OLG Innsbruck 1R109/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.08.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00109.25A.0828.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* e.U., FN *, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wider die beklagte Partei B GmbH, vertreten durch Doshi Akman Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Zustimmung und Herausgabe (Streitinteresse EUR 30.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.4.2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n.
II. Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.
Das erstinstanzliche Urteil wird mit der Maßgabe b e s t ä t i g t, dass es in seinem Spruchpunkt 1. wie folgt zu lauten hat:
„1. Die Klagebegehren des Inhalts,die beklagte Partei sei schuldig,
1.1. ihre Zustimmung zu erteilen und sämtliche erforderliche Erklärungen abzugeben, dass der Leasingvertrag Nummer ** betreffend den Traktor **, Fahrgestellnummer *, Baujahr 2017, bestehend bei der C GmbH, **, mit allen Rechten und Pflichten von der klagenden Partei übernommen werden kann, und
1.2. nach Übernahme des genannten Leasingvertrags durch die klagende Partei den Traktor **, Fahrgestellnummer **, Baujahr 2017, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die klagende Partei herauszugeben,
werden a b g e w i e s e n.“
III. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.138,12 (darin enthalten EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
IV. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
V. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer ein Unternehmen mit den Tätigkeiten landwirtschaftliches Lohnunternehmen, Güterbeförderung sowie Straßen- und Winterdienste. D* E*, der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten (in der Folge: Geschäftsführer der Beklagten) war langjähriger Mitarbeiter im Unternehmen des Klägers.
Der Kläger machte sich Gedanken über die Unternehmensnachfolge. Er wollte sicherstellen, dass das Unternehmen weitergeführt wird. Im Sommer 2022 nahm er Kontakt auf mit dem Unternehmensberater Dr. F* (in der Folge: Unternehmensberater). Schließlich entschied sich der Kläger, das Unternehmen an den Geschäftsführer der Beklagten zu verkaufen. Ab Dezember 2022 wurde ein umfangreicher Businessplan schon im Namen der Beklagten erarbeitet. Im Jänner 2023 war dieser Businessplan erstellt. Es war dann klar – auch dem Kläger –, dass der Geschäftsführer der Beklagten eine eigene GmbH, nämlich die Beklagte, gründen wird. Er sollte Alleingesellschafter und Geschäftsführer sein und seine Ehegattin, G* E* (in der Folge: Ehegattin), sollte Prokuristin werden. Die Gründung dieser Gesellschaft in dieser Form wurde vom Geschäftsführer der Beklagten auch tatsächlich im Februar 2023 realisiert.
Der Kläger hatte landwirtschaftliche Maschinen, die teilweise in seinem Eigentum standen. Einige Maschinen hatte der Kläger mittels Ratenkauf gekauft, die übrigen Maschinen waren geleast.
Die Parteien verständigten sich darauf, dass die Beklagte vom Kläger Wirtschaftsgüter kaufen bzw übernehmen sollte, nämlich die geleasten landwirtschaftlichen Maschinen und damit zusammenhängend die Übertragung der Leasingverträge auf die Beklagte, den Kundenstock einschließlich der notwendigen Geschäftsunterlagen, die Lieferantenstammdaten, ein Warenlager sowie einen Mitarbeiter.
Für die Beklagte bzw deren Geschäftsführer war es wichtig und notwendig, das Unternehmen auf dem bisherigen Betriebsgrundstück des Klägers fortführen zu können, insbesondere eine Lagerhalle anzumieten. Es war somit von Anfang an vereinbart und Grundlage, dass die Beklagte diese Lagerhalle anmietet.
Zwischen den Parteien wurde auch besprochen, dass der Kläger in irgendeiner Form mit seiner Erfahrung und seinem Wissen im künftigen Unternehmen der Beklagten mitwirken sollte. Der Kläger wollte auch weiterhin für die Beklagte tätig sein, um auch jenen Maschinenpark, der bei ihm verbleiben sollte, künftig verwenden und auslasten zu können. Dieses Thema wurde zwar angesprochen, aber nicht im Detail ausverhandelt. (a) Es war auch nicht unbedingte Voraussetzung für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags, jedenfalls wurde es von den Parteien nicht in dieser Form kommuniziert.
Aufgrund dieser angeführten Gespräche und Vereinbarungen erstellte der Unternehmensberater zwei Vertragsentwürfe, nämlich einen für den Unternehmenskauf und einen Mietvertrag [betreffend die Betriebsliegenschaft]. Diese Vertragsentwürfe wurden am 24.2.2023 an die Parteien übermittelt.
Am 2.3.2023 kam es in den Büroräumlichkeiten des Unternehmensberaters zu einem Gespräch, bei welchem der Geschäftsführer der Beklagten, dessen Ehegattin, der Kläger und der Unternehmensberater anwesend waren. Grundlage für die Gespräche waren die oben angeführten Vertragsentwürfe.
(b) Die Parteien einigten sich bei diesem Gespräch darauf, dass die Beklagte vom Kläger das Unternehmen kauft, was im Einzelnen beinhaltete: die Übernahme der vom Kläger geleasten landwirtschaftlichen Fahrzeuge, welche bereits im Detail feststanden, die Übernahme der Leasingverträge durch die Beklagte, die Übernahme des Kundenstocks einschließlich der notwendigen Geschäftsunterlagen sowie der Lieferstammdaten und eines Mitarbeiters. Weiters sollte die Beklagte den Inhalt eines Warenlagers übernehmen, dessen Inhalt bekannt war. Die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von insgesamt EUR 320.000,--, wobei davon EUR 300.000,-- für die Übernahme der geleasten Fahrzeuge und EUR 20.000,-- für den Inhalt des Warenlagers sein sollten.
Die Beklagte sollte dabei folgende Maschinen […] übernehmen:
[…] den Traktor **, Fahrgestellnummer ** mit dem Kennzeichen ** (in der Folge: Traktor).
Weiters wurde vereinbart, dass die Beklagte vom Kläger die auf dessen Grundstück befindliche Halle samt Büroräumlichkeiten für zehn Jahre anmietet.
(c1) Auf dieser Basis einigten sich die Parteien und besiegelten den Abschluss dieser Verträge, nämlich den Unternehmenskaufvertrag und den Mietvertrag, mittels Handschlag. Damit sollte der Deal besiegelt werden. So wurde es auch von den Beteiligten verstanden und gewollt. Es sollte sich nicht nur um eine Absichtserklärung handeln, in Zukunft einen Vertrag abzuschließen. Aufgrund dieser Vereinbarung sollten die entsprechenden Verträge und Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt werden, was in weiterer Folge auch großteils geschah.
