OLG Innsbruck 23Rs19/25b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.08.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0230RS00019.25B.0827.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und ADin RRin Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Christian Fuchs, Dr. Ralf Wenzel, Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat zunächst Lehrgänge zur Kindergartenassistentin (2013) und Tagesmutter (2014) absolviert und abgeschlossen. Sodann hat sie vom 12.10.2017 bis 28.2.2019 die Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft in Kinderkrippengruppen gemacht. Die Ausbildung als pädagogische Fachkraft in Kinderkrippen und Kindergruppen und alterserweiterten Kindergärten wird landesgesetzlich geregelt.
Die Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag (1.5.2023) 31 Beitragsmonate als Kindergartenassistentin oder Tagesmutter beschäftigt, einen Beitragsmonat weist sie als Angestellte im Verkauf auf und 72 Beitragsmonate als pädagogische Fachkraft in einer Kinderkrippe. Bei allen drei Tätigkeiten handelt es sich um Angestelltentätigkeiten. Im maßgeblichen Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1.5.2023 war die Klägerin somit mehr als 90 Beitragsmonate als Angestellte beschäftigt.
In der Zeit vom 15.5.2017 bis 31.8.2023 war die Klägerin bei der B* GmbH in Teilzeit angestellt. Sie arbeitete bis Februar 2019 als Kinderkrippenassistentin und ab März 2019 als Kinderkrippenpädagogin, wobei sie folgende Aufgaben wahrnahm: Betreuung, Begleitung und Förderung von Kindern (1 bis 3 Jahre), Gestaltung des Alltags der Kinder (spielen, basteln etc), Begleitung der Kinder in der Eingewöhnungsphase, Beobachtungs- und Entwicklungsdokumentation der Kinder, Portfolio sowie Abdeckung physiologischer Bedürfnisse der Kinder (Pflege, Ernährung).
Die Klägerin war sohin zuletzt als pädagogische Fachkraft in einer Kinderkrippe beschäftigt. Sie war dabei nicht in einer Leitungsfunktion tätig; sie hatte keine Führungsaufgaben (Führung von Mitarbeitern und Personal) zu erfüllen. Sie hatte nicht die Leitung einer gesamten Kindergruppe inne.
Die Klägerin genießt aus berufskundlicher Sicht Berufsschutz als Angestellte (pädagogische Fachkraft in Kinderkrippen).
Im Wesentlichen gehören zu den Aufgaben einer pädagogischen Fachkraft in Kinderkrippen die Führung einer Gruppe von Kleinkindern im Alter von 0 bis 3 Jahren, die pädagogische und pflegerische Alltagshygiene der Kinder (Füttern, Anleitung zum selbstständigen Essen etc), Betreuung der Kinder, Beobachtung und Förderung (zB spielen, basteln, soziale Interaktion mit anderen Kindern, geistige und motorische Förderung), Betreuung bei Spielen im Freien, schriftliche Vorbereitung, Dokumentation und Reflexion der Arbeit, Elternarbeit, Raumgestaltung nach Themen im Jahreskreis, Reinigungsarbeiten, Zusammenarbeit mit Teammitgliedern.
Eine pädagogische Fachkraft in Kinderkrippen muss mit der Geräuschkulisse von spielenden und weinenden Kindern (Alter 0 bis 3 Jahre) umgehen können. Die Gruppengröße umfasst in Tirol je nach Altersstruktur der Kinder 6 bis 12 Kinder. Pro Kinderkrippengruppe sind zumindest eine pädagogische Fachkraft und eine Assistenzkraft einzusetzen. Die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer Kinderkrippe ist mit Verantwortung für das Kindeswohl zu verrichten und die Belastbarkeit für die tägliche Arbeit mit Kleinkindern in einer Gruppengröße von 6 bis 12 Kindern muss vorhanden sein.
