OLG Wien 18Bs215/25m

18Bs215/25mCorte d'appello22 ago 2025

Testo completo

OLG Wien 18Bs215/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00215.25M.0822.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. April 2025, GZ **9.4, durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* vom Vorwurf, sie habe am 26. August 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der B* AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre Identität sowie ihre Zahlungswilligkeit und fähigkeit, zu Handlungen, nämlich zur Lieferung von Lebensmitteln, Tiernahrung und weiteren Waren des täglichen Bedarfs, verleitet, die die genannte Gesellschaft mit einem Betrag von EUR 236,83 am Vermögen schädigten, indem sie bei Bestellungen im „B* Online-Shop“ jeweils den Namen „C*“ verwendete und „Kauf auf Rechnung“ als Zahlungsmodalität auswählte, jedoch nach Lieferung der Waren und Zustellung der Rechnungen an die von ihr verwendete EMailAdresse die Bezahlung unterließ, und zwar

I./ im Zuge einer Bestellung von Waren im Gesamtwert von EUR 182,49;

II./ im Zuge einer Bestellung von Waren im Gesamtwert von EUR 54,34;

wobei sie den Betrug beging, indem sie zur Täuschung falsche Daten, nämlich den Namen „C*“, benutzte und den schweren Betrug nach § 147 Abs 1 StGB im Lichte der Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 27. Juni 2024 zu AZ **, rechtskräftig seit 2. Juli 2024 gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) verübte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und Schuld angemeldete (ON 10), fristgerecht unter Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit in punkto Schuld ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 11), der Berechtigung zukommt.

Der Schuldberufung gelingt es, erhebliche Zweifel an der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu erwecken.

Nach den erstrichterlichen entscheidungswesentlichen Konstatierungen hat die Angeklagte am 26. August 2024 zwei OnlineBestellungen bei der B* AG für Lebensmittel, Tiernahrung und weitere Waren des täglichen Bedarfs in Höhe von insgesamt 236,83 Eur getätigt, wobei sie als Zahlungsmodalität jeweils „Kauf auf Rechnung“ wählte. Bei beiden Bestellungen habe sie irrig jedoch ohne Täuschungsabsicht den Namen ihrer Mutter, C*, angeführt; die restlichen Daten, wie Adresse und EMailAdresse seien richtig gewesen. Die Angeklagte habe den Fehler direkt nach der Bestellung bemerkt, als sie per EMail die Bestellbestätigung erhalten habe und in der Anrede „Guten Tag C*“ angeführt gewesen sei. Sie habe daraufhin den Kundenservice der B* AG kontaktiert und den Namen korrigieren lassen wollen, zudem habe sie versucht die Bestellungen zusammenzulegen, damit diese am selben Tag geliefert würden. Dies habe jedoch durch den Kundenservice nicht korrigiert werden können, insbesondere hätten die Bestellungen nicht auf den richtigen Namen ausgebessert werden können. Nach Lieferung der Waren an ihre Adresse am 27. und 28. August 2024 habe die Angeklagte aufgrund gesundheitlicher Umstände vergessen die Waren zu bezahlen, da sie auch keine Rechnungen an ihre Adresse zugestellt bekommen habe. Die Forderungen seien sodann von der Firma B* AG an die D* AG abgetreten worden. Es sei in weiterer Folge zumindest ein Inkassobrief des Inkassobüros E* GmbH (in der Folge: E*) an die Mutter der Angeklagten, C*, an deren Adresse geschickt worden, die gedacht habe, sie sei Opfer eines Betrugs geworden und daher bei der Polizeiinspektion F* Anzeige erstatten habe wollen. Aufgrund eines zeitgleich stattgefundenen zufälligen Telefonats mit ihrer Tochter, der Angeklagten, habe diese davon erfahren und es sei ihr eingefallen, dass der Sachverhalt mit ihrer eigenen Bestellung in Verbindung stehe, weshalb sie zur Polizei gefahren sei, um die Sache aufzuklären. Die Angeklagte habe sodann mehrere Male mit E* telefoniert, um die Mahnungen und den geforderten Betrag korrigieren zu lassen, welche Versuche jedoch gescheitert seien. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie keine Antworten bekommen würde, da sie nicht Rechnungsempfängerin sei, weshalb die Angeklagte im Februar 2025 der E* eine entsprechende Vollmacht ihrer Mutter vorgelegt habe.

Des weiteren stellte das Erstgericht fest, die Angeklagte habe sich stets bemüht, die entstandene offene Forderung wieder gut zu machen und ihre Angaben zu korrigieren. Da sich jedoch der Rechnungsbetrag der B* AG und jener des geforderten Betrags der E* stark unterschieden hätten der Mahnbetrag sei wesentlich höher gewesen - sei sie verunsichert gewesen, welchen Betrag sie nunmehr bezahlen müsse.

