OLG Innsbruck 15Ra29/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.08.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0150RA00029.25I.0822.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Forcher-Mayr Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei D* GmbH, vertreten durch Mag. Harald Rossmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen brutto EUR 4.153,80 sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 198,91) sowie den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 203,95) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.4.2025 (signiert mit 17.5.2025), **-22, enthaltene Kostenentscheidung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Die bekämpfte Kostenentscheidung wird abgeändert, sodass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.419,75 (darin enthalten EUR 180,79 an USt und EUR 335,-- an Barauslagen) an Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil vom 25.4.2025 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger brutto EUR 4.153,80 sA aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen und ihm EUR 1.424,79 (darin enthalten EUR 181,63 an USt und EUR 335,-- an Barauslagen) an Prozesskosten zu ersetzen.
Seine Kostenentscheidung begründete das Erstgericht – soweit hier entscheidungswesentlich – wie folgt:
Der Schriftsatz vom 11.12.2024 sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, insbesondere da mit diesem auf den vorangegangenen Schriftsatz des Klägers repliziert worden sei. Die Verhandlung vom 12.3.2025 [gemeint offensichtlich: 25.4.2025) sei lediglich nach TP 2 RATG zu honorieren, weil die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Parteien und Zeugen unterblieben sei.
Der Kläger bekämpft diese Kostenentscheidung mit einem fristgerecht erstatteten Rekurs, in dem er deren Abänderung dahin begehrt, dass ihm weitere EUR 198,91 an Prozesskosten zuerkannt werden.
Die Beklagte, die ebenso wie der Kläger eine Rechtsrüge ausführt, beantragt in ihrem ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Rekurs, dem Kläger lediglich EUR 1.220,84 (darin enthalten EUR 147,64 an USt und EUR 335,-- an Barauslagen) an Prozesskosten zuzuerkennen.
In ihren ebenfalls fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortungen beantragen die Streitteile, dem Rechtsmittel der jeweiligen Gegenseite keine Folge zu geben.
Beide Kostenrekurse sind berechtigt.
1. Der Kläger argumentiert, aus dem entsprechenden Verhandlungsprotokoll ergebe sich, dass am 25.4.2024 eine kontradiktorische Streitverhandlung stattgefunden habe. Es seien Beweisaufnahmen mit Urkundenerklären durchgeführt worden; in weiterer Folge seien Außerstreitstellungen vorgenommen und es sei auch ein Rechtsgespräch geführt worden. Nach TP 2 II Z 1 lit e) RATG seien nach dieser Tarifpost lediglich Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben sei, zu honorieren. Dies habe auf die kontradiktorische Verhandlung vom 25.4.2025 nicht zugetroffen. Kriterium für die Abgrenzung zwischen TP 2 und TP 3 A RATG sei das kontradiktorische Verhandeln über widerstreitende Anträge; die Dauer der Verhandlung spiele keine Rolle. In zwei weiteren, gegen die selbe Beklagte beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren seien den jeweiligen Klägern für kontradiktorische Verhandlungen, die im Wesentlichen gleich abgelaufen seien wie hier, zutreffend Kosten nach TP 3 A RATG zugesprochen worden.
2. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass im Schriftsatz des Klägers vom 11.12.2024 lediglich Vorgänge in zwei Parallelverfahren geschildert worden seien, weshalb dieser nicht aufgetragene Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Zumal er mit dem konkreten Verfahren auch nicht im Zusammenhang gestanden sei, wäre der Schriftsatz nicht zu honorieren gewesen.
Dazu war zu erwägen:
Ad 1.:
1. Das Kriterium für die Abgrenzung zwischen TP 2 und TP 3 A RATG ist das kontradiktorische Verhandeln über widerstreitende Anträgen. Für idR kurze, einfache Tagsatzungen ohne echt kontradiktorischen Charakter gebührt demnach eine Entlohnung nach TP 2, für alle anderen nach TP 3 A RATG. Bloße Formalakte wie etwa das Verlesen einer schriftlichen Eingabe des nicht erschienenen Beklagten können diesen kontradiktorischen Charakter nicht begründen. Dies gilt auch für Tagsatzungen, die auf Grund eines bereits in der Klagebeantwortung abgegebenen Anerkenntnisses sogleich nach Vortrag der Schriftsätze in ein Anerkenntnisurteil münden; zudem gilt diesfalls für die Verhandlung der Streitwert nach § 12 Abs 4 RATG. Auch Tagsatzungen, in denen eine Partei ohne Gegnerbeteiligung einvernommen wird, sind mangels kontradiktorischem Verhandeln nach TP 2 RATG zu honorieren. Dies gilt auch für Tagsatzungen, die sogleich erstreckt werden, weil eine Verständigung mit dem Beklagten mangels Deutschkenntnissen unmöglich ist. Ebenfalls nach TP 2 RATG zu honorieren sind Verhandlungen, die wegen Ausbleibens des Gegners mit einem Versäumungsurteil enden. Trotz der Nichterwähnung in TP 2.II.1.c RATG sind nach dieser Tarifpost auch Tagsatzungen zu honorieren, die ohne Verhandlung zu einem Säumnisendbeschluss führen.
