OLG Graz 9Bs102/25f

9Bs102/25fCorte d'appello27 ago 2025

Testo completo

OLG Graz 9Bs102/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00102.25F.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. März 2025, GZ *-26, nach der am 27. August 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Hauer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache erkannt:

A* wird nach § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe in ** ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 15. November 2024, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial unbefugt besessen, indem er eine Übungshandgranate Modell ** des österreichischen Bundesheeres mit scharfem Zünder in seinem Wohnhaus lagerte.

Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG schuldig erkannt und hierfür (richtig:) nach dem zweiten Strafsatz des § 50 Abs 1 WaffG zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gleichzeitig wurde die sichergestellte Übungshandgranate (richtig:) eingezogen.

Dem Schuldspruch nach hat der Angeklagte in ** ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 15. November 2024, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial unbefugt besessen, indem er eine Übungshandgranate Modell ** des Österreichischen Bundesheeres mit einem Zünder im Sinne des § 1 I Z 4 lit d der Kriegsmaterialverordnung in seinem Wohnhaus lagerte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten, die wegen Nichtigkeit (Z 4, Z 5 erster, dritter und fünfter Fall, Z 9 und Z 10a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe ausgeführt wurde (ON 27.1).

Die Berufung wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO hat Erfolg.

Nach § 50 Abs 1 Z 4 StGB ist zu bestrafen, wer Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt. Nach § 2 KriegsmaterialG bestimmt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.

Soweit fallbezogen relevant, sind nach § 1 I. 4 lit c der Kriegsmaterialverordnung Handgranaten und nach § 1 I. 4 lit d leg cit Zünder für Kriegsmaterial der lit c als Kriegsmaterial anzusehen.

Nach den wesentlichen Feststellungen im Ersturteil (US 6) handelt es sich bei dem inkriminierten Gegenstand um eine Übungshandgranate (Modell ** des Österreichischen Bundesheeres) samt einem funktionsfähigen Zünder einer Übungshandgranate. Im Gegensatz zu einer „echten“ Handgranate ist die Übungshandgranate nicht mit einer Sprengladung gefüllt und bewirkt bei Detonation keine Splitterstreuung. Der auf der Übungshandgranate angebrachte Zünder unterscheidet sich von einem Handgranatenzünder dadurch, dass er nach Art eines pyrotechnischen Gegenstandes einen Kall wie bei einem „Schweizer Kracher“ erzeugt und nicht geeignet ist, militärische Sprengstoffe zur Detonation zu bringen.

Vor diesem Hintergrund zeigt der Rechtsmittelwerber zutreffend auf, dass es sich bei der Übungshandgranate samt dem darauf montierten Übungshandgranatenzünder nicht um Kriegsmaterial im Sinne des § 1 I. 4 lit c und d Kriegsmaterialverordnung handelt. In der taxativen Aufzählung des § 1 Kriegsmaterialverordnung finden sich lediglich (echte) Handgranaten und deren Zünder, nicht hingegen Übungshandgranaten oder darauf montierte Übungshandgranatenzünder. Die Übungshandgranate bewirkt eben keine Detonation mit Sprengwirkung und ist der Übungshandgranatenzünder nicht geeignet, militärische Sprengstoffe zur Detonation zu bringen, weshalb ihre Wirkung nicht mit jener einer „echten“ Handgranate gleichgesetzt werden kann.

Zu der im Ersturteil angeführten (internen) Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial des Bundesministeriums für Finanzen (Erlass BMF 30.6.2012, BMF-010311/0073-IV/8/2012), wonach in Anlage 2 eine Übungshandgranate mit Zünder als Kriegsmaterial eingestuft wird, ist auszuführen, dass diese Arbeitsrichtlinie für das Gericht nicht bindend ist. In dem vom Zeugen CI B* vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI-VA1903/0076-III/3/2010), der ebenfalls keine Bindungswirkung für das Gericht entfaltet, werden Übungshandgranaten mit montiertem Übungshandgranatenzünder zwar als Kriegsmaterial qualifiziert, das fallkonkrete Modell ** findet jedoch in der vorgelegten Liste (ON 24) keine Erwähnung. Diese Erlässe sind vor dem Hintergrund der ausschließlichen Anführung von (echten) Handgranaten und deren Zünder in der Kriegsmaterialverordnung sowie deren Verschiedenheit in Funktion und Wirkung im Vergleich zu Übungshandgranaten und Übungshandgranatenzünder nicht geeignet, die rechtliche Qualifikation des inkriminierten Gegenstands als Kriegsmaterial iSd § 1 I. 4 lit c oder d Kriegsmaterialverordnung zu stützen.

Wenngleich in den Entscheidungen 9 Bs 135/16s des Oberlandesgerichts Linz und 132 Bs 319/17g des Oberlandesgerichts Wien der jeweilige Schuldspruch des Erstgerichts, welcher jeweils (auch) Übungshandgranatenzünder als Kriegsmaterial qualifizierte, dahingehend nicht kritisiert wurde, so ist dazu auszuführen, dass sich die Rechtsmittelgerichte mit der Frage der Qualifikation der Übungshandgranatenzünder als Kriegsmaterial nicht auseinandergesetzt haben. Der in der Entscheidung 9 Bs 11/12d des Oberlandesgericht Graz zitierte Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 25. März 1980, Zl 59.010/41-II/13/80, der Übungshandgranaten mit Zünder ebenfalls als Kriegsmaterial qualifiziert, war zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung bereits aufgehoben.

Zusammengefasst ist die fallkonkrete Übungshandgranate und der Übungshandgranatenzünder nach ihrer im Ersturteil festgestellten Beschaffenheit nicht als Kriegsmaterial im Sinne des § 1 I. 4 lit c und d Kriegsmaterialverordnung zu qualifizieren, sind sie in der Verordnung nicht explizit aufgezählt und ist deren Funktion und Wirkung zu jener der in die Verordnung aufgenommenen (echten) Handgranaten und deren Zünder gänzlich verschieden.

Daher war der Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO vom Tatvorwurf freizusprechen.

Mit seiner weiteren Berufung, auf deren Vorbringen infolge des Freispruchs nicht mehr einzugehen ist, ist der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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