OLG Linz 11Rs47/25y

11Rs47/25yCorte d'appello27 ago 2025

Testo completo

OLG Linz 11Rs47/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00047.25Y.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter DI Gerhard Scheiblhofer und Gerold Royda (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, Pensionist, **, **, vertreten durch Mag. Dr. Gregor Erler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle **, **, , vertreten durch ihre Angestellte Mag.a C, wegen Versehrtenrente über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. März 2025, Cgs-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit den Maßgaben bestätigt, dass es in seinem Spruch an Stelle von „19. Februar 1993“ jeweils lautet: „12. Februar 1993“, sowie dass der beklagten Partei aufgetragen wird, der klagenden Partei ab 21. 11. 2023 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Leistung von insgesamt EUR 800,00 monatlich zu erbringen, und zwar die bisher fällig gewordenen Beträge binnen vier Wochen, die weiteren jeweils monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats, wobei bereits erbrachte Leistungen anzurechnen sind.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger führte gemeinsam mit seiner Ehegattin an seiner Wohnanschrift einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dessen Rahmen Ackerbau betrieben wurde und unter anderem auch vier Hühner gehalten wurden, die in einem mobilen Stall untergebracht waren. Dieser landwirtschaftliche Betrieb wurde am 30. 11. 2023 aufgegeben.

Außerdem betrieb der Kläger im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit an derselben Anschrift eine Tischlerei, die auf den Innenausbau im Sinne der Fertigung von Einrichtungen für Vorzimmer, Küchen, Geschäftsräumlichkeiten udgl spezialisiert war.

Am 12. 2. 1993 hat der Kläger im Zusammenhang mit der seine Unfallversicherung nach dem BSVG begründenden landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten, für welchen als sogenannter „Altfall“ im Sinne des § 266 Abs 2 BSVG (dh, als vor dem Inkrafttreten der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, eingetretener Versicherungsfall) Leistungen der Unfallversicherung weiterhin nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG zu erbringen sind.

Am 26. 4. 2015 hat der Kläger im Zusammenhang mit der seine Unfallversicherung nach dem ASVG begründenden gewerblichen Tätigkeit als selbständiger Tischler einen weiteren Arbeitsunfall erlitten.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Beklagten vom 17. 2. 2023 wurde dem Kläger für die Folgen dieser beiden Arbeitsunfälle vom 12. 2. 1993 und vom 26. 4. 2015 eine Gesamtrente von 35 % ab 11. 11. 2019 gewährt.

Am 20. 11. 2022 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall, bei dem er sich beim Schneiden einer Holzleiste mit einer Kreissäge an der rechten Hand verletzte.

Mit dem Bescheid vom 20. 6. 2024 (1.) anerkannte die Beklagte den Unfall vom 20. 11. 2022 als Arbeitsunfall, stellte sie fest, dass näher genannte Gesundheitsstörungen Folge dieses Arbeitsunfalles sind, erkannte sie dem Kläger für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 12. 2. 1993, vom 26. 4. 2015 und vom 20. 11. 2022 ab 21. 11. 2023 eine Gesamtrente im Ausmaß von 50 % der Vollrente samt Zusatzrente zu und (2.) sprach sie unter der Begründung einer mit 30. 11. 2023 erfolgten Aufgabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs aus, dass die für die Folgen dieser Arbeitsunfälle im Ausmaß von 50 % der Vollrente gewährte Gesamtrente mit 30. 11. 2023 wegfalle und an Stelle der weggefallenen Gesamtrente eine Abfertigung im Betrag von EUR 64.583,55 unter Anrechnung der vom 21. 11. 2023 bis 31. 5. 2024 ausbezahlten Gesamtrente gebühre.

