OLG Wien 2R91/25d

2R91/25dCorte d'appello11 ago 2025

Testo completo

OLG Wien 2R91/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00091.25D.0811.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter MMag. Popelka und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, , vertreten durch KosesnikWehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei A B AG, FN **, **, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien und (Sitz) Graz, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 30.500) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: EUR 5.500), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 30.617,65) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 2.5.2025, **15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung folgender Klauseln binnen 6 Monaten zu unterlassen:

Klausel 1 (Punkt 2.1. erster Absatz ABB):

Soweit in den Absätzen 2.2 und 2.3 dieses Artikels nicht anderes bestimmt ist, sind diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen nur auf jene Flüge oder Flugsegmente anwendbar, bei denen der Name unserer Fluglinie oder unser Airline Code in der Spalte ‚Carrier/Flight‘ des Tickets für diesen Flug bzw. dieses Flugsegment steht.

Klausel 2 (Punkt 2.2. ABB):

Bei Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung kommen diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Anwendung, soweit sie nicht durch die Bedingungen der Chartervereinbarung und des CharterTickets abgeändert oder ersetzt werden.

Klausel 4 (Punkt 8.4.2. ABB):

Wir erlauben uns, die Beförderung von Gegenständen abzulehnen, welche von uns aufgrund ihrer Größe, Form oder Art, Gewicht, Inhalt, oder aus Sicherheits oder operationellen Gründen oder aus Gründen des Wohlbefindens anderer Passagiere als für den Transport ungeeignet befunden werden. Informationen über Gegenstände, die nicht als Gepäck akzeptiert werden, sind auf Anfrage bei uns erhältlich.

Klausel 5 (Punkt 8.4.3. ABB):

Wir erlauben uns, Gepäck für die Beförderung abzulehnen, wenn es unserer Meinung nach nicht ordentlich und sicher verpackt ist. Informationen über Verpackungen, welche wir nicht akzeptieren, sind auf Anfrage erhältlich.

Klausel 6 (Punkt 8.5. letzter Satz ABB):

Im Falle, dass Ihr Gepäck im Zuge einer Durchsuchung oder Durchleuchtung beschädigt wird, haften wir grundsätzlich nicht, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Klausel 7 (Punkt 8.7.2. letzter Satz ABB):

Gegenstände, die für den Transport im Laderaum nicht geeignet sind (wie z.B. Musikinstrumente) und die nicht unter die Bestimmungen des Artikels 8.7.1 fallen, können für Beförderung in der Kabine nur angenommen werden, wenn wir rechtzeitig darüber informiert wurden und Ihnen der Transport von uns zugesagt wurde. Wir erlauben uns, dafür einen Zuschlag einzuheben. Diesbezügliche Informationen sind auf Anfrage bei uns erhältlich.

Klausel 8 (Punkt 8.8.1. letzter Satz ABB):

Sie sind verpflichtet, Ihr Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Zwischenlandung zur Verfügung gestellt wird. Sollten Sie es nicht binnen fünf Tagen nach Ankunft des Gepäcks bzw. Verständigung von der Ankunft abholen, erlauben wir uns, eine Lagergebühr einzuziehen. Die Lagergebühr entspricht jener Gebühr, die auf dem jeweiligen Flughafen für die Verwahrung Ihres Reisegepäcks zu bezahlen wäre, maximal jedoch EUR 10 pro Tag. Verlangen Sie Ihr Gepäck nicht binnen drei Monaten ab dessen Bereitstellung, entsorgen wir es und haften keinesfalls für dadurch entstehende Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt gegenüber Konsumenten nur insofern, als die Nichtabholung des Gepäcks nicht durch unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Sollten uns noch Beträge geschuldet werden, erfolgt die Auslieferung des Gepäcks gegen Bezahlung der offenen Beträge.

Klausel 9 (Punkt 8.9.6. zweiter Absatz ABB):

Sie haften für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung diese Verpflichtung ergeben sowie für alle Schäden, die von Ihnen mitgeführte Tiere verursachen und stellen uns von jeder Haftung frei, soweit wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

Klausel 10 (Punkt 12.2. ABB):

Im Falle einer Buchung eines A* C* Packages wird für Leistungen aus dem betreffenden Package durch unsere Vermittlung ein Vertrag zwischen Ihnen und dem jeweils ausgewählten Vertragspartner begründet. Ansprüche aus diesen Vertragsbeziehungen bestehen ausschließlich direkt zwischen den Vertragspartnern. Im Hinblick auf A* C* Packages sind wir lediglich Subunternehmer Ihres Vertragspartners für den Flug und/oder Transport, soweit dieser von uns unmittelbar oder gemeinsam mit einem Code Share Partner erbracht wird. Hinsichtlich aller anderen angebotenen Leistungen treten wir ausschließlich als Vermittler auf. Bitte beachten Sie, dass die A* C* Packages nur in Kombination mit einem A* B* Flug erhältlich sind. Eine Buchung ohne Flug ist nicht möglich.

Klausel 11 (Punkt 13.4. ABB):

Sollten wir angehalten werden, Strafen oder Kosten für Ihre Anhaltung zu bezahlen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein, Aus oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt oder entsprechende (Reise) Dokumente nicht ordnungsgemäß vorgelegt haben, haben Sie uns auf Verlangen sämtliche in diesem Zusammenhang aufgewendeten Beträge zu ersetzen, können dafür die von Ihnen an uns bezahlten Gelder für nicht genutzte Beförderung oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Gegenstände verwenden.

Klausel 13 (Punkt 15.2.4. zweiter und dritter Satz ABB):

Wir haften nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie für Schadenersatz mit pönalem Charakter. Dieser Haftungsausschluss gilt gegenüber Konsumenten nur insofern, als wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und uns die durch diese Schäden betroffenen Interessen des Konsumenten beim Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

Klausel 14(Punkt 15.2.5. ABB):

Ausschluss und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Agenten, Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät wir benutzen, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der gegebenenfalls von uns und den genannten Personen als Schadenersatz insgesamt zu leisten ist, darf die für uns geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.

Klausel 16 (Punkt 15.3.4. ABB):

Übernehmen wir Ihre Beförderung, obwohl diese aufgrund Ihres Alters oder Ihres geistigen oder körperlichen Zustandes derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für Sie darstellt, oder diese zu befürchten ist, so haften wir nicht für Schäden in dem Ausmaß, in dem sie durch diesen Zustand verursacht oder mitverursacht worden sind. Falls die Beförderung aus diesen Gründen für Sie eine Gefährdung darstellen könnte, sind Sie verpflichtet, uns darüber vorab zu informieren, damit wir die Möglichkeiten für eine gefahrlose Beförderung überprüfen können.

Klausel 17 (Punkt 16.2. ABB):

Eine Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tag der Ankunft des Flugzeuges am Bestimmungsort oder vom dem Tag, an welchem das Flugzeug am Bestimmungsort hätte ankommen sollen oder von dem Tag, an dem die Beförderung abgebrochen wurde. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichtes.

2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung folgender Klauseln zu unterlassen, wird abgewiesen:

Klausel 3 (Punkt 2.3. ABB):

Auch für CodeShareDienste auf Flügen, die von anderen Luftfrachtführern / Transportunternehmen durchgeführt werden, gelten die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Klausel 12 (Punkt 15.2. ABB):

Hinsichtlich unserer Schadenshaftung werden das Abkommen sowie die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (alle Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung) angewendet.

Klausel 13* (Punkt 15.2.4. erster Satz ABB):

Unsere Haftung übersteigt in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens.

Klausel 15 (Punkt 15.4.1. ABB):

Unsere Haftung für Schäden aufgrund der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Passagiers durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein oder Aussteigen ist betragsmäßig grundsätzlich nicht beschränkt.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der „D*“, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 5.786,60 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthalten EUR 686,60 an 20 % USt und EUR 1.167,00 an ust-freien Barauslagen) binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein nach § 29 KSchG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gemäß § 28 KSchG im Wege der Verbandsklage legitimierter Verein.

Die Beklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen.

Der Kläger begehrte, gestützt auf seine Aktivlegitimation nach den §§ 28, 29 KSchG, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/ oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern, konkret den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (ABB), siebzehn näher bezeichnete bzw sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Begehrt wird weiters die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Es werden Verstöße gegen § 6 Abs 1 Z 9, 11, 12 und Abs 3 KSchG sowie §§ 879 Abs 3, 864a ABGB geltend gemacht. Wiederholungsgefahr bestehe, weil die Beklagte die beanstandeten Klauseln laufend in ihren Vertragsformblättern verwende. Der Kläger habe überdies vor Klagseinbringung die Beklagte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung im Sinne des § 28 Abs 2 KSchG abzugeben; dieser Aufforderung sei die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der angesprochenen und betroffenen Verbraucherkreise an der Aufklärung über das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten sowie über die wahre Sach und Rechtslage, weshalb die Urteilsveröffentlichung in einer bundesweiten Samstagsausgabe der „D*“ auf Kosten der Beklagten beantragt werde.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung, die Klauseln seien zulässig.

