OLG Wien 18Bs164/25m

18Bs164/25mCorte d'appello22 ago 2025

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OLG Wien 18Bs164/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00164.25M.0822.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Bedenken des Vorsitzenden des Schöffengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien (§ 213 Abs 4 und 6 StPO) gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 20. Mai 2025, AZ **, GZ **–78 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nicht-öffentlich entschieden:

Spruch

Die Anklageschrift weist keine der in § 212 Z 1 bis Z 8 StPO genannten Mängel auf.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Begründung

Begründung

Mit obangeführter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Linz dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* zur Last, er habe im Zeitraum von März 2019 bis Dezember 2022 jeweils als Geschäftsführer und somit abgabenrechtlicher Verantwortlicher der Firma B* SE im Zuständigkeitsbereich des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde

I./ vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten folgende Abgabenverkürzungen und bescheidmäßig festzusetzende Abgaben (Gesamtbetrag: EUR 310.617,29) bewirkt, und zwar durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (30. April des Folgejahres) folgende Abgaben nicht festgesetzt werden konnten, nämlich

1. / mit 30. April 2020 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2019

a) Umsatzsteuer in Höhe von EUR 2.434,71;

b) Körperschaftssteuer in Höhe von EUR 17.049,09;

2. / mit 30. April 2021 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2020

a) Umsatzsteuer in Höhe von EUR 123.208,58;

b) Körperschaftssteuer in Höhe von EUR 167.924,91;

wobei er die Abgabenhinterziehung zu I./2./ unter Verwendung falscher oder verfälschter Beweismittel begangen habe, indem er in das Rechenwerk der B* SE inhaltlich unrichtige Ausgangsrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis (unter Hinweis auf Bauleistungen) aufnahm, während an die Kunden Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer fakturiert wurden;

II./ zwischen 15. März 2021 und 15. Dezember 2022 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung) in einer Gesamthöhe von insgesamt EUR 219.288,22 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er für die Zeiträume Jänner 2021 bis (durchgehend) Juli 2022 sowie September und Oktober 2022 keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete, wodurch die folgenden UVA-Verkürzungen bewirkt wurden:

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III./ im Zeitraum von April 2019 bis September 2022 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von den § 76 des Einkommenssteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung der nachfolgenden Lohnabgaben in einer Gesamthöhe von EUR 858.905,32 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er die Lohnkonten gar nicht oder nur völlig unzureichend führte, Lohnbestandteile inoffiziell ohne Erfassung am Lohnkonto auszahlte sowie Lohnabgaben nicht abführte, wodurch folgende Verkürzungen bewirkt wurden, und zwar:

1. / im Jahr 2019

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2. / im Jahr 2020

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3. / im Jahr 2021

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4. / im Jahr 2022:

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Nach dem Inhalt der Anklageschrift habe A* zu Pkt. I./1./ die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG; zu I./2./ das Verbrechen des Abgabenbetruges nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG; zu Pkt. II./ die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG; und zu Pkt. III./ die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG begangen.

Der Angeklagte erhob keinen Einspruch gegen die Anklageschrift, jedoch legte der Vorsitzende des Schöffengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien den Akt gemäß § 213 Abs 6 StPO iVm § 212 Z 6 StPO (mangelnde örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) zur Entscheidung vor (ON 80).

Diese Bedenken sind – wie auch die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend anführt – nicht berechtigt.

Voranzustellen ist, dass auch bei Vorlage des Aktes gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Einspruchsgericht die Prüfung obliegt, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen des § 211 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran angeknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denk-richtig und möglich sind, so wie ob Umstände vorliegen, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen (Birkelbauer, WK-StPO Vor §§ 210 – 215 Rz 47; RIS-Justiz RS0124585).

Die solcherart zunächst iS des Einspruchsgrundes des § 212 Z 1 StPO vorzunehmende Prüfung hat sich mit der unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auseinanderzusetzen (EBRV StPRefG 245). Die Frage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 4), ist dabei nach den Kriterien der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO zu lösen (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 2). Sonstige rechtliche Gründe umfassen materiellrechtlich

Schuldausschließungsgründe, Rechtfertigungsgründe, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, aber auch verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse iS des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (vgl EBRV StPRefG 245).

Der angeklagte – hypothetisch als erwiesen angenommene – Lebenssachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde unter die Tatbestände des Verbrechens des Abgabenbetruges §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG sowie mehrerer Vergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1; 33 Abs 2 lit a und 33 Abs 2 lit b FinStrG zu subsumieren. Die Staatsanwaltschaft Linz hat dabei unter detailgenauer Darstellung der einschlägigen Judikatur die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen (ON 78 S 14 ff) getroffen und aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Grund, der die Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließen würde.