Führungsverantwortung ist im Bereich einer Kinderkrippe nur dann gegeben, wenn einem Angestellten die Leitung der gesamten Kinderkrippe obliegt. Die Leitung einer Gruppe in der Kinderkrippe erfordert keine Führungsverantwortung.
Bei der Tätigkeit einer pädagogischen Fachkraft in einer Kinderkrippe ohne Leitungsfunktion, sohin ohne Leitung der gesamten Kinderkrippe, sind leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, leichte bis mittelschwere geistige Arbeiten (diese Anforderungen sind von einem durchschnittlichen geistigen Anforderungsprofil umfasst) bei durchschnittlichem bis fallweise besonderem Zeitdruck zu verrichten. Bei Tätigkeiten ohne Leitungsfunktion sind keine Führungsaufgaben zu bewältigen.
Bei der Klägerin liegt aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine Somatisierungsstörung sowie Angst- und depressive Störung gemischt vor.
Die Klägerin ist noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit durchschnittlichem geistigem Anforderungsprofil vier Stunden täglich (zu den üblichen Arbeitszeiten, ohne Pausen) zu verrichten, wobei im Rahmen des angegebenen Leistungskalküls Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen im Umfang eines ganztägigen Arbeitsverhältnisses im Ausmaß von vier Wochen pro Jahr zumutbar sind. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter mehr als fallweise besonderem Zeitdruck, Arbeiten an gefahrenexponierten Stellen, Arbeiten mit Führungsaufgaben sowie Akkord-, Fließbandarbeiten, Nacht- und Schichtarbeit. Unter Arbeiten mit Führungsaufgaben ist in diesem Zusammenhang die Führung von Mitarbeitern und Personal und nicht die Leitung einer Kindergruppe zu verstehen.
Die Klägerin kann Kleinkinderlärm im Rahmen des Leistungskalküls, also für die Dauer von vier Stunden täglich, aushalten. Es ist der Klägerin weiters zumutbar, die Verantwortung für eine Kleinkindgruppe für vier Stunden täglich zu tragen.
Es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte. Die Klägerin kann einen Fußweg von 500 m in 10 bis 15 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benützen. Wohnsitzwechsel und Tagespendeln sind der Klägerin zumutbar, Wochenpendeln ist der Klägerin nicht zumutbar.
Aufgrund der diagnostizierten Gesundheitsstörungen sind regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von 7 oder mehr Wochen pro Jahr bei Kalkülseinhaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Der beschriebene Gesundheitszustand besteht seit dem Stichtag und kann sich durch die weitere Inanspruchnahme der laufenden psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung und im Speziellen durch die verlässliche Einnahme der verordneten Medikation innerhalb eines Jahres ab Untersuchungsdatum so weit bessern, dass der Klägerin wiederum eine Ganztagsbeschäftigung (mit den obigen Einschränkungen) zumutbar ist.
Dieser gekürzt dargestellte Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.9.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab, weil eine dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege ebenfalls nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bestehe ebenso wenig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Bescheidklage der Klägerin, mit der sie die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag in der gesetzlichen Höhe; in eventu die Gewährung von Rehabilitationsgeld begehrt. Aufgrund ihres Leidenszustands sei die Klägerin als berufsunfähig auf Dauer anzusehen. Zumutbare Verweisungsberufe, die dem Gesundheitszustand der Klägerin entsprächen, seien am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden.
Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung. Darüber hinaus bestreitet sie, dass die Klägerin einen Berufsschutz als Kinderkrippenpädagogin genießt.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Haupt- und Eventualbegehren der Klägerin ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 8 bis 13 festgestellten Sachverhalt zugrunde, der eingangs zusammengefasst referiert wurde. Darüber hinaus traf es noch die folgenden in der Berufung bekämpften Feststellungen:
[1] Österreichweit existieren in dieser Tätigkeit mehr als 100 Stellen (frei oder besetzt) in Halbtagsbeschäftigung entsprechend dem Leistungskalkül der Klägerin.
[2] Die Tätigkeit einer pädagogischen Fachkraft in einer Kinderkrippe ohne Leitungsfunktion ist aus berufskundlicher Sicht mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbar.
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Erstgericht zusammengefasst fest, die Frage einer allfälligen Berufsunfähigkeit sei im vorliegenden Fall nach § 273 ASVG zu beurteilen, da die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit als Angestellte ausgeübt habe. Demnach gelte eine versicherte Person als berufsunfähig, wenn die Arbeitsfähigkeit infolge des körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei. Laut festgestelltem medizinischem Leistungskalkül sei die Klägerin in der Lage, bis zu vier Stunden täglich im zuletzt, nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf der pädagogischen Fachkraft in einer Kinderkrippe ohne Leitungsfunktion zu arbeiten. Ob die Versicherte als pädagogische Fachkraft in Kinderkrippen auch tatsächlich eine Arbeitsstelle finde, sei für die Beurteilung der Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung. Voraussetzung sei lediglich die Existenz eines ausreichenden Arbeitsmarktes. Österreichweit würden für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in Kinderkrippen mehr als 100 Stellen (frei oder besetzt) entsprechend dem Leistungskalkül der Klägerin existieren. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension würden daher bei der Klägerin nicht vorliegen. Auch das Eventualbegehren sei abzuweisen, zumal auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit aus den Feststellungen abgeleitet werden könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellt sie den Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Darüber hinaus wird beantragt, der Beklagten den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte nahm von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung Abstand, beantragte jedoch, dem klägerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge:
1. Statt der oben unter der vorangestellten Ziffer [1] wiedergegebenen Feststellung begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung(en):
„Tirolweit existieren in dieser Tätigkeit kaum Stellen (frei oder besetzt) in Halbtagsbeschäftigung entsprechend dem Leistungskalkül (leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen Anforderungsprofil vier Stunden täglich) der Klägerin. Eine Verweisung auf ganz Österreich ist aufgrund der Ausbildung der Klägerin nicht möglich.“
Die Klägerin führt ins Treffen, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung ausschließlich auf das Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen gestützt und dabei außer Acht gelassen, dass die Ausbildung der Klägerin diese nur dazu berechtige, ihre berufliche Tätigkeit als Fachkraft in einer Kinderkrippe ohne Leitungsfunktion in Tirol auszuüben. Eine österreichweite Verweisung sei daher nicht möglich.
Der auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für die berufliche Tätigkeit als Fachkraft in einer Kinderkrippe sehe eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden vor. Ausgehend davon wäre eine Halbtagesstelle daher mit 18,5 Stunden zu berechnen. Der überwiegende Anteil von Halbtagesstellen umfasse allerdings zumindest 20 Stunden pro Woche. Das Erstgericht gehe daher unrichtigerweise davon aus, dass eine Halbtagesstelle als Fachkraft in einer Kinderkrippe mit 20 Stunden pro Woche zu bemessen sei. Weiters gehe das Erstgericht unrichtigerweise davon aus, dass 20 Stunden in der Woche mit vier Stunden täglich gleichzusetzen seien. Diese Schlussfolgerung sei allerdings unrichtig, da die meisten Halbtagesstellen zwar „nur“ 20 Stunden in der Woche vorsehen würden, diese allerdings jeweils tägliche Arbeitsstunden von mehr als vier Stunden vorsähen.
Daraus ergebe sich auch, dass österreichweit keinesfalls mehr als 100 Stellen in Halbtagsbeschäftigung entsprechend dem Leistungskalkül der Klägerin existieren. Aus der gewünschten Ersatzfeststellung ergebe sich, dass kein ausreichender Arbeitsmarkt in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin vorhanden sei.
1.1. Die Beweisrüge der Klägerin ist in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.1.1. So steht die begehrte Ersatzfeststellung nicht in einem Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI0100145).
Die bekämpfte Feststellung bezieht sich auf den österreichweiten Arbeitsmarkt in Halbtagsbeschäftigung, während sich die begehrte Ersatzfeststellung auf das Bundesland Tirol bezieht. Nun ist aber durchaus denkbar, dass zwar „in Tirol kaum Stellen in Halbtagsbeschäftigung“ entsprechend dem Leistungskalkül der Klägerin existieren, aber dennoch „österreichweit mehr als 100 Stellen“ vorhanden sind. Die beiden Feststellungen könnten also nebeneinander existieren und würden sich nicht gegenseitig ausschließen.
1.1.2. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert darüber hinaus die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel getroffen werden könnten (RS0041835).
Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge wird die Klägerin nicht gerecht. So bleibt sie schuldig darzulegen, auf Basis welcher Beweisergebnisse die Ersatzfeststellung zu treffen wäre und sie führt auch nicht aus, inwiefern das Erstgericht die bekämpfte Feststellung zu Unrecht auf das Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen gestützt hat.
Woher die Klägerin ihre „Erkenntnis“ bezieht, dass österreichweit die meisten Halbtagesstellen „nur“ 20 Stunden in der Woche vorsehen würden (statt der laut Kollektivvertrag vorgesehenen 18,5 Stunden), und diese jeweils tägliche Arbeitsstunden von mehr als vier Stunden vorsähen, bleibt offen. Die Klägerin benennt auch keinerlei Beweisergebnisse oder auch rechtliche Grundlagen, aus denen sich ergäbe, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung nicht auf den gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt verwiesen werden könnte. Nur weil die von der Klägerin absolvierte Ausbildung als pädagogische Fachkraft in Kinderkrippen und Kindergruppen nach den Feststellungen landesgesetzlich geregelt ist, ist daraus nicht zwingend zu schließen, dass diese Ausbildung nur in Tirol anerkannt wird, was sehr anzuzweifeln ist. Warum also die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung nicht auf den österreichweiten Arbeitsmarkt verweisbar sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
1.1.3. Die begehrte „Ersatzfeststellung“, dass eine Verweisung auf ganz Österreich aufgrund der Ausbildung der Klägerin nicht möglich sei, stellt darüber hinaus in Wahrheit eine „ergänzende“ Feststellung dar, womit die Klägerin einen sekundären Feststellungsmangel geltend macht, dessen Aufgreifen der Rechtsrüge zuzuordnen ist (RS0042744; RS0114379).
Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Feststellungsmängel setzen also voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317).
Die qualifiziert vertretene Klägerin hat allerdings im erstinstanzlichen Verfahren nie den Standpunkt vertreten und Vorbringen dazu erstattet, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung nur in Tirol tätig sein könne. Auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt jedoch ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO, dh auch in Sozialrechtssachen kann ein in erster Instanz unterlassenes Vorbringen nicht nachgeholt werden (RS0042025 [T3, T5]; RS0042049 [T3]).
1.2. Abgesehen von diesen aufgezeigten formellen Aspekten bestehen aber auch keine inhaltlichen Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung. Das Erstgericht begründete diese mit den Ergebnissen des berufskundlichen Gutachtens. Bedient sich aber die Tatsacheninstanzen eines berufskundlichen Sachverständigen, der die Anforderungen, die mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind darlegt und auch ausführt, dass solche Berufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen, so kann es, wenn das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze verstößt, ein solches Gutachten seinen Feststellungen zugrunde legen (RS0043194; RS0043118 [T5]; RS0040592; RS0040588). Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren auch nie die Ausführung der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten ON 23 S 3, wonach österreichweit mehr als 100 Stellen in Halbtagsbeschäftigung entsprechend dem Leistungskalkül der Klägerin vorhanden seien, in Frage gestellt und Einwände gegen diese Einschätzung der Sachverständigen erhoben. Auch im Rahmen der mündlichen Erörterung ihres Gutachtens hat die Klägerin zu diesem Themenkreis keine Fragen an die Sachverständige herangetragen. Die berufskundliche Sachverständige hat in ihrem Gutachten auch die von der Klägerin absolvierten und abgeschlossenen Ausbildungen aufgezeigt und berücksichtigt. Wenn die Sachverständige trotz Berücksichtigung dieser Umstände zur Überzeugung gelangte, dass österreichweit mehr als 100 Stellen (frei oder besetzt) entsprechend dem (medizinischen) Leistungskalkül der Klägerin existieren, ist dies daher nicht zu beanstanden. Insbesondere führt die Klägerin auch keine Argumente ins Treffen, warum diese Einschätzung der Sachverständigen unrichtig sein soll.
1.3. Damit besteht aber für das Berufungsgericht keine Veranlassung für ein Abgehen von der erstgerichtlichen Feststellung.
2. Die Beweisrüge richtet sich weiters gegen die oben unter der vorangestellten Ziffer [2] wiedergegebene Feststellung. Dazu wünscht die Klägerin folgende Alternativfeststellung:
„Die Tätigkeit einer pädagogischen Fachkraft in einer Kinderkrippe ohne Leitungsfunktion ist aus berufskundlicher Sicht nicht mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbar.“
Auch dazu führt die Klägerin wieder ins Treffen, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung ausschließlich auf das Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen gestützt. Diese sei in ihrem Ergänzungsgutachten vom 14.11.2025 zur Einschätzung gekommen, dass pädagogische Fachkräfte (nur) leichte bis mittelschwere geistige Arbeiten ausüben können müssten. Sei die pädagogische Fachkraft auch mit der Leitung einer Kinderkrippe betraut, so seien aber auch verantwortungsvolle geistige Arbeiten zu bewältigen. Nun seien aber einer pädagogischen Fachkraft im Regelfall eine Assistentin und auch weitere Stützkräfte unterstellt, woraus sich zweifelsohne ergebe, dass von ihr auch Mitarbeiterführungsaufgaben zu übernehmen und somit verantwortungsvolle und geistige Arbeitsaufgaben zu bewältigen seien. Daraus ergebe sich wiederum, dass die Tätigkeit einer pädagogischen Fachkraft in einer Kindergrippe mit dem Leistungskalkül der Klägerin nicht vereinbar sei.
Das Erstgericht habe auch nicht die von der Klägerin zahlreich vorgelegten Urkunden berücksichtigt. Insbesondere aus den Beilagen ./U und ./W ergebe sich, dass die Klägerin aktuell und für absehbare Zeit nicht belastbar und daher bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig sei. Mit diesen Beweismitteln und den daraus resultierenden Widersprüchen zum Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt.
2.1. Auch wenn Befund und Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nur ein Beweismittel darstellt (RS0040588), das vom Gericht grundsätzlich frei zu würdigen ist, ändert dies nichts daran, dass in sozialgerichtlichen Verfahren dem Sachverständigenbeweis vorrangige Bedeutung zukommt. Wenn einem Gutachten weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die Grundlagen des Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet und der Sachverständige auch keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt, kann das erkennende Gericht den Darstellungen des ihm verlässlich erscheinenden Sachverständigen folgen (RS0040588; RS0040592).
Wie das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung dargelegt hat, erachtete es sowohl das neurologisch-psychiatrische Gutachten wie auch das berufskundliche Gutachten samt deren jeweiligen Ergänzungen und mündlichen Erörterungen für schlüssig und nachvollziehbar und hat darauf basierend die Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül und zur Verweisbarkeit der Klägerin getroffen.
Das Erstgericht nahm in seiner Beweiswürdigung auch auf die von der Klägerin vorgelegten Urkunden Beilagen ./U, ./R, ./N, ./W und ./S Bezug und legte dar, dass diese sowohl im Ergänzungsgutachten der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen (ON 30) als auch in der Tagsatzung vom 12.3.2025 (ON 42) im Detail erörtert worden seien. Von der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen seien sämtliche von der Klägerin gelegten Befunde eingesehen und berücksichtigt worden. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass das festgestellte Leistungskalkül der Klägerin im Wesentlichen übereinstimmend zu den Beurteilungen in den vorgelegten Befunden beurteilt worden sei. Der Einwand der Klägerin, das Erstgericht habe die von ihr zahlreich als Beweismittel vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt, geht sohin ins Leere.
Die berufskundliche Sachverständige wiederum hat unter Berücksichtigung des von der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen ermittelten medizinischen Leitungskalküls ihr Gutachten zur Verweisbarkeit der Klägerin erstattet.
2.2. Mit dem Argument, einer pädagogischen Fachkraft seien im Regelfall eine Assistentin und auch weitere Stützkräfte unterstellt, woraus sich zweifelsohne ergebe, dass auch Mitarbeiterführungsaufgaben zu übernehmen seien, negiert die Klägerin die weiteren vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Unbekämpft festgestellt wurde nämlich, dass Führungsverantwortung im Bereich einer Kinderkrippe nur dann gegeben ist, wenn einem Angestellten die Leitung der gesamten Kinderkrippe obliegt. Die Leitung einer Gruppe in der Kinderkrippe erfordert keine Führungsverantwortung. Bei der Tätigkeit einer pädagogischen Fachkraft in einer Kinderkrippe ohne Leitungsfunktion, sohin ohne Leitung der gesamten Kinderkrippe, sind leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, leichte bis mittelschwere geistige Arbeiten bei durchschnittlichem bis fallweise besonderem Zeitdruck zu verrichten. Bei Tätigkeiten ohne Leitungsfunktion sind keine Führungsaufgaben zu bewältigen.
Die von der Klägerin begehrte Ersatzfeststellung, wonach die Tätigkeit einer pädagogischen Fachkraft in einer Kinderkrippe ohne Leitungsfunktion aus berufskundlicher Sicht mit dem Leistungskalkül der Klägerin nicht vereinbar sei, würde sich sohin mit diesen getroffenen und unbekämpft gebliebenen Feststellungen in Widerspruch setzen.
2.3. Auch in diesem Punkt bleibt die Beweisrüge daher erfolglos. Auch diese angefochtene Feststellung ist daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Korrespondierend zu ihrer Beweisrüge moniert die Klägerin in ihrer Rechtsrüge zu diesem Themenkreis das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels und vermisst folgende Feststellung:
„Die Klägerin ist in der Lage, bis zu vier Stunden täglich als pädagogische Fachkraft in einer Kinderkrippe ohne Leitungsfunktion zu arbeiten. Einer pädagogischen Fachkraft sind allerdings regelmäßig eine Assistentin und auch weitere Stützkräfte unterstellt, woraus sich eindeutig ergibt, dass diese Arbeit auch mit der Führung von Mitarbeitern und Personen verbunden ist.“
Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, wäre es zur rechtlichen Beurteilung gekommen, dass eine Verweisung auf den Tätigkeitsbereich einer pädagogischen Fachkraft nicht möglich sei, da diese Arbeit immer mit der Führung von Mitarbeitern und Personen verbunden ist.
1.1. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, setzen sekundäre Feststellungsmängel voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317).
1.2. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht, dass einer pädagogischen Fachkraft regelmäßig eine Assistentin und weitere Stützkräfte unterstellt seien und damit ins Treffen geführt, dass die Klägerin im Tätigkeitsfeld einer pädagogischen Fachkraft, auch wenn ihr nicht die gesamte Leitung der Kinderkrippe obliegt, eine (Mitarbeiter-)Führungsaufgabe zu bewältigen habe. Sie hat insbesondere die berufskundliche Sachverständige nie mit dieser Behauptung konfrontiert und sie aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dies obwohl insbesondere anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung das Thema Leitungsfunktion und Führungsveranwortung behandelt und erörtert wurde (Protokoll ON 42, S 6f).
1.3. Basierend auf den Ausführungen der Sachverständigen hat das Erstgericht – wie ebenfalls bereits dargelegt – unbekämpft festgestellt, dass eine Führungsverantwortung im Bereich einer Kinderkrippe nur dann gegeben ist, wenn einem Angestellten die Leitung der gesamten Kinderkrippe obliegt. Die Leitung einer Gruppe in der Kinderkrippe erfordert keine Führungsverantwortung. Die von der Klägerin vorgenommene Verallgemeinerung, dass die Arbeit einer pädagogischen Fachkraft auch mit der Führung von Mitarbeitern und Personen verbunden ist, steht mit diesen unbekämpft gebliebenen Feststellungen im Widerspruch.
Hat das Gericht aber zu einem rechtlich relevanten Beweisthema Feststellungen getroffen – nur nicht im Sinn des Berufungswerbers –, liegt kein mit Rechtsrüge zu bekämpfender Feststellungsmangel vor, sondern sind diese Feststellungen als Ergebnis einer Beweiswürdigung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zu bekämpfen (RS0053317 [T1, T2]). Dies hat die Klägerin allerdings unterlassen.
2.1. In ihrer Rechtsrüge im engeren Sinn argumentiert die Klägerin, bei der Frage, auf welche Tätigkeiten sie verwiesen werden könne, handle es sich um eine Rechtsfrage. Aufgrund der durch das Erstgericht festgestellten Somatisierungsstörung sowie der gemischten Angst- und depressiven Störung sei die Verweisung bzw die Ausübung des Berufs einer pädagogischen Fachkraft in einer Kinderkrippe ohne Leitungsfunktion nicht möglich. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgeben müssen.
2.2. Mit dieser Argumentation entfernt sich die Klägerin vom festgestellten Sachverhalt, womit auch die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist (RS0043312; RS0043603). In Wahrheit richtet sich die Klägerin damit nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, sondern wiederum gegen die Urteilsfeststellungen zum Leistungskalkül der Klägerin und dem vorhandenen Arbeitsmarkt.
Richtig ist zwar, dass die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, eine Rechtsfrage ist. Dazu ist zunächst (auf Tatsachenebene) ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Beachtung der Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (RS0043194 [T3]; RS0084413).
Das Erstgericht hat ausgehend von den von ihm getroffenen Feststellungen zum Leistungskalkül der Klägerin und jenen über die psychischen und physischen Anforderungen der Verweisungstätigkeiten nicht nur auf Tatsachenebene festgestellt, sondern auch den – richtigen – rechtlichen Schluss gezogen, dass das Leistungskalkül der Klägerin mit dem Beruf der pädagogischen Fachkraft in Kinderkrippen ohne Leitungsfunktion für vier Stunden täglich vereinbar ist. Da österreichweit für diese Tätigkeit mehr als 100 Stellen existieren, kam es zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension bei der Klägerin nicht vorliegen. Damit gelingt es der Klägerin nicht, einen Rechtsirrtum des Erstgerichts aufzuzeigen.
2.3. Sonstige rechtliche Argumente trägt die Berufung nicht vor, weshalb sich weitere rechtliche Ausführungen des Berufungsgerichts erübrigen (RS0041585 [T2]; RS0043603 [T3]; RS0041570; RS0043338).
III. Damit bleibt die Berufung insgesamt erfolglos.
IV. Ein Kostenzuspruch an die im Berufungsverfahren unterlegene Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil das Rechtsmittelverfahren weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Solche sind jedoch Voraussetzung für einen Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (10 ObS 116/06s; 10 ObS 35/95; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Die Klägerin hat es zudem unterlassen, die für einen Kostenersatz nach Billigkeit erforderlichen – vermögensrechtlichen – Voraussetzungen darzulegen (RS0085829). Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren daher nicht statt.
V. Da im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rechtsfragen in der von §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, bestand kein Anlass dazu, den weiteren (ordentlichen) Rechtszug gegen die Berufungsentscheidung zuzulassen.