Angefochtene Entscheidung

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren in Ansehung von 14 Klauseln samt dem Veröffentlichungsbegehren im beantragten Umfang statt; hinsichtlich dreier Klauseln wies es die Klagebegehren ab.

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden der Wortlaut der einzelnen Klauseln, die Erwägungen des Erstgerichtes sowie die Ausführungen in der Berufung bei der Behandlung des Rechtsmittels näher dargestellt. Dabei wird ungeachtet des Umstandes, dass die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Klauseln 3, 12 und 15 als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, die in der Klage und im Urteil gewählte Nummerierung der Klauseln beibehalten.

Rechtsmittel

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils wendet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag im klagsabweisenden Sinn; hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag; ebenfalls hilfsweise beantragt sie die Abänderung, dass die Leistungsfrist mit neun Monaten festgesetzt wird.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtsmittelerledigung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

1. Allgemeine Grundsätze der AGBKontrolle

1.1. Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). Es kann also keine geltungserhaltende Reduktion stattfinden (RS0038205; RS0016590 [T1 und T15]). Auch ist auf die praktische Handhabung sowie auf allfällige individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen keine Rücksicht zu nehmen (RS0121726). Auf die für den Verbraucher ungünstigste Auslegung wird im Verbandsprozess deshalb abgestellt, weil befürchtet wird, dass der einzelne Verbraucher die wahre Rechtslage und die ihm zustehenden Rechte nicht erkennt und sich daher auch nicht auf diese beruft (zB 6 Ob 140/18h mwN).

1.2. Die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB vor (RS0037089). § 864a ABGB zufolge werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.

Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss somit ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RS0014646; ähnlich Rummel/Lukas in Rummel, ABGB4 § 864a Rz 19). Einen Überraschungseffekt hat die Klausel etwa dann, wenn sie sich nicht dort befindet, wo ein durchschnittlich sorgfältiger Leser nach den Umständen mit ihr rechnen muss, und wenn er sie nicht dort findet, wo er sie vermuten könnte (RS0014646 [T14]). Der Inhalt der Klausel, auf den es dabei alleine nicht ankommt, spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstexts eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den AGB (RS0014659). § 864a ABGB erfasst zudem alle dem Kunden nachteiligen Klauseln, eine grobe Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (RS0123234).

1.3. Die zentrale Norm der Inhaltskontrolle ist § 879 ABGB. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Durch diese Bestimmung wurde ein bewegliches System geschaffen, das die objektive Äquivalenzstörung und die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt (RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Vertragsbestimmung gröblich benachteiligend ist, hat sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Weicht eine Vertragsbestimmung vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0014676 [T21]).

§ 879 Abs 3 ABGB soll verhindern, dass ein typischerweise überlegener Vertragspartner dem anderen durch die Verwendung von AGB benachteiligende vertragliche Nebenbestimmungen aufdrängt und so die Privatautonomie missbraucht (RS0014676 [T35]). Von der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB sind Klauseln ausgenommen, die die beiderseitigen Hauptleistungspflichten festlegen. Diese Ausnahme ist nach stRspr möglichst eng zu verstehen (RS0016908; RS0128209). Nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen (RS0016931). Als Hauptleistungspflicht werden nur jene Vertragsbestandteile verstanden, die die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen, also jene Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit ein hinreichend bestimmter Vertrag zustande kommt (4 Ob 143/17h Pkt C.1. mwN). Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben, sind nicht von der die Hauptleistungspflicht betreffenden Ausnahme umfasst (RS0016931).

1.4. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das damit für Verbrauchergeschäfte normierte, sogenannte Transparenzgebot soll dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten zu informieren (5 Ob 247/07w mwN). Im Verbandsprozess sollen nicht nur gesetzwidrige Klauseln verboten, sondern auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (4 Ob 221/06p; 4 Ob 91/08y mwN, RS0115219; RS0115217 [T8] = 7 Ob 131/06z; 4 Ob 5/08a). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, gegen die er sich nicht zur Wehr setzt; er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RS0115219 [T9]; 10 Ob 28/14m). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RS0037107 [T6], RS0126158).

Die Elemente des Transparenzgebots sind Erkennbarkeit, Verständlichkeit, Hinweis auf bestimmte Rechtsfolgen, Bestimmtheit, Differenzierung, Richtigkeit sowie Vollständigkeit (4 Ob 28/01y; 1 Ob 241/06g; 7 Ob 216/11g je mwN).

Zu den einzelnen Klauseln:

Zur Klausel 1 (Punkt 2.1. erster Absatz ABB)

„Soweit in den Absätzen 2.2 und 2.3 dieses Artikels nicht anderes bestimmt ist, sind diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen nur auf jene Flüge oder Flugsegmente anwendbar, bei denen der Name unserer Fluglinie oder unser Airline Code in der Spalte ‚Carrier/Flight‘ des Tickets für diesen Flug bzw. dieses Flugsegment steht.“

Erstgericht

Das Erstgericht kam rechtlich zum Ergebnis, die Klausel verweise auf Absatz 2.2. und 2.3. der ABB, der Absatz 2.2. verstoße aber gegen § 6 Abs 3 KSchG. Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen werde, führe nach der Judikatur zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.

Berufungsvorbringen

Der Verweis auf Absatz 2.2 schade nicht, weil dieser entgegen der Ansicht des Erstgerichts rechtskonform sei. Die beanstandete Klausel enthalte lediglich die Information, dass die ABB der Beklagten auf jene Flüge oder Flugsegmente anwendbar seien, bei denen der Name der Fluglinie der Beklagten oder deren Airline Code in der Spalte "Carrier/Flight" des Tickets für diesen Flug bzw dieses Flugsegment angeführt sei. Die Klausel schaffe daher Klarheit für den Verbraucher, in welchen Fällen die ABB zur Anwendung kommen würden. Sie diene demnach bloß der Aufklärung und sei als solche völlig unbedenklich.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Die Klausel verweist auf Punkt 2.2. der ABB, der die unzulässige Klausel 2 enthält (sh unten). Die erstgerichtliche Beurteilung einer solchen Klausel als ihrerseits rechtswidrig entspricht der von ihm zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (RS0122040 [T4]).

Zur Klausel 2 (Punkt 2.2. ABB)

„Bei Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung kommen diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Anwendung, soweit sie nicht durch die Bedingungen der Chartervereinbarung und des CharterTickets abgeändert oder ersetzt werden.“

Erstgericht

Der Verbraucher werde mit der Klausel nicht klar darüber informiert, was im Sonderfall einer Beförderung aufgrund einer Chartervereinbarung gelten solle. Ebensowenig werde er bloß darüber aufgeklärt, dass die Beförderungsbedingungen der Beklagten bei Chartervereinbarungen ausnahmsweise dann nicht zur Anwendung kommen würden, wenn die Chartervereinbarung oder das CharterTicket dies vorsähen. Der Verbraucher müsse zur Klärung des tatsächlichen Vertragsinhalts damit bei einem Charterflug nicht nur die ABB und die Charterbedingungen immer zur Gänze lesen, sondern sie auch Punkt für Punkt miteinander vergleichen. Alleine die ABB würden auf 24 Seiten 20 Abschnitte mit einer Vielzahl von Unterpunkten aufweisen. Ein Abgleich der Bedingungen auf Überschneidungen und/oder Ergänzungen sei dem Verbraucher damit nicht zumutbar, sodass die Bestimmung entsprechend der Judikatur als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen sei.

Berufungsvorbringen

Die beanstandete Klausel diene bloß der Aufklärung der Verbraucher und schaffe Klarheit, was im Sonderfall einer Beförderung aufgrund einer Chartervereinbarung gelten solle. Passagiere bei Charterflügen würden gleich zu Beginn der ABB darüber informiert werden, dass die nachfolgenden Bestimmungen für sie unter Umständen nicht von Relevanz seien; damit werde Fehlvorstellungen von Passagieren bei Charterflügen vorgebeugt. Die Klausel verhindere damit Fehlvorstellungen und schaffe ein transparentes System, in dem die ABB als Grundregel gelten würden, es sei denn, es liege eine ausdrückliche, für den Verbraucher erkennbare Ausnahme vor. Eine solche Regelung entspreche dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und sei für Verbraucher weder überraschend noch unzumutbar.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsansicht des Erstgerichtes als zutreffend (§ 500a ZPO).

Ein Querverweis in einem Klauselwerk muss an sich noch nicht zur Intransparenz iSv § 6 Abs 3 KSchG führen. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben (RS0122040). Wird nämlich dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird, ist die Klausel intransparent (8 Ob 125/21x Rz 60 f).

