssen. An die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene Sorgfalt seien die strengsten Anforderungen zu stellen. Es müsse alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könne. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht setze nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlange, dass von vornherein vermieden werde, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen könne. Die Erstbeklagte sei unaufmerksam und zu schnell unterwegs gewesen und hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit die Klägerin rechtzeitig sehen können. Der Entlastungsbeweis sei ihr damit nicht gelungen.

Die Beklagten wandten einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung eine Gegenforderung in Höhe von EUR 2.399,49 kompensando ein (bestehend aus EUR 2.175,49 Reparaturkosten, EUR 144,-- Besichtigungsbericht und EUR 80,-- unfallkausalen Spesen). Die Klägerin selbst treffe das Alleinverschulden am Unfall. Sie habe aus Unaufmerksamkeit das für die Benutzer der Radfahrerüberfahrt geltende Verkehrszeichen „Vorrang geben“ missachtet und die Fahrbahn trotz für sie erkennbarem Herannahen der langsam fahrenden Erstbeklagten überquert, sodass für die Erstbeklagte die Kollision nicht vermeidbar gewesen sei. Eine Straßenmarkierung stelle keine unklare Verkehrssituation dar, da eine solche nur durch Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werde. Sofern es sich um eine unklare Verkehrssituation gehandelt hätte, gelte diese auch für die Klägerin. Sie hätte sich dann nicht nur entsprechend dem negativen Vorrangzeichen, sondern auch wegen dieser unklaren Verkehrssituation besonders vorsichtig verhalten müssen. Selbst wenn für die Erstbeklagte die Klägerin mehr als eine Sekunde vor der späteren Kollision als Gefahr erkennbar gewesen wäre, wäre es ihr nicht mehr möglich gewesen, ihr Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Sie hätte dann die Klägerin frontal erfasst, wodurch sie wesentlich schwerer verletzt worden wäre.

Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete die Klägerin zum Prozesskostenersatz.

Es legte seiner Entscheidung den eingangs (verkürzt) wiedergegebenen Sachverhalt samt zwei Lichtbildern zur Veranschaulichung der Unfallörtlichkeiten und die auf den Seiten 4 bis 7 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.

In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht vom Alleinverschulden der Klägerin aus. Diese sei im Nachrang gewesen und hätte den Fahrzeugen, deren Fahrbahn sie gequert habe und damit auch der Erstbeklagten, den Vorrang geben müssen. Die rot eingefärbte Blockmarkierung an der Unfallstelle sei als solche nicht in der StVO vorgesehen und habe rechtlich keine Bedeutung. Insbesondere erwachse der Klägerin hieraus kein Vorrangrecht und entstehe dadurch auch keine „unklare Verkehrssituation“. Durch das ungebremste Einfahren in den dritten Fahrstreifen trotz für die Klägerin erkennbarem Herannahen des bevorrangten Beklagtenfahrzeugs habe sie dessen Vorrang verletzt. Es wäre der Klägerin auch objektiv und subjektiv zumutbar und möglich gewesen, die Kollision durch angepasstes Fahrverhalten zu verhindern. Demgegenüber hätte die Erstbeklagte bei erstmaliger Wahrnehmung der Klägerin als Gefahr nicht mehr kollisionsvermeidend reagieren können. Die bevorrangte Erstbeklagte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten. Der Erstbeklagten könne somit kein Verschulden an dem Unfall angelastet werden.

Selbst unter der Annahme, dass eine „unklare Verkehrssituation“ vorgelegen habe – was nicht der Fall sei – hätte diese ebenso für die Klägerin gegolten und wäre diese insbesondere aufgrund der bestehenden Vorrangregeln dazu verpflichtet gewesen, umsichtig zu fahren und das Beklagtenfahrzeug rechtzeitig zu bemerken.

Das schuldhafte Handeln der Klägerin dränge außerdem eine etwaige Gefährdungshaftung der Erstbeklagten für die gewöhnliche Gefahr, die vom Beklagtenfahrzeug ausgehe, zur Gänze zurück. Eine besondere Betriebsgefahr liege nicht vor. Daher seien die Klagebegehren abzuweisen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beantragt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

I. Vorab ist festzuhalten, dass die Berufung zur von der Klägerin behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens inhaltsleer bleibt, weswegen darauf nicht weiter einzugehen ist.