Der Kläger begehrte mit der gegen den letztgenannten Bescheid vom 20. 6. 2024 erhobenen Klage, die Beklagte für die Zeit ab 21. 11. 2023 zur Gewährung einer Versehrtenrente samt Zusatzrente im gesetzlichen Ausmaß für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 12. 2. 1993, vom 26. 4. 2015 und vom 20. 11. 2022, in eventu zur Gewährung von „Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung“ im gesetzlichen Ausmaß für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 20. 11. 2022 zu verpflichten (ON 1, 5; ON 5, 3). Der Arbeitsunfall vom 20. 11. 2022 habe sich in Ausübung der Haupttätigkeit im Tischlergewerbe ereignet, indem Blendenleisten gefertigt und auf der Kreissäge geschnitten worden seien, wobei davon übriggebliebene Abfallleisten eventuell am Hühnerstall verwendet werden hätten können. Der Kläger habe ohne Kenntnis der Rechtslage und als Folge einer Nachfrage bei der Beklagten im Unfallerhebungsbogen einen landwirtschaftlichen Unfall angegeben, obwohl von einem gewerblichen Unfall in der Tischlerei auszugehen sei. Da auf diesen die Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG anzuwenden seien, seien eine Gesamtrente gemäß § 210 ASVG und eine Zusatzrente gemäß §§ 205 f ASVG zu bilden und komme eine Abfertigung der Renten nicht in Betracht. Weder die Bemessungsgrundlagen noch die Ermittlung der Gesamtrente seien nachvollziehbar.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe in der Unfallanzeige selbst angegeben, dass sich der Unfall vom 20. 11. 2022 beim Schneiden einer Leiste für den landwirtschaftlichen Betrieb ereignet habe und er diese Tätigkeit für die eigene Landwirtschaft verrichtet habe, auch in einem am 6. 2. 2023 geführten Telefonat bestätigt, dass er die am Unfalltag geschnittenen Leisten für die Reparatur des Hühnerstalls benötigt habe, und auch bei seinen mehrfachen Kontaktaufnahmen mit der Beklagten keine Anstalten zur Richtigstellung des Unfallgeschehens gemacht. Da von einem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall auszugehen sei, sei die Gesamtrente aus allen drei - in die Leistungszuständigkeit der Beklagten fallenden - Arbeitsunfällen aufgrund des zuletzt hinzugetretenen Arbeitsunfalls nach den Bestimmungen des BSVG zu bilden, wobei die feste Bemessungsgrundlage nach § 148f BSVG heranzuziehen sei und aufgrund der Betriebsaufgabe eine Abfindung zu zahlen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Hauptbegehren mit einem Grundurteil (vgl RS0115846) im Sinne der Zuerkennung einer Gesamtrente im Ausmaß von 55 % der Vollrente samt Zusatzrente für die Folgen der Arbeitsunfälle vom „19.“ 2. 1993, vom 26. 4. 2015 und vom 20. 11. 2022 ohne Auferlegung einer vorläufigen Leistung statt und stellte es fest, dass dem Kläger an Stelle der Gesamtrente für die Folgen dieser Arbeitsunfälle keine Abfertigung gebührt. Es legte den auf den Seiten 3 und 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs zusammengefasst angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt wird:

[...]

Am 20. 11. 2022 stellte der Kläger im Rahmen seines Tischlereigewerbes auftrags seiner Kundin D* E* e.U. Verkleidungsleisten her, die von der Kundin für Tischlermontagen weiterverwendet werden sollten. Der Kläger schnitt diese Verkleidungsleisten mit der Kreissäge in den Räumlichkeiten der Tischlerei zu. Beim Zuschneiden der Leisten fallen Reste an. Der Kläger beabsichtigte, diese Reste später für die Reparatur des Hühnerstalls zu verwenden, wo eine kleine Leiste am Dach kaputt war.

Beim Zuschneiden der Leisten schnitt sich der Kläger mit der Kreissäge in die rechte Hand. […]

[...]

Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Folgen aus den Arbeitsunfällen vom 12. 2. 1993, vom 26. 4. 2015 und vom 20. 11. 2022 beträgt ab 21. 11. 2023 55 %.

