OLG Wien 10R45/25y

10R45/25yCorte d'appello26 ago 2025

Testo completo

OLG Wien 10R45/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01000R00045.25Y.0826.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B, geb. am *, 2. C, geb. am **, beide *, beide vertreten durch Univ. Prof. Dr. Michael Enzinger, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Dr. D, geb. am **, **, vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Herausgabe, Zahlung und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert: EUR 4.815.754,93), über den von der Drittbeklagtenvertreterin namens der erst- und zweitbeklagten Partei eingebrachten Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13.6.2025, GZ **–19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

2. Die Drittbeklagtenvertreterin als Einschreiterin ist schuldig, der erst- und zweitbeklagten Partei sowie der klagenden Partei die mit jeweils EUR 8.737,69 (darin EUR 1.456,28 USt) bestimmten Kosten der beiden Rekursbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3. Der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels (Pkt. 1.) ist nicht zulässig, der Rekurs gegen die Kostenentscheidung (Pkt. 2.) ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Erst- und der Zweitbeklagte sind die Kinder des am ** verstorbenen E* und der am ** verstorbenen Mag. F*. Der Drittbeklagte ist der Adoptivvater der beiden Kinder. Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 10.12.2017, *–260, dem vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde und der in der Folge auch in Rechtskraft erwachsen ist, wurde dem Drittbeklagten (in der Folge: Wahlvater) die Obsorge jeweils im Umfang der Vermögensverwaltung und Vertretung entzogen und in diesem Umfang Rechtsanwalt Univ. Prof. Dr. G (in der Folge: Teilobsorgeberechtigter) übertragen.

Der Kläger ist eingeantworteter Alleinerbe nach H*, die wiederum als erbliche Schwester Alleinerbin nach E* war. Es besteht eine aufrechte Nachlassseparation.

Mit der gegenständlichen Klage vom 31.3.2025 macht der Kläger verschiedene Herausgabe- und Zahlungsbegehren sowie Rechnungslegungsbegehren (im Rahmen von Stufenklagen) hinsichtlich dem Nachlass gehörender Kunstwerke und Versicherungsleistungen geltend.

Der Teilobsorgeberechtigte brachte am 6.5.2025 für die Erst- und den Zweitbeklagten eine Klagebeantwortung ein (ON 14). Mit Schriftsatz vom 7.5.2025 widerrief er namens der Erst- und des Zweitbeklagten allenfalls der I* GmbH erteilte Vollmachten und wies auf den bereits am 15.2.2018 erfolgten Vollmachtswiderruf hin (ON 15).

Die I* GmbH (in der Folge: Einschreiterin) brachte am 15.5.2025 eine Klagebeantwortung namens aller drei Beklagter ein, in der sie sich auf eine erteilte Vollmacht und eine aufrechte Vertretungsbefugnis des (drittbeklagten) Wahlvaters für seine beiden Wahlkinder berief (ON 16).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Einschreiterin als Vertreterin der Erst- und des Zweitbeklagten nicht zugelassen und die von ihr für die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten eingebrachte Klagebeantwortung zurückgewiesen.

Begründend führte es aus, dass dem Wahlvater zwar mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes des Fürstentum Liechtensteins vom 3.5.2024 zu *-71, die Obsorge hinsichtlich der Vermögensverwaltung und Vertretung der beiden Wahlkinder, mit Ausnahme der Wahrung ihrer Interessen als sonst Berechtigte nach ihrem verstorbenen Vater E, übertragen und dem Beschluss die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eingeräumt worden sei (Beilage ./10). Dieser Beschluss sei jedoch vom Fürstlichen Obergericht des Fürstentum Liechtensteins mit Beschluss vom 27.8.2024 zu **-102 aufgehoben und die vorläufige Verbindlichkeit beseitigt worden (Beilage ./11). Mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes des Fürstentum Liechtensteins vom 7.2.2025 sei dieser Aufhebungsbeschluss rechtskräftig bestätigt worden (Beilage ./12). Daraus folge, dass dem Teilobsorgeberechtigten nach wie vor die Vertretungsbefugnis für die Erst- und den Zweitbeklagten zukomme und dieser eine allfällige Vollmacht der Einschreiterin widerrufen habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Einschreiterin namens der Erst- und des Zweitbeklagten eingebrachte Rekurs aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die rechtliche Vertretung der Einschreiterin für die Erst- und den Zweitbeklagten zugelassen und die von ihr für die Erst- und den Zweitbeklagten erstattete Klagebeantwortung als wirksam eingebracht angenommen werde.

