OLG Wien 8Rs10/25m

8Rs10/25mCorte d'appello27 ago 2025

Testo completo

OLG Wien 8Rs10/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00010.25M.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Derbolav-Arztmann und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw. Michael Choc, MBA, und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Armin Windhager Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16.9.2024, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Zahlung einer Ausgleichszulage ab 20.7.2023 gerichtete Klagebegehren ab.

Es traf folgende Feststellungen:

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und zog im Sommer 2022 von B* zu ihrem volljährigen Sohn nach Österreich. Seit 8.7.2022 lebt sie nunmehr dauerhaft in C* und ist aufrecht im Bundesgebiet gemeldet (./A; ./4). Der Sohn der Klägerin ist ebenso deutscher Staatsangehöriger und arbeitet seit 20 Jahren in Österreich.

Die Klägerin bezieht eine laufende Pensionszahlung aus der deutschen Rentenversicherung seit 1.7.2023 in Höhe von brutto monatlich EUR 624,16 (Auszahlungsbetrag/Nettorente EUR 552,08) und eine laufende Altersrente aus der schweizerischen Ausgleichskasse seit Jänner 2023 in Höhe von netto monatlich CHF 59,-.

Nach ihrem Umzug nach C* bewohnte die Klägerin zunächst mit ihrem Sohn gemeinsam eine Mietwohnung. Sie leistete für diese Wohnung eine monatliche Zahlung in Höhe von gesamt EUR 500,- für Miete und Betriebskosten, nämlich EUR 400,- für Miete, EUR 60,- für Strom/Gas sowie EUR 60,- für Heizkosten. Überdies versorgte sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Verpflegung selbst(./6).

Seit ihrem Umzug von Deutschland nach Österreich finanzierte sie sich ihr Leben in C* mit den Einnahmen aus dem Verkauf des Inventars ihrer Wohnung in B*. Die dadurch erlangten Ersparnisse der Klägerin betrugen circa EUR 4.000,- bis EUR 5.000,-. Sie erhielt keine Unterhaltsleistungen oder allfällige andere Unterstützungen von ihrem Sohn.

Seit Februar 2024 lebt die Klägerin alleine in einer Mietwohnung und finanziert sich diese, etwaige Betriebskosten sowie ihre Verpflegung selbst.

Am 28.3.2024 stellte die MA 35 eine Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (§ 51 Abs 1 Z 2 NAG) aus (./B).

Rechtlich folgerte das Erstgericht, da die Klägerin seit 8.7.2022 ihren Wohnsitz in C* habe und sich ihr soziales Umfeld ebendort befinde, liege ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland iSd § 292 Abs 1 ASVG vor. Durch das Abstellen auf den „rechtmäßigen Aufenthalt“ solle ein Gleichklang der Ausgleichszulagenregelung mit dem europäischen und österreichischen Aufenthaltsrecht hergestellt werden. Die RL 2004/38/EG erlaube es dem Aufnahmemitgliedstaat, wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen, wie die österreichische Ausgleichszulage, aufzuerlegen, damit diese die Sozialhilfeleistungen dieses Staats nicht unangemessen in Anspruch nähmen. Dafür habe das Gericht im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs eines EWR-Bürgers auf Ausgleichszulage selbständig zu prüfen, ob die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Österreich notwendigen Voraussetzungen vorlägen. Eine Anmeldebescheinigung beziehe sich nur auf das Aufenthaltsrecht, habe aber keine Auswirkung auf den Sozialleistungsanspruch. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht in einem anderen EWR-Staat sei in den entsprechenden Bestimmungen des primären und sekundären Unionsrechts begründet. Es ergebe sich nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung – in Österreich gem §§ 51 ff NAG – sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrecht.