Nach der beanstandeten Klausel muss der Verbraucher die ABB der Beklagten nicht nur mit der Chartervereinbarung, sondern auch mit dem Charterticket vergleichen, um herausfinden zu können, welche Regelungen auf sein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zur Anwendung kommen. Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für einen Verbraucher durchschaubar sind (4 Ob 7/24v; RS0122169 [T2] ua). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (vgl zu einer ähnlichen Klausel 4 Ob 222/22h Rz 57ff).

Zur Klausel 4 (Punkt 8.4.2. ABB)

„Wir erlauben uns, die Beförderung von Gegenständen abzulehnen, welche von uns aufgrund ihrer Größe, Form oder Art, Gewicht, Inhalt, oder aus Sicherheits oder operationellen Gründen oder aus Gründen des Wohlbefindens anderer Passagiere als für den Transport ungeeignet befunden werden. Informationen über Gegenstände, die nicht als Gepäck akzeptiert werden, sind auf Anfrage bei uns erhältlich.“

Erstgericht

Das Wohlbefinden anderer Fluggäste sei eine rein subjektive Einschätzung des beeinträchtigten Passagiers, und sei ohne nähere Konkretisierung einer objektiven ex ante Beurteilung nicht zugänglich. Im Ergebnis würde die Beförderung des Gepäckstückes von der momentanen, subjektiven Empfindlichkeit eines anderen Passagiers abhängen. Unter den Begriff „operationelle Gründe“ ließe sich jeder nur denkbare, auf den Ablauf der Beförderung wirkende Umstand subsumieren. Diese ausufernde Möglichkeit werde auch durch den inhaltlichen Konnex mit einer fehlenden Eignung zum Transport nicht eingeschränkt; auch diese dazu vorgenommene Beurteilung vor Ort sei für den Verbraucher nicht annähernd ex ante einschätzbar. Die Klausel verstoße auch deshalb gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil sich der Verbraucher vorab über die Eignung des Gepäckstückes bei der Beklagten erkundigen müsse, um Klarheit zu erlangen.

Für die nahezu unbegrenzte Möglichkeit der Beklagten, die Mitnahme von Gepäckstücken aus operativen Gründen zu verweigern, stelle sich die Regelung als einseitig nachteilig für den Verbraucher dar, sodass auch die Unzulässigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB gegeben sei.

Berufungsvorbringen

Das Transparenzgebot setze grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sei oder von ihm jedenfalls festgestellt werden könne. Die Beklagte bediene sich bei der Klausel einer solchen möglichst verständlichen Formulierung, um die Gründe, aus denen es zu einer Ablehnung der Gepäckbeförderung kommen könne, zu umschreiben. Die Beklagte habe ebenso wie auch die Passagiere und die Allgemeinheit ein großes Interesse an einer reibungslosen Abwicklung des Flugverkehrs sowie der Sicherheit an Bord. Bekanntlich spiele im Luftverkehr die Sicherheit eine wesentliche Rolle und sei daher auch besonders geschützt. Der Passagier verlasse sich darauf, dass die Beklagte keine Gegenstände transportiere, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit für den Transport ungeeignet seien oder geeignet seien, die Sicherheit des Passagiers zu beeinträchtigen. Die Beklagte würden insofern besondere Schutz und Fürsorgepflichten treffen; sie habe ein anzuerkennendes Interesse, eine reibungslose Abwicklung des Flugverkehrs sowie die Sicherheit an Bord zu gewährleisten. Dafür sei es unabdingbar, dass sie einen gewissen Handlungsspielraum habe, um entsprechend reagieren zu können.

Da eine Ablehnung des Transportes bestimmter Gegenstände im Rahmen einer Interessensabwägung jedenfalls sachlich gerechtfertigt sei und dem Verbraucher im Interesse der Abwicklung eines reibungslosen und sicheren Fluges auch zugemutet werden könne, scheide auch ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB aus.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Transparenzgebot zu Punkt 1.4. wird verwiesen. Insbesondere sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]).

Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist weder der Begriff „Sicherheitsgründe“ noch die Formulierung „operationelle Gründe“ klar und verständlich formuliert, sodass es für Konsumenten nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien die Beförderung ihres Gepäcks tatsächlich abgelehnt werden kann. Auch das Wohlbefinden anderer Fluggäste ist eine rein subjektive Einschätzung des beeinträchtigten Passagiers und ist ohne nähere Konkretisierung einer objektiven ex ante Beurteilung durch den Konsumenten nicht zugänglich. Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil es für den Konsumenten im Vorhinein nicht klar ist, welche Gegenstände er mitnehmen kann.

„Sicherheitsgründe“ haben eine starke subjektive Seite und räumen so der Beklagten im Hinblick auf Sicherheitsbedenken einen unzulässigen Ermessensspielraum bei der Beurteilung ein, welche Gegenstände darunter fallen.

Der Begriff „operationell“ ist so unbestimmt, dass sich sein Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Darunter können sämtliche Gründe fallen, die sich auf die Durchführung des Fluges beziehen. Der Begriff räumt der Beklagten daher einen umfassenden Ermessensspielraum ein, der auch wirtschaftliche Belange einschließt, und im Ergebnis dazu führt, dass die Entscheidung, wann ein Gepäck befördert wird, generell dem Unternehmer überlassen bleibt. „Operationelle Gründe“ können nämlich auch solche sein, die auf eine Überbuchung des Flugs durch die Beklagte oder den Typenwechsel des Flugzeugs auf eines mit weniger Platz zurückzuführen sind; der Grund der Ablehnung der Beförderung von Gepäck wären dann lediglich von der Beklagten selbst herbeigeführte (Kapazitäts)Probleme. Dies findet in den mit den Fluggästen abgeschlossenen Beförderungsverträgen keine Deckung.

Mangels sachlicher Rechtfertigung für die durch die Klausel bewirkte Schlechterstellung des Kunden ist diese auch als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren (vgl auch OLG Wien, 2 R 157/19a, S 88; 4 Ob 63/21z Rz 159ff).

Zur Klausel 5 (Punkt 8.4.3. ABB)

„Wir erlauben uns, Gepäck für die Beförderung abzulehnen, wenn es unserer Meinung nach nicht ordentlich und sicher verpackt ist. Informationen über Verpackungen, welche wir nicht akzeptieren, sind auf Anfrage erhältlich.“

Erstgericht

Die Wendung „unserer Meinung nach“ stelle ausschließlich auf eine momentane, subjektive Einschätzung des Boden und/oder Bordpersonals der Beklagten ab, ohne Anhaltspunkt für eine ex anteBeurteilung des Verbrauchers über diese Einschätzung zu bieten. Auch die Wendung „nicht ordentlich und sicher verpackt“ sei zu unbestimmt, dass eine solche Beurteilung an Hand objektiver Kriterien dem Verbraucher ex ante möglich wäre. Die Klausel sei – wie die Klausel 4 - intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und verstoße auch gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Berufungsvorbringen

Auch hier habe eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Fluggesellschaft an der Erfüllung der sie treffenden Schutz und Fürsorgepflichten und den Interessen des Verbrauchers auf Beförderung seines Gepäckstücks zu erfolgen. Die Klausel sei weder intransparent noch gröblich benachteiligend, weil sie den Verbraucher ausreichend und klar über die Voraussetzungen der Gepäckannahme informiere. Aufgrund der Vielzahl möglicher Verpackungen bzw Verpackungsvarianten sei es unmöglich, all diese Einzelfälle in der beanstandeten Klausel aufzulisten. Eine allgemeinere Umschreibung sei auch vor dem Hintergrund, die Sicherheit der Passagiere an Bord gewährleisten zu können, unumgänglich.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Transparenzgebot zu Punkt 1.4. (wie auch schon zu Klausel 4) wird verwiesen.

Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin stellt die Wortfolge „unserer Meinung nach“ ausschließlich auf die subjektive Einschätzung der Mitarbeiter der Beklagten ab; worin der von der Beklagten behauptete „objektive Anknüpfungspunkt“ gelegen sein soll, ist nicht ersichtlich. Bei der im Verbandsprozess gebotenen Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn besagt die Klausel, dass die Fluggesellschaft bzw ihre Mitarbeiter ohne Angabe näherer Gründe die Beförderung von Gepäck ablehnen kann, wenn es aufgrund deren bloßen Empfindens „nicht ordentlich“ verpackt sei; die Beurteilung an Hand objektiver Kriterien ist dem Verbraucher ex ante nicht möglich.