Der Unternehmensübergang sollte laut Vereinbarung am 1.4.2023 sein.
Die Parteien verblieben so, dass in weiterer Folge von einem Rechtsanwalt noch die Verträge in schriftlicher Form erstellt werden sollten. Basis sollten dabei die vom Unternehmensberater zur Verfügung gestellten Vertragsentwürfe sein.
(c2) Die allfällige künftige Einbindung des Klägers in das Unternehmen der Beklagten, zB durch die Erteilung von Subunternehmeraufträgen oder die Anmietung des beim Kläger verbleibenden Maschinenparks, wurde nicht im Detail ausverhandelt und wurde auch nicht als Bedingung oder Grundvoraussetzung für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags kommuniziert.
Der Kläger beauftragte in weiterer Folge einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Unternehmenskaufvertrags und eines Mietvertrags und übermittelte ihm auch die Vertragsentwürfe des Unternehmensberaters.
Der Kläger stellte am 1.4.2023 an die [richtig] Beklagte eine Rechnung über EUR 300.000,-- netto mit der Widmung „Kaufpreis für Kaufgegenstand laut Unternehmenskaufvertrag“. Weiters stellte er am gleichen Tag eine weitere Rechnung über den Betrag von EUR 20.000,-- netto mit der Widmung „Kauf- und Inventurgegenstände laut Unternehmenskaufvertrag“.
Diese Rechnungen wurden von der Beklagten jeweils am 20.4.2023 bezahlt.
Der Entwurf des Unternehmenskaufvertrags des Rechtsanwalts vom 29.3.2023 lautete auszugsweise wie folgt:
„[…]
VII. Beauftragung des Verkäufers durch den Käufer
Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer mit der Durchführung von Subunternehmerleistungen zu beauftragen. Diese Aufträge werden dem Verkäufer vom Käufer im Bereich „Lohnunternehmen“ erteilt. Dabei ist der Verkäufer für die Arbeitseinteilung, Arbeiten zur Aussaat, zum Pflanzenschutz, zur Ernte und unterstützende Tätigkeiten einzusetzen. Das jährliche Volumen (die Jahre berechnen sich jeweils ab 1. April bis 31. März) muss dabei zumindest EUR 200 000 (in Worten: Euro zweihunderttausend) zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Wird dieses Volumen in einem Jahr oder in mehreren Jahren nicht erreicht, verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer den Differenzbetrag, gedeckelt mit jährlich netto EUR 170 000, zu bezahlen. Dies unter dem Titel des Schadenersatzes. Die Verpflichtung zur Beauftragung erlischt, wenn der Verkäufer seine Arbeiten im Rahmen des Werkvertrags für Subunternehmerleistungen grob fahrlässig oder vorsätzlich schlecht erfüllt, der Verkäufer berufsunfähig wird oder der Verkäufer verstirbt. Die Verpflichtung zur diesbezüglichen Beauftragung endet am 31.3.2033.
[…]“
Insbesondere der Vertragspunkt VII. war neu und in dieser Form bisher noch nicht im Detail besprochen.
Am 26.4.2023 teilte die Ehegattin des Geschäftsführers der Beklagten dem Kläger mit, dass sie noch jene Vertragsbestandteile laut dem Entwurf des Unternehmensberaters betreffend Geheimhaltungsverpflichtung und Wettbewerbsverbot gerne drinnen hätte.
(d) Weiters teilte sie dem Kläger auch mit, dass sie dem Punkt VII. betreffend der Beauftragung des Klägers als Subunternehmer in dieser Form nicht zustimmen können. Es kann nicht festgestellt werden, wann und in welcher Form dies erfolgte, jedenfalls aber vor dem 24.7.2023.
Am 6.4.2023 verfasste die Ehegattin ein Schreiben, das in weiterer Folge an sämtliche Kunden des Klägers geschickt werden sollte und auch tatsächlich geschickt wurde. Dieses Schreiben wurde am 6.4.2023 an den Kläger zur Durchsicht übermittelt und er teilte mit, dass es „OK“ sei.
Ab dem 1.4.2023 wurden sämtliche Rechnungen auch von der Beklagten ausgestellt und von ihr die Aufträge und Arbeiten durchgeführt. Es wurden sämtliche Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen, Kundendateien etc) an die Beklagte übergeben.
Hinsichtlich des Traktors wurde der für den Kläger bestehende Leasingvertrag aufgelöst und die [wohl richtig] Beklagte schloss per 30.5.2023 einen eigenen Leasingvertrag mit der C* GmbH ab, den diese per 6.6.2023 annahm. Dieser Leasingvertrag läuft bis Mai 2026.
In weiterer Folge drehten sich die Verhandlungen zwischen den Parteien um die Themen bzw Vertragspunkte der Beauftragung des Klägers als Subunternehmer und die Anmietung der beim Kläger verbliebenen Maschinen. Die Parteien einigten sich mündlich darauf, dass der Kläger monatlich für seine Tätigkeiten für die Beklagte (dies umfasste auch seine Beratung, Unterstützung und tatsächliche Lohnarbeiten) einen monatlichen Fixbetrag von netto EUR 5.000,-- bekommen sollte. Für die Maschinenmiete sollten jährlich EUR 50.000,-- netto bezahlt werden.
Ca im Mai 2023 wurde der Mietvertrag [betreffend die Betriebsliegenschaft] unterfertigt.
In weiterer Folge gab es Verhandlungen über die Details zu der Beauftragung des Klägers als Subunternehmer und die Anmietung des Maschinenparks. Es gab ein unterschiedliches Verständnis über die Dauer dieser Beauftragung und Anmietung. Von Seiten der Beklagten war überdies eine Aufschlüsselung der Miete auf die einzelnen Maschinen gewünscht, um im Fall eines Wegfalls einer Maschine auch eine Reduktion der Miete zu bewirken. Zu diesen Punkten und Details kam es nicht zu einer Einigung. Es kam deshalb auch nie zu einer Unterfertigung eines schriftlichen Unternehmenskaufvertrags. Ca im Mai 2024 kam es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien.