Nach Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG (bzw § 51 Abs 1 Z 2 NAG) stehe das Recht auf Aufenthalt wirtschaftlich nicht aktiven Personen zu, die sich länger als drei Monate (aber nicht mehr als fünf Jahre) im Aufenthaltsmitgliedstaat aufhielten und die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG erfüllen, dh über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügten, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssten. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG stehe dem Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zur Ausgleichszulage nach Art 24 Abs 1 RL 2004/38/EG eine Gleichbehandlung mit Inländern zu. Für die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel sei nach Art 8 Abs 4 RL 2004/38/EG kein fester Betrag anzusetzen. Als Anhaltspunkt könne allerdings davon ausgegangen werden, dass solche Mittel jedenfalls ausreichend seien, wenn sie über der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Sozialhilfegrenze – in Österreich: der bedarfsorientierten Mindestsicherung – lägen. Die Existenzmittel müssten nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen, sondern könne es sich auch um bspw angesparte Mittel handeln. Der Höchstsatz gemäß § 8 Wr MindestsicherungsG und § 1 Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener MindestsicherungsG für das Jahr 2022 habe ab 1.1.2022 zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs insgesamt EUR 977,94 betragen (WMG-VO 2022, LGBl 81/2021). Das Einkommen der Klägerin setzte sich aus der deutschen Pensionszahlung von netto monatlich EUR 552,08 und der schweizerischen Pensionszahlung von netto monatlich CHF 59,- zusammen. Auch unter Berücksichtigung der überschaubaren Ersparnisse der Klägerin blieben ihre Einkünfte monatlich hinter dem Höchstsatz gemäß § 8 Wiener MindestsicherungsG und § 1 WMG-VO 2022 zurück, der als Orientierungsgröße für die erforderlichen Existenzmittel dienen könne. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen eines originären unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts iSd Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG mangels ausreichender Existenzmittel nicht.

Neben diesem originären Recht könnten sich Personen, die einen Unionsbürger, der ein originäres unionsrechtliches Aufenthaltsrecht habe, als Familienangehörige begleiten oder ihm nachziehen, nach Art 7 Abs 1 lit d RL 2004/38/EG (bzw § 52 Abs 1 Z 3 NAG) auf ein von diesem abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen. Nach Art 2 Abs 2 lit d RL seien ua Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers, denen von diesem Unterhalt gewährt werde, vom Ausdruck „Familienangehöriger“ umfasst. Der Klägerin, Mutter eines Unionsbürgers, müsste hiezu aber von ihrem Sohn als Unionsbürger Unterhalt tatsächlich geleistet werden. Der Unterstützungsbeitrag sollte es möglich machen, dass der Fremde bei in Österreich gegebenen Lebensverhältnissen die wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse bestreiten könne. Die Klägerin habe zunächst mit ihrem Sohn gemeinsam in einer Wohnung gelebt, aber wesentliche Zahlungen zur Finanzierung der Miete sowie der Betriebskosten geleistet. Darüber hinaus sei sie für ihre Verpflegung zur Gänze selbst aufgekommen und habe keinerlei sonstige Unterstützung von ihrem Sohn bekommen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass Beiträge ihres Sohnes zur Miete sowie Betriebskosten der Wohnung es dieser erst ermöglichten, ihre wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse in Österreich zu bestreiten. Ihr komme daher kein abgeleitetes unionsrechtliches Recht gemäß Art 7 Abs 1 lit d RL 2004/38/EG zu.