Es könne sohin nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte die Bestellungen in Täuschungsabsicht über ihre Zahlungswilligkeit und fähigkeit getätigt habe und zur Täuschung falsche Daten, nämlich den Namen ihrer Mutter C*, verwendet habe, um Verfügungsberechtigte der B* AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre Identität sowie ihre Zahlungswilligkeit und fähigkeit, zu Handlungen, nämlich zur Lieferung von Lebensmitteln, Tiernahrungen und weiteren Waren des täglichen Bedarfs, zu verleiten, um die genannte Gesellschaft mit einem Betrag von 236,83 Euro am Vermögen zu schädigen. Vielmehr habe es sich beim Handeln der Angeklagten um ein bloßes Versehen gehandelt; es könne auch nicht festgestellt werden, dass sich die Angeklagte unrechtmäßig habe bereichern wollen. Insgesamt habe somit weder ein Täuschungs, Schädigungs noch Bereicherungsvorsatz bei der Angeklagten festgestellt werden können.

Zudem traf das Erstgericht zutreffende Feststellungen zur einschlägigen Vorverurteilung der Angeklagten durch das Landesgericht Wiener Neustadt.

Diese Feststellungen stützte das Erstgericht in Ansehung des objektiven Tathergangs auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse der PI F* zu ** und die als glaubwürdig eingestuften Angaben der Angeklagten, die vorgelegten Urkunden (Rechnungen ON 2.14 und ON 2.15, EMail der B* AG ON 2.13, Bestellbestätigung ON 2.12, Urkundenvorlage ON 8.3) sowie die damit in Einklang stehenden Angaben der Zeugin C*. In der Beweiswürdigung erläuterte das Erstgericht, die Angeklagte habe einen äußerst glaubwürdigen und auch mitgenommenen Gesamteindruck gemacht und habe den Sachverhalt widerspruchsfrei und lebensnah schildern können. Es sei somit glaubhaft gewesen, dass die Angeklagte keine Rechnungen an ihre Adresse von der B* AG bekommen habe.

In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen der Anklagebehörde in ihrem Rechtsmittel bestehen erhebliche Bedenken an dieser Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Zunächst begegnen der Feststellung, die Angeklagte habe bei der Bestellung irrig jedoch ohne Täuschungsabsicht den Namen ihrer Mutter C* angegeben, massiven Bedenken.

Diesbezüglich hat die Angeklagte in ihrer Vernehmung ausgeführt, sie hätte „als Gast“ bestellt (ON 9.3, S 8), sie habe keine Ahnung, wie der Name der Mutter in die Bestellung gelangt sei und könne dies auch nicht erklären. Die Zeugin C* gab dazu an, dass die Angeklagte vor langer Zeit einmal für sie eine Bestellung bei G* getätigt habe, jedoch unter ihrem eigenen Namen und noch niemals bei der Firma B* (ON 9, S 29).

Weitere relevante Erkenntnisse zum Bestellvorgang förderte das durchgeführte Beweisverfahren nicht zu Tage. Insbesondere verabsäumte es das Erstgericht, die Verantwortung der Angeklagten, sie habe unmittelbar nach den Bestellvorgängen die Firma B* kontaktiert und habe den Namen richtigstellen wollen, was jedoch nicht geklappt habe, zu überprüfen. Dazu wäre eine Anfrage an das Beschwerdemanagement bzw den Kundenservice der Firma B* erforderlich gewesen, um eine diesbezügliche Kontaktaufnahme durch die Angeklagte zu verifizieren. Die Juristin der Firma B*, Mag. H*, konnte dazu nichts beitragen, da sie lediglich die bezughabenden Rechnungen übermittelte und bekanntgab, dass die Firma B* infolge Forderungsabtretung an die D* nicht geschädigt sei (ON 2.2).

Tatsächlich erscheint die Beweiswürdigung des Erstgerichts lebensfremd und logisch nicht nachvollziehbar, dass bei einer Bestellung als „Gast“ allfällig vorhandene personenbezogene Daten von Webshopsystemen verwendet werden. Die Beweisergebnisse sprechen eher dafür, dass die Angeklagte, der, wie die einschlägigen Vorverurteilung zeigt, die Verwendung falscher Daten im Geschäftsleben nicht wesensfremd ist (ON 68 im verketteten Akt **, die eine Verwendung von falschen bzw verfälschten Rechnungen durch die Angeklagte dokumentiert), aktiv, und somit auch mit der entsprechenden inneren Tatseite bei den beiden Bestellungen einen falschen Namen angegeben hat. Dass sie bei der Bestellung ihre eigene Adresse anführte und auch einen Hinweis zum Lieferort gab, spricht nicht gegen einen Betrugsvorsatz im Hinblick auf die nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit bei der Bestellung, denn die Lieferadresse war unabdingbar für den Erhalt der Waren.