Im Rahmen der Einspruchsgründe nach § 212 Z 2 und 3 StPO ist folglich zu prüfen, ob der Antrag den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Inwieweit die aktenkundigen Verdachtsgründe und Beweismittel ausreichen, den Angeklagten der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§§ 429 Abs 1, 215 Abs 5 zweiter Satz StPO). Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts Anklage erhebt (vgl Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 14). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt (Birklbauer, aaO § 212 Rz 15). Dazu muss vom Gewicht der be- und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein, die naturwissenschaftliche Wahrscheinlichkeit also mehr als 50 % betragen, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist (Birklbauer, aaO § 212 Rz 15). Eine „allumfassende“ Beweisaufnahme ist nicht erforderlich (§§ 13 Abs 2, 55 Abs 3, 91 Abs 1 StPO; Schmoller, WK-StPO § 13 Rz 41 ff, § 55 Rz 93 ff; Vogl, WK-StPO § 91 Rz 2 ff). Die Ermittlungen müssen aber so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen, wozu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer, aaO § 212 Rz 16). Dies ergibt sich aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird (Birklbauer, aaO § 212 Rz 14 ff).

Fallbezogen reichen – in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in tatsächlicher Hinsicht aus, den Angeklagten der ihm zur Last gelegten, oben geschilderten Taten hinreichend für verdächtig zu halten:

Zum objektiven Tatgeschehen konnte sich die Anklagebehörde auf die kriminalpolizeiliche Berichterstattung des Amtes für Betrugsbekämpfung ON 2, 20, 23, 25, 26, 35, 53, 54 und 55 stützen, außerdem die im Rechtshilfeweg beigeschafften Bankunterlagen (ON 48) sowie die Ergebnisse der finanzbehördlichen Außenprüfung (ON 55.3 und ON 55.4). Aus den durchgeführten Einvernahmen war abzuleiten, dass der Angeklagte als in abgabenrechtlichen Belangen Letztverantwortlicher der im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätigen B* SE (kurz B*) handelte und die Geschäfte verantwortlich führte (C*, ON 23 S 33), wie es im Übrigen auch der Einlassung des Angeklagten selbst entspricht (ON 23 S 42 f) und mit den im Zuge des Ermittlungsverfahrens gesichteten Unterlagen in widerspruchsfreien Einklang zu bringen ist (vgl etwa die vom Angeklagten gezeichneten Rechnungen ON 35.2 sowie die auch in steuerlichen Angelegenheiten von ihm selbst vorgenommenen Dispositionen ON 35.3). Dass weder abgabenrechtliche Erklärungen erfolgten noch Lohnkonten geführt wurden, gründet auf die diesbezüglichen Ermittlungen des Amtes für Betrugsbekämpfung und die korrelierenden Feststellungen aus den abgabenrechtlichen Verfahren (vgl ON 55.1). Die Ermittlung der für die Umsatzsteuer relevanten Umsätze der B* erfolgte auf Basis der bei den jeweiligen Kunden sichergestellten Ausgangsrechnungen (ON 55.1 S 19 iVm ON 55.5 sowie die daraus ableitbare Berechnung ON 55.6). Im Rahmen der Körperschaftssteuer wurden mangels vorliegender Aufzeichnungen zu etwaigen Betriebsausgaben (beispielsweise Lohn- und Mietaufwendungen) Schätzungen vorgenommen. Dabei wurde der Betriebsaufwand auf Basis des sich aus Zeugeneinvernahmen ergebenden Nettolohnaufwandes zu den vorhandenen sozialversicherungsrechtlichen Meldungen sowie etwaiger Miet- und Reisekosten mit – aus steuerrechtlicher Sicht zur Vermeidung einer Überschätzung günstigen – 14 Prozent des Umsatzes festgelegt, woraus sich – rechnerisch richtig – der der Anklageschrift zu Grunde gelegte Hinterziehungsbetrag ergibt (ON 55.1 S 20). Die Lohnabgaben wurden aus Stundenaufzeichnungen in den sogenannten Beschäftiger-Betrieben (ON 55.1 S 20, ON 55.3 S 14 ff) unter zusätzlicher Berücksichtigung zweifelsfrei gewährter Überstundenleistungen sowie den sich aus einem sichergestellten Notizbuch des Angeklagten ergebenden Schwarzzahlungen (ON 55.3 S 17 f) errechnet. Dabei wurde unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen D* (ON 25.8) und E* (ON 25.7) ein Mittelwert eines Gesamtnettolohns von 2.200 Euro zuzüglich 150 Euro an Überstundenzuschlag ermittelt (ON 55.1 S 21), woraus sich nach wertmäßiger Hochrechnung eines Bruttolohns der relevante Verkürzungsbetrag ergibt (zum Ergebnis ON 55.7). Diese vorwiegend auf einer Schätzung beruhende Ermittlung des Hinterziehungsbetrages begegnet insofern keinen Bedenken, als deren Grundlagen detailliert und nachvollziehbar dargelegt werden und selbige mangels Kooperation des Angeklagten sowie infolge Verletzung von Buchführungspflichten auch die einzige Berechnungsmöglichkeit darstellt (RIS-Justiz RS0114105).