Zur Klausel 6 (Punkt 8.5. letzter Satz ABB)

„(...) Im Falle, dass Ihr Gepäck im Zuge einer Durchsuchung oder Durchleuchtung beschädigt wird, haften wir grundsätzlich nicht, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“

Erstgericht

Zur Sicherheit des Flugverkehrs, insbesondere auch der mitreisenden Passagiere und somit den den AGB unterworfenen Verbrauchern, liege eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks auf das Vorhandensein gefährlicher und damit verbotener Gegenstände in gleichem Maße im erheblichen Interesse beider Vertragspartner. Damit erscheine kein Grund gegeben, die aus dem dispositiven Recht dem Verbraucher zustehenden Ansprüche auf Schadenersatz bei fahrlässigem Handeln der Beklagten ohne weitere Voraussetzung einzuschränken. Der Verbraucher werde dadurch gröblich benachteiligt, die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand.

Der Einwand der Beklagten, sie durchsuche das Gepäck nicht standardmäßig bei der Durchführung des Beförderungsvertrages, sondern nur aus Sicherheitsgründen, wenn ein begründeter Verdacht bestehe, dass ein Gepäckstück eine Gefahr für die ordnungsgemäße Abwicklung des Fluges oder die Sicherheit der Passagiere darstelle, entspreche nicht der klaren Textierung der Klausel. Nach dieser Textierung sei eine Durchsuchung aus Sicherheitsgründen auch ohne Verdachtsfall jederzeit möglich.

Berufungsvorbringen

Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts stelle die Klausel sehr wohl auf das Vorliegen eines Verdachtsfalls ab. Wie Punkt 8.5 der ABB zu entnehmen sei, werde eine solche Durchsuchung nur aus Sicherheitsgründen durchgeführt, dh wenn ein begründeter Verdacht bestehe, dass ein Gepäckstück eine Gefahr für die ordnungsgemäße Abwicklung des Fluges oder die Sicherheit der Passagiere darstelle. Der Anlass für eine Durchsuchung gehe vom Passagier bzw dessen Gepäckstück aus; in einer solchen Situation sei es auch sachgerecht, die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen (§ 500a ZPO).

Entgegen den Ausführungen in der Berufung ergibt sich aus Punkt 8.5. der ABB nicht, dass die Durchsuchung von Gepäck nur dann durchgeführt wird, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein Gepäckstück eine Gefahr für die ordnungsgemäße Abwicklung des Fluges oder die Sicherheit der Passagiere darstellt. Dass die im ersten Satz dieser Bestimmung genannten „Sicherheitsgründe“ ausschließlich solche sind, die vom konkreten Passagier oder dessen Gepäck ausgehen, lässt sich daraus nicht ableiten.

Zur Klausel 7 (Punkt 8.7.2. letzter Satz ABB)

„Gegenstände, die für den Transport im Laderaum nicht geeignet sind (wie z.B. Musikinstrumente) und die nicht unter die Bestimmungen des Artikels 8.7.1 fallen, können für Beförderung in der Kabine nur angenommen werden, wenn wir rechtzeitig darüber informiert wurden und Ihnen der Transport von uns zugesagt wurde. Wir erlauben uns, dafür einen Zuschlag einzuheben. Diesbezügliche Informationen sind auf Anfrage bei uns erhältlich.“

Erstgericht

Die Klausel sei intransparent, es würden keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorliegen, wann eine Eignung gegeben sei und wann nicht; ebensowenig wer die diesbezügliche Beurteilung vorzunehmen habe. Auch die Verwendung des Begriffs „rechtzeitig“ mache die Regelung intransparent. Für den Verbraucher sei es nicht annähernd abschätzbar, wann und auf welche Weise er die Beklagte von der Art des zu befördernden Gegenstandes informieren müsse, um eine Zusage durch sie „rechtzeitig“ zu erhalten. Die Beklagte weise selber darauf hin, dass für die Rechtzeitigkeit ein Zeitraum von ein paar Tagen ausreichend sein könnte, unter Umständen aber auch mit einem Zeitraum von drei Monaten nicht das Auslangen zu finden sei; dies hänge unter anderem von der Buchungslage zum Zeitpunkt der Information ab. Wie der Verbraucher die Buchungslage erheben solle, um seiner Informationsobliegenheit zeitgerecht entsprechen zu können, sei nicht erkennbar. Die Klausel sei als intransparent und als eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Verbrauchers anzusehen und als unzulässig gemäß §§ 6 Abs 3 KSchG, 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen.

Berufungsvorbringen

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei mit der Formulierung "rechtzeitig" für den Verbraucher klar, dass für die erforderliche Zustimmung durch die Beklagte für den Transport des Gegenstandes in der Kabine eine gewisse Vorlaufzeit notwendig sei. Nach dem Duden bedeute rechtzeitig "zur rechten Zeit [erfolgend] (sodass es noch früh genug ist)". Genau in diesem Sinn sei der Begriff auch in dieser Klausel zu verstehen. Eine fixe Zeitangabe wäre nicht möglich, weil die Rechtzeitigkeit immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhänge (Art des Gegenstandes; Auslastungsgrad des Fliegers). Der Verbraucher könne sich daher zeitgerecht an die Beklagte wenden, um eine entsprechende Zusage zu erhalten. Die Klausel schaffe daher entgegen den Ausführungen des Erstgerichts Transparenz für den Kunden.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Die Ausführungen in der Berufung vermögen an der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts nicht zu ändern (§ 500a ZPO).

Wenn die Beklagte zum Begriff „rechtzeitig“ den Duden zitiert und ausführt, der Verbraucher könne sich daher „zeitgerecht“ an sie wenden, um eine entsprechende Zusage zu erhalten, zeigt sich die vom Erstgericht zu Recht kritisierte Intransparenz, da eben gerade damit nicht klargestellt ist, wann sich dieser an die Beklagte wenden muss. Auch hier ist von einer viel zu unkonkreten Regelung auszugehen, die die Mitnahme von Gepäckstücken an den Rand der willkürlichen Entscheidung des Bodenpersonals stellt, da dieses immer behaupten kann, die Information sei nicht rechtzeitig erfolgt.

Zur Klausel 8 (Punkt 8.8.1. letzter Satz ABB)

„Sie sind verpflichtet, Ihr Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Zwischenlandung zur Verfügung gestellt wird. Sollten Sie es nicht binnen fünf Tagen nach Ankunft des Gepäcks bzw. Verständigung von der Ankunft abholen, erlauben wir uns, eine Lagergebühr einzuziehen. Die Lagergebühr entspricht jener Gebühr, die auf dem jeweiligen Flughafen für die Verwahrung Ihres Reisegepäcks zu bezahlen wäre, maximal jedoch EUR 10 pro Tag. Verlangen Sie Ihr Gepäck nicht binnen drei Monaten ab dessen Bereitstellung, entsorgen wir es und haften keinesfalls für dadurch entstehende Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt gegenüber Konsumenten nur insofern, als die Nichtabholung des Gepäcks nicht durch unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Sollten uns noch Beträge geschuldet werden, erfolgt die Auslieferung des Gepäcks gegen Bezahlung der offenen Beträge.“

Erstgericht

Aus der Formulierung („fünf Tagen nach Ankunft des Gepäcks bzw. Verständigung“) lasse sich weder alleine, noch im Zusammenhang mit dem übrigen Text erkennen, auf welche Umstände mit den beiden genannten Varianten alternativ Bezug genommen werde. Es sei nicht erkennbar, in welchem Fall die fünf Tage nach tatsächlicher Ankunft des Gepäcks und in welchem nach erfolgter Verständigung von dessen Ankunft zu laufen beginne; bereits das Wort „beziehungsweise“ setze voraus, dass sich die beiden gebotenen Varianten auf unterschiedliche Umstände „beziehen“ würden; welche dies konkret sein sollen, bleibe in der Klausel unklar, sie sei daher intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

Sie sei auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Auch wenn die Fristen von (wohl gemeint) fünf Tagen bzw von drei Monaten durchaus angemessen seien, komme es dann zu einer gröblichen Benachteiligung, wenn der Passagier auf die Verständigung von der Ankunft seines Gepäcks warte, während die Beklagte für die Fristberechnung den Tag der tatsächlichen Ankunft zu Grunde lege. In diesem Fall sei von einer unangemessenen, den Verbraucher ohne sachliche Rechtfertigung gröblich benachteiligenden Frist bis zum Verfall auszugehen.

Ebenso unklar und damit intransparent und mangels sachlicher Rechtfertigung gröblich benachteiligend sei die Wendung „sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Zwischenlandung zur Verfügung gestellt wird.“ Bei für den Verbraucher schlechtesten Lesart könne ihn bei sonstigem Verfall seiner Sachen die Obliegenheit treffen, sein im Zuge einer Zwischenladung aus welchen Gründen auch immer ausgeladenes und verbliebenes Gepäck am Flughafen der Zwischenlandung und nicht am Zielflughafen abzuholen.