Es wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Anfrage an das Kundenservice bzw Beschwerdemanagement der Firma B* zu richten und allenfalls die Gesprächspartnerin der Angeklagten auszuforschen und als Zeugin zu laden sein. Zudem sollte ein informierter Vertreter der Firma B* im fortgesetzten Verfahren zur Klärung der Frage vernommen werden, wie das Bestellsystem des Onlineversands der Firma B* im Allgemeinen abläuft und ob die Zustellung von postalischen Rechnungen wie von der Angeklagten behauptet bei solchen Bestellvorgängen üblich ist, was bei Onlinbestellsystemen im allgemeinen eher nicht gebräuchlich ist. Weiters kann dadurch überprüft werden, ob die Ausführungen der Zeugin C*, sie habe noch nie im eigenen Namen bei der Firma B* bestellt, zutreffen. Schließlich wird der Vertreter der Firma B* dazu zu befragen sein, ob eine „zufällige“ Eintragung eines falschen Namens im Bestellsystem als „Gast“ denkbar ist und ob allenfalls Daten vom System automatisch ausgefüllt werden. Erst nach Verbreiterung der diesbezüglichen Entscheidungsgrundlage ist die abschließende Beurteilung möglich, ob es, etwa bedingt durch ein automatisches Ausfüllen eines Anmeldeformulars, überhaupt möglich ist, dass versehentlich unter einem anderen Namen bestellt wird.

Weiters wäre das Erstgericht im Zuge der amtswegigen Wahrheitserforschung gehalten gewesen, auch einen informierten Vertreter der Firma E* zu laden und dazu zu befragen, wann und an welche Adresse die dem Geschäftsvorgang zuzuordnenden Mahnungen zugestellt wurden. Dies wäre zur Überprüfung der diesbezüglichen Verantwortung der Angeklagten, wonach sie selbst von der Firma E* nie eine Mahnung erhalten habe, und der Angaben der Zeugin C*, sie habe lediglich eine Mahnung erhalten, erforderlich gewesen und wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

Im Recht ist die Anklagebehörde auch mit ihrem Einwand, dass die Konstatierung des Erstgerichts, die Angeklagte habe aufgrund gesundheitlicher Umstände vergessen, die Waren zu bezahlen, da sie auch keine Rechnungen an ihre Adresse zugestellt bekommen habe, angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse bedenklich erscheint. Denn diese Feststellung ist insofern nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen, als die Angeklagte selbst zugestanden hat, dass sie die Rechnungen am 27. August 2024 und am 29. August 2024 in elektronischer Form erhalten hat (ON 2.6). Diesen Rechnungen ist der jeweilige Rechnungsbetrag eindeutig zu entnehmen, sodass feststeht, dass die Angeklagte zumindest eine elektronische Rechnung erhalten hat. Angesichts dessen ist ein Vergessen wenig wahrscheinlich. Wenn die Angeklagte nun behauptet, sie habe die Rechnungen nicht beglichen, weil sie auf den Namen ihrer Mutter ausgestellt waren (ON 2.6), sie hätte keine Rechnung oder Mahnung erhalten (ON 9.3, S 9 und 10) bzw auf die korrigierte postalische Rechnung gewartet (ON 2.6 und ON 9.3, S 4), sprechen diese in sich widersprüchlichen Angaben vor allem in einer Zusammenschau mit der unmittelbar einschlägigen Vorstrafe der Angeklagten nicht sonderlich für die Glaubwürdigkeit der Angeklagten.

Letztlich ist auch die Feststellung des Erstgerichts, die Angeklagte habe sich stets bemüht, die entstandene offene Forderung zu begleichen und den Schaden wieder gut zu machen (ON 9.4, S 3 letzter Absatz), nicht nachvollziehbar. Denn die Angeklagte hat nie in Abrede gestellt, dass sie die entsprechenden Waren der Firma B* persönlich bestellt und auch geliefert erhalten hat und dass sie eine - zumindest per EMail zugestellte Rechnung erhalten hat. Weshalb sie ungeachtet dessen bis zum Schluss des Verfahrens auf einer korrigierten Rechnung bestanden und nicht zumindest bis zur Hauptverhandlung den ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag bezahlt hat, ist nicht nachvollziehbar und spricht massiv gegen die vorhandene Zahlungswilligkeit der Angeklagten und gegen ein ersichtliches Bemühen, die entstandene offene Forderung zu begleichen.

Somit steht schon vor Anordnung einer öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das Urteil aufzuheben und die Hauptverhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist.

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