Der Kläger und die durch den Teilobsorgeberechtigten vertretenen Erst- und Zweitbeklagten beantragen in ihren Rekursbeantwortungen jeweils, den Rekurs kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Der Rekurs ist mangels Vertretungsbefugnis der Einschreiterin nicht zulässig.

1. Eine Person, die nicht Parteienvertreter ist, die sich aber das Recht, eine Partei zu vertreten, erzwingen (oder sich von der Vertretung freikämpfen) will, nimmt in dem darüber ergehenden Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung ein. Ihr steht daher das Recht zu, die Entscheidung des Gerichtes, die ihre Eigenschaft als Vertreter einer Partei betrifft, mit Rechtsmitteln zu bekämpfen (RS0035925). Soll in einem Zwischenstreit die Bejahung eines Vertretungsrechts erstritten werden, so setzt die gleichzeitige Bekämpfung von Sachentscheidungen im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen und dessen Gegner den erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers voraus, namens des Vertretenen einzuschreiten. Wird die Vertreterstellung bejaht, ist das vom Bevollmächtigten eingebrachte Rechtsmittel sachlich zu erledigen, die Verneinung führt dagegen zur Zurückweisung des Rechtsmittels (RS0108949; RS0035925 [T1]).

2.1. Unstrittig ist,

dass dem Wahlvater mit rechtskräftigem Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 10.12.2017 die Obsorge im Umfang der Vermögensverwaltung und Vertretung der Erst- und des Zweitbeklagten entzogen und auf den Teilobsorgeberechtigten übertragen wurde,

dass der erstinstanzliche Beschluss des zuständigen liechtensteinischen Gerichts vom 3.5.2024 über die (teilweise Rück-)Übertragung der Obsorge an den Wahlvater mit rechtskräftigem Beschluss des zuständigen liechtensteinischen Rechtsmittelgerichts vom 27.8.2024 aufgehoben wurde, und

dass sämtliche vom Wahlvater namens der Erst- und des Zweitbeklagten erteilte Vollmachten an die Einschreiterin vom Teilobsorgeberechtigten widerrufen wurden.

2.2. Vor diesem Hintergrund verneint auch das Rekursgericht wie bereits das Erstgericht (§ 500a ZPO) eine Vertretungsbefugnis der Einschreiterin hinsichtlich der Erst- und des Zweitbeklagten. Den Ausführungen der Einschreiterin im Rekurs und in ihrer Klagebeantwortung zu ihrer behaupteten Vertretungsbefugnis ist ergänzend entgegenzuhalten:

2.3. Die Beischaffung des Aktes des im Fürstentum Liechtenstein geführten Pflegschaftsverfahrens war und ist zur Beurteilung der Vertretungsbefugnis der Einschreiterin nicht erforderlich.

Dass der erste Spruchpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses vom 3.5.2024, mit dem die Einrede der Unzuständigkeit (der liechtensteinischen Gerichte) verworfen wurde, von den zuständigen Rechtsmittelgerichten bestätigt wurde, und seitdem die liechtensteinischen wie auch die österreichischen Pflegschaftsgerichte bis dato von der internationalen Zuständigkeit Liechtensteins ausgehen (2 Ob 199/23p), ist unstrittig. Wesentlich ist jedoch, dass die Einschreiterin gar nicht vorbringt, dass seit der aufhebenden Entscheidung des liechtensteinischen Rechtsmittelgerichts vom 27.8.2024 in dem dort geführten Pflegschaftsverfahren ein Beschluss gefasst wurde, mit dem die Obsorge hinsichtlich der Vermögensverwaltung und Vertretung für die beiden Pflegebefohlenen vom Teilobsorgeberechtigten auf den Wahlvater (rück-)übertragen wurde.

