OLG Innsbruck 2R90/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.08.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00090.25I.0814.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. LadnerWalch und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. B, 2. C, und 3. D* AG, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, wegen (eingeschränkt) EUR 15.398,33 s.A., über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 10.851,51 s.A.) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse [richtig] EUR 4.246,86 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Berufung der beklagten Parteien wird keine Folge gegeben.
2. Der Berufung der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung, welche im Umfang der Abweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 299,96 s.A. unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen ist, im darüber hinausgehenden Umfang dahin abgeändert, dass sie samt des bereits rechtskräftigen Teils insgesamt zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren besteht mit EUR 15.098,37 s.A. zu Recht.
2. Die Gegenforderungen bestehen nicht zu Recht.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters EUR 15.098,37 samt 4 % Zinsen seit dem 6.8.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
4. Das Mehrbegehren von EUR 299,96 samt 4 % Zinsen seit dem 6.8.2024 wird abgewiesen.
5. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 7.394,22 (davon EUR 775,16 USt und EUR 2.743,28 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 4.058,85 (davon EUR 442,82 USt und EUR 1.401,90 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
4. Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Am 24.6.2024 ereignete sich gegen 11:02 Uhr in ** auf einer Gemeindestraße ein Verkehrsunfall. Der Lenker des Klagsfahrzeugs fuhr mit dem vom Kläger gehaltenen Pkw und kollidierte mit dem Beklagtenfahrzeug, einem vom Erstbeklagten gelenkten, vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW.
Die Gemeindestraße verläuft von Osten nach Westen und mündet im Unfallbereich in einem rechten Winkel in die L**. Im Einmündungsbereich ist die Fahrbahn in eine Rechts und in eine Linksabbiegespur unterteilt. Die Spurenteilung befindet sich auf Höhe der Tiefgaragenausfahrt, welche sich dort (in Fahrtrichtung Westen) auf der rechten Seite befindet. In Fahrtrichtung Westen vor der Einfahrt der Tiefgarage ist das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ sowie eine HaifischzahnMarkierungsordnungslinie angebracht.
Die Örtlichkeiten stellen sich wie folgt dar:
[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonyimisierung entfernt]
Durch die Kollision wurden beide Fahrzeuge beschädigt.
Der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die umbekämpften Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 12, 47) verwiesen.
Mit der am 16.8.2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von zunächst EUR 17.548,33 s.A. (EUR 14.998,37 Reparaturkosten, EUR 299,96 Bearbeitungsgebühr **, EUR 2.150,00 Mietwagenkosten für 43 Tage, EUR 100,00 pauschale Unkosten). In der Verhandlung vom 9.1.2025 (ON 21.4) schränkte er das Klagebegehren um die Mietwagenkosten auf insgesamt EUR 15.398,33 s.A. ein.
Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, brachte er vor, der Erstbeklagte habe den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht. Der Lenker des Klagsfahrzeugs sei aus der Tiefgarage rechts (in Fahrtrichtung Westen) in die Gemeindestraße eingefahren. Vor der Tiefgarageneinfahrt befinde sich das Verkehrszeichen „Vorrang geben“. Das Beklagtenfahrzeug sei gegenüber dem Klagsfahrzeug daher benachrangt gewesen. Der Erstbeklagte sei vom linken in den rechten Abbiegestreifen gefahren. Dadurch sei es zur Kollision gekommen. Vor dem Spurwechsel habe sich der Erstbeklagte nicht vergewissert, ob der rechte Fahrstreifen frei sei. Er hätte das Klagsfahrzeug erkennen müssen.
Die Beklagten bestritten und wandten ein, der Erstbeklagte sei auf der Gemeindestraße in Fahrtrichtung Westen gefahren. Nachdem er die Ausfahrt der Tiefgarage passiert habe, sei der Lenker des Klagsfahrzeugs, ohne vorher anzuhalten oder nach links zu blicken, in die Gemeindestraße eingefahren. Der Lenker des Klagsfahrzeugs habe dem Erstbeklagten den Vorrang genommen. Das Beklagtenfahrzeug sei dabei gewesen, sich auf den zum Rechtsabbiegen vorgesehenen Fahrstreifen einzuordnen. Er habe darauf vertrauen können, dass andere Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang beachten. Zum Kollisionszeitpunkt habe sich das Beklagtenfahrzeug bereits auf dem Rechtsabbiegestreifen befunden. Für den Erstbeklagten sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen.