In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zugrunde, dass der im Arbeitsunfall vom 20. 11. 2022 gelegene Versicherungsfall ausgehend von den getroffenen Feststellungen nach den Bestimmungen des ASVG zu beurteilen sei, weil mit dem hier maßgeblichen Zuschneiden der Leisten ausschließlich gewerbliche Zwecke verfolgt worden seien. Die Absicht des Klägers, die Schnittreste für die Reparatur des Hühnerstalls verwenden zu wollen, führe nicht dazu, dass der Unfall als landwirtschaftlicher und damit den Bestimmungen des BSVG unterliegender Arbeitsunfall zu beurteilen wäre. Da folglich alle drei Arbeitsunfälle den Bestimmungen des ASVG unterlägen, habe für die Folgen aus allen drei Unfällen die Bildung einer Gesamtrente nach § 210 ASVG zu erfolgen und sei die Beklagte spruchgemäß zur Gewährung einer Gesamtrente in dem aus den Feststellungen abzuleitenden Ausmaß samt Zusatzrente zu verpflichten. Dem ASVG seien Wegfall und Abfertigung von Renten bei Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs entsprechend §§ 148i f BSVG fremd, weshalb die Gesamtrente weiterhin als Dauerrente zu gewähren sei und spruchgemäß festzustellen sei, dass dem Kläger keine Abfertigung an Stelle der Gesamtrente gebühre.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung zusammengefasst im Sinne der Zuerkennung einer Gesamtrente im Ausmaß von 55 % der Vollrente samt Zusatzrente ab 21. 11. 2023 für die Folgen der drei genannten Arbeitsunfälle unter gleichzeitigem Ausspruch des Wegfalls dieser Gesamtrente mit 30. 11. 2023 und der Zuerkennung einer Abfertigung erkennbar an deren Stelle; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass eine in der erstgerichtlichen Senatszusammensetzung zu sehende Nichtigkeit nach Maßgabe des § 37 Abs 1 ASGG geheilt ist (vgl dazu zB Neumayr in ZellKomm³ § 37 ASGG Rz 5 f).

A. Zur Tatsachenrüge:

1. Die Berufung bekämpft die Feststellungen über den am 20. 11. 2022 über Kundenauftrag im Rahmen des Tischlereigewerbes des Klägers erfolgten Zuschnitt von Verkleidungsleisten und den dem Kläger bei deren Zuschneiden unterlaufenen Einschnitt mit der Kreissäge in die rechte Hand. Als Ersatzfeststellung wird die Feststellung begehrt, dass der Kläger am 20. 11. 2022 aus den Abfällen eine Leiste für den Hühnerstall hergestellt habe und er sich beim Zuschneiden dieser Leiste mit der Kreissäge in die rechte Hand geschnitten habe.

2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Dabei hat es die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).

3. Zur Begründung der Beweisrüge führt die Berufung zusammengefasst ins Treffen, dass es den logischen Denkgesetzen widerspreche, den Angaben des Klägers in der Verhandlung mehr Glauben zu schenken als der urkundlichen Unfallanzeige. Zeitnah zu einem Ereignis ohne allfällige rechtliche Kenntnisse von deren Folgen gemachten Angaben hätten in der Regel mehr Wahrheitsgehalt als Angaben zu einem späteren Zeitpunkt. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten immer angegeben, die Leisten für den Hühnerstall zugeschnitten zu haben, und dies im Grunde auch in der Verhandlung bestätigt, da aus seiner Aussage zum Aktenvermerk über das Telefonat am (erkennbar gemeint:) 6. 2. 2023 hervorgehe, dass beim Unfall bereits aus den Abfällen Leisten für den Hühnerstall angefertigt worden seien. Beweisergebnisse, nach denen der Kläger im Unfallszeitpunkt Leisten als Auftragsarbeit für die in den Feststellungen genannte Kundin zugeschnitten habe, lägen nicht vor. Die vom Kläger vorgelegte Rechnung weise im Widerspruch zu der vom Kläger geschilderten mündlichen Auftragserteilung den 6. 12. 2022 als Auftragsdatum auf, und die Bestätigung der Fa. E* laut Beilage ./B mute insgesamt als Gefälligkeitsbestätigung an. Bei der Aussage der Gattin des Klägers über die am nächsten Montag nach dem Unfall fällige Lieferung der Leisten handle es sich um eine Vermutung, es sei nicht ersichtlich, dass die Gattin bei der mündlichen Auftragsvergabe anwesend gewesen sei, und mangels Anwesenheit in der Werkstatt habe die Gattin auch nicht beobachten können, welche Leiste im Unfallszeitpunkt zugeschnitten worden sei. Damit zeigt die Begründung jedoch keine überzeugenden Bedenken gegen die Tragfähigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auf:

4. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung die in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte eingehend reflektiert, dabei in schlüssiger und überzeugender Weise dargelegt, aus welchen Erwägungen es der Darstellung des Klägers trotz der in Diskrepanz dazu stehenden Angaben in der Rechnung vom 21. 12. 2022 (Beilage ./B) und in der Unfallmeldung vom 6. 12. 2022 (S. 50 der Beilage ./7) gefolgt ist, und bei seiner diesbezüglich positiven Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers in zulässiger Weise gerade auch den von ihm in der gerichtlichen Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck verwertet, den es insbesondere aus dessen als authentisch eingeschätzten Aussageverhalten abgeleitet hat.

5. Damit ist der Beweisrüge in Bezug auf die von ihr relevierte Angabe eines (erst) am 6. 12. 2022 liegenden Auftragsdatums in der gegenüber der Fa. E* ausgestellten Rechnung (Beilage ./B) die bereits vom Erstgericht hervorgehobene und als nachvollziehbar befundene Aussage des Klägers entgegenzuhalten, wonach man „das mit dem Auftragsdatum“ mangels Relevanz „nicht so genau“ nehme (ON 7, 5). In dieses Bild einer gewissen Nachlässigkeit oder Oberflächlichkeit bei der korrekten Dokumentation der genauen zeitlichen Zuordnung des Auftrags- bzw Geschäftsfalles fügt sich nicht zuletzt auch der vom Kläger geschilderte Umstand einer (bloß) mündlichen Form der Auftragserteilung (ON 7, 5), was durchaus Anlass zu der Hypothese bieten kann, dass in Ermangelung einer vorhandenen konkreten schriftlichen Auftragsdokumentation bei der Ausstellung der Rechnung laut Beilage ./B auch kein besonderes Augenmerk auf die Richtigkeit des darin angegebenen Datums des (ohnedies bereits ausgeführten) Auftrags gelegt wurde. Das von der Beweisrüge bemühte Argument, die vom Kläger offengelegte Unbekümmertheit bei der Rechnungsgestaltung genüge nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung, führt somit noch keineswegs zwingend zur Entkräftung seiner vom Erstgericht als glaubhaft eingeschätzten Aussage. Dass der Auftrag - wie offenbar von der Beweisrüge im Sinne eines Widerspruchs zur Aussage des Klägers unterstellt - schriftlich erteilt worden wäre, ist ohnedies weder aus den Beilagen ./B oder ./C noch aus einem sonstigen Beweisergebnis abzuleiten.