Berufungsvorbringen

Bei NichtAbholung des bereitgestellten Gepäcks befinde sich der Verbraucher in Annahmeverzug. Die Einräumung einer Abholungsfrist von fünf Tagen und in weiterer Folge drei Monaten ab Bereitstellung des Gepäcks sowie Bezahlung der Lagergebühr, schaffe einen angemessenen Interessensausgleich zwischen dem Interesse des Verbrauchers, über hinreichend Zeit zu verfügen, das Gepäckstück abzuholen, bevor dieses entsprechend entsorgt werde, und dem Interesse der Fluggesellschaft, dass das Gepäck zeitnah abgeholt werde, um keine weiteren Lagergebühren samt Verwaltungsaufwand zu verursachen.

Ferner sei die in der gegenständlichen Verfallsklausel vorgesehene Frist von drei Monaten, bevor es zu einer Entsorgung kommen könne, angemessen und daher zulässig.

Die Entgegennahme des beförderten Gepäcks durch den Passagier gehöre zu dessen Verpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag. Dafür stehe ihm jedenfalls ein angemessener Zeitraum zur Verfügung. Diese Klausel betreffe nur Fälle, in denen das Gepäck bestimmungsgemäß bereitgestellt worden sei; dies ergebe sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Auf die vom Erstgericht konstatierte Intransparenz der Klausel aufgrund des nicht klar geregelten Beginns des Fristenlaufs geht die Berufung nicht ein und behauptet - ohne sich mit der Argumentation des Erstrichters überhaupt auseinanderzusetzen - , der Beginn sei völlig klar definiert. Dies lässt sich bereits durch den von der Beklagten gewählten Wortlaut der Bestimmung widerlegen, wonach die Frist entweder fünf Tage nach Ankunft des Gepäcks beziehungsweise (nach) Verständigung von der Ankunft beginnt. Dass diese beiden alternativen Beginnzeitpunkte auseinanderfallen können, liegt auf der Hand.

Entgegen den Berufungsausführungen ergibt sich aus dieser Klausel auch nicht, dass sie nur Fälle beträfe, in denen das Gepäck bestimmungsgemäß bereitgestellt worden ist. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, kann bei für den Verbraucher schlechtesten Lesart ihn bei sonstigem Verfall seiner Sachen die Obliegenheit treffen, sein im Zuge einer Zwischenladung aus welchen Gründen auch immer ausgeladenes und verbliebenes Gepäck am Flughafen der Zwischenlandung und nicht am Zielflughafen abzuholen. Gleichermaßen von der Klausel umfasst wäre etwa bei Hin- und Rückflügen, wenn die Beklagte ein Gepäckstück am Zielflughafen - in ihrer Sphäre verspätet - erst zu einem Zeitpunkt bereitstellt, zu dem der Fluggast bereits seine Rückreise angetreten hat; seine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB durch eine solche AbholObliegenheit an einem weit entfernten Ort liegt auf der Hand.

Zur Klausel 9 (Punkt 8.9.6. zweiter Absatz ABB)

„(...) Sie haften für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung diese Verpflichtung ergeben sowie für alle Schäden, die von Ihnen mitgeführte Tiere verursachen und stellen uns von jeder Haftung frei, soweit wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.“

Erstgericht

Die in Rede stehende Klausel nehme ausdrücklich (auch) auf von der Beklagten (im Zusammenhang mit einem Tiertransport) verursachte Schäden Bezug. Sie beziehe sich damit auch auf den Fall, dass das den Schaden herbeiführende, mitgeführte Tier in der konkreten Schadenssituation von der Beklagten oder von ihr zurechenbaren Personen verwahrt werde. In diesem Fall wolle die Beklagte den Schaden auf den Kunden überwälzen, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt habe. Eine solche Schadensüberwälzung sei wertungsmäßig nichts anderes als ein Haftungsausschluss gegenüber dem Kunden, zumal dieser den Schaden, für den die Beklagte verantwortlich sei, selbst tragen solle. Damit verstoße die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, weil die Beklagte auch für leicht fahrlässig zugefügte Personenschäden nicht haften wolle.

Berufungsvorbringen

Die Klausel normiere eine Haftungsfreistellung des Verbrauchers zugunsten der Beklagten gegenüber Dritten, wenn Dritte Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen würden und diese den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht habe. Es gehe hier also um Fälle, in denen der Verbraucher ein Tier mitnehme und dieses Tier Schäden bei einem Dritten verursache. Der Verbraucher sei für das von ihm mitgeführte Tier verantwortlich. Insofern sei es auch gerechtfertigt, dass der Verbraucher für die durch das von ihm mitgeführte Tier Dritten zugefügten Schäden einzustehen habe, sofern diese Schäden nicht von der Beklagten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden seien. Der Umstand, dass diese Freistellung auch von der Beklagten leicht fahrlässig (mit)verursachte Schäden umfasse, stelle jedenfalls keine gröbliche Benachteiligung dar, liege es doch im alleinigen Interesse des Verbrauchers, dass sein Tier transportiert werde.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Die in Rede stehende Klausel nimmt in ihrem Gesamtgefüge auch auf Schäden Bezug, die im Zusammenhang mit einem Tiertransport im Sinne der Punkte 8.9.1. f der ABB verursacht werden. Sie bezieht sich damit auch auf den Fall, dass das den Schaden herbeiführende mitgeführte Tier in der konkreten Schadenssituation von der Beklagten oder von ihr zurechenbaren Personen verwahrt wird. In diesem Fall will die Beklagte den Schaden auf den Kunden überwälzen, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Eine solche Schadensüberwälzung ist wertungsmäßig nichts anderes als ein Haftungsausschluss gegenüber dem Kunden, zumal dieser den Schaden, für den die Beklagte verantwortlich ist, selbst tragen soll. Damit verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, weil die Beklagte auch für leicht fahrlässig zugefügte Personenschäden nicht haften will (vgl 4 Ob 63/21z, Rz 165ff).

Zur Klausel 10 (Punkt 12.2. ABB)

„Im Falle einer Buchung eines A* C* Packages wird für Leistungen aus dem betreffenden Package durch unsere Vermittlung ein Vertrag zwischen Ihnen und dem jeweils ausgewählten Vertragspartner begründet. Ansprüche aus diesen Vertragsbeziehungen bestehen ausschließlich direkt zwischen den Vertragspartnern. Im Hinblick auf A* C* Packages sind wir lediglich Subunternehmer Ihres Vertragspartners für den Flug und/oder Transport, soweit dieser von uns unmittelbar oder gemeinsam mit einem Code Share Partner erbracht wird. Hinsichtlich aller anderen angebotenen Leistungen treten wir ausschließlich als Vermittler auf. Bitte beachten Sie, dass die A* C* Packages nur in Kombination mit einem A* B* Flug erhältlich sind. Eine Buchung ohne Flug ist nicht möglich.“

Erstgericht

Wenn der Reiseveranstalter, dessen Pauschalreise die Beklagte vermittelt habe, seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums habe, würden gemäß § 16 PRG in diesem Fall die im 4. Abschnitt des PRG „Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen; Gewährleistung; Schadenersatz“ normierten Pflichten des Pauschalreiseveranstalters auch für den Reisevermittler gelten, somit bei einem A* C* Package auch für die Beklagte. Der Reisevermittler, somit die Beklagte, könne sich nur dadurch freibeweisen, dass der Reiseveranstalter diesen Bestimmungen nachgekommen sei. Gelinge ihr dies nicht, hafte sie daher nicht nur für Ansprüche des Verbrauchers aus dem Vermittlungsvertrag, sondern auch für solche aus dem Pauschalreisevertrag. Die Klausel: „Ansprüche aus diesen Vertragsbeziehungen bestehen ausschließlich direkt zwischen den Vertragspartnern“ weiche daher in einem solchen Fall von der – wenn auch dispositiven - Rechtslage ab, ohne dass der Verbraucher darauf hingewiesen werde. Ein sachlicher Grund für diese Schlechterstellung zum dispositiven Recht sei nicht erkennbar.

Berufungsvorbringen

Als bloß aufklärender Hinweis sei diese Klausel völlig unbedenklich und mangels normativen Inhalts einer Überprüfung nach § 28 KSchG entzogen. Die Beklagte informiere in dieser Klausel lediglich über die relevanten Vertragsbeziehungen sowie ihre Stellung bei der Buchung von A* C* Packages. Eine vom Erstgericht unterstellte unzulässige Schlechterstellung zum dispositiven Recht für den Fall, dass der Reiseveranstalter, dessen Pauschalreise die Beklagte vermittelt habe, seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums habe, sei dem Wortlaut dieser Information auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht zu entnehmen.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Wie das Erstgericht zutreffend ausführt (§ 500a ZPO), erweckt die Klausel entgegen § 16 PRG den unrichtigen Eindruck, die Beklagte würde keinesfalls haften, wenn Konsumenten ein A* C* Packages über sie als Vermittlerin buchen; dies wird durch die gewählte Formulierung: „Ansprüche aus diesen Vertragsbeziehungen bestehen ausschließlich direkt zwischen den Vertragspartnern“ klar zum Ausdruck gebracht.