Das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ beziehe sich lediglich auf die Einfahrt zur Tiefgarage. Das werde dadurch verdeutlicht, dass nur bei der Einfahrt entsprechende Bodenmarkierungen angebracht seien. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Lenker des Klagsfahrzeugs.
Die Beklagten wandten compensando eine Gegenforderung in Höhe von EUR 6.604,65 ein.
Mit dem angefochtenen und mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.4.2025 (ON 35) berichtigten Urteil sprach das Erstgericht aus, das Klagebegehren bestehe mit EUR 7.549,19 und die Gegenforderungen bestünden mit EUR 3.302,33 zu Recht. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten daher, EUR 4.246,86 s.A. an den Kläger zu zahlen. Das Mehrbegehren von EUR 11.151,47 s.A. wurde abgewiesen. Weiters wurden die Beklagten zur Zahlung der mit EUR 1.455,40 bestimmten anteiligen Barauslagen an den Kläger verpflichtet. Im Übrigen wurden die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht noch folgende (von den Beklagten hinsichtlich der in Fettdruck gekennzeichneten Teile bekämpften) Feststellungen:
Am 24.6.2024 gegen 11:00 Uhr fuhr der Lenker des Klagsfahrzeugs von seinem Parkplatz aus und - ohne stehen zu bleiben - durch die offene Schranke der Garage zur Ausfahrt. Dabei hielt er eine Geschwindigkeit von ca 10 km/h ein.
Zur selben Zeit fuhr der Erstbeklagte mit dem LKW auf der Gemeindestraße in Richtung Westen. Zunächst verringerte er seine Geschwindigkeit aufgrund der schmäler werdenden Fahrbahn, dann beschleunigte wieder und spurte auf Höhe der Tiefgaragenein und ausfahrt mit einer Geschwindigkeit von 12,5 km/h. Bei der HaifischzahnMarkierungsordnungslinie, bei der sich die VorranggebenTafel befindet, hielt der Erstbeklagte den LKW nicht an.
Als sich das Beklagtenfahrzeug auf Höhe der Ausfahrt der Tiefgaragenrampe befand, fuhr der Lenker des Klagsfahrzeugs in einem Schwung, ohne anzuhalten, aus der Garage in die Gemeindestraße ein. Vom Überfahren der Einmündungslinie bis zur Kollisionsstelle legte er noch ungefähr 4 Meter zurück. Dabei spurte er weiterhin mit einer Geschwindigkeit von ca 10 km/h.
(A) Ca 3,5 Sekunden vor der Kollision bestand erstmals gegenseitige Sicht. Der Erstbeklagte blickte allerdings, als er sich der Ausfahrt der Tiefgarage näherte und diese passierte, nicht nach rechts Richtung Ein und/oder Ausfahrt der Tiefgarage. Ebenso blickte der Lenker des Klagsfahrzeugs bei Annäherung und Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht nach rechts oder links.
1,5 Sekunden vor der Kollision fuhr der Erstbeklagte auf die Rechtsabbiegespur ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Lenker des Klagsfahrzeugs keine Möglichkeit mehr, eine unfallvermeidende Abwehrmaßnahme zu setzen.
Das Klagsfahrzeug kollidierte mit der linken vorderen Ecke und in der Folge mit der linken Fahrzeugseite mit der rechten Seite des LKW im Bereich des Vorderrads.
Das Beklagtenfahrzeug nahm der Lenker des Klagsfahrzeugs erstmals nach der Kollision wahr. Ebenso nahm der Erstbeklagte das Klagsfahrzeug erstmals wahr, als er nach der Kollision ausstieg.
Der Lenker des Klagsfahrzeugs hätte die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs durch einen Blick nach links wahrnehmen können. Er hätte die Kollision vermeiden können, wenn er vor Einfahrt in die Gemeindestraße die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs wahrgenommen hätte und nicht in die Gemeindestraße eingefahren wäre.
(B) Der Erstbeklagte hätte das Klagsfahrzeug durch einen Blick durch das rechte Beifahrerfenster wahrnehmen und die Kollision vermeiden können, wenn er nicht auf die rechte Abbiegespur eingefahren wäre.
Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ beziehe sich lediglich auf die Tiefgarageneinfahrt. Der Erstbeklagte habe somit keine Vorrangpflichtverletzung zu verantworten. Ihm sei jedoch ein Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO vorzuwerfen. Die Kollision sei infolge des Spurwechsels des Erstbeklagten erfolgt. Er hätte das Klagsfahrzeug rechtzeitig wahrnehmen und unfallvermeidend reagieren können. Der Erstbeklagte hafte daher für die Folgen des Verkehrsunfalls nach § 1295 ABGB, der Zweitbeklagte nach § 19 Abs 2 EKHG und die Drittbeklagte nach §§ 2, 26 KHVG.
Den Lenker des Klagsfahrzeugs treffe ein Mitverschulden an der Kollision. Bei der Tiefgaragenausfahrt handle es sich um eine benachrangte Verkehrsfläche gemäß § 19 Abs 6 StVO. Der Erstbeklagte sei auf der bevorrangten Straße gefahren, als der Lenker des Klagsfahrzeugs, ohne anzuhalten und ohne nach links oder rechts zu blicken, von der benachrangten Tiefgaragenausfahrt ausgefahren sei. Er hätte unfallvermeidend reagieren können. Sein Verschulden sei dem Kläger gemäß § 19 Abs 2 EKHG zuzurechnen. Bei Gegenüberstellung der jeweiligen Sorgfaltsverstöße sei eine Verschuldensteilung von 1:1 angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser Verschuldensteilung habe der Kläger Anspruch auf die Hälfte der Reparaturkosten sowie der pauschalen Unkosten. Bearbeitungsgebühren habe der Kläger aber nicht nachgewiesen. Insgesamt bestehe die Klagsforderung mit EUR 7.549,19 zu Recht.
Die Beklagten hätten Anspruch auf Ersatz der Hälfte des von ihnen erlittenen Schadens von EUR 6.604,65. Unter Berücksichtigung der Verschuldensteilung bestehe die compensando eingewandte Gegenforderung mit EUR 3.302,32 zu Recht.
Im Umfang der Abweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 299,96 s.A. betreffend die Bearbeitungsgebühren wurde das Urteil unbekämpft rechtskräftig.
Gegen den restlichen Teil des Urteils richten sich die rechtzeitigen Berufungen beider Streitteile.
Der Kläger bekämpft das Urteil im Umfang der Abweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 10.851,51 s.A. unter Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt die Abänderung des Urteils dahin, dass dem Klagebegehren hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von EUR 10.851,51 s.A. stattgegeben werde.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil insoweit, als die Klage nicht gänzlich abgewiesen wurde. Sie machen die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen die Abänderung des Urteils im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsabweisung, in eventu die Abänderung der Verschuldensteilung. Das Berufungsinteresse wurde mit EUR 15.398,33 angegeben, es beträgt aber nur EUR 4.246,86, also die Höhe des Zuspruchs (vgl RS0041291).
Beide Parteien stellen jeweils hilfsweise Aufhebungsanträge und beantragen in ihren jeweils rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Die Berufung des Klägers ist berechtigt, die Berufung der Beklagten ist nicht berechtigt.
1.1. In ihrer Beweisrüge bekämpfen die Beklagten die oben in Fettdruck zu (A) und (B) angeführten Feststellungen. Sie beantragen ersatzweise folgende Feststellung:
„Der Erstbeklagte hätte das Klagsfahrzeug nicht rechtzeitig wahrnehmen und die Kollision nicht vermeiden können“
Zusammengefasst argumentieren die Beklagten, die bekämpften Feststellungen seien nicht mit der vorliegenden Verkehrslage in Einklang zu bringen. Weder vom Sachverständigen noch vom Erstgericht sei berücksichtigt worden, dass die Tiefgaragenausfahrt unterirdisch beginne und erst nach einem „steilen Stück“ in die Gemeindestraße münde. Das Ausfahrtstück sei zudem durch eine Mauer begrenzt. Dem Erstbeklagten sei daher die Sicht auf die Ausfahrt bis kurz vor der Mündung versperrt gewesen. Die Mauer sei auf dem Lichtbild auf Seite 5 des Urteils insbesondere durch den Schattenwurf ersichtlich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Erstbeklagte das Klagsfahrzeug aufgrund dieser Umstände 3,5 s vor der Kollision hätte wahrnehmen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Klagsfahrzeug nämlich noch unterhalb der Straßenebene hinter der die Ausfahrt begrenzenden Mauer befunden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Erstbeklagte einen LKW gelenkt habe. Aufgrund der Breite und Höhe des LKW seien die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen. Der Erstbeklagte habe angegeben, dass er das Klagsfahrzeug auch mit einem Blick nach rechts nicht gesehen hätte. Das Erstgericht unterlasse jegliche substanzielle Beweiswürdigung der getroffenen Feststellungen. Die Ausführungen des Sachverständigen seien unkritisch übernommen worden.