Aus demselben Grund war auch die Beischaffung des Aktes des zuletzt in Österreich geführten Pflegschaftsverfahrens (** des BG Innere Stadt Wien) nicht erforderlich.

2.4. Warum mit der (behaupteten) Übersiedlung der beiden minderjährigen Kinder von ** in das Fürstentum Liechtenstein und dem damit einhergehenden Übergang der internationalen Zuständigkeit die (partielle) Vertretungsbefugnis des Teilobsorgeberechtigten erloschen sein soll, wird von der Einschreiterin nicht näher begründet.

Hingegen hat der Oberste Gerichtshof in seinem im österreichischen Pflegschaftsverfahren ergangenen Beschluss vom 26.5.2021, 2 Ob 45/21p, ausdrücklich festgehalten, dass der Wechsel des Aufenthaltes und der Staatsangehörigkeit der Kinder nicht dazu führt, dass die Betrauung des Teilobsorgeberechtigten mit der Obsorge ohne Weiteres endet; vielmehr wird das – nun zuständige – liechtensteinische Gericht über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden haben (2 Ob 45/21p Rn 86), was bisher – mit Ausnahme der später aufgehobenen erstinstanzlichen Entscheidung vom 3.5.2024 – nicht erfolgt ist.

2.5. Dass nach dem Wortlaut des Art 1 Abs 3 Z 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden, BGBl Nr. 114/1975, Entscheidungen in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, die in einem der beiden Staaten gefällt wurden, im anderen Staat weder anerkannt noch vollstreckt werden können, ändert nichts an der hier zu beurteilenden Wirksamkeit der österreichischen Obsorgeentscheidung (partielle Übertragung der Obsorge an den Teilobsorgeberechtigten) für das gegenständliche in Österreich geführte Verfahren.

2.6. Der Rekurs war daher mangels Vertretungsbefugnis der Einschreiterin zurückzuweisen.

3. Gemäß § 38 Abs 2 ZPO analog haben die Partei (RS0132954) und der Prozessgegner (RS0107742) gegenüber dem ohne Vollmacht Handelnden Anspruch auf Ersatz seiner Kosten und Schäden, die durch das vollmachtslose Einschreiten entstanden sind; dies jedenfalls dann, wenn den Einschreiter ein Verschulden trifft (RS0132954; 6 Ob 160/19a; Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 38 Rz 10).

Das Verschulden der Einschreiterin ist hier zu bejahen, war ihr doch die aufrechte Vertretungsbefugnis des Teilobsorgeberechtigten – und in diesem Umfang die mangelnde Vertretungsbefugnis des Wahlvaters – bis zu einer anderslautenden Entscheidung im liechtensteinischen Pflegschaftsverfahren seit der ihr zugestellten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26.5.2021, 2 Ob 45/21p, ebenso bekannt wie der Widerruf einer allfällig vom Wahlvater erteilten Vollmacht durch den Teilobsorgeberechtigten.

Die Rekursbeantwortungen des Klägers und der Erst- und des Zweitbeklagten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung auch erforderlich, traten sie damit doch (erfolgreich) der Behauptung entgegen, die Einschreiterin könne wirksame Verfahrenshandlungen für die Erst- und den Zweitbeklagten vornehmen.

Im Kostenverzeichnis der Rekursbeantwortung des Klägers war der Streitgenossenzuschlag auf 10% zu reduzieren, da dem Kläger im Rekursverfahren nur zwei Personen (Erstbeklagte und Zweitbeklagter) gegenüberstanden (§ 15 Abs 1 lit a RATG).

4.1. Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch bei der Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht. In diesem Sinne ist daher auch ein Rechtsmittel gegen eine Formalentscheidung des Rekursgerichts (zB Zurückweisung des Rekurses) ein Revisionsrekurs (RS0044501; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 528 Rz 3).

Der (Revisions)Rekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses war nicht zuzulassen, da sich das Rekursgericht auf die zitierte eindeutige und fallbezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen konnte (§ 528 Abs 1 ZPO).

4.2. Die absolute Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO bezieht sich auch auf Kostenbeschlüsse, die andere Verfahrensbeteiligte betreffen, etwa einen vollmachtslos einschreitenden „Scheinvertre

ter“ (1 Ob 82/12h).

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