Auch die subjektive Tatseite wurde von der Anklagebehörde in unbedenklicher Weise aus dem objektiven Verhalten erschlossen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Dass der Angeklagte um die grundsätzliche Steuerpflicht in Österreich wusste, ist etwa aus der sichergestellten E-Mail vom 12. Jänner 2022 abzuleiten (ON 35.3), darüber hinaus verdeutlichen insbesondere die zu Anklagepunkt I.2./ unrichtig angefertigten Ausgangsrechnungen (vgl ON 2.9.7, ON 2.9.8, ON 35.2) die auf eine „Abgabenvermeidung“ ausgerichtete Handlungsweise und bieten hinreichenden Rückschlüsse für die jeweils erforderliche subjektive Tatseite.

Im Ergebnis reichen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts daher aus, um eine (die Anklageerhebung rechtfertigende) Verurteilung iS der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für möglich zu halten.

Eine – aus Anlass des vormaligen Einspruchs des Angeklagten gegen die ursprüngliche Anklageschrift – vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 32 Bs 296/24z (ON 65.1) ersehene Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unvollständiger Einvernahme zu sämtlichen in der Anklageschrift genannten Tathandlungen (ON 65.1) liegt nach ergänzend veranlasster Einvernahme des Angeklagten, bei der ihm hinreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, zu sämtlichen der Anklageschrift zu Grunde liegenden Beweisergebnissen Stellungen zu nehmen (ON 74), auch nicht weiter vor.

Ob sich der Tatverdacht, der im derzeitigen Verfahrensstadium keinesfalls dringlich zu sein braucht, zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffensenats vorbehalten bleiben, der durch die Entscheidung über den Anklageeinspruch und deren Begründung nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 StPO). Von einer solcherart verfrühten Anklageerhebung ist daher nicht auszugehen, ist auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung auch nicht bloß spekulativ (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 5). Vom Vorliegen der Einspruchsgründe nach Z 2 und 3 ist damit nicht auszugehen.

Da die Anklageschrift den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zu seiner Person, zu den Tatzeiten, zu den Tatorten und zu den näheren Umständen der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten sowie die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlungen im Sinn des § 211 Abs 1 StPO benennt, leidet sie an keinen formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO). Ebenso wenig fehlt der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (§ 212 Z 7 StPO), das Verfahren wurde auch nicht zu Unrecht gemäß § 205 Abs 2 StPO bzw nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO) und zutreffend das sachliche zuständige Landesgericht als Schöffengericht (§ 196a FinStrG) angerufen.

Entgegen den vom vorsitzenden Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien geäußerten Bedenken iS des § 212 Z 5 StPO ist – wie die Oberstaatsanwaltschaft Wien zutreffend darlegt - das Landesgericht für Strafsachen Wien auch örtlich zuständig:

Gemäß § 195 Abs 1 FinStrG gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der StPO, soweit in §§ 195 bis 247 FinStrG nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist. Mit dem 2. FORG BGBl I 2020/99 wurde betreffend die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die am 1. Jänner 2021 in Kraft getretene Sondernorm des § 198 FinStrG eingeführt. Nach der Übergangsbestimmung des § 265 Abs 2f FinStrG tritt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts für zum 31. Dezember 2020 bei diesem bereits anhängige Strafverfahren durch das Inkrafttreten des § 198 FinStrG keine Änderung ein. Vorliegend begann das Hauptverfahren – im Sinn des § 36 Abs 3 StPO die Gerichtsanhängigkeit auslösend – am 20. Mai 2025 (§ 210 Abs 2 StPO, ON 1.45). Somit kommt die Neuregelung des § 198 FinStrG zur Anwendung.

Nach § 198 Abs 1 erster Satz FinStrG ist für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen primär jenes Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen Wohnsitz iS des § 1 Abs 7 MeldeG hatte oder davor zuletzt gehabt hatte.

Maßgebend ist der Beginns des Strafverfahrens iS des § 1 Abs 2 StPO, sohin die Aufnahme von Ermittlungen durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) nach den Bestimmungen des zweiten Teils (§§ 91 bis 189) der StPO. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren stehen dem Ermittlungen der Finanzstrafbehörden nach § 196 Abs 1 FinStrG gleich (Lässig in WK² FinStrG § 198 Rz 1), worunter das Zollamt und das Amt für Betrugsbekämpfung zu verstehen sind (Lässig, aaO § 196 Rz 4).