Das Honorar nach TP 3 A RATG gebührt auch dann, wenn die zunächst kontradiktorische Verhandlung mit Vergleich, Anerkenntnis, Klagsrücknahme etc endet. Wird in strittiger Verfahrenssituation aus Anlass einer zu Beweisaufnahmezwecken anberaumten Tagsatzung oder bei der vorbereitenden Tagsatzung dann nur vergleichsverhandelt, gebührt Kostenersatz nach TP 3 A RATG, weil materiell das Verhandeln über einen Vergleich denknotwendig eine Befassung mit der Sach- und Rechtslage voraussetzt und nicht mehr lediglich dem Abschluss des Vergleichs dient. Das Erfordernis der Anberaumung bloß zum Vergleichsabschluss (TP 2.II.1.d RATG) meint, dass der Termin im Wesentlichen nur mehr dem formellen Akt des Protokollierens des außergerichtlich vorbereiteten („mitgebrachten“) Vergleichs dient. Ebenso gebührt das Honorar nach TP 2 RATG, wenn ein Vergleich zwar nicht schon vorbereitet war, aber sofort am Beginn der Verhandlung angeboten und geschlossen wurde (TP 2.II.1.c RATG). Die Honorarreduktion auf TP 2 RATG bei Anberaumung der Tagsatzung nur zwecks Vergleichsverhandlungen ist hingegen nicht sachgerecht, weil auch solche Tagsatzungen idR weder typisch kurz noch typisch einfach sind (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.69 mwN).
1. 1 Aus dem Protokoll der Streitverhandlung vom 25.4.2025 ergibt sich, dass nach Vortrag der wechselseitigen Vorbringen und deren gegenseitigem Bestreiten mit den Parteien vom Vorsitzenden die Sach- und Rechtslage erörtert wurde; im Anschluss daran legten die Parteienvertreter die von ihnen angebotenen Beweisurkunden vor und gaben dazu ihr jeweiliges Urkundenerklären ab. Weiters wurden vom Vorsitzenden die von ihm amtswegig eingeholten Urkunden, ein Straf- und ein Insolvenzakt dargetan sowie der Inhalt des Firmenbuchauszugs erörtert. Abschließend erklärten die Parteienvertreter, dass auf die Vernehmung der Parteien sowie eines Zeugen verzichtet wird (ON 20.1).
1. 2 Eine Kontradiktion („Gegenrede, Widerspruch“) liegt in der Logik vor, wenn zwei Begriffe, Urteile oder Aussagen im Widerspruch zueinander stehen und eine gegenseitige Negation darstellen (https://de.wikipedia.org/wiki/Kontradiktion).
Nach dem Protokoll der Verhandlung vom 25.4.2025 erfüllt allein schon der Umstand, dass von den Parteienvertretern die jeweiligen Prozessstandpunkte vorgetragen und jeweils bestritten wurden, die Voraussetzung eines „echt kontradiktorischen Charakters“ einer Verhandlung. Hinzu kommt, dass in dieser Tagsatzung auch eine Beweisaufnahme durch die Vorlage von Urkunden sowie eine Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgte.
Auch angesichts der sehr einschränkenden Formulierung im Gesetz, wonach eine Entlohnung nach TP 2 RATG nur in Betracht kommt, wenn die Tagsatzung „sogleich“ bzw „ehe es zu einer Erörterung des Sachverhalts gekommen ist“, erstreckt oder auf sonstige Weise beendet wird, ist im im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Streitverhandlung vom 25.4.2025 einen hinreichend „kontradiktorischen Charakter“ hatte. Damit gebührt für diese eine Entlohnung auf Grundlage der TP 3 A RATG; Ausschlussgründe dafür - wie in Punkt 1. dieser Entscheidung angeführt - liegen nicht vor.
Dem Kostenrekurs des Klägers kommt damit Berechtigung zu.
Ad 2.:
2. 1 Eingangs der Behandlung des Kostenrekurses der Beklagten ist klarstellend darauf zu verweisen, dass das Erstgericht in seiner nunmehr bekämpften Kostenentscheidung den Schriftsatz des Klägers vom 12.11.2024 (ON 5) nach TP 3 A RATG honorierte. Jenen vom 3.12.2024 (ON 7) honorierte es hingegen nicht, wohl aber den Schriftsatz vom 11.12.2024 (ON 9 – als „Antrag“ bezeichnet), für den der Kläger Kosten nach TP 2 RATG iHv insgesamt EUR 203,95 brutto begehrte. Soweit der Kläger daher in seiner Rekursbeantwortung damit argumentiert, der Schriftsatz vom 12.11.2024 sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, ist darauf zu verweisen, dass dieser ohnedies honoriert wurde und auch nicht Gegenstand des Kostenrekurses ist.
2. 2 Mit seiner weiteren Argumentation, der vorbereitende Schriftsatz vom 11.12.2024 sei ohnehin nicht honoriert worden, unterliegt der Kläger insofern einem Irrtum, als das Erstgericht dessen Kosten dem von der Beklagten als ohnedies zustehend erachteten Kostenbetrag von EUR 1.220,84 (darin enthalten EUR 147,64 an USt und EUR 335,-- an Barauslagen) mit der Begründung, dass dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, insbesondere weil damit auf den vorangegangenen Schriftsatz der Beklagten repliziert worden sei, letztlich hinzuzählte und damit zu einem gesamten Kostenzuspruch an den Kläger von EUR 1.424,79 gelangte.
2. 3 Der als „Antrag“ bezeichnete und den Gegenstand des Kostenrekurses bildende Schriftsatz des Klägers vom 11.12.2024 (ON 9) enthält neben der pauschalen Bestreitung des weiteren gegnerischen Vorbringens lediglich Ausführungen zu den Verfahrensverläufen in zwei anderen Verfahren, den Hinweis auf zwei höchstgerichtliche Entscheidungen sowie das Ersuchen, „zeitnah eine Verhandlung zur Beweisaufnahme anzuberaumen“.
Ausgehend davon, dass die Mahnklage in diesem Verfahren erst am 15.10.2024 eingebracht worden war und bis zum Antrag vom 11.12.2024 zwischen den Streitteilen bereits mehrfach Schriftsätze gewechselt bzw zum Teil vom Erstgericht aufgetragen worden waren, wobei der Kläger überdies wenige Tage zuvor, nämlich am 3.12.2024, dem Erstgericht mit einem eigenen Schriftsatz zwei Beweisurkunden vorgelegt hatte, war der Schriftsatz vom 11.12.2024 weder notwendig noch zweckmäßig. Ein vorbereitender Schriftsatz iSd § 259 Abs 3 ZPO war vom Kläger bereits am 12.11.2024 eingebracht worden (ON 5).
Auch – wie hier - an sich zulässige Äußerungen einer Partei sind nicht schon deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren. Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz einzubringen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht in dem Fall, dass seine Zurückweisung unterbleibt. Aus § 41 Abs 1 ZPO und § 22 RATG folgt zudem die Verbindungspflicht; sie gilt auch für Äußerungen, Beweisanbote und Urkundenvorlagen. Die Schilderung der Geschehnisse in zwei Parallelverfahren war für die Entscheidung in der vorliegenden Arbeitsrechtssache ohne weitere Bedeutung; der Hinweis auf zwei - keinesfalls rezente - höchstgerichtliche Entscheidungen zur Frage des Betriebsübergangs war zwar zulässig, aber keinesfalls notwendig und der Antrag auf „zeitnahe Anberaumung einer Streitverhandlung“ in Anbetracht des bis dahin verstrichenen Zeitraums seit Klagseinbringung und der dazwischen erfolgten prozessualen Schritte zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Verzögerungen des Verfahrens (noch) nicht notwendig.
Auch der Kostenrekurs der Beklagten erweist sich damit als berechtigt.
3. Bei gegenseitiger Aufrechnung ergibt sich der aus dem Spruch ersichtliche Kostenersatzbetrag.
Da beide Streitteile mit ihren Kostenrekursen erfolgreich waren, gebühren ihnen nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO die von ihnen rechtzeitig verzeichneten Kosten ihrer Rechtsmittel. Während die Beklagte die Rekurskosten auf Grundlage eines Rekursinteresses von EUR 203,95 tarifgemäß mit EUR 170,16 (darin enthalten EUR 28,36 an USt) geltend machte, verzeichnete der Kläger diese (ausgehend von einem Rekursinteresse von lediglich EUR 198,91) mit insgesamt EUR 402,86 weit überhöht. Richtigerweise gebührt ihm für sein Rechtsmittel ebenfalls eine Entlohnung iHv EUR 170,16 (darin enthalten EUR 28,36 an USt). Damit war nach gegenseitiger Aufrechnung der Rekurskosten im Rekursverfahren kein Kostenzuspruch mehr vorzunehmen.
4. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.