Der Kläger begehrte (zuletzt) die Verpflichtung der Beklagten, ihre Zustimmung zu erteilen und sämtliche erforderliche Erklärungen abzugeben, dass der Leasingvertrag betreffend den Traktor mit allen Rechten und Pflichten vom Kläger übernommen werden kann, sowie nach Übernahme des Leasingvertrags durch den Kläger den Traktor an ihn herauszugeben (ON 18.1).
Für alle Beteiligten sei klar gewesen, dass der Kläger noch bis zu zehn Jahre weiterarbeiten werde und die Leasingmaschinen, wie den klagsgegenständlichen Traktor, nur dann zu einem wesentlich vergünstigten Entgelt an die Beklagte abgebe, wenn auch ein Konsens zur weiteren Kooperation der Parteien zustande komme. Der Kläger hätte nie einem Verkauf der Maschinen zugestimmt, wenn nicht gesichert gewesen wäre, dass er zehn Jahre mitarbeiten könne und die in seinem Eigentum stehenden Maschinen auch so lange vermietet werden könnten. Außerdem sei ihm ein Vorkaufsrecht wichtig gewesen. Es habe sich um ein Gesamtpaket gehandelt.
Da die Vertragsentwürfe des Unternehmensberaters nicht vollständig gewesen seien, weil sie insbesondere die Subunternehmerbeauftragung und die Maschinenvermietung nicht abgebildet hätten, habe er einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Unternehmenskaufvertrag laut Entwurf des Rechtsanwalts vom 29.3.2023 sei sein Angebot an die Beklagte gewesen. Auf Basis dieses Entwurfs habe der Kläger auch die Rechnung ausgestellt, welche von der Beklagten bezahlt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien offenbar beide Parteien davon ausgegangen, sich bezüglich des Unternehmenskaufvertrags schon geeinigt zu haben. Während der Mietvertrag für die Halle unterschrieben worden sei, hätten bezüglich des Unternehmenskaufvertrags weitere Vertragsverhandlungen stattgefunden, welche letztlich nicht erfolgreich gewesen seien und zu keinem Vertragsabschluss mehr geführt hätten. Im April 2024 habe sich endgültig herausgestellt, dass kein Konsens zu finden sei. Auch wenn man sich in einzelnen Punkten einig gewesen sei, habe doch der Gesamtkonsens und der Abschlusswille gefehlt, ansonsten der Vertrag unterfertigt hätte werden können. Eine isolierte Einigung nur betreffend die Leasingmaschinen habe es niemals (in mündlicher Form) gegeben. Es sei klar gewesen, dass alle Punkte schriftlich festgehalten werden müssten.
Da als Stichtag für den Kauf der 1.4.2023 vorgesehen gewesen sei, seien im Zeitraum April 2023 bis April 2024 in Erwartung des künftigen Vertragsabschlusses wechselseitig Leistungen erbracht und Erklärungen abgegeben worden, für welche kein vertraglicher Konsens bestanden habe. Die Aufrechterhaltung des für den Traktor neu geschlossenen Leasingvertrags und der Übernahme des Traktors durch die Beklagte seien nicht gerechtfertigt, weil es hiefür an einem Rechtsgrund fehle, da der Unternehmenskaufvertrag letztlich nicht zustande gekommen sei. Die Beklagte habe daher im Sinn einer Rückabwicklung die Zustimmung zur Übernahme des Leasingvertrags zu erteilen und den Traktor an den Kläger herauszugeben.
Für den Fall, dass das Gericht zum Ergebnis komme, dass doch ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, werde dieser eventualiter wegen Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage angefochten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe immer signalisiert, dass die Subunternehmerbeauftragung und die Maschinenanmietung akzeptiert würden. Durch die Übergabe des Unternehmenskaufvertragsentwurfs vom 29.3.2023 vor Rechnungsstellung seien der Beklagten die Vorstellungen des Klägers hinreichend bekannt gewesen. Wenn die Beklagte letztlich damit doch nicht einverstanden gewesen sei, obwohl das dem Kläger so nie persönlich gesagt worden sei, hätte sie keine Zahlung leisten dürfen. Die Beklagte bzw die für sie handelnden Personen hätten dadurch einen Irrtum des Klägers veranlasst.
Sofern es am 2.3.2023 zu irgendeinem Handschlag gekommen sein sollte, sei dieser mit Sicherheit nicht für die Beklagte gewesen, weil dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die Existenz der Beklagten als rechtsfähiges Objekt noch gar nicht bekannt gewesen sei.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, der Kläger habe weder Anspruch auf Übernahme des Leasingvertrags noch auf Herausgabe des Traktors. Die Beklagte habe den Traktor ins Eigentum übernommen. Er sei Teil des per 1.4.2023 vom Kläger an die Beklagte verkauften landwirtschaftlichen Lohnunternehmens gewesen.
Es sei sehr wohl ein Kaufvertrag zustande gekommen, und zwar (mündlich) am 2.3.2023 im Büro des Unternehmensberaters mittels Handschlag. Schriftform sei nie vereinbart worden. Über die wesentlichen Vertragspunkte sei Einigkeit erzielt worden. Nach Einigung habe der Kläger der Beklagten eine Rechnung über den Kaufpreis übermittelt und sei der Kaufpreis von der Beklagten bezahlt worden. Sodann seien die Maschinen übergeben und ein Mietvertrag über die Betriebsliegenschaft abgeschlossen worden. Die Beklagte bezahle seither auch sämtliche Leasingraten.
Richtig sei, dass mündlich vereinbart worden sei, dass die Beklagte den Kläger als Subunternehmer beschäftige und entlohne und die in dessen Eigentum stehenden Maschinen anmiete. Die mündlich getroffenen Vereinbarungen seien auch umgesetzt worden. Der schriftliche Vertragsentwurf des Rechtsanwalts habe aber eine gänzlich andere Vereinbarung enthalten und zusätzlich ein nicht besprochenes Vorkaufsrecht. Die Beklagte habe überhaupt keine Einwände gegen eine langfristige Subunternehmerschaft des Klägers und gegen die Maschinenmiete gehabt, nur seien diese Punkte keine Bedingung für den Unternehmenskaufvertrag gewesen.