Hat jedoch der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten seine Pflichten (Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen, Bezahlung von Preisminderung und Schadenersatz, Beistandspflicht) auch für den Reisevermittler, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter diesen Bestimmungen nachkommt.

Da § 16 PRG keine subsidiäre Haftung des Reisevermittlers anordnet und vom Reisenden somit nicht verlangt, vorrangig den Reiseveranstalter in Anspruch zu nehmen, ist es möglich, den Reiseveranstalter und den Reisevermittler solidarisch auf Preisminderung bzw Schadenersatz zu klagen; ersteren auf Basis des Pauschalreisevertrages, letzteren auf der Grundlage des § 16 PRG (Treu in Bammer, PRG § 16 Rz 4).

Die inkriminierte Klausel stellt daher die Rechtslage unrichtig dar und ist geeignet, dem Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition zu verschaffen. Sie verstößt damit jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Zum Einwand der Beklagten, die Klausel stelle bloß einen aufklärenden Hinweis dar, ist auszuführen, dass zwar ein Satz in Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern der nur der Aufklärung des Verbrauchers dient, grundsätzlich unbedenklich und nicht prüffähig ist (RS0131601); dies gilt aber nur dann, wenn entweder die Klausel nicht auch dahin verstanden werden könnte, dass der Verbraucher über eine Regelung nicht bloß informiert wird, sondern ihr – durch Akzeptieren der AGB – auch zustimmt, oder die Rechtslage durch die Klausel nicht verschleiert wird (RS0131601 [T2],[T4]); letzteres ist jedenfalls gegeben.

Zur Klausel 11 (Punkt 13.4. ABB)

„Sollten wir angehalten werden, Strafen oder Kosten für Ihre Anhaltung zu bezahlen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein, Aus oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt oder entsprechende (Reise) Dokumente nicht ordnungsgemäß vorgelegt haben, haben Sie uns auf Verlangen sämtliche in diesem Zusammenhang aufgewendeten Beträge zu ersetzen, können dafür die von Ihnen an uns bezahlten Gelder für nicht genutzte Beförderung oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Gegenstände verwenden.“

Erstgericht

Die Bezugnahme auf sonstige Auslagen sei vollkommen unbestimmt, sie ermögliche es der Beklagten, ihre Aufwendungen dem Grunde nach beliebig zu definieren und festzulegen. Für den Verbraucher sei es schon dem Grunde nach nicht nachvollziehbar, mit welchen zusätzlichen Kosten er belastet werden könne. Die Klausel verstoße damit gegen § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig.

Berufungsvorbringen

Eine generelle Festschreibung, wie hoch die von der Beklagten für den Passagier wegen dessen Verletzung der bezüglich der Ein oder Durchreise geltenden Vorschriften oder fehlender Dokumente zu bezahlenden Strafen, Kosten oder Auslagen ausfallen könnten, sei nicht möglich. Zu fordern, dass die Beklagte für jeden in Frage kommenden Staat die gegebenenfalls zu erstattenden Aufwendungen anzugeben und täglich aktuell zu halten habe, wäre (zumal sich die Rechtslage in den einzelnen Staaten laufend ändert) eine Überspannung des Transparenzgebotes und würde die Übersichtlichkeit für den Passagier sogar erheblich erschweren. Es sei aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel auch völlig klar, dass mit "sämtliche in diesem Zusammenhang aufgewendeten Beträge" eben jene Strafen/Kosten/Auslagen gemeint seien, die die Beklagte verpflichtet sei, zu bezahlen. Eine Intransparenz der Klausel sei daher nicht gegeben.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Diese Klausel betrifft die Pflicht des Passagiers zur Erstattung von [...] aufgewendeten „sonstigen Auslagen“ an die Beklagte im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Ein, Ausreise oder Durchreisevorschriften. Die Bezugnahme auf sonstige Auslagen ist vollkommen unbestimmt und ermöglicht der Beklagten, diese Aufwendungen beliebig zu definieren und festzulegen. Für den Verbraucher ist es daher nicht nachvollziehbar, mit welchen zusätzlichen Kosten er belastet werden kann. Die Klausel ist damit intransparent, weil der Verbraucher keinen Aufschluss über die ihm auferlegte Zahlungsverpflichtung erlangt (vgl 4 Ob 63/21z, Rz 207ff).

Zur Klausel 13 (Punkt 15.2.4. ABB)

„Unsere Haftung übersteigt in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens [Satz 1 = Klausel 13*]. Wir haften nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie für Schadenersatz mit pönalem Charakter. Dieser Haftungsausschluss gilt gegenüber Konsumenten nur insofern, als wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und uns die durch diese Schäden betroffenen Interessen des Konsumenten beim Vertragsabschluss nicht bekannt waren.“

Erstgericht

Nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG dürfe die Haftung für Personenschäden bei leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden. Im Umfang dieser Anfechtung schließe sich das erkennende Gericht der Beurteilung des OGH betreffend die zu 4 Ob 63/21z angefochtene, sinngleiche Klausel an: Die Begriffe „mittelbare Schäden“ und „Folgeschäden“ würden dem Wortlaut nach keinen Ausschluss von Personenschäden beinhalten, sondern würden diese vielmehr mit einschließen. Die Diktion der Klausel sei damit geeignet, den Verbraucher von der Geltendmachung von leicht fahrlässig herbeigeführten Personenschäden abzuhalten, weshalb sie gegen das Transparenzgebot verstoße, sodass die Klausel unzulässig sei.

Berufungsvorbringen

Bei den Begriffen "mittelbarer Schaden" und "Folgeschäden" handle es sich um juristische Fachbegriffe mit einer klaren Abgrenzung. Nur weil einem Laien diese Fachbegriffe nicht bekannt sein mögen, führe dies noch nicht zur Intransparenz dieser Begriffe. Es entspreche auch den Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechts, dass der Geschädigte den behaupteten Schaden nachzuweisen habe. Die Klarstellung im ersten Satz dieser Klausel, wonach nur der Betrag des nachgewiesenen Schadens ersetzt werde, erläutere dem Verbraucher nur eine Selbstverständlichkeit des Schadenersatzrechts und sei daher ebenfalls nicht als intransparent zu beanstanden. Durch die beanstandete Klausel werde auch der Ersatz von Personenschäden weder eingeschränkt noch ausgeschlossen. Die Begriffe "mittelbarer Schaden" und "Folgeschäden" würden sich auf andere als auf Personenschäden beziehen (etwa die Nichtinanspruchnahme einer gebuchten Hotelübernachtung oder das Verpassen eines von der Buchung bei der beklagten Partei unabhängig gebuchten Weiterflugs). Ein Ausschluss solcher Schäden bei leichter Fahrlässigkeit sei nicht von § 6 Abs 1 Z 9 KSchG untersagt und zugleich auch sachlich gerechtfertigt, um eine uferlose Haftung, deren Umfang für die Beklagte nicht vorhersehbar sei, zu vermeiden.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts stehe der erste Satz der beanstandeten Klausel auch nicht in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den Folgesätzen. Der erste Satz verweise lediglich auf die zentrale Beweislastregel, wonach der Geschädigte den Schaden nachzuweisen habe. Völlig unabhängig davon würden die Folgesätze die Haftung der Beklagten bei einem mittelbaren Schaden und Folgeschäden regeln. Der erste Satz habe daher einen selbständigen Regelungsbereich und sei jedenfalls zulässig.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Mit dem ersten Satz verweist die Klausel [insoweit: „Klausel 13*“] lediglich auf die zentrale Beweislastregel, wonach der Geschädigte den Schaden nachzuweisen hat. Dieser – getrennt zu sehende Teil der - Klausel räumt daher selbst bei kundenfeindlichster Auslegung weder der Beklagten die Möglichkeit ein, den Ersatz eines Schadens zu verweigern, indem sie diesen willkürlich als nicht nachgewiesen erklärt, noch werden dadurch Ansprüche nach Art 7 FluggastrechteVO von vornherein ausgeschlossen (vgl OLG Wien, 2 R 157/19a, S 66f).

Die insoweit erfolgreiche Berufung führt zur diesbezüglichen spruchgemäßen TeilAbänderung.

Mit dem zweiten und dritten Satz dieser ABBBestimmung soll die Haftung der Beklagten für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie für Schadenersatz mit pönalem Charakter gegenüber Konsumenten auf den Fall begrenzt werden, dass diese von der Beklagten grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit soll die Beklagte demnach nicht haften. Nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG darf die Haftung für Personenschäden aber auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden. Entgegen der Argumentation der Beklagten bezieht der Verbraucher die Begriffe „mittelbare Schäden“ und „Folgeschäden“ nicht in eindeutiger Weise auf andere Schäden als Personenschäden. Eine entsprechende Verdeutlichung wäre der Beklagten leicht möglich und zumutbar. Die Diktion dieser ABBSätze zwei und drei ist damit geeignet, den Verbraucher von der Geltendmachung von leicht fahrlässig herbeigeführten Personenschäden abzuhalten, weshalb die verbleibende Klausel 13 - ganz im Sinne des Erstgerichtes - gegen das Transparenzgebot verstößt (vgl 4 Ob 63/21z, Rz 214ff).