1.2. Entgegen diesen Ausführungen erachtet das Berufungsgericht die bekämpften Feststellungen als Ergebnis einer jedenfalls vertretbaren Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (OLG Innsbruck 15 Ra 12/19f, 2 R 13/19g, 10 R 8/18f; Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO³ 150 mwN). In § 272 ZPO ist das Prinzip der freien Beweiswürdigung verankert: Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter frei, dh, an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat daher aufgrund seiner Überzeugung, nach bestem Wissen und Gewissen sowie aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob mit den vorliegenden Beweisergebnissen jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht wird, der es rechtfertigt, die fraglichen Tatsachen für wahr zu halten, wobei er in diese Überzeugungsbildung die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen hat (OLG Innsbruck 2 R 47/19g; Rechberger in Rechberger5 § 272 ZPO Rz 1). Das Gesetz schreibt daher dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vor, sondern überlässt sie vielmehr seiner persönlicher Überzeugung. Ihre Grenze findet die freie richterliche Beweiswürdigung in der in § 272 Abs 3 ZPO normierten Begründungspflicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen könnten, rechtfertigt aber die Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht (OLG Innsbruck 1 R 16/19s, 2 R 13/19g, 3 R 23/19k; Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO³ 150 mwN). Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek JNZPO18 § 467 ZPO E 39 ff).
1.3. Das gelingt den Beklagten in ihrer Beweisrüge nicht. Die Rekonstruktion des Unfallhergangs durch den verkehrstechnischen Sachverständigen ist für den Senat gut verständlich und nachvollziehbar. Beim Lokalaugenschein vom 9.1.2025 konnten sich das Erstgericht und der Sachverständige einen persönlichen Eindruck von der Unfallörtlichkeit verschaffen. Das Erstgericht konnte die Angaben des Sachverständigen daher mit eigenen Wahrnehmungen auf ihre Plausibilität überprüfen.
Hätte die Neigung der Tiefgaragenausfahrt als auch die dort befindliche Mauer tatsächlich zur in der Berufung behaupteten Einschränkung der Sichtverhältnisse geführt, so ist davon auszugehen, dass die Beklagten dazu Fragen an den Sachverständigen gestellt hätten. In der Verhandlung wurden jedoch keine Vorhalte oder Fragen zu den Sichtmöglichkeiten gestellt, obwohl der Sachverständige unmissverständlich vor Ort ausführte, ab ca 3,5 sec vor der Kollision habe gegenseitige Sicht bestanden (ON 21, S 8).
Es kann daher mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Neigung der Tiefgaragenausfahrt und die Mauer bei den gutachterlichen Ausführungen zu den Sichtverhältnissen berücksichtigt wurden. Anhand der im Akt befindlichen Lichtbilder ist außerdem ersichtlich, dass lediglich ein kleiner unterer Bereich vollflächig betoniert ist. Der obere Bereich besteht aus Gittern, welche die Sicht nicht wesentlich beschränken.
Der Sachverständige nahm in seinem Gutachten Bezug auf die Maße des LKW. Auch dazu gab es keine Fragen oder Vorhalte durch die Beklagten. Es ist daher mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass auch dieser Umstand bei der sachverständigen Prüfung der gegenseitigen Sichtverhältnisse berücksichtigt wurde.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass der Erstbeklagte 3,5 s vor der Kollision das Klagsfahrzeug hätte wahrnehmen können. Unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrgeschwindigkeit befand sich das Klagsfahrzeug 3,5 s vor der Kollision rund 9,8 m vor der Kollisionsstelle. Demgegenüber befand sich das Beklagtenfahrzeug zu diesem Zeitpunkt ca 12 m vor der Kollisionsstelle. Legt man diese Entfernungen der Skizze des Sachverständigen (ON 19.2) zugrunde, so ist ersichtlich, dass sich das Klagsfahrzeug 3,5 s vor der Kollision bereits am Ende der Ausfahrtsspur befand. Diese Positionen sind der gut nachvollziehbaren Skizze des Sachverständigen deutlich zu entnehmen.
Die Angaben des Erstbeklagten, wonach er auch bei einem Blick nach rechts das Klagsfahrzeug nicht gesehen hätte, stehen im klaren Widerspruch zum Sachverständigengutachten. Dass das Erstgericht dieses für überzeugender hielt, um darauf gegründet mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Feststellung zu treffen, ist nicht zu beanstanden.
1.4. Zudem steht die gewünschte Alternativfeststellung nicht im von der Rechtsprechung geforderten Austauschverhältnis zu den bekämpften Feststellungen (RI0100145). Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis abbilden. Das bedeutet, zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (OLG Innsbruck 13 Ra 5/25w).
Anders als der bekämpften Feststellung lässt sich dem Wunschsachverhalt nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt erstmalige Sichtmöglichkeiten bestanden. Folglich ersetzt die von den Beklagten geforderte Feststellung die monierten Feststellungen nicht im vollen Umfang, sondern nur zum Teil. Hierdurch käme es im Ergebnis zu einem ersatzlosen Entfall von Teilen der bekämpften Feststellungen (vgl OLG Innsbruck 23 Rs 11/25a). Daher ist die Beweisrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (8 Ob 60/14b). Außerdem ist offensichtlich, dass der Unfall durch den Erstbeklagten – wie festgestellt - vermeidbar gewesen wäre, wenn er nicht auf die rechte Abbiegespur gefahren wäre, ansonsten wäre es ja nicht zur Kollision gekommen.
1.5. Insgesamt ist das Erstgericht nach Ansicht des Senats mit guten Gründen davon ausgegangen, dass der Erstbeklagte das Klagsfahrzeug 3,5 s vor der Kollision hätte sehen können. Der in § 273 Abs 3 ZPO normierten Begründungspflicht wurde entsprochen. Die Beweisrügen bleiben damit insgesamt erfolglos.
2.1. Die Beklagten begehren zudem folgende ergänzende Feststellung:
„Die Garagenausfahrt verläuft zunächst unterirdisch und wird erst unmittelbar vor der Mündung in die Gemeindestraße ebenerdig mit dieser. Die Ausfahrt ist durch eine Mauer begrenzt.“
Sie begehren diese Feststellung aus dem Berufungsgrund der Beweisrüge, bekämpfen damit jedoch keine konkrete Feststellung. In Wahrheit begehren sie eine Zusatzfeststellung und machen damit einen sekundären Feststellungsmangel geltend, zumal zu dieser Thematik keine Feststellungen getroffen wurden (vgl OLG Wien 9 Ra 58/24a). Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrunds schadet jedoch nicht. Die Ausführungen der Beklagten lassen ausreichend erkennen, wodurch sie sich beschwert erachten (RS0041851).
2.2. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 ZPO Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Entscheidend ist dabei das Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren. Das in § 482 Abs 2 ZPO normierte Neuerungsverbot verbietet das Vorbringen neuer Tatsachen im Berufungsverfahren.
Bei der Argumentation der Beklagten zu den Sichtbeschränkungen handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Die begehrte ergänzende Feststellung ist von keinem Tatsachenvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gedeckt. Eine mangelhafte Sachverhaltsgrundlage liegt daher bereits deshalb nicht vor, weil die Beklagten weitere Tatsachen aufgrund unzulässiger Neuerungen festgestellt haben wollen (vgl 1 Ob 241/05f).
2.3. Unabhängig vom Vorliegen unzulässiger Neuerungen liegt eine mangelhafte Sachverhaltsgrundlage nicht vor. In den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde ein Lichtbild der Unfallörtlichkeit aufgenommen. Auf diesem Bild ist sowohl der Verlauf der Tiefgaragenausfahrt als auch eine Mauer ersichtlich. Außerdem spricht das Erstgericht in den Feststellungen von einer „Tiefgaragenrampe“. Dieses Wort impliziert bereits, dass es sich dabei um ein Gefälle handelt.
2.4. Letztlich ist die begehrte ergänzende Feststellungen rechtlich nicht relevant und vermag die rechtliche Beurteilung nicht zu ändern. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt der Erstbeklagte das Klagsfahrzeug sehen konnte und ob er durch eine entsprechende Reaktion den Unfall hätte verhindern können. Die Feststellung, dass die Ein und Ausfahrt der Tiefgarage durch eine Mauer getrennt sind, schließt die festgestellten wechselseitigen Sichtverhältnisse an sich noch nicht aus.
Im Ergebnis liegt der monierte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.
3.1. Der Kläger argumentiert in seiner Rechtsrüge, das Erstgericht gehe unrichtig davon aus, dass Fahrzeuge, die aus der Tiefgarage herausfahren, benachrangt seien. Das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ gelte sowohl zugunsten der ein als auch ausfahrenden Fahrzeuge. Der Lenker des Klagsfahrzeugs sei daher bevorrangt aus der Tiefgarage ausgefahren. Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall. Er hätte an der Haifischzahnmarkierung stehen bleiben und sich langsam herantasten müssen. Es bestehe daher die gesamte Klagsforderung, abzüglich der Bearbeitungskosten, zu Recht.
3.2. Die Beklagten vertreten in ihrer Rechtsrüge hingegen den Standpunkt, der Fahrer des Klagsfahrzeugs habe den Vorrang missachtet. Durch diesen Vorrangverstoß sei es zur Kollision gekommen. Der Erstbeklagte hätte den Unfall nur vermeiden können, indem er gezwungenermaßen auf den Vorrang verzichtet hätte. Unabhängig von den Sichtverhältnissen hätte er darauf vertrauen können, dass das Klagsfahrzeug rechtzeitig stehen bleibe.
3.3. Gemäß § 19 Abs 4 StVO haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ angebracht ist. Ist auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang. Dies unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen. Das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ bezieht sich nur auf den Querverkehr, nicht aber auf den entgegenkommenden, nach links abbiegenden Verkehr (Pürstl, StVOON16 § 19 Anm 8; RS0074339).
Demgegenüber haben gemäß § 19 Abs 6 StVO Fahrzeuge im fließenden Verkehr grundsätzlich den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus oder Grundstücksaufahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dergleichen kommen.
Das Zeichen „Vorrang geben“ verpflichtet jedoch zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung (RS0073405). Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 StVO ist eine Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Eine Kreuzung reicht von Baulinie zu Baulinie und umfasst auch Nebenfahrbahnen und Gehsteige (RS0111086). Sie wird von den gemeinsamen Schnittflächen der sich kreuzenden Straßen gebildet (RS0073454; RS0073469). Die Einmündung der Tiefgaragenausfahrt in die Gemeindestraße stellt daher jedenfalls eine Kreuzung iSd § 2 Abs 1 Z 17 StVO dar.
Ist das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ bei einer die Nebenfahrbahn querenden Straße vor der Nebenfahrbahn aufgestellt, so haben selbst Fahrzeuge, die von der Nebenfahrbahn kommen, entgegen der sonst geltenden Regel des § 19 Abs 6 StVO den Vorrang (8 Ob 203/75; RS0073274).
In Fahrtrichtung des Erstbeklagten war vor der Einfahrt zur Tiefgarage das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ samt HaifischzahnMarkierungsordnungslinie angebracht. Hinsichtlich einer Zusatztafel, durch die ein besonderer Verlauf einer Vorrangstraße dargestellt wurde, wurden keine Behauptungen aufgestellt. Insofern war der gesamte Querverkehr und somit auch das Klagsfahrzeug gemäß § 19 Abs 4 StVO bevorrangt (vgl 2 Ob 233/08s). Dem Lenker des Klagsfahrzeugs ist somit kein Verstoß gegen § 19 Abs 6 StVO vorzuwerfen.
3.4. Der Lenker eines Vorrang genießenden Fahrzeugs darf auf Kreuzungen den Querverkehr zwar nicht gänzlich unbeachtet lassen (RS0073424, RS0073727). Er braucht aber nicht damit zu rechnen, dass jemand vorschriftswidrig und ohne Sicht in die Kreuzung einfährt (vgl RS0073339). Auch etwaigen Sichtbehinderungen hat in erster Linie der Wartepflichtige Rechnung zu tragen. Er hat sich rechtzeitig und ausreichend davon zu überzeugen, ob er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit Querverkehr rechnen muss, dem er allenfalls Vorrang zu geben hat (RS0074610; RS0075102).
Der Lenker des Klagsfahrzeugs hätte die Kollision nur vermeiden können, wenn er vor der Einfahrt in die Gemeindestraße das Beklagtenfahrzeug wahrgenommen hätte und stehengeblieben wäre. Dazu war er jedoch aufgrund seines Vorrangs nicht verpflichtet. Auch wenn ihm mangelnde Aufmerksamkeit vorwerfbar ist, hätte er nicht damit rechnen müssen, dass das Beklagtenfahrzeug unter Verletzung des Vorrangs und ohne Sicht in die Kreuzung einfährt. Ein Vorrangfall ist solange anzunehmen, als sich für den Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder Auslenkens unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt (RS0075077). Dass er als Bevorrangter nicht bzw verspätet auf den Benachrangten reagierte, bedeutet im vorliegenden Fall kein relevantes Verschulden. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrang wiegt schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten (RS0026775).
3.5. Die Beklagten argumentieren weiter, es habe kein Spurwechsel iSd § 11 Abs 1 StVO vorgelegen. Es handle sich bei der Gemeindestraße um eine zunächst einspurig verlaufende Straße, die sich erst zur Kreuzung hin in zwei Abbiegespuren teile. Der Erstbeklagte sei dabei direkt auf der ersten Spur gefahren. Ein Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO liege somit nicht vor.
3.6. Die Rechtsrüge hat von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen. Entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585 [T2]).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 5 StVO ist ein Fahrstreifen ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Eine Fahrbahn ist nach Z 2 leg cit der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Im vorliegenden Fall ist aus dem Lichtbild im Urteil klar ersichtlich, dass die Gemeindestraße in Fahrtrichtung Westen in die Linksabbiegespur mündet. Demgegenüber mündet die Tiefgaragenausfahrt in die Rechtsabbiegespur. Die beiden Fahrstreifen sind durch eine Leitlinie getrennt.
Der Erstbeklagte fuhr 1,5 s vor der Kollision auf die Rechtsabbiegespur ein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass er sich vorher auf dem linken Fahrstreifen befand. Zudem ist auf dem bereits erwähnten Lichtbild ersichtlich, dass der Erstbeklagte über die Leitlinie auf den (in Fahrtrichtung Westen) rechten Fahrstreifen gefahren sein muss.
Nach § 11 Abs 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugs die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Unter Fahrtrichtung ist nicht eine Bewegungsrichtung im geographischen Sinn, sondern grundsätzlich die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn ergebende Richtung zu verstehen. Die Fahrtrichtung in einer bestimmten Straße stellt den natürlichen Verlauf der Fahrbahn auch dann dar, wenn sich diese Straße an einer Abzweigung verengt und eine verhältnismäßig unbedeutende Linkskrümmung beschreibt sowie die Abzweigung der anderen Straße nach rechts so erheblich ist, dass sie nicht als geradlinige Fortsetzung der ursprünglichen Straße angesehen werden kann (RS0073764). Der Schutzzweck des § 11 Abs 1 und 2 leg cit erstreckt sich nicht nur auf das unmittelbar nachfahrende Kraftfahrzeug (RS0027659). Ein Wechsel des Fahrstreifens ist – von seiner besonderen Kennzeichnung abgesehen – dann anzunehmen, wenn aus der durch den natürlichen Fahrbahnverlauf bestimmten Lage des Fahrstreifens herausgefahren wird (OGH 16.12.1982, 8 Ob 2262/83 ZVR 1983/175). Dabei reicht es aus, dass ein Fahrzeug auch nur teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät (RS0073685). Das Gebot des § 11 Abs 1 StVO ist nicht auf Straßen mit zwei vollen Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung beschränkt (RS0073661).
Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben gemäß § 9 Abs 6 StVO die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Es handelt sich dabei um eine lex specialis zu den allgemeinen Einordnungsbestimmungen des § 12 leg cit. Beim Einbiegevorgang an sich gelten jedoch die allgemeinen Regeln einer Fahrtrichtungsänderung. So gilt § 11 Abs 1 leg cit als Spezialnorm (OGH 15.12.1983, 8 Ob 112/83 ZVR 1984/198; Vergeiner in Kaltenegger/Koller/Vergeiner (Hrsg), Die Österreichische Straßenverkehrsordnung (44. Lfg 2022) § 9 StVO, Seite 35).
3.7. Im vorliegenden Fall liegt somit jedenfalls ein Fahrstreifenwechsel vor. Soweit die Beklagten argumentieren, dass der Erstbeklagte direkt auf der (in Fahrtrichtung Westen) rechten Spur gefahren sei, entfernen sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
Durch die auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile ist § 9 Abs 6 StVO anwendbar. Dennoch hätte der Erstbeklagte nach § 11 Abs 1 leg cit den Fahrstreifen nur wechseln dürfen, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung des Lenkers des Klagsfahrzeugs möglich ist. Es ist daher auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen, wonach dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO vorzuwerfen ist.
3.8. Im Ergebnis trifft den Lenker des Klagsfahrzeugs kein relevantes Verschulden an der Kollision. Insbesondere hatte er keine Möglichkeit, auf den Spurenwechsel des Erstbeklagten zu reagieren (Urteil S 6, 2. Abs). Dieser hat hingegen Verstöße gegen §§ 11 Abs 1 und 19 Abs 4 StVO zu verantworten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts trifft die Beklagten daher die alleinige Haftung für die Unfallfolgen.
4. Insgesamt ist dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben. Der Berufung des Klägers ist hingegen Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit EUR 15.098,37 berechtigt ist.
5. Die Abänderung des Ersturteils bedingt eine reformatorische Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz. Diese stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 43 Abs 2, 1. Fall ZPO. Der Kläger ist im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Einschränkung am 9.1.2025 um 9:44 Uhr) mit rund 86 % seiner Ansprüche durchgedrungen. Er hat daher in dieser Phase Anspruch auf Ersatz von 72 % seiner Vertretungskosten. Die Pauschalgebühr ist mit der Quote des tatsächlichen Obsiegens zu ersetzen.
Im zweiten Verfahrensabschnitt ist der Kläger geringfügig mit rund 2 % unterlegen und hat daher gemäß § 43 Abs 2, 1. Fall ZPO Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Kosten auf Basis des ersiegten Betrags von EUR 15.098,37, wobei ein Tarifsprung gegenüber der verzeichneten Bemessungsgrundlage ohnehin nicht eintritt. Das Gutachten wurde in diesem Abschnitt abgeschlossen, auch die Gebühren wurden erst in dieser Phase bestimmt, weshalb das Gutachten der zweiten Phase zuzurechnen ist.
Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Klägers wurden nicht erhoben. Als offensichtliche Unrichtigkeit ist aber aufzugreifen, dass nicht der verzeichnete Kostenvorschuss von EUR 2.500,-- zusteht, sondern die tatsächlich bestimmten Kosten für das verkehrstechnische Sachverständigengutachten mit EUR 2.000,-- zu berücksichtigen sind. Davon stehen dem Kläger 98 % zu, also EUR 1.960,--.
Insgesamt beläuft sich sein Kostenersatzanspruch auf EUR 7.394,22 (davon EUR 775,16 USt und EUR 2.743,28 Barauslagen).
6. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Beklagten haben dem Kläger die rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten seiner Berufung zu ersetzen. Kosten für die Berufungsbeantwortung stehen dem Kläger aber lediglich auf Basis des Anfechtungsumfangs zu. Die Gegenforderung hat dabei außer Betracht zu bleiben (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.441 mwN), die Bemessungsgrundlage beträgt daher nur EUR 4.246,86. Insgesamt stehen dem Kläger daher EUR 4.058,85 (davon EUR 442,82 USt und EUR 1.401,90 Barauslagen) zu.
7. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.