OLG Wien 9Rs70/25t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.08.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0090RS00070.25T.0826.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der Klägerin A*, geb **, **, vertreten durch Mag.Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die Beklagte Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 9.4.2025, **20, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 28.5.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.3.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels dauerhafter Berufsunfähigkeit ab und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Mit der dagegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin neuerlich die Gewährung der abgelehnten Pensionsleistung. Aufgrund mehrerer näher dargestellter Erkrankungen sei sie am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung im Wesentlichen unter Wiederholung der bereits im Bescheid vertretenen Rechtsansicht, es liege keine Berufsunfähigkeit vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und stellte inhaltlich den außer Kraft getretenen Bescheid wieder her. Es traf die aus den Seiten 2 bis 3 ersichtlichen Feststellungen, woraus als für das Berufungsverfahren wesentlich hervorzuheben ist:
[...]
Sie [Die Klägerin] ist ab Antragstellung noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen auszuüben.
Folgende Verrichtungen müssen vermieden werden:
• Arbeiten mit Kälte und Nässeexposition
• Arbeiten im Dauergehen und Dauerstehen. Nach 1 Stunde Gehen oder Stehen sollte die Klägerin die Möglichkeit haben, für 5 Minuten eine sitzende Haltung einzunehmen. Während dieser Zeit können andere Arbeiten verrichtet werden.
• Arbeiten mit berufstypischem häufigen Stiegensteigen. Häufig bedeutet mehr als 6mal 2 Stockwerke pro Stunde.
• Arbeiten in tief gebückter, kniender oder hockender Zwangshaltung.
• Arbeiten mit mehr als 45° nach vorne gebeugtem Oberkörper, ohne die Möglichkeit sich abzustützen.
• Arbeiten an höhenexponierten und/oder absturzgefährdeten Stellen wie hohen Leitern und Gerüsten.
• Wegen des bestehenden Sjögren Syndroms mit möglicher Mundtrockenheit sind Arbeiten in Sprechberufen wie Lehrtätigkeiten oder Schalterarbeiten nicht möglich (Publikumsverkehr, Menschenansammlungen).
• Nacht und Schichtarbeiten.
Es besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder potenzierung. Die Anmarschwege sind der Klägerin möglich. Eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. des medizinischen Leistungskalküls in absehbarer Zeit ist nicht prognostizierbar.
In ihrer schulische Ausbildung hat die Klägerin nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule von September 2000 bis Mai 2005 die Tourismusschule B* besucht und mit Matura als Tourismuskauffrau abgeschlossen. Sie besuchte im Anschluss von September 2006 bis März 2008 die Fachhochschule C*. Von Februar 2008 bis August 2008 absolvierte die Klägerin das Fachhochschulpraktikum als Businessconsultent/Assistent Marketing bei der D* in **.
Die Klägerin hat in Summe 41 und im Zeitraum April 2008 bis März 2023 rund 20 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit erworben. Zuletzt war sie nicht nur vorübergehend als Assistentin der Bereichsleitung tätig.
Mit ihrem medizinischen Leistungskalkül ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, die Erwerbstätigkeit als Assistentin ohne Gefahr für ihre Gesundheit auszuüben.
Hingegen kann die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beispielsweise noch als Kanzleikraft/Büroverwaltung oder als Portierin tätig werden. Anforderungen, die das medizinische Leistungskalkül der Klägerin übersteigen würden, kommen auf solchen Arbeitsplätzen nicht vor.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die aufgrund ihres Berufsverlaufs nicht Berufsschutz genießende Klägerin sei ohne Überschreitung ihres Leistungskalküls noch in der Lage, die festgestellten Verweisungstätigkeiten zu verrichten, sodass keine Berufsunfähigkeit vorliege. Auch eine Berufsunfähigkeit nach § 255 Abs 3a ASVG scheitere schon daran, weil die Klägerin das dafür erforderliche Alter von 50 Jahren nicht erreiche.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer mannigfaltigen Gesundheitsstörungen nicht mehr am Arbeitsmarkt vermittelbar sei, wobei insbesondere ihre krankheitswertige Persönlichkeitsveränderung nach einer Extrembelastung als psychische Krankheit zu berücksichtigen sei.
2. Ein wesentlicher Teil des Berufungsvorbringens stellt die sinngemäße Wiedergabe der erstgerichtlichen Feststellungen über die von den Sachverständigen festgestellten Diagnosen dar. Da sich die Klägerin in ihrer weiteren Argumentation (auch) darauf stützt, ist sie auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten ausschließlich auf die Feststellung des Leistungskalküls und nicht auf die zugrunde liegenden Diagnosen ankommt. Die von den Sachverständigen erhobenen Diagnosen bilden daher nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet (RS0084399). Da die Feststellung der Diagnosen somit nicht erforderlich ist (RS0084399 [T10]), kommt ihnen nur indirekt insofern Bedeutung zu, als sie die Grundlage für die sachverständigen Schlussfolgerungen darstellen.
3. Aus dem ebenso festgestellten Leistungskalkül leitet die Klägerin ihre Rechtsansicht ab, sie sei am allgemeinen Arbeitsmarkt chancenlos und daher nicht vermittelbar. Damit beachtet sich jedoch nicht, dass die Kompetenzbereiche von Unfall und Pensionsversicherung einerseits und Arbeitslosenversicherung andererseits exklusiv festgelegt sind. Während in der Unfall und Pensionsversicherung Leistungen zu erbringen sind, wenn die Fähigkeit zum Erwerb durch Umstände gemindert ist, die auf der persönlichen Eigenschaft des Menschen beruhen, gehört die fehlende Nachfrage der Arbeit nicht zu deren Risikobereich, sondern jenem der Arbeitslosenversicherung (RS0084347; RS0085056). Daher ist auf die Frage, ob die Klägerin tatsächlich eine für sie passende Arbeitsstelle finden kann, im Verfahren über die Berufsunfähigkeitspension nicht zu prüfen.
4. Damit verbleibt in der Rechtsrüge nur die unsubstantiierte Behauptung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, womit sie sich jedoch in Widerspruch zu den unbekämpft gebliebenen Feststellungen setzt. Danach ist sie durchaus in der Lage, die exemplarisch hervorgehobenen Verweisungsberufe ohne Überschreitung des von den Sachverständigen erhobenen Leistungskalküls auszuüben, welches auch ihre psychische Beeinträchtigung berücksichtigt (vgl insb ON 10, S 7,18; ON 17, S 1 f).
5. Weitere Ausführungen enthält die Rechtsrüge nicht, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität war die ordentliche Revision nicht zuzulassen; eine in der Berufung unterlassene – gesetzmäßig ausgeführte - Rechtsrüge kann zudem in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573; RS0043480).