Dem Kläger sei immer klar gewesen, dass vom Geschäftsführer der Beklagten eine Gesellschaft gegründet werde.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren des Inhalts „Die beklagte Partei ist schuldig, den Traktor **, Fahrgestellnummer **, Baujahr 2017 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die klagende Partei herauszugeben und die beklagte Partei ist weiters schuldig, ihre Zustimmung zu erteilen und sämtliche erforderliche Erklärungen abzugeben, dass der Leasingvertrag Nummer ** betreffend den Traktor **, Fahrgestellnummer *, Baujahr 2017, bestehend bei der C GmbH, **, mit allen Rechten und Pflichten von der klagenden Partei übernommen werden kann.“ ab (Spruchpunkt 1.).
Es legte seiner Entscheidung den eingangs – nicht immer wörtlich – wiedergegebenen Sachverhalt sowie die weiteren auf den Seiten 8 bis 25 getroffenen Sachverhaltsannahmen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht – nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen für das Zustandekommen eines Vertrags – aus, die Parteien seien sich beim Treffen am 2.3.2023 sowohl über Kaufgegenstand und Kaufpreis einig geworden und hätten ihren Bindungswillen ausdrücklich erklärt, indem sie den Vertrag auch mit einem Handschlag besiegelt hätten. Alle Beteiligten hätten dies so verstanden, dass nunmehr eine endgültige und rechtsverbindliche Einigung zustande gekommen sei. Auch über die Anmietung der Halle des Klägers sei an diesem Tag eine Einigung erzielt worden. Im diesbezüglich später schriftlich unterfertigten Mietvertrag sei nochmals bestätigt worden, dass auch ein Kaufvertrag bereits zustande gekommen sei.
Die Beauftragung des Klägers mit Subunternehmertätigkeiten und die Anmietung seines Maschinenparks seien zwar Thema gewesen und angesprochen, nicht jedoch als wesentliche Nebenpunkte oder Voraussetzungen für den Abschluss des Kaufvertrags kommuniziert worden. Selbst wenn der Kläger für sich davon ausgegangen sei, dass es sich um einen für ihn wesentlichen Punkt handle, habe er dies nicht ausreichend kommuniziert und handle es sich dabei allenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Entsprechend der Vertrauenstheorie sei entscheidend, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Willenserklärung verstehen habe dürfen. Vorliegend bestehe kein Zweifel, dass die Erklärung der Beteiligten am 2.3.2023 als rechtsgültige Einigung über einen Kaufvertrag verstanden werden habe dürfen, ohne dass noch wesentliche Nebenpunkte offen gewesen seien.
Der Beklagte habe beim Kläger auch keinen Irrtum veranlasst. Die Argumentation, dass die Beklagte den Kläger durch Zahlung der Rechnung in Irrtum geführt habe, sei nicht nachvollziehbar. Falls ein Irrtum vorliegen sollte, so wäre dieser durch Ausstellung der Rechnung vom Kläger veranlasst worden. Sofern der Kläger einem Irrtum unterlegen sein sollte, weil für ihn die Themen der Beauftragung für Subunternehmertätigkeiten und der Miete seiner Geräte essentiell gewesen seien, so habe er dies nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht und seien diese Themen nicht Geschäftsinhalt geworden, sodass kein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliege.
Aufgrund des bestehenden und gültigen Kaufvertrags verfüge die Beklagte über einen Titel, was die Klagsabweisung zur Folge habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Dieser strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Nichtigkeit:
Der Kläger erblickt den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO darin, dass das Erstgericht nur über das ursprüngliche, nicht aber über das anlässlich der Tagsatzung vom 20.2.2025 modifizierte Urteilsbegehren abgesprochen habe. In eventu liege ein offensichtlicher, einer Berichtigung gemäß § 419 ZPO zugänglicher Fehler vor.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Offenbare Unrichtigkeiten bzw Schreib- oder Rechenfehler in Bezug auf die erstgerichtliche Entscheidung können – auch ohne gesonderte Anfechtung und Antragstellung – im Sinn des § 419 Abs 1 und Abs 3 ZPO im Weg einer „Maßgabebestätigung“ durch das Berufungsgericht berichtigt werden (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ III/2, § 419 ZPO, Rz 7 und 15).
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung ohne jeden Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass es das (modifizierte und somit finale) Klagebegehren vollinhaltlich abzuweisen beabsichtigte. Der erstgerichtliche Entscheidungswille geht damit aus der angefochtenen Entscheidung klar hervor. Dass das Erstgericht im Spruchpunkt 1. das ursprüngliche Klagsbegehren und nicht das modifizierte Klagebegehren, welches noch dazu nur geringfügig vom ursprünglichen Klagebegehren abweicht, anführte, ist insofern ein offenkundiger Fehler, der im Weg der nunmehrigen Maßgabebestätigung richtiggestellt werden konnte.
2. Eine Nichtigkeit, wie sie der Kläger erkennen will, kann daraus aber schon aufgrund der Abhilfe mittels Urteilsberichtigung (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 477 ZPO Rz 77) nicht abgeleitet werden. Die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Richtigstellung des Urteils hätte vom Kläger in einfacher Weise mit einem Berichtigungsantrag aufgezeigt werden können. Eine (Nichtigkeits-)Berufung wegen dieser offenkundigen Unrichtigkeit war nicht notwendig, weshalb insoweit auch nicht ein Teilerfolg der Berufung erreicht wurde (vgl Pimmer aaO Rz 77).
II. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Im Hinblick auf das zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch behängende Parallelverfahren (in der Folge: Parallelverfahren) habe das Erstgericht grundsätzlich sinnvollerweise mit den Parteien die mittelbare Beweisaufnahme gemäß § 281a ZPO durch Verlesung der dort getätigten Aussage erörtert. Der Kläger habe jedoch nur der Verlesung der Aussage des Unternehmensberaters und der Zeugin H* zugestimmt, nicht jedoch einer Verlesung der Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Ehegattin. Diesbezüglich hab er vielmehr deren Vernehmung beantragt. In Bezug auf diese beiden Aussagen hätte das Erstgericht daher nicht gemäß § 281a ZPO vorgehen dürfen. Die Unterlassung der Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten und die Verwertung der von diesem im Parallelverfahren abgelegten Aussage verstoße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz.
Besonders problematisch sei die Vorgehensweise des Erstgerichts deshalb, weil es offenbar die Feststellungen gar nicht selbst getroffen und die Beweiswürdigung gar nicht selbst vorgenommen, sondern lediglich auf das Urteil im Parallelverfahren verwiesen habe. Die Möglichkeit der Verlesung von Zeugenaussagen zu einem anderen Verfahren bedeute nicht, dass das verlesende Gericht die Schöpfung eines eigenen Urteils und eine eigene Beweiswürdigung unterlassen dürfe.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Mit seinen Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge moniert der Kläger einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz sowie (erkennbar) einen Stoffsammlungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO und einen Begründungsmangel.