Auch liege bei der Klägerin, die erst seit Juli 2022 dauerhaft in C* lebe, kein fünf Jahre ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor, der ein Recht auf Daueraufenthalt nach Art 16 RL 2004/38/EG (bzw § 53a Abs 1 NAG) begründen würde. Ein Recht auf Daueraufenthalt nach Art 17 RL 2004/38/EG (bzw § 53a Abs 3 NAG) komme ebenso nicht zu. Die Klägerin erfülle die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Inland iSd § 292 Abs 1 ASVG nicht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Mit der allein erhobenen Rechtsrüge wendet sich die Berufungswerberin zusammengefasst gegen die Verneinung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, der durch Erhalt der Anmeldebescheinigung durch die zuständige Behörde im März 2024 bindend festgestellt sei. Auch sei sie nicht ausschließlich zum Zweck eines Leistungsbezugs mobil. Es liege ein rechtmäßiger Aufenthalt durch ausreichende Existenzmittel vor, die immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden könnten. Die Klägerin habe vorgebracht, inwiefern sie durch ihre bescheidene Lebensführung seit 2022 in Österreich ohne soziale Leistungen auskomme. Dabei stünden ihr eine deutsche Rentenversicherung mit EUR 624,16 sowie eine schweizerische Altersrente mit CHF 59,- (per 3.12.2024 EUR 63,36) zur Verfügung, insgesamt rund EUR 700,- pro Monat. Zusätzlich habe sie Einnahmen aus dem Verkauf des Inventars ihrer Wohnung in B* von EUR 4.000,- bis EUR 5.000,-, die ausreichend seien, um die Befriedigung des Wohnbedarfs sowie des allgemeinen Lebensunterhalts zu decken. Zudem bestehe natürlich die Unterstützung und Wohnmöglichkeit durch den Sohn. Hinsichtlich des Schwellenbetrags sei auch auf § 291b Abs 2 EO hinzuweisen, wonach das Existenzminimum in bestimmten Fällen auf 75% des generellen Schwellenbetrags herabgesetzt werden könne. Dementsprechend sei auch ein Richtwert, von dem sich nationale Behörden „leiten lassen“ könnten, nicht mit einer einzigen Ziffer bestimmt. Die Klägerin habe schon durch ihre regelmäßigen Renten und ihre sonstigen Einnahmen eine Existenzsicherung erreicht. Hinsichtlich der sonstigen Einnahmen nehme der OGH eine weite Auslegung vor, wonach neben angespartem Barvermögen auch unregelmäßige Zuwendungen der Kinder anrechenbar seien. Somit seien Unterstützungen durch den Sohn verwertbar. Auch sei der rechtmäßige Aufenthalt durch Angehörigeneigenschaft erfüllt. Die Klägerin sei seit ihrem Umzug nach Österreich in ihrem Bestreben nach Selbsterhaltung von ihrem Sohn unterstützt worden. Ihr Sohn habe ihr eine eingerichtete Wohnung zur Verfügung gestellt und sie bei regelmäßigen außerordentlichen Besorgungen unterstützt. Seit ihrem Auszug diene der Sohn als Sicherheitsnetz für außergewöhnliche Umstände.

Die Berufungsausführungen überzeugen nicht, vielmehr ist auf die zutreffende, die einschlägige Judikatur beachtende, rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO). Lediglich ergänzend ist auszuführen:

Gemäß § 292 Abs 1 ASVG hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf Ausgleichszulage, solange er seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Durch das Abstellen auf den „rechtmäßigen Aufenthalt“ soll ein Gleichklang der Ausgleichszulagenregelung mit dem europäischen und österreichischen Aufenthaltsrecht hergestellt werden. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung hat das Gericht im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs eines EWR-Bürgers auf Ausgleichszulage selbständig zu prüfen, ob die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Österreich notwendigen Voraussetzungen vorliegen (10 ObS 8/24k mwN; RS0129251 [T1]).

Seit der Entscheidung in der Rs Dano, C333/13, räumt der EuGH dem Aufnahmemitgliedsstaat die Möglichkeit ein, im Rahmen der Prüfung des Sozialanspruchs die Erfüllung der Voraussetzungen der UnionsbürgerRL zu prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch zu versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthalts bedürfte (RS0129251 [T2]; 10 ObS 15/16b; 10 ObS 31/16f; 10 ObS 53/16s; 10 ObS 107/18k; 10 ObS 73/19m; 10 ObS 11/23z).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausgesprochen, dass die Einstufung einer Leistung (wie der österreichischen Ausgleichszulage) als „beitragsunabhängige Sonderleistung“ im Sinn des Art 70 Abs 2 lit c der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge: VO (EG) 883/2004) nicht ausschließt, dass die Leistung gleichzeitig auch unter den Begriff der Sozialhilfeleistungen im Sinn der RL 2004/38/EG fallen kann. Die RL 2004/38/EG erlaubt es dem Aufnahmemitgliedstaat, wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen aufzuerlegen, damit diese die Sozialhilfeleistungen dieses Staats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit zur Einschränkung gilt auch für die österreichische Ausgleichszulage (10 ObS 8/24k mwN; 10 ObS 53/21y).

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl I 2005/100, NAG) unterscheidet rechtsbegründende (konstitutive) Aufenthaltstitel für Fremde, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen (vgl die Aufzählung in § 8 NAG) von der lediglich deklaratorischen Dokumentation bereits bestehender unionsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte (so genannte Freizügigkeitssachverhalte, vgl § 9 NAG; 10 ObS 8/24k mwN).