Zur Klausel 14 (Punkt 15.2.5. ABB)

„Ausschluss und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Agenten, Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät wir benutzen, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der gegebenenfalls von uns und den genannten Personen als Schadenersatz insgesamt zu leisten ist, darf die für uns geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.“

Erstgericht

Mit dieser Klausel werde jedenfalls Bezug auf die ebenfalls angefochtene und als unzulässig beurteilte Klausel 16, „15.4.4. Haftungsausschluss“, genommen, weshalb sie gemäß § 6 Abs 3 KSchG und § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässig sei. Auch eine sachliche Rechtfertigung für die [Haftungs]Einschränkung im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB sei nicht erkennbar.

Berufungsvorbringen

Diese Klausel normiere keine zusätzlichen Haftungsausschlüsse oder beschränkungen der Beklagten, es werde auch nicht auf unzulässige Klauseln verwiesen. Diese Bestimmung könne daher schon aus diesem Grund nicht dazu führen, dass die konkrete Ausgestaltung der Haftung des Unternehmers unklar bleibe oder dadurch ein unzulässiger Haftungsausschluss normiert werde. Im Übrigen gäbe diese Bestimmung im Wesentlichen lediglich Art. 43 MÜ und Art 30 Abs 2 MÜ wieder und diene daher Informationszwecken. Somit scheide auch eine Intransparenz bzw eine gröbliche Benachteiligung aus. Vielmehr werde durch die Präzisierung eine einheitliche Anwendung des gesetzlichen Haftungsausschlusses sichergestellt, was der Rechtssicherheit diene und Missverständnisse vermeide.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Die zu beurteilende Klausel erstreckt Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung der Beklagten auf bestimmte Dritte. Zudem wird der von der Beklagten und den genannten Dritten zu zahlende Schadenersatz auf die für die Beklagte geltenden Haftungshöchstgrenzen eingeschränkt. Selbst wenn der Verbraucher diese Klausel nur auf Schadenersatzansprüche beziehen sollte, ist der Vorwurf der Intransparenz berechtigt. Die bloße Bezugnahme auf „geltende Haftungshöchstgrenzen“ lässt den Verbraucher im Unklaren darüber, welche konkreten Schadensbeträge er in welchem Schadensfall geltend machen kann.

Der in Rede stehende Verweis soll sich nach den Ausführungen der Beklagten in der Berufung überdies auf die Haftungshöchstgrenzen im Montrealer Übereinkommen beziehen (Art 30 Abs 2 MÜ), was die rechtliche Situation für den Verbraucher in gesteigertem Maß undurchschaubar macht. Hinzu kommt, dass die Haftungshöchstgrenzen des Montrealer Übereinkommens grundsätzlich nur für den Fall verschuldensunabhängiger Schädigung gelten (vgl dazu etwa Art 21 und 22 leg cit), worüber in der Klausel aber nicht aufgeklärt wird (vgl 4 Ob 63/21x, Rz 220ff).

Mit der Bezugnahme auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen will die Beklagte auch auf die unzulässige Klausel 13 verweisen; wie bereits ausgeführt, macht ein Querverweis auf eine unzulässige Klausel jedoch auch die verweisende Klausel intransparent und daher unzulässig (RS0122040).

Zur Klausel 16 (Punkt 15.3.4. ABB)

„Übernehmen wir Ihre Beförderung, obwohl diese aufgrund Ihres Alters oder Ihres geistigen oder körperlichen Zustandes derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für Sie darstellt, oder diese zu befürchten ist, so haften wir nicht für Schäden in dem Ausmaß, in dem sie durch diesen Zustand verursacht oder mitverursacht worden sind. Falls die Beförderung aus diesen Gründen für Sie eine Gefährdung darstellen könnte, sind Sie verpflichtet, uns darüber vorab zu informieren, damit wir die Möglichkeiten für eine gefahrlose Beförderung überprüfen können.“

Erstgericht

Soweit die Klausel das (nachvollziehbare) Ziel verfolge, für Schäden auf Grund für sie nicht erkennbare und ihr gegenüber schuldhaft nicht offengelegte, gesundheitliche Einschränkungen des Passagiers nicht zu haften, schieße sie mit ihrem Wortlaut über dieses Ziel weit hinaus. Dies zeige schon das Beispiel eines unverschuldeten Sturzes eines für jede Person erkennbar auf den Rollstuhl oder auf Krücken angewiesenen Passagiers beim Ein oder Aussteigen, wenn der Sturz auf die Gebrechlichkeit des Passagiers zurückzuführen sei. Die sich aus der Klausel ergebende Haftungseinschränkung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Klausel sei damit sowohl nach § 6 Abs 1 Z 9, Abs 3 KSchG, als auch nach § 879 Abs 3 ABGB unzulässig.

Berufungsvorbringen

Gerade im ersten Satz weise die Beklagte auf die bestehende – und auch auf Verbraucher anwendbare – Rechtslage hin. Sie berücksichtige lediglich den Kausalitätszusammenhang zwischen dem vorbestehenden Zustand des Passagiers und einem allenfalls eingetretenen Schaden. Die Klausel diene nicht dazu, die Haftung für derartige Unfälle an Bord oder beim Ein und Aussteigen auszuschließen oder einzuschränken, sondern in erster Linie der Gewährleistung der Sicherheit sämtlicher Fluggäste.

Die Klausel entspreche zudem dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht und einer allfälligen Mitwirkungspflicht von Passagieren. Die Verpflichtung zur Vorabinformation ermögliche der Beklagten, präventive Maßnahmen für eine sichere Beförderung zu treffen, sei es durch besondere Betreuung oder technische Vorkehrungen. Damit werde nicht nur dem Schutz des betroffenen Passagiers Rechnung getragen, sondern auch der allgemeinen Sicherheit an Bord, die ein zentrales Anliegen im Luftverkehr darstelle. Eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB liege daher nicht vor, da die Klausel keine unangemessene Einschränkung von Verbraucherrechten bewirke, sondern eine sachlich gerechtfertigte Regelung zum Schutz aller Beteiligten sei. Als bloß aufklärender Hinweis sei diese Klausel völlig unbedenklich und mangels normativen Inhalts einer Überprüfung nach § 28 KSchG entzogen.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen (§ 500a ZPO).

Das Berufungsargument, die Klausel diene nicht dazu, die Haftung für Personenschäden bei Unfällen, die sich an Bord des Luftfahrtzeuges oder beim Ein oder Aussteigen ereignen, auszuschließen oder einzuschränken, überzeugt nicht. Wie das Erstgericht zutreffend darlegte, kommt es gemäß Art 20 MÜ nur dann zu einer Haftungsbeschränkung (bis hin zu einer Haftungsbefreiung), wenn dem geschädigten Fluggast ein zumindest fahrlässiges und rechtswidriges Verhalten oder eine zumindest fahrlässige und rechtswidrige Unterlassung vorzuwerfen ist. Eine Einschränkung auf ein unrechtmäßiges, zumindest fahrlässiges Verhalten des Passagiers ist der inkriminierten Klausel nicht zu entnehmen.

Zudem gilt nach dem Wortlaut der Klausel der Haftungsausschluss selbst dann, wenn der Passagier die Beklagte vorab informiert und diese die Möglichkeit einer gefahrlosen Beförderung überprüft hat und der Passagier diese Möglichkeit auch in Anspruch nimmt.

Zum Einwand der Beklagten, die Klausel enthalte bloß einen aufklärenden Hinweis, wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Klausel 10 verwiesen.