6. Bei dem von der Beweisrüge außerdem eingenommenen Standpunkt, die in Beilage ./C erliegende E-Mail-Nachricht der Fa. E* sei als - erkennbar gemeint: wahrheitswidrige - Gefälligkeitsbestätigung anzusehen, handelt es sich ohnedies nur um eine Mutmaßung, deren Richtigkeit aber - wie bereits das Erstgericht festgehalten hat - durch keinen diesbezüglichen Hinweis untermauert ist. Vielmehr steht der Inhalt dieser Nachricht sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung (Kalenderwoche 46 des Jahres 2022) als auch in Bezug auf das angeforderte Fertigstellungs- bzw Lieferdatum (in Kalenderwoche 47 ab 21. 11. 2022) durchaus im Einklang mit der ergänzenden Aussage der Ehegattin des Klägers, wonach die von der Fa. E* bestellten Leisten dringend bereits für den folgenden Montag fertigzustellen gewesen seien (ON 7, 6) und der Auftrag sohin ersichtlich kurzfristig erteilt worden sei. Entgegen der diesbezüglichen Prämisse der Beweisrüge geht aus der Aussage der im Büro der Tischlerei tätigen Zeugin F* B* auch sehr wohl hervor, dass sich die die Auftragserteilung durch die Fa. E* bestätigende Schilderung dieser Zeugin nicht nur auf einer bloßen Vermutung, sondern durchaus auf einer eigenen diesbezüglichen Wahrnehmung der gerade auch im Büro der Tischlerei tätigen Zeugin gründet. Schon angesichts der Datierung der Beilage ./C liegt ohnedies auf der Hand, dass diese Bestätigung nicht einer im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Fa. E* redundanten „Verschriftlichung“ des mündlich erteilten (und bereits längst abgewickelten) Auftrags diente, sondern vielmehr erst und gerade im Interesse ihrer Vorlage als weiteres Beweismittel in der Tagsatzung vom 25. 9. 2024 ausgestellt wurde. Allein hieraus ist auch noch keineswegs auf die Wahrheitswidrigkeit der darin enthaltenen Angaben zu schließen.

7. Der Unfallhergang selbst bzw der diesbezüglich bestehende Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit als Tischler wurde vom Kläger in seiner Einvernahme vor Gericht schlüssig in dem den bekämpften Feststellungen entsprechenden Sinn geschildert. Ebenso hat der Kläger in seiner Aussage - in einer mit seinem entsprechenden Prozessvorbringen in Einklang stehenden Weise - dargelegt, welche Gründe ihn zu den in der Unfallmeldung (S. 50 der Beilage ./7) abgegebenen Angaben im Sinne eines dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnenden Unfallhergangs veranlasst haben (ON 7, 4 f). Dass die vom Kläger in diesem Sinne geschilderte telefonische Auskunft, die er von seiner seinerzeitigen diesbezüglichen Ansprechperson auf Seiten der Beklagten erhalten habe, allenfalls von den Vorgaben der Beklagten und von der von ihr offenbar erwarteten Übung abgewichen ist, ist mangels gegenteiliger konkreter Beweisergebnisse zum Inhalt dieses Telefonats noch nicht zur Widerlegung der Aussage des Klägers über die ihm tatsächlich erteilte Auskunft geeignet. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass der vom Kläger geschilderte Gesprächsinhalt immerhin auch von seiner als Zeugin einvernommenen Ehegattin bestätigt wurde (ON 7, 6).

8. Den in der Beweisrüge des Weiteren relevierten Aktenvermerk über das Telefonat am (erkennbar gemeint:) 6. 2. 2023 (Beilage ./1; S. 43 der Beilage ./7) hat der Kläger in seiner Vernehmung vor Gericht im Ergebnis in dem Sinne insoweit als unvollständig bezeichnet, als er im Zuge dieses Telefonats auch auf die gerade im Rahmen seines Tischlereigewerbes vorgenommene Anfertigung der Leisten hingewiesen habe (ON 7, 4), und damit dem Inhalt nach dem im Aktenvermerk wiedergegebenen Bild, wonach die am Unfalltag geschnittene Leiste final für die Reparatur des Hühnerstalls benötigt gewesen sei, widersprochen. Entgegen dem von der Beweisrüge unterstellten Verständnis ist der diesbezüglichen Protokollpassage auch keineswegs zwangsläufig eine Aussage mit dem eindeutigen Bedeutungsgehalt zu entnehmen, dass die Herstellung von Leisten im Rahmen des Tischlereigewerbes bereits „davor“ - nämlich bereits vor dem Unfall bzw vor einer beim Unfall schon aus den Abfällen durchgeführten Anfertigung von Leisten für den Hühnerstall - stattgefunden hätte. Ausweislich der diesbezüglichen Protokollstelle hat der Kläger nämlich lediglich angegeben, dass er im betreffenden Telefonat über den in der Beilage ./1 wiedergegebenen Inhalt hinaus auch mitgeteilt habe, was er im Rahmen seines Gewerbes „davor“ gemacht habe, woran er sogleich seinen Hinweis auf den im Zuge des Telefonats auch erfolgten Hinweis auf die Anfertigung von Leisten im Rahmen des Tischlereigewerbes anschloss. Damit liegt die Deutung nahe, dass der Ausdruck „davor“ darauf bezogen war, dass der im Rahmen des Tischlereigewerbes durchgeführte, zum Unfall führende Zuschnitt von Leisten zeitlich vor der im Unfallzeitpunkt erst beabsichtigten (aber noch gar nicht zur Ausführung gebrachten) Verarbeitung der erwarteten übrigbleibenden Reste für die Reparatur des Hühnerstalls lag.