2.1. Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann gemäß § 281a ZPO das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn
1. die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
a) nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
b) das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
2. die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
Diese Bestimmung normiert eine Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach §§ 276, 412 ZPO (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 105).
Erfolgt eine mittelbare Beweisaufnahme unter Verletzung der Voraussetzungen des § 281a ZPO, so liegt ein Verfahrensmangel vor, welcher nach der Rechtsprechung gemäß § 196 ZPO gerügt werden muss (9 ObA 63/23i; 9 ObA 222/99h; RS0037410; Pochmarski/Tanczos/Kober aaO 107; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 281a Rz 7; Rechberger in Fasching/Konency³ III/1 § 281a ZPO Rz 12; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 281a ZPO Rz 15).
2.2. Die Verwertung der Aussagen des im Parallelverfahren vernommenen Geschäftsführers der Beklagten sowie dessen Ehegattin war im Sinn der Bestimmung des § 281a Z 1 ZPO zulässig:
Sowohl der Kläger als auch die Beklagte waren (mit vertauschten Parteirollen) Parteien des Parallelverfahrens. Dass sich der Kläger im vorliegenden Verfahren als „A* e.U.“ bezeichnete, während er im Vorverfahren als „A*“ geführt wurde, schadet insofern nicht, als die Einzelfirma eines Einzelunternehmers weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer darstellt. Sie ist nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person ist. Die Firma ist demgemäß nicht Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern der damit gekennzeichnete Inhaber eines bestimmten Unternehmens (5 Ob 219/09f; RS0039739).
Die Möglichkeit einer Verlesung gemäß § 281a ZPO wurde vom Erstgericht bereits anlässlich der vorbereitenden Tagsatzung mit den Parteien erörtert. Die Beklagte hat der Verlesung der im Parallelverfahren vernommenen Personen ausdrücklich zugestimmt (S 2 in ON 11). Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich im nachfolgenden Schriftsatz zu erklären (S 2 in ON 11). Mit Eingabe vom 10.2.2025 (ON 16) teilte der Kläger sodann ausdrücklich mit, mit einer Verlesung der Aussagen des Unternehmensberaters und der Zeugin H* einverstanden zu sein, während er betreffend die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Ehegattin ausdrücklich (nur) die ergänzende Vernehmung beantragte. Die Beantragung einer „ergänzenden“ Vernehmung bedeutet nicht zwingend, dass einer (allenfalls parallelen) Verwertung vorliegender Aussagen widersprochen würde. Tatsächlich hat der Kläger sodann in der nachfolgenden Tagsatzung vom 20.2.2025 der ausdrücklich gemäß § 281a Z 1 ZPO vorgenommenen Verlesung auch der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Ehegattin nicht widersprochen (S 1 f in ON 18.4; vgl § 211 Abs 1 ZPO), dies trotz des Umstands, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu dieser Tagsatzung nicht erschienen war. Auf Basis dieses Protokollinhalts ist trotz der Erklärung des Klägers in seiner Eingabe vom 10.2.2025 davon auszugehen, dass ein Widerspruch im Sinn des § 281a Z 1 ZPO nicht erhoben, jedenfalls aber nicht (mehr) aufrecht erhalten wurde.
Insoweit liegt daher kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vor.
2.3. Ungeachtet dessen muss die auf § 281a ZPO gestützte Verfahrensrüge schon deshalb jedenfalls scheitern, weil der Kläger diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 196 ZPO gerügt hat.
3. Grundsätzlich denkbar wäre – trotz zulässiger Verlesung im Sinn des § 281a Z 1 ZPO – ein Stoffsammlungsmangel wegen Unterlassung einer ergänzenden (im Sinn von zusätzlichen) Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten im Fall einer Unvollständigkeit der verlesenen Aussage. Auf diesen Umstand geht der Kläger in seiner Mängelrüge jedoch nicht näher ein und bringt er eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in diesem Punkt somit auch nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
Stoffsammlungsmängel müssen abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 496 ZPO E 19/3 mwN; RS0043049). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist. Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (2 Ob 174/12w).
Diesen Anforderungen entspricht die Mängelrüge des Klägers nicht.
4. Auch ein Begründungsmangel liegt entgegen der vom Kläger in seiner Berufung vertretenen Auffassung nicht vor.
§ 272 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht, in das Urteil klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat, aufzunehmen (Rechberger/Klicka aaO § 272 ZPO Rz 3; RS0040122; Pochmarski/Tanczos/Kober aaO 118). Der bloße Verweis auf eine in einem Parallelprozess ergangene, wenn auch ausführlich begründete Entscheidung genügt dieser Begründungspflicht nicht (7 Ob 685/89; Pochmarski/Tanczos/Kober aaO 119).
Das angefochtene Urteil enthält indes aber umfassende Sachverhaltsfeststellungen und eine ausführliche Beweiswürdigung. Das Erstgericht hat sich damit gerade nicht in einem bloßen Verweis auf das Urteil im Parallelverfahren begnügt. Dass das Erstgericht auf Basis (im Wesentlichen) identer Beweisergebnisse zu (allenfalls) weitgehend identen Feststellungen und einer (allenfalls) weitgehend identen Beweiswürdigung gelangt, hat keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung sind einer Überprüfung im Berufungsverfahren zugänglich, wobei dazu auch auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge verwiesen wird.
III. Zur Beweisrüge:
Mit Beweisrüge bekämpft der Kläger die oben bei Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck wiedergegebenen und mit (a) bis (d) gekennzeichneten Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
Zu (a): „Gegenstand der Vertragsverhandlungen der Parteien zum Unternehmenskaufvertrag waren von Beginn an auch die Mitarbeit des Klägers im neuen Unternehmen der Beklagten und die Auslastung der im Eigentum des Klägers stehenden Maschinen durch Vermietung dieser Maschinen an das neue Unternehmen. Für den Kläger war eine Einigung in diesen Punkten unbedingte Voraussetzung für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags.
Es war sowohl für den Geschäftsführer der Beklagten als auch für den Kläger wichtig und ein Wunsch, dass der Kläger noch weiterhin als Mitarbeiter im Unternehmen tätig wird oder auch als freier Mitarbeiter.