Zur Klausel 17 (Punkt 16.2. ABB)

„Eine Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tag der Ankunft des Flugzeuges am Bestimmungsort oder vom dem Tag, an welchem das Flugzeug am Bestimmungsort hätte ankommen sollen oder von dem Tag, an dem die Beförderung abgebrochen wurde. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichtes.“

Erstgericht

Aus der Formulierung der Klausel ergebe sich für den durchschnittlichen Verbraucher ein Bezug und damit eine Einschränkung auf das Montrealer Abkommen nicht. Der Verbraucher sei nicht in der Lage, den konkreten Anwendungsbereich des Übereinkommens zu bestimmen und zu unterscheiden, ob die von ihm erlittenen Schäden der zweijährigen Ausschlussfrist unterliegen würden oder nicht. Tatsächlich gebe es auch eine Reihe von Ansprüchen, die nicht dem Haftungsregime des Montrealer Übereinkommens unterliegen. Dies gelte vor allem für „standardisierte Maßnahmen zur Wiedergutmachung von Schäden“ nach der FluggastrechteVO 261/2004/EG (siehe dazu EuGH C344/04, Rz 43 und 84). Die Klausel vermittle dem Verbraucher damit ein unvollständiges Bild über die Fristen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und könne ihn daher zu Unrecht davon abhalten, Ansprüche auch nach Ablauf der Zweijahresfrist geltend zu machen. Damit verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Auch der Beginn des Fristenlaufs sei nicht ausreichend verständlich. Insbesondere sei nicht klar, in welchen Fällen die dritte Alternative maßgebend sei und in welchem Verhältnis sie zu den ersten beiden Alternativen stehe. Die Klausel sei damit intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

Berufungsvorbringen

Mit dieser Klausel informiere die Beklagte lediglich über die in Art 35 MÜ geregelten Ausschlussfristen. Der Anwendungsbereich des MÜ erstrecke sich auf "jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolge“. Diese Frist gelte somit weltweit einheitlich und sei als zwingendes Recht zu qualifizieren. Eine Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG sei nicht gegeben, weil die Klausel in klarer und verständlicher Weise die gesetzliche Regelung wiedergebe. Die Formulierung stelle sicher, dass Verbraucher bereits bei Vertragsschluss über die gesetzliche Ausschlussfrist informiert würden, was der Rechtssicherheit diene und einer überraschenden Fristversäumnis ausdrücklich entgegenwirke. Die Klausel führe auch nicht zu einer Verkürzung der dem Verbraucher zustehenden Fristen nach österreichischem Schadenersatzrecht. Vielmehr ergebe sich aus der Vorrangstellung des MÜ, dass die zweijährige Frist für alle Ansprüche aus der Luftbeförderung einheitlich Anwendung finde.

Beurteilung des Berufungsgerichts

Die Klausel normiert für die Geltendmachung sämtlicher Schäden (auch bei internationalen Beförderungen) generell eine zweijährige Ausschlussfrist. Wie die Beklagte in ihrer Berufung zugesteht, soll sie nur für Schadenersatzansprüche gelten, die dem Montrealer Übereinkommen, nämlich auf "jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt“, unterliegen. Für den durchschnittlichen Verbraucher ergibt sich dies aus der Klausel allerdings nicht. Außerdem ist er nicht in der Lage, den konkreten Anwendungsbereich des Übereinkommens zu bestimmen und zu unterscheiden, ob die von ihm erlittenen Schäden der zweijährigen Ausschlussfrist unterliegen oder nicht. Tatsächlich gibt es auch eine Reihe von Ansprüchen, die nicht dem Haftungsregime des Montrealer Übereinkommens unterliegen. Dies gilt vor allem für „standardisierte Maßnahmen zur Wiedergutmachung von Schäden“ nach der Fluggastrechte – VO 261/2004/EG (siehe dazu EuGH C 344/04, Rz 43 und 84). Die Klausel vermittelt dem Verbraucher damit ein unvollständiges Bild über die Fristen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und kann ihn daher zu Unrecht davon abhalten, Ansprüche auch nach Ablauf der Zweijahresfrist geltend zu machen. Damit verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot (vgl 4 Ob 63/21z, Rz 55ff).

Auch der Beginn des Fristenlaufs ist nicht ausreichend verständlich. Insbesondere ist nicht klar, in welchen Fällen die dritte Alternative maßgebend ist und in welchem Verhältnis sie zu den ersten beiden Alternativen steht.

Zur eingeräumten Leistungsfrist

Die Beklagte moniert, das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung erkennen müssen, dass eine neunmonatige Frist zu gewähren sei. Eine solche sei in Anbetracht der großen Anzahl an zu unterlassenden Klauseln, der weltweiten Tätigkeit der Beklagten sowie der Komplexität des Themas jedenfalls als angemessen anzusehen. Gegenständlich seien 14 Klauseln in den ABB nach der Entscheidung des Erstgerichts zu unterlassen, die die unterschiedlichsten Themenbereiche beträfen. Bei einem klagsstattgebenden Urteil wären die ABB umfassend zu überarbeiten, wobei sich diese Überarbeitung nicht nur auf die verfahrensgegenständlichen Klauseln beschränken könnte, weil aufgrund des Umfangs der angegriffenen Klauseln und Themenbereiche auch sicherzustellen wäre, dass die ABB sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Regelungen in ihrer Gesamtheit nach der Überarbeitung aufeinander abgestimmt und konsistent seien. Es könne als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass die Beklagte ein weltweit tätiges und arbeitsteilig agierendes Unternehmen sei, dem E*Konzern angehöre, eine der größten Fluggesellschaften in Österreich darstelle und jährlich eine sehr große Anzahl an Passagieren befördere. Die Beklagte sei arbeitsteilig organisiert, für die Umsetzung der Änderung der ABB sei die Befassung und Koordination einer Vielzahl an Fachabteilungen erforderlich. Die Beklagte müsste bereichsübergreifend zahlreiche Maßnahmen setzen, um neue Geschäftsbedingungen zu formulieren, Prozesse anzupassen, notwendige Anpassungen in den ITSystemen vorzunehmen sowie entsprechende neue Arbeitsabläufe und Prozessvorgaben auszuarbeiten, diese an alle Mitarbeiter mit Kundenkontakt zu kommunizieren und die betreffenden Mitarbeiter entsprechend einzuschulen, um diesem Urteil zu entsprechen. Dies folge bereits daraus, dass die beanstandeten Klauseln mitunter die Gepäckbeförderung und auch die Verwahrung von Gepäckstücken betreffen würden und hier eine entsprechende Überprüfung und Überarbeitung der operativen Abläufe bei der Beklagten notwendig wäre. Zusätzlich seien entsprechende IT(Sicherheits)Tests durchzuführen. Hierbei handle es sich um massive Eingriffe in den operativen Betrieb der Beklagten. Eine Umsetzung innerhalb von sechs Monaten sei daher jedenfalls ausgeschlossen.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch bei Unterlassungsklagen nach § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen, wenn die Unterlassung die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. Welche Frist angemessen ist, bestimmt das (im Rechtsmittelweg überprüfbare, gebundene) Ermessen des Gerichts (Fucik in Fasching/Konecny3 III/2 § 409 ZPO Rz 8; Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 409 ZPO Rz 12).

Die Leistungsfrist ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Umsetzung des Unterlassungsgebots aktiver Vorkehrungen wie bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedarf (5 Ob 175/21b [60]). Zwar ist nach der Rechtsprechung eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks grundsätzlich angemessen (vgl RS0041265 [T5]). Jedoch wurde unter besonderen Umständen auch eine längere, sechsmonatige Leistungsfrist gewährt (vgl RS0041265 [T6, T16]). Als solche Umstände wurden unter anderem gewertet, dass es sich bei den unzulässigen Klauseln um abrechnungsrelevante Entgeltbestimmungen handelt (9 Ob 76/18v), oder dass eine hohe Zahl an Klauseln abzuändern ist (6 Ob 120/15p).

Da sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer längeren Leistungsfrist ergibt, ist die vom Erstgericht festgesetzte Leistungsfrist von sechs Monaten nicht zu beanstanden.

Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 4 Ob 63/21z betrifft ein Verfahren gegen die E* AG, zu deren Konzern die Beklagte gehört. Im dortigen Verfahren wurde die Benutzung teilweise inhaltsgleicher Klauseln wie vorliegend untersagt. Auch im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte daher an der in ihrem eigenen Konzern bereits geschaffenen Neureglungen orientieren kann, ist die vom Erstgericht festgesetzte Leistungsfrist angemessen.

Ergebnis: Die Berufung ist nur hinsichtlich Klausel 13* (= Klausel 13 Satz 1) erfolgreich. Im Übrigen geht sie fehl.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war aufgrund der bloß geringfügigen Abänderung des Ersturteils nicht neu zu fassen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.449).

Die Beklagte hat mit ihrer Berufung insgesamt 14 Klauseln angefochten und war nur hinsichtlich eines Satzes der Klausel 13 teilweise erfolgreich. Da dieser geringfügige Berufungserfolg kostenmäßig ebenfalls nicht ins Gewicht fällt, hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 43 Abs 2 ZPO die Kosten der Berufungsbeantwortung in voller Höhe zu ersetzen.

Der Bewertungsausspruch orientiert sich an der unbedenklichen Streitwertangabe des Klägers.

Da das Berufungsgericht auch Klauseln zu beurteilen hatte, zu denen noch keine (explizite) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, diese aber regelmäßig einen großen Personenkreis betreffen, war die ordentliche Revision zuzulassen. Diese Regelungen sind auch nicht so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht käme (RS0121516 [T17]).

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