9. Insgesamt begegnet es daher keinen Bedenken, wenn das Erstgericht der von ihm als glaubwürdig erachteten Aussage des Klägers eine höhere Überzeugungskraft beigemessen hat als dem bloßen objektiven Inhalt der - wenngleich zeitnaher zum Unfallereignis abgegebenen - Unfallmeldung vom 6. 12. 2022. Vielmehr ist die Beweisrüge mit ihrer Kritik, wonach die bekämpften Feststellungen tragende Beweisergebnisse nicht vorlägen, insbesondere auf die Aussage des Klägers und die oben dargelegten Erwägungen sowie auf die - auch dem Berufungsgericht als überzeugend erscheinenden (§ 500a ZPO) - beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen.

10. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO),

B. Zur Rechtsrüge:

11. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Rechtsrüge aufbauend auf dem konkret festgestellten Sachverhalt darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint. Es genügt somit nicht, wenn sich die Rechtsrüge bloß darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren bzw zu begründen (RS0043603 [insb T1, T4, T12], RS0043605 [insb T12], RS0043480 [T14]; G. Kodek aaO § 467 ZPO Rz 53; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 136; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16).

12. Die Berufung behauptet unter dem Berufungsgrund der rechtlichen Beurteilung lediglich pauschal und ohne jegliche inhaltliche Argumentation, dass man bei „richtiger rechtlicher Beurteilung“ zu einem ihrem Abänderungsantrag entsprechenden Ergebnis zu gelangen hätte. Damit bringt sie diesen Rechtsmittelgrund nicht in gesetzmäßiger Weise zur Ausführung, weshalb dem Berufungsgericht bereits aus diesem Grund die Überprüfung der materiellrechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils verwehrt ist (vgl RS0043352 [T1, T2, T18, T20]).

C. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

13. Zusammengefasst ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

14. Dabei sind die im Spruch des angefochtenen Urteils enthaltenen, eindeutig erkennbaren Schreibfehler (Datierung des ersten Arbeitsunfalls jeweils mit „19. Februar 1993“ statt unstrittig „12. Februar 1993“) im Wege einer entsprechenden Maßgabebestätigung zu beheben. Des Weiteren ist der im Spruch des angefochtenen Urteils fehlende Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG von Amts wegen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG) in das Urteil des Berufungsgerichts aufzunehmen. Mangels sonstiger näherer Anhaltspunkte für die Höhe jener Bemessungsgrundlage, die für die vom Erstgericht zugrundegelegte Gesamtrentenbildung nach § 210 ASVG maßgeblich ist, orientiert sich die unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ausgemessene Höhe der aufgetragenen vorläufigen Zahlung annäherungsweise an der im Bescheid vom 17. 2. 2023 laut Beilage ./2 ersichtlichen Bemessungsgrundlage nach §§ 178 ff ASVG unter Berücksichtigung der Erhöhung im Sinne des § 205a ASVG. Im Hinblick auf bereits erfolgte Auszahlungen ist zudem - in Anlehnung an die Vorlage in 10 ObS 59/02b und 10 ObS 149/03i - ein klarstellender Zusatz über die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen aufzunehmen.

15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.

16. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061 [T11] ua), eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge auch im Verfahren in Sozialrechtssachen nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043480 [T16], RS0043573 [insb T3, T25, T26, T30]) und im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.

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