Für den Kläger war es wichtig, im neuen Unternehmen mitzuarbeiten und auch wichtig, noch etwas dazuzuverdienen.
Der Kläger hat den Eheleuten E* nie mitgeteilt, dass diese Punkte, nämlich die Mitarbeit des Klägers im neuen Unternehmen und die Auslastung der im Eigentum des Klägers stehenden Maschinen durch Vermietung dieser Maschinen an das neue Unternehmen, für den Kläger keine unbedingte Voraussetzung für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags waren.“
Zu (b): „Die Eheleute E* und der Kläger einigten sich bei diesem Gespräch über wesentliche Punkte des noch schriftlich auszufertigenden Unternehmenskaufvertrags, was im Einzelnen beinhaltete: die Übernahme der vom Kläger geleasten landwirtschaftlichen Fahrzeuge, welche bereits im Detail feststanden, die Übernahme der Leasingverträge durch das neue Unternehmen, die Übernahme des Kundenstocks einschließlich der notwendigen Geschäftsunterlagen sowie der Lieferstammdaten und eines Mitarbeiters. Weiters sollte das neue Unternehmen den Inhalt eines Warenlagers übernehmen, dessen Inhalt bekannt war. Die Eheleute E* und der Kläger einigten sich auf einen Kaufpreis von insgesamt EUR 320.000,--, wobei davon EUR 300.000,-- für die Übernahme der geleasten Fahrzeuge und EUR 20.000,-- für den Inhalt des Warenlagers sein sollten.“
Zu (c): „Auf dieser Basis einigten sich der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger über Kaufpreis, Kaufgegenstand und Hallenmiete mittels Handschlag. Offen blieben die dem Kläger wichtigen Punkte Subunternehmertätigkeit und Maschinenvermietung, die der Kläger als Grundvoraussetzung für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags erachtete. Ein vom Kläger beauftragter Rechtsanwalt sollte die Verträge mit allen Punkten ausarbeiten. Aufgrund dieser Vereinbarung sollten die entsprechenden Verträge und Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt werden, was in weiterer Folge auch großteils geschah. Der Geschäftsführer der Beklagten hat dem Kläger vor dem 2.3.2023 oder am 2.3.2023 nicht mitgeteilt, dass die Beklagte bereits im Firmenbuch eingetragen ist und er Erklärungen für die Beklagte abgibt.“
Zu (d): „Zwischen den Eheleuten E* und dem Kläger wurde besprochen, dass das neue Unternehmen vom Kläger eine Maschinenhalle und die im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Geräte für einen Maximalzeitraum von zehn Jahren mietet. So wurde es auch mit dem Kläger besprochen und er wäre damit auch einverstanden gewesen. Und auch, dass man ihn maximal für zehn Jahre als Subunternehmer beschäftigt.“
Zur angefochtenen Feststellung (a) weist der Kläger vorab darauf hin, dass dieser Feststellung schon das eigene Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 13.11.2024 entgegenstehe, wonach sehr wohl (mündlich) vereinbart worden sei, dass der Kläger von der Beklagten als Subunternehmer um monatlich EUR 5.000,-- netto beschäftigt werde und die Beklagte die im Eigentum des Klägers stehenden Maschinen anmiete und hiefür jährlich EUR 50.000,-- bezahle, dies alles für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren, wobei diese mündliche Vereinbarung von den Streitteilen – genauso wie der mündliche Kaufvertrag – auch umgesetzt worden sei. Wären diese Punkte keine Voraussetzung für den Kaufvertrag gewesen, hätte die Beklagte darüber nicht verhandeln und diese Punkte nicht umsetzen müssen.
Weiters führt der Kläger aus, das Erstgericht hätte die bekämpfte Feststellung nicht auf die Aussage des Unternehmensberaters, des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Ehegattin stützen dürfen, weil es sich dabei nicht um Wahrnehmungen von Personen, sondern um subjektive Einschätzungen handle, welche für eine Tatsachenfeststellung nicht maßgeblich sein könnten. Entscheidend sei, was objektiv Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei.
Schon aus der Aussage des Unternehmensberaters folge, dass der Kläger sehr wohl das Thema der Subunternehmertätigkeit ausreichend kommuniziert habe. Beweisergebnisse, wonach er gegenüber der Beklagten geäußert hätte, dass seine Subunternehmertätigkeit und die Vermietung des Maschinenparks unwichtig und keine Bedingung für den Unternehmenskaufvertrag seien, gebe es nicht und auch nicht dafür, dass er sich trotz mangelnder Einigkeit hierüber schon am 2.3.2023 hinsichtlich des Unternehmenskaufvertrags binden habe wollen und er derartiges geäußert hätte. Tatsächlich spreche die Aussage des Unternehmensberaters gegen einen Bindungswillen seinerseits. Auch sei schon im Businessplan (Beilage ./A) klar und deutlich festgehalten, dass die Mietkonditionen auch für die Maschinen und die Firmenanteile festzulegen seien. Zutreffend sei wohl, dass am 2.3.2023 zwischen dem Kläger, dem Geschäftsführer der Beklagten und dessen Ehegattin Einigkeit über den Kaufpreis bestanden habe, nicht jedoch hinsichtlich der ebenfalls wesentlichen Punkte der Subunternehmertätigkeit und der Maschinenvermietung.
Die Ehegattin des Geschäftsführers der Beklagten habe auch zugestanden, dass die Maschinenmiete schon vor dem 2.3.2023 Thema gewesen sei. Diese Angaben habe der Geschäftsführer der Beklagten bestätigt. Auch aus der Korrespondenz Beilage ./L ergebe sich, dass nie reklamiert worden sei, dass bereits ein Unternehmenskaufvertrag ohne den Punkt VII. Maschinenmiete und Beauftragung des Klägers mündlich zustande gekommen sei.
Soweit das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung auf den Inhalt des Vertragsentwurfs des Unternehmensberaters Bezug nehme, sei dem zu entgegnen, dass die Unterfertigung dieser Vertragsentwürfe niemals ein Thema gewesen sei, der Unternehmensberater selbst keine Verträge machen habe dürfen und er wiederholt von einem Beratervertrag gesprochen habe, um einen solchen es aber nie gegangen sei.
