OLG Wien 31Bs125/25x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.08.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00125.25X.0828.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. März 2025, GZ *84.5, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein des Richters Mag. Weber LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad sowie in Anwesenheit des Angeklagten A, dessen Verteidigers Mag. Wolfgang Haas und der Schriftführerin RiAA Mag.a Weiß durchgeführten Berufungsverhandlung am 28. August 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Verfallsausspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (1./), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (2./) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monate verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A*
1. am 7. Feber 2022 in ** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung eines verkehrstüchtigen, sehr guten Zustands des Fahrzeuges zu einer Handlung, nämlich der Leistung eines Kaufpreises von 12.900 Euro für einen Pkw des Typs **, der schwere Mängel aufwies und einen tatsächlichen Wert von höchstens 7.000 Euro hatte, verleitet, welche den Genannten in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte;
2. am 6. Feber 2022 in ** einen C* als Verkäufer aufweisenden Kaufvertrag mit dessen nachgemachter Unterschrift, somit eine falsche Urkunde, mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde;
3. am 25. April 2022 in ** eine fremde Sache, nämlich das Fahrzeug ** der D*, beschädigt, indem er mit einem Schlüssel die linke Fahrzeugseite, die Kofferraumklappe, die Stoßstange links hinten und die Türen an der Fahrerseite zerkratzte.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das teilweise reumütige Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 84.3, 42) und zu ON 85 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Die aus Z 5 (der Sache nach vierter Fall), Z 9 lit a und Z 10a des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.
Die Behauptung der Mängelrüge, dass die erstgerichtliche Argumentation eines 5.000 Euro übersteigenden Schadens nicht stichhaltig sei, übergeht die ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes dazu (US 5 f und US 9 f). Dabei setzte sich das Erstgericht im Übrigen auch mit dem vom Zeugen B* vorgelegten Angebot der Plattform „**“ (ON 29.3, 29 iVm ON 29.2) ausführlich auseinander (US 6).
Die weitere Berufungsbehauptung, die Feststellungen des Erstgerichts zum Faktum 1 würden den Schuldspruch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes nicht zu tragen vermögen, lässt die ausführlichen und hinreichenden erstgerichtlichen Konstatierungen zum Vorsatz außer Acht (US 3 f).
Wenn die Berufung schließlich hinsichtlich des Punktes 2 des Schuldspruches eine diversionelle Vorgehensweise begehrt (Z 10a), so steht sie im Widerspruch zur, nunmehr einhelligen Meinung, wonach sich eine Aufsplitterung der diversionellen Reaktion dergestalt, dass eine diversionelle Vorgehensweise mit einer Sanktion nach Schuldspruch kombiniert wird, schon unter dem Gesichtspunkt eines damit verbundenen Verstoßes gegen das Gebot einer Verfahrenskonzentration verbietet (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 49 mwN) und die Berufung wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt eine Diversion hinsichtlich sämtlicher angeklagter Taten gar nicht anstrebt.
Auch die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt.
Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit äußerst ausführlicher und sorgfältiger Begründung überzeugend dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der überwiegend leugnenden Verantwortung des Angeklagten (insbesondere ON 15.4; ON 29.3, 3 ff; ON 36.4.5, 4; ON 84.3, 2 ff) die Glaubwürdigkeit versagte. Dabei konnte er sich nicht zuletzt auf seinen in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten und der Zeugen stützen.
Insbesondere begründete das Erstgericht eingehend, weshalb es von tatsächlich vorliegenden groben Mängeln (siehe dazu ON 7.9, 4) ausging (US 5 f). Dem hält die Berufung zu Punkt 1 des Schuldspruches bloß entgegen, dass der Käufer des Fahrzeuges (der Zeuge B*) Kenntnis darüber gehabt habe, dass sich das Fahrzeug in einem mangelhaften Zustand befand. Damit übergeht er aber die nachvollziehbare Aussage des Zeugen B*, wonach ihm der Angeklagte gesagt habe, das Auto sei in einem technisch einwandfreien Zustand (ON 7.5, 4); der Angeklagte habe dem Zeugen gesagt, die Schäden seien (mit einer Ausnahme) alle gerichtet worden (ON 29.3, 23; ON 84.3, 14). Hinzu kommt, dass der Angeklagte selbst stets angab, er habe an diesem Fahrzeug keine Reparaturarbeiten durchgeführt oder durchführen lassen (ON 15.4, 4; ON 29.3, 7f; wobei er dies in der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 dahingehend abschwächte, dass er angab, „ein paar Kleinigkeiten habe ich schon repariert am Auto“, ON 84.3, 5 f).
Auch zu Punkt 3 des Schuldspruches setzte sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit den Beweisergebnissen und der Verantwortung des Angeklagten auseinander (US 10 f). Hier begegnet der Schluss des Erstgerichtes aus dem vom Zeugen E* notierten Kennzeichen des vom Angeklagten benutzten Fahrzeuges im Zusammenhang mit dessen Täterzuordnung mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 % (ON 84.3, 23) insgesamt keinen Bedenken.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnte das Erstgericht auch hier zwanglos aus dem äußeren Geschehensablauf ableiten.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Auch die Berufung wegen Strafe ist nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind dahingehend zu korrigieren, dass der Milderungsgrund des teilweise vorliegenden reumütigen Geständnisses zu entfallen hat. Der Angeklagte gestand zwar (nach anfänglichem Leugnen, siehe ON 15.4, 5 und ON 29.3, 12) letztlich zu, die Unterschrift auf dem Kaufvertrag gefälscht zu haben ON 84.3, 3). In seiner Rechtfertigung, er sei gewissermaßen dazu gezwungen gewesen, „weil der Käufer ohne den letzten Zulassungsbesitzer nicht anmelden kann“, ist aber keinerlei Reumütigkeit zu erkennen, sodass der genannte Milderungsgrund zu entfallen hat.
Angesichts der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht gefundene Strafe, die weniger als ein Drittel der möglichen Höchststrafe beträgt, insgesamt nicht korrekturbedürftig.