Solcherart begann das Ermittlungsverfahren fallbezogen nicht etwa mit der an die Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde gerichteten Anzeige der F* vom 17. Juni 2020 (ON 2.2), sondern erst durch Aufnahme von finanzstrafbehördlichen Ermittlungen, die nach der Aktenlage aber frühestens mit August 2021 dokumentiert sind:

So findet sich im finanzstrafbehördlichen Anlassbericht des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 17. September 2021 eine Übersicht über die seit 31. August 2021 durchgeführten, im Wesentlichen aus verschiedenen Abfragen bestehenden Ermittlungen (ON 2.1 S 7 Punkt 2.). Aus den als Anlagen zum Anlassbericht beigefügten Abfrageergebnissen kann auf den Zeitpunkt der Abfrage entweder gar nicht geschlossen werden (vgl ON 2.3.1 bis 2.3.4, ON 2.5 bis 2.9), oder diese enthalten eine als Abfragezeitpunkt in Betracht kommende Datierung mit August 2021 (vgl ON 2.3.5 S 1 links oben mit „4.8.2021“; ON 2.4.1 oben mittig mit „18.8.2021“) bzw wurden überhaupt erst nach August 2021 eingeholt (vgl ON 2.10.1 S 1 links oben mit „29.09.2021“). Die im Anlassbericht außerdem erwähnte – in zeitlicher Hinsicht jedoch nicht näher präzisierte – Weiterleitung von bei der OÖ Gebietskrankenkasse abgegebenen Unterlagen „durch die Finanzpolizei an die Strafsachenstelle“ (ON 2.1 S 7 Punkt 3.) lässt keine Rückschlüsse auf bereits vor August 2021 durchgeführte Ermittlungshandlungen zu, woran auch die behördeninterne Zuteilung durch die Poststelle der Finanzpolizei an deren Mitarbeiter G* „zur Erfassung der Anzeige und Durchführung notwendiger Abfragen“ bereits mit 23. Juni 2020 (ON 2.2 S 2) nichts ändert. Die vom vorsitzenden Richter vertretene Annahme von bereits vor August 2021 gesetzten Ermittlungshandlungen wäre daher ausschließlich spekulativ.

Der in weiterer Folge nach § 1 Abs 7 MeldeG 1991 (für den Zeitpunkt der Einleitung finanzstrafbehördlicher Ermittlungen) maßgebliche Wohnsitz ist allgemein an jener Unterkunft begründet, an der sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung zu machen, wofür einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille („...in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht...“) erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hiefür ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz, nicht aber notwendige Voraussetzung (VwGH 2010/10/0004; OLG Linz 9 Bs 283/21p zu bloßen Scheinmeldungen).

Nach den Ermittlungsergebnissen war A* zwar bis 14. September 2020 an einer Adresse in ** gemeldet und eine neuerliche Wohnsitzmeldung erfolgte erst mit 12. Jänner 2024 in ** (vgl ZMR-Auskunft ON 56). Dessen tatsächlicher Wohnsitz nach § 1 Abs 7 MeldG als Mittelpunkt seiner Lebensführung ist – wie von der Staatsanwaltschaft Linz zutreffend aufgezeigt und auch von der Finanzstrafbehörde mit Anlassbericht vom 17. September 2021 dargestellt (ON 2.1 S 14) – im relevanten Zeitpunkt August 2021 hingegen in , anzunehmen. So hat der Genannte bereits mit E-Mail vom 6. Juli 2021 im Verfahren AZ ** des Arbeits- und Sozialgerichts Wels selbige Anschrift als private ladungsfähige Adresse benannt (ON 3; ON 2.5 S 1). Bei der späteren Durchführung der gerichtlich bewilligten Durchsuchung am 8. Oktober 2021 konnten an eben dieser Adresse tatsächlich A und dessen Lebensgefährtin H angetroffen werden (ON 20.1 S 2). Selbige Adresse hat der Angeklagte dabei auch als „seine, nicht angemeldete Wohnanschrift“ bezeichnet (ON 20.1 S 8), woraus sich bei gebotener vernetzter Betrachtungsweise sowohl das faktische als auch das willentliche Element des von § 1 Abs 7 MeldeG normierten Mittelpunkts der Lebensbeziehung in ** ergibt. Die vom vorsitzenden Richter zitierte Aktenstelle ON 2.1 S 5 zu einem ab 14. September 2020 bestehenden Aufenthalt in Deutschland stellt ausschließlich die Wiedergabe der – eben nur Indizwirkung zukommenden – polizeilichen Meldung dar und lässt keine Rückschlüsse auf dessen (hier maßgeblichen) tatsächlichen Aufenthalt zu. Inwieweit der Angeklagte mit Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit seinen Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien selbst bestritten haben soll, erschließt sich im Übrigen nicht.

Demnach sind die Bedenken des Vorsitzenden des angerufenen Schöffengerichts im Vorlagebericht nicht berechtigt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht ist sohin zur Führung des Verfahrens örtlich zuständig.

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