Aus den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Ehegattin lasse sich entnehmen, dass diese sehr wohl vor dem 2.3.2023 Kenntnis gehabt hätten, dass die Subunternehmertätigkeit und die Maschinenvermietung wichtige Themen für den Kläger und Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen seien, weshalb die Wichtigkeit der Themen vom Kläger auch ausreichend kommuniziert worden sei.
Im Zusammenhang mit der Anfechtung der Feststellungen (b) und (c) verweist der Kläger zunächst auf diese zur Feststellung (a) getätigten Ausführungen.
Betreffend die Feststellungen (b) führt der Kläger weiters aus, dass die Feststellungen vorsichtshalber dahingehend bekämpft würden, dass eine Einigung zwar in wesentlichen Teilbereichen, nicht aber hinsichtlich der für den Kläger wichtigen Punkte der Subunternehmertätigkeit und der Maschinenvermietung erfolgt sei. Mangels Offenlegung der bereits erfolgten Gründung der Beklagten vor dem 2.3.2023 oder an diesem Tag hätten sich auch nicht die Parteien, sondern nur der Geschäftsführer der Beklagten und dessen Ehegattin sowie der Kläger einigen können.
Zu den angefochtenen Feststellungen (c) argumentiert der Kläger sodann, eine abschließende Einigung für einen Unternehmenskaufvertrag am 2.3.2023 sei nicht erfolgt. Bei der Ausstellung der Rechnung vom 1.4.2023 seien die Vertragsentwürfe des Rechtsanwalts schon beiden Parteien vorgelegen. Die Beklagte habe die Rechnung ohne Widerspruch einbezahlt, obwohl bereits in diesem Entwurf die Verpflichtung der Beklagten zur Beauftragung des Klägers als Subunternehmer bis zum 31.3.2023 enthalten gewesen sei. Die Beklagte habe in ihrer E-Mail vom 26.4.2023 (Beilage ./H) auch keine Beanstandung betreffend die Subunternehmertätigkeit vorgenommen.
Im Übrigen stehe nicht fest, dass die Beklagte dem Kläger vor dem Handschlag als existent bekanntgegeben worden sei. Selbst wenn vor dem 2.3.2023 über die Gründung einer GmbH durch den Geschäftsführer der Beklagten gesprochen worden sei, heiße das noch lange nicht, dass ein Handschlag mit verbindlicher Wirkung für die Beklagte abgegeben worden sei. Es fehle an der Feststellung, dass dem Kläger vor dem 2.3.2023 oder am 2.3.2023 die Existenz der Beklagten nach deren Eintragung im Firmenbuch bekanntgegeben und dass mitgeteilt worden sei, dass der Geschäftsführer der Beklagten am 2.3.2023 Erklärungen für die Beklagte abgebe. Mangels einer derartigen Offenlegung könne ein Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten nicht der beklagten Gesellschaft zugerechnet werden.
Zu den angefochtenen Feststellungen (d) stütze sich das Erstgericht offenbar auf eine Aussage der Ehegattin des Geschäftsführers der Beklagten, welche unglaubwürdig, widersprüchlich und auch inhaltlich nicht geeignet sei, die angefochtenen Feststellungen zu stützen.
Aus der Aussage des Klägers und der Kündigungsregelung im Hallenmietvertrag (Beilage ./D) ergebe sich, dass die Beklagte dem Kläger immer in Aussicht gestellt habe, dass die Laufzeit der Subunternehmerbeauftragung und der Maschinenvermietung für maximal zehn Jahre aufrecht sein solle. Dass für ihn die langfristige Maschinenvermietung und die langfristige Unternehmertätigkeit Grundvoraussetzung für den Unternehmenskaufvertrag gewesen seien, habe er wiederholt betont und habe dies auch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung (US 27) de facto festgestellt.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [insb T4, T 5]; Pochmarski/Tanczos/Kober aaO 173ff). Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen (OLG Innsbruck 3 R 165/24z, 3 R 26/24h; RI0100145).
Ergänzende Feststellungen sind richtigerweise unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als „sekundäre Feststellungsmängel“ geltend zu machen, wobei in diesem Zusammenhang die rechtliche Relevanz der begehrten Zusatzfeststellung darzulegen ist.
2. Das Rechtsmittelgericht hat aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge lediglich zu prüfen, ob die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 ZPO Rz 6; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 467 ZPO E 40/4). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (9 Ob 104/22t [Rz 7]; Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 40/1, 40/3, 40/5).
3. Zunächst ist dem vom Kläger erhobenen Einwand, wonach schon das Vorbringen der Beklagten mit den angefochtenen Feststellungen zu (a), (b) und (c) im Widerspruch stehe, zu entgegnen, dass die Beklagte in ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 13.11.2024 (ON 10) hinsichtlich der Einigung im Rahmen eines mündlichen Kaufvertrags einerseits und der Einigung betreffend eine Subunternehmertätigkeit und die Maschinenvermietung andererseits erkennbar differenziert hat. Darüber hinaus hat die Beklagte anlässlich der Tagsatzung vom 20.2.2025 (S 2 in ON 18.4) klargestellt, dass die Beklagte keine Einwände gegen eine langfristige Subunternehmerschaft des Klägers und gegen eine Maschinenmiete gehabt habe, diese Punkte aber nicht Bedingung für den Unternehmenskaufvertrag gewesen seien. Nach der Chronologie der erstgerichtlichen Feststellungen wurde zunächst eine Einigung über Kaufpreis und Kaufsache erzielt und wurden erst im Anschluss daran Detailverhandlungen betreffend Subunternehmerschaft und Maschinenvermietung aufgenommen. Ein vom Kläger behaupteter Widerspruch zwischen dem Vorbringen der Beklagten und den bekämpften Feststellungen liegt daher nicht vor.
4.1. Zum Teil ist die Beweisrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als bestimmte Ersatzfeststellungen nicht im Austauschverhältnis zu den angefochtenen Feststellungen stehen oder sich mit unangefochten gebliebenen Feststellungen in Widerspruch setzen.
4.2. Am Austauschverhältnis fehlt es sowohl dem ersten als auch dem letzten Satz der zur Feststellung (a) angebotenen Ersatzfeststellungen. Dasselbe gilt für den letzten Satz der zu den angefochtenen Feststellungen (c) angebotenen Ersatzfeststellungen.