Nach Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG (bzw § 51 Abs 1 Z 2 NAG) steht das Recht auf Aufenthalt wirtschaftlich nicht aktiven Personen (das sie wirtschaftlich aktiv wäre, hat die Klägerin nicht einmal behauptet), die sich länger als drei Monate (aber nicht mehr als fünf Jahre) im Aufenthaltsmitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG erfüllen, dh über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (RS0130764). Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG steht dem Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zur Ausgleichszulage nach Art 24 Abs 1 RL 2004/38/EG eine Gleichbehandlung mit Inländern zu (10 ObS 8/24k; 10 ObS 11/23z Rz 19 mwH).

Wie das Erstgericht richtig darlegte (§ 500a ZPO) kann sich die Klägerin auf ein solches originäres unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht zu Recht berufen.

Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b Unionsbürger-RL in Anspruch nehmen zu können, ist eine – wie vom Erstgericht vorgenommen - konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen – derentwegen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts geprüft wird – zu berücksichtigen (etwa 10 ObS 11/23z; C-333/13, Dano, ECLI:EU:C:2014:2358 [Rz 80]; vgl VwGH Ro 2015/10/0050 [Rz 24]; Ra 2016/10/0031 [Rz 26]).

Richtig ist, dass dabei für die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel kein fester Betrag angesetzt werden darf. Einen solchen hat auch das Erstgericht nicht angenommen, sondern sich an den Beträgen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bloß orientiert. So hat auch der Oberste Gerichtshof (etwa zu 10 ObS 11/23z) angenommen, dass als Anhaltspunkt davon ausgegangen werden kann, dass solche Mittel jedenfalls ausreichend sind, wenn sie über der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Sozialhilfegrenze – in Österreich: der bedarfsorientierten Mindestsicherung – liegen; und orientierte sich (im Jahr 2021) am Betrag von damals insgesamt EUR 949,46 (im Verhältnis 60 zu 40 aufgeteilt auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und der Befriedigung des Wohnbedarfs) nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, StSUG-DVO, LGBl 2021/66.

Tatsächlich übergeht die Berufungswerberin bei ihrer Berechnung den Umstand, dass sie eine monatliche Brutto-Pensionsleistung aus der deutschen Rentenversicherung bezog, die seit Juli 2023 EUR 634,16 betrug, ihr daraus aber monatlich lediglich EUR 552,08 netto (und nicht der Bruttobetrag) zur Verfügung standen bzw stehen, zuzüglich der laufenden Altersrente aus der schweizerischen Ausgleichskasse, deren Höhe seit Jänner 2023 netto monatlich CHF 59,- (also ca EUR 63,-) beträgt. Damit erreichte bzw erreicht ihr monatliches Nettoeinkommen eben – entgegen der Behauptung - nicht einmal den „Schwellenbetrag“ des § 291b EO (Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen).

Schon durch die von der Klägerin festgestellten tatsächlich getragenen Kosten für die Wohnung war ihr monatliches Renteneinkommen weitestgehend ausgeschöpft.

Soweit die Berufungswerberin die Unterstützung durch ihren Sohn anführt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, steht doch ausdrücklich fest, dass sie keine Unterhaltsleistungen oder allfällige andere Unterstützungen von ihrem Sohn erhielt.

Richtig ist zwar, dass die Existenzmittel für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen müssen, sondern es sich auch um beispielsweise angesparte Mittel handeln kann (RS0130764 [T9]). Nichts anderes hat das Erstgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

Anders als in dem der zitierten Entscheidung (10 ObS 11/23z) zugrundeliegenden Fall ist die Klägerin aber hier weder Eigentümerin einer Liegenschaft mit Wohnhaus, für dessen Nutzung lediglich Betriebskosten anfielen, noch verfügte sie über Barschaften in nur annähernd vergleichbarer Höhe, wobei wegen der die Klägerin im Tatsachenbereich treffenden objektiven Beweislast vom niedrigeren Wert, also von einem Betrag an Ersparnissen von EUR 4.000,- auszugehen ist (sh etwa 10 ObS 121/09f); sodass sie nach ihrem eigenen Vorbringen auch auf Unterstützungen durch Bekannte angewiesen war.

Wenn daher das Erstgericht den Schluss zog, dass die Klägerin nicht über ausreichende Existenzmittel iSd Art 7 Abs 1 lit b Unionsbürger-RL (§ 51 Abs 1 Z 2 NAG) verfügt, um nicht auf Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats und die Ausgleichszulage angewiesen zu sein, ist dies nicht zu korrigieren.

Aber auch auf ein von ihrem Sohn abgeleitetes, einen Ausgleichszulagenanspruch begründendes rechtmäßiges Aufenthaltsrecht kann sich die Klägerin nicht stützen, fehlt es doch an einem Bezug von Unterhalt:

Der EUGH hat jüngst in seiner Entscheidung C488/21 Chief Appeals Officer vom 21.12.2023 ausgesprochen, dass der in Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (in der Folge: VO 492/2011) konkretisierte Art 45 AEUV iVm Art 2 Z 2 lit d, Art 7 Abs 1 lit a und d sowie Art 14 Abs 2 RL 2004/38/EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es den Behörden dieses Mitgliedstaats erlaubt, einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie, dem zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Leistung von einem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft Unterhalt gewährt wird, eine Sozialhilfeleistung zu versagen oder sogar das Recht, sich für mehr als drei Monate in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten, zu entziehen, weil die Gewährung der Sozialhilfeleistung dazu führen würde, dass er keinen Unterhalt mehr von diesem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft beziehen und damit die Sozialhilfeleistungen dieses Staates unangemessen in Anspruch nehmen würde (10 ObS 8/24k).

Begründend führte der EuGH aus, dass nach Art 14 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“) Abs 2 Unterabs 1 RL 2004/38/EG Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach ua Art 7 RL 2004/38/EG zusteht, solange sie die in Art 7 genannten Voraussetzungen erfüllen (Rn 59). Ein Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft genieße das Recht auf Gleichbehandlung nach Art 45 Abs 2 AEUV in seiner Konkretisierung durch Art 7 Abs 2 VO 492/2011 (Rn 63). Ein Wanderarbeitnehmer wäre in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, wenn er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie Unterhalt gewährt, diesem aber eine Sozialhilfeleistung, die für den Wanderarbeitnehmer eine „soziale Vergünstigung“ darstellt, versagt worden ist, während Verwandte in gerader aufsteigender Linie von Arbeitnehmern des Aufnahmemitgliedstaats Anspruch darauf haben (Rn 67). Art 7 Abs 2 VO 492/2011 schütze vor Diskriminierungen, denen der Wanderarbeitnehmer und seine Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat ausgesetzt sein könnten (Rn 68). Die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem im Sinn von Art 2 Z 2 lit d RL 2004/38/EG „Unterhalt gewährt“ werde, werde durch die Gewährung einer Sozialhilfeleistung im Aufnahmemitgliedstaat nicht berührt (Rn 69). Das Ziel, eine übermäßige finanzielle Belastung für den Aufnahmemitgliedstaat zu vermeiden, könne eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und inländischen Arbeitnehmern nicht rechtfertigen, weil ein Wanderarbeitnehmer mit den Abgaben, die er an den Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen seiner dort ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichte, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Mitgliedstaats beitrage und daher davon unter den gleichen Bedingungen profitieren müsse wie die inländischen Arbeitnehmer (Rn 71; 10 ObS 8/24k).

Bei bestimmten Fällen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nach Art 7 RL 2004/38/EG) ist demnach ein Ausgleichszulagenanspruch zu bejahen. Bestimmte Angehörige von Wander-Arbeitnehmern, unter anderem auch Verwandte in gerader aufsteigender Linie, sind damit im Ergebnis mittelbare Nutznießer der dem Arbeitnehmer zuzuerkennenden Gleichbehandlung; dies hier allerdings nur, wenn sie vom Wanderarbeitnehmer Unterhalt beziehen.

Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für EWR-Bürgern besteht für Verwandte in gerader aufsteigender Linie, denen zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausgleichszulage von einem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft Unterhalt gewährt wird. Erfasst sind damit (Groß-)Eltern der EWR-Bürger (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 292 ASVG (Stand 1.1.2025, rdb.at) Rz 16/4 ; 10 ObS 8/24k).

Da hier feststeht, dass die Klägerin keine Unterhaltsleistungen von ihrem Sohn erhielt, kann sie sich auf kein von diesem abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen.

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Ein ausnahmsweiser Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) kommt hier nicht in Betracht, weil die in leg cit geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Bedeutung vorliegt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf Basis der zitierten aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs getroffen.

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