II. Zur Rechtsrüge:

Die Klägerin führt aus, dass sich der Unfall jedenfalls auf einer Radfahrerüberfahrt im Sinn des § 2 Abs 1 Z 12a StVO ereignet habe. Die Signalfarbe Rot der Blockmarkierung lenke eine erhöhte Aufmerksamkeit auf diese Radfahrerüberfahrt. Die Erstbeklagte hätte daher mit ihre Fahrlinie querenden Radfahrern rechnen müssen. Beide Unfallbeteiligten hätten wechselseitig Sicht aufeinander gehabt. Die Beklagten treffe nach den Bestimmungen des EKHG eine erhöhte Haftpflicht. Ein Entlastungsbeweis im Sinn des § 9 EKHG sei ihnen nicht gelungen, dafür müsse die äußerste den Umständen des Falls nach mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten werden. Die Erstbeklagte sei jedoch unter beinahe voller Ausschöpfung der höchstzulässigen Geschwindigkeit über eine Radfahrerüberfahrt in die spätere Kollisionsstelle eingefahren und habe trotz (wechselseitiger) Sicht die Klägerin nicht vor der Kollision wahrgenommen. Jedenfalls stelle die rote Bodenmarkierung eine unklare Verkehrssituation dar, die von einem Fahrzeuglenker besondere Aufmerksamkeit erfordere. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts schließe ein Verschulden der Klägerin nicht die Betriebsgefahr bzw. die Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG aus. § 7 Abs 1 EKHG ermögliche lediglich die Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten.

Unabhängig vom Entlastungsbeweis sei der Erstbeklagten zudem ein Verschulden aufgrund ihrer unaufmerksamen Fahrweise und eine relativ überhöhte Fahrgeschwindigkeit anzulasten. Es sei daher vom „Alleinverschulden der Beklagten“ auszugehen.

Hiezu ist zu erwägen:

1. Das Berufungsgericht teilt die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach ein Verschulden der Erstbeklagten nicht nachgewiesen ist.

2. Nach § 9 Abs 2 StVO hat ein Fahrzeuglenker einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Demgegenüber dürfen sich Radfahrer gemäß § 68 Abs 3a StVO Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren, es sei denn, dass in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge aktuell fahren. Hat hingegen die Behörde – wie im hier zu beurteilenden Fall – durch Anbringen der Vorschriftszeichen „Halt“ oder „Vorrang geben“ eine Verordnung, mit der den Radfahrern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wurde (§ 43 Abs 1 lit b Z 2 StVO), kundgemacht, so geht diese spezielle behördliche Regelung der Regel des Abs 2 vor. Diesfalls gilt § 19 Abs 4 StVO in vollem Umfang (Pürstl, StVO-ON16 § 9 Anm 11).

Die Frage, ob es sich bei der mit einer roten Blockmarkierung hervorgehobenen Fahrbahnquerung um eine Radfahrerüberfahrt handelte oder nicht, ist im konkreten Fall daher irrelevant, geht doch das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ einem allfälligen Vorrang nach § 9 Abs 2 StVO vor. Die Klägerin hat sich daher jedenfalls gegenüber der Erstbeklagten im Nachrang befunden und lag damit auch keine „unklare Verkehrssituation“ vor.

3. Gemäß § 19 Abs 7 StVO darf derjenige, der keinen Vorrang hat, durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Der im Nachrang Befindliche hat seine Fahrweise stets so einzurichten, dass er den Vorrang dort wahrnehmen kann, wo er nach den örtlichen Verhältnissen im Einzelfall mit bevorrangten Fahrzeugen rechnen muss (Pürstl aaO § 19 E 166). Umgekehrt darf jeder Kraftfahrer darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige ihn weder durch Kreuzen noch Einbiegen oder Einordnen zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeugs nötigen werde (Pürstl aaO § 19 E 16).

4. Während bei der Verschuldenshaftung nach §§ 1295ff ABGB auf den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab abzustellen ist, ist im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG auf den erhöhten Sorgfaltsmaßstab im Sinn des § 9 EKHG abzustellen. Die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene äußerste Sorgfalt ist dann beachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die zum Beispiel auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet (RS0058425). Er haftet daher auch für einen Mangel der besonders geschärften Aufnahmefähigkeit für rasche Eindrücke (RS0058394). Diese besondere Sorgfalt geht also durchaus über eine „normale Aufmerksamkeit“, also eine gewöhnliche Verkehrssorgfalt (RS0058317), hinaus. Ihre Nichteinhaltung kann nicht mit Verschulden gleichgesetzt werden (8 Ob 72/78).

5. Nach den Sachverhaltsannahmen war der Unfall für die Erstbeklagte in dem Zeitpunkt, in dem sie die Klägerin erstmals als Gefahr wahrnehmen konnte (ca. 0,8 bis 1,0 Sekunden vor der Kollision), nicht mehr vermeidbar. Der Unfall hätte von der Erstbeklagten nur durch eine Wahrnehmung der Klägerin spätestens ca. 2 Sekunden vor der Kollision (und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin für die Erstbeklagte noch keine Gefahr darstellte) samt Reaktion innerhalb einer Sekunde mit einer starken Bremsung bzw. mit einer Vollbremsung vermieden werden können. Die benachrangte Klägerin hingegen hätte die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs jedenfalls wahrnehmen und die Kollision verhindern können, wenn sie vor der Einfahrt auf den dritten Fahrstreifen ihr E-Bike auf der Verkehrsinsel zwischen dem zweiten und dritten Fahrstreifen angehalten hätte. Im Nachrang war sie dazu auch verpflichtet, woran der Umstand, dass zuvor ein anderes Fahrzeug auf seinen Vorrang gegenüber der Klägerin verzichtet hatte, nichts ändert.

Demgegenüber durfte die Erstbeklagte als Bevorrangte darauf vertrauen, dass die wartepflichtige Klägerin sie nicht zu unvermitteltem Bremsen nötigen würde. Ab dem Zeitpunkt, als sie die Klägerin tatsächlich als Gefahr wahrnehmen konnte, stand keine ausreichende Zeitspanne für eine Abwehrmaßnahme mehr zur Verfügung (US 6). Für die Erstbeklagte war daher bei der für eine Verschuldenshaftung vorausgesetzten normalen Aufmerksamkeit der Unfall nicht vermeidbar. Demzufolge hat die Klägerin ein Verschulden der Erstbeklagten nicht nachgewiesen.

6. Die Klägerin argumentiert weiter in ihrer Rechtsrüge, dass den Beklagten entgegen der Ansicht des Erstgerichts der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen sei.

Die Ersatzpflicht nach EKHG ist gemäß § 9 Abs 1 EKHG dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeugs beruhte.

Als unabwendbar gilt gemäß § 9 Abs 2 EKHG ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten (...) zurückzuführen ist, sowohl der Halter als auch die mit Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tiers ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist und das Unfallsgeschehen auch bei Anwendung äußerster und nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden war (RS0058206).

Die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene äußerste Sorgfalt ist dann beachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, wie zB auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet. Sie setzt zudem nicht erst ein, wenn die Gefahrenlage immanent ist, sondern es ist von vornherein alles zu vermeiden, woraus eine über die gewöhnliche Betriebsgefahr hinausgehende Gefahrenlage entstehen kann (RS0058411; RS0058425; RS0058278). An die „gebotene Sorgfalt“ iSv § 9 Abs 2 EKHG sind zwar strengste Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen dürfen aber auch nicht überspannt werden, da sonst eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung einträte. Dabei ist nicht rückblickend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall auszugehen. Entscheidend ist demnach, welche Maßnahmen vorausschauend geboten waren (2 Ob 99/15w mwN).

7. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen hatten beide Unfallbeteiligten wechselseitige Sicht aufeinander. Dennoch hat die Erstbeklagte die Klägerin nicht wahrgenommen. Der Unfall hätte von der Erstbeklagten durch eine Wahrnehmung der Klägerin spätestens ca. 2 Sekunden vor der Kollision (wenn auch die Klägerin zu diesem Zeitpunkt für die Erstbeklagte noch keine Gefahr darstellte) samt Reaktion innerhalb einer Sekunde mit einer starken Bremsung bzw. mit einer Vollbremsung vermieden werden können. Daraus ergibt sich zwingend der Schluss, dass die Erstbeklagte zum Zeitpunkt 4 Sekunden vor der Kollision, als die Klägerin die rote Blockmarkierung der ersten Querung befuhr, die Klägerin wahrnehmen und den Unfall ebenso (wohl sogar durch eine normale Betriebsbremsung) vermeiden hätte können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin durchgehend in Bewegung befand und damit der Erstbeklagten die zumindest beabsichtigte Querung der Klägerin – wenn auch nicht die durch diese erfolgte Vorrangverletzung – erkennbar gewesen wäre. Ein besonders aufmerksamer und geistesgegenwärtiger Fahrer hätte die Klägerin erkannt und die Kollision durch eine rechtzeitige (Voll-)Bremsung vermieden. Den Beklagten ist damit der Entlastungsbeweis nicht gelungen.

8. Grundsätzlich haften die Erstbeklagte als Halterin und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherung (§ 26 KHVG) für den Unfall. Haftungsgrundlage ist daher die (gewöhnliche) Betriebsgefahr des Fahrzeugs.

Beizupflichten ist dem Erstgericht darin, dass die Klägerin selbst einen gravierenden Sorgfaltsverstoß (siehe dazu Punkt II.5.) zu verantworten hat.

9. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist gemäß § 7 Abs 1 EKHG § 1304 ABGB anzuwenden (vgl auch RS0029786). Nach § 7 Abs 1 EKHG iVm § 1304 ABGB ist jedoch die Haftung für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs in Relation zum Mitverschulden des Unfallgegners zu setzen. Hat nicht nur der Schädiger, sondern auch der Beschädigte sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebührt ihm kein voller Ersatz. Er muss einen Teil des Schadens selbst tragen (§ 1304 ABGB). Eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern liegt dann vor, wenn jene Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die nach dem allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise von jedem einsichtigen und vernünftigen Menschen eingehalten worden wäre, um eine Schädigung zu verhindern (9 Ob 3/06s; 8 Ob 106/15v). Den Schädiger trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt durch den Geschädigten (RS0027249 [T2]). Bei der Verschuldensabwägung entscheiden für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr sowie die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (RS0026861, insbes T9). Diese Abwägung kann zwar auch dazu führen, dass die Haftung des Schädigers gänzlich aufgehoben wird, was aber ein weitaus überwiegendes Verschulden des Geschädigten voraussetzt (RS0027202). Angesichts des besonders groben Verschuldens eines Unfallopfers kann auch eine beim Halterfahrzeug verbleibende gewöhnliche Betriebsgefahr vernachlässigbar sein (vgl RS0027073 [T1, T4]; RS0027202 [T9]; RS0027193 [T3]; RS0027224 [T3]). Verschulden des einen Unfallbeteiligten und (bloß) gewöhnliche Betriebsgefahr des anderen Unfallbeteiligten sind gemäß § 7 EKHG gegeneinander abzuwägen. Im Allgemeinen wird in solchen Fällen eine Schadensteilung von 1 : 3 oder 1 : 2 zulasten desjenigen, den ein Verschulden trifft, vorgenommen (2 Ob 68/13h unter Verweis auf RS0027289; RS0027275; RS0058167).

10. Angesichts dieser Entscheidungen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts evident, dass das Verschulden der Klägerin die Betriebsgefahr, für welche die Beklagten (lediglich) einzustehen haben, deutlich überwiegt. Die Klägerin hat das letztlich unfallauslösende und für sie leicht vermeidbare Fahrmanöver in Gang gesetzt und den Vorrang der Erstbeklagten verletzt, wobei Vorrangverletzungen in der Regel besonders schwer wiegen (RS0026775). Umgekehrt liegt aber bei der Klägerin kein derart besonders grobes Verschulden vor, das die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vernachlässigbar erscheinen lässt.

Das Berufungsgericht erachtet daher eine Haftungsteilung von 3 : 1 zu Lasten der Klägerin als angemessen.

11. Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

12. In Anbetracht der Haftungsteilung im Verhältnis 3 : 1 besteht das Zahlungsbegehren dem Grunde nach im Ausmaß von 25 % zu Recht, was im Hinblick darauf, dass dieses der Höhe nach noch nicht abschließend entscheidungsreif ist – wozu unten noch näher auszuführen sein wird – mit Zwischenurteil (§ 393 Abs 1 ZPO) auszusprechen ist. Ein Zwischenurteil kann trotz Einwendung einer Gegenforderung erlassen werden (7 Ob 51/25p mwN).

75 % des Zahlungsbegehrens sind insoweit bereits in diesem Verfahrensstadium im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif. Ein als nicht berechtigt erkannter Teil des Klagebegehrens kann auch im Fall der Erhebung einer (konnexen) Gegenforderung stets mit Teilurteil abgewiesen werden (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 391-392 Rz 15).

13. Aufgrund der Haftungsteilung im Verhältnis 3 : 1 waren auch 75 % des Feststellungsbegehrens im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif und mit Teilurteil abzuweisen.

Im Sinn des (hilfsweise) gestellten Aufhebungsantrags war das Ersturteil jedoch, soweit damit über weitere 25 % des Feststellungsbegehrens abgesprochen wurde, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen (vgl 6 Ob 117/20). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Fällung eines Zwischenurteils über ein Feststellungsbegehren begrifflich ausgeschlossen (RS0039037). Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf nämlich kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrunds alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann (RS0039037; 6 Ob 187/05a). Feststellungen zur Beurteilung des Feststellungsanspruchs wurden nicht getroffen.

14. Eine abschließende Erledigung der klägerischen Ansprüche der Höhe nach ist im Berufungsverfahren nicht möglich, weil das Erstgericht nicht zu sämtlichen Schadenspositionen (Schmerzengeld, Haushaltshilfe, Pflegeaufwand, Reparaturkosten Fahrrad, Spesen) ausreichende Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Demgemäß ist aber auch eine Erledigung der Gegenforderung noch nicht möglich. Weil eine Gegenforderung nur für den Fall erklärt wird, dass das Gericht das Bestehen der Klagsforderung bejaht, muss immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung verhandelt und entschieden werden, bevor über die Gegenforderung abgesprochen wird (Rechberger/Klicka aaO §§ 391-392 ZPO Rz 10). Ein Teilurteil nur über die Klagsforderung kann im Fall der Erhebung einer Gegenforderung wiederum nur dann gefällt werden, wenn die Klagsforderung und die Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen. Vorliegend ist ein solcher rechtlicher Zusammenhang des Zahlungsbegehrens und der Gegenforderung zu bejahen, weil gegenseitige Schadenersatzforderungen aus einem Unfall den Entscheidungsgegenstand bilden (Rechberger/Klicka aaO §§ 391-392 ZPO Rz 15).

15. Im Ergebnis ist sohin das angefochtene Urteil im angeführten Umfang einer Abweisung im Ausmaß von 75 % der geltend gemachten Zahlungsansprüche und im Ausmaß von 75 % des Feststellungsbegehrens – resultierend aus der Haftungsteilung im Verhältnis 3 : 1 – zu bestätigen. Darüber hinaus, nämlich hinsichtlich der Entscheidung über die restlichen 25 % des Feststellungsbegehrens und über die dem Grunde nach zu 25 % berechtigten Zahlungsansprüche des Klägers wird das Erstgericht das Verfahren zu ergänzen und darüber (unter allfälliger Berücksichtigung der Gegenforderung) zu entscheiden haben.

III. Verfahrensrechtliches:

1. Der Vorbehalt in Ansehung der Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 52 ZPO.

2. Aufgrund des Feststellungsbegehrens war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Dabei bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung ihres Feststellungsinteresses (EUR 3.000,--) abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.

3. Hinsichtlich der bestätigenden Entscheidung war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Fragen der Haftungs- und/oder Verschuldensteilung bei Verkehrsunfällen können regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RS0087606 uva). Auch die Frage, ob ein Hindernis vorhersehbar oder unvorhersehbar war, kann typischerweise nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RS0027564 [T5]). Dasselbe gilt bei der Prüfung, ob der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG gelungen ist (RS0111708). Aufgrund dieser Einzelfallbezogenheit liegt keine Rechtsfrage von einer erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen daher insgesamt nicht vor.

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