4.3. Beim letzten Satz der zu (a) angebotenen Ersatzfeststellungen als auch beim letzten Satz der zu den Feststellungen (c) gewünschten Ersatzfeststellungen handelt es sich richtigerweise um Zusatzfeststellungen, welche als sekundäre Feststellungsmängel geltend zu machen gewesen wären. Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang tatsächlich jedoch nicht vor.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Der Vorwurf eines rechtlichen Feststellungsmangels kann überdies nicht erfolgreich erhoben werden, wenn vom Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, T19], RS0053317 [T1]).
Nachdem das Erstgericht ohnedies festgestellt hat, dass die Subunternehmerbeauftragung und die Maschinenvermietung nicht als Bedingung oder Grundvoraussetzung für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags kommuniziert wurde, bedarf es keiner Feststellung, wonach vom Kläger nie mitgeteilt wurde, dass diese Umstände keine unbedingte Voraussetzung für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags waren.
Einer Zusatzfeststellung, wonach der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger vor dem oder am 2.3.2023 nicht mitgeteilt habe, dass die Beklagte bereits im Firmenbuch eingetragen sei und er Erklärungen für die Beklagte abgebe, bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Erstgericht unangefochten feststellte, dass (auch) dem Kläger klar war, dass der Geschäftsführer der Beklagten eine eigene GmbH, nämlich die Beklagte, gründen wird, wobei die Gründung tatsächlich im Februar 2023 realisiert wurde. Darüber hinaus steht unangefochten fest, dass Grundlage für die Gespräche am 2.3.2023 die Vertragsentwürfe des Unternehmensberaters waren, wobei sowohl im diesbezüglichen Kaufvertrags- als auch im Mietvertragsentwurf ausdrücklich die Beklagte als Partei (Käuferin einerseits und Mieterin andererseits) genannt wurde.
4.4. Auch die zu den angefochtenen Feststellungen (d) begehrten Ersatzfeststellungen stehen größtenteils nicht im Austauschverhältnis mit den insoweit gerügten Feststellungen, welche sich lediglich auf den Vertragspunkt betreffend die Beauftragung des Klägers als Subunternehmer beziehen, während in den Ersatzfeststellungen vor allem Bezug genommen wird auf die Vermietung der Halle und der im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Geräte.
Hinzu kommt, dass sich die diesbezüglichen vom Kläger gewünschten Ersatzfeststellungen auch mit den erstgerichtlichen Feststellungen über die weiteren Vertragsverhandlungen betreffend die Subunternehmerbeauftragung und die Maschinenvermietung, die dazu mündlich erzielte Teileinigung und die Nichteinigung insbesondere betreffend die Dauer der Beauftragung und Anmietung (US 22, US 24) in Widerspruch setzen.
5. Die Ausführungen des Klägers in seiner Beweisrüge erschöpfen sich in weiten Teilen in der wörtlichen Wiedergabe von Zeugenaussagen. Eine Auseinandersetzung mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung findet kaum statt. Insoweit wird die Beweisrüge den Anforderungen an eine gesetzmäßige Ausführung ebenfalls nur teilweise gerecht.
Auch inhaltlich vermögen die Ausführungen des Klägers die umfassende, ausführliche und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts – wie sogleich noch näher aufzuzeigen sein wird – nicht zu erschüttern.
6.1. Inwiefern es sich bei den Aussagen des Unternehmensberaters, des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Ehegattin um für eine Tatsachenfeststellung nicht maßgebliche subjektive Einschätzungen handeln sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Gerade bei dem von diesen Personen gleichlautend beschriebenen Handschlag handelt es sich um eine sehr klare und gewichtige objektive Tatsache und hat das Erstgericht diesbezüglich lebensnah darauf verwiesen, dass die Angaben des Klägers in diesem Punkt ausweichend und nicht glaubhaft waren.
6.2. Das Erstgericht maß der Zeugenaussage des Unternehmensberaters entscheidende Bedeutung bei. Dies erfolgte völlig zu Recht, handelt es sich bei diesem doch einerseits um einen zu den Streitteilen fremden und somit unbeteiligten Dritten. Andererseits ist besonders zu betonen, dass es – wie sowohl der Aussage des Klägers als auch der Aussage des Unternehmensberaters und der Ehegattin des Geschäftsführers zu entnehmen ist – gerade der Kläger war, der den Unternehmensberater kontaktierte und beizog und (so die Aussage des Unternehmensberaters) diesen zur Gänze bezahlte, und zwar auch für die Erstellung des Businessplans. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass es der Kläger dem Unternehmensberater klar kommuniziert hätte, wenn für ihn tatsächlich nur ein Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der Subunternehmerbeauftragung und Maschinenvermietung als Grundbedingung Voraussetzung für einen Vertragsabschluss gewesen wäre, was der Kläger zwar behauptet hat, vom Unternehmensberater aber gegenteilig geschildert wurde.
Das vom Kläger in die Berufung aufgenommene Zitat aus der Aussage des Unternehmensberaters ist unvollständig. Dieser hat zwar angegeben, dass die künftige Zusammenarbeit wichtig und ein Wunsch gewesen sei. Zugleich stellt er aber gleich zweimal klar, dass dies keine Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrags gewesen sei.
6.3. Aus dem Fehlen eines Beweisergebnisses, wonach der Kläger nicht geäußert habe, dass ihm die Subunternehmertätigkeit und die Maschinenvermietung unwichtig seien und es sich dabei um keine Bedingung für den Unternehmenskaufvertrag handle, ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Dass etwas nicht als unwichtig oder als Nicht-Bedingung kommuniziert wurde, bedeutet nämlich nicht automatisch, dass es als wichtig oder als Bedingung kommuniziert wurde.
6.4. Wenn der Kläger schließlich ausführt, dass es kein Beweisergebnis gebe, wonach man sich am 2.3.2023 hinsichtlich des Unternehmenskaufvertrags trotz mangelnder Einigkeit über die Nebenpunkte Subunternehmertätigkeit und Maschinenvermietung schon binden habe wollen und man Derartiges in irgendeiner Form geäußert hätte, übergeht er insbesondere die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts zu dem bereits erwähnten Handschlag.
Auch hat sich schon das Erstgericht mit der Tatsache, dass im Anschluss an den Termin vom 2.3.2023 die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit dem Aufsetzen schriftlicher Verträge erfolgte, auseinandergesetzt, sodass insoweit auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.
Das Erstgericht widmete in seiner Beweiswürdigung zum am 2.3.2023 gegebenen Bindungswillen und damit einhergehend zum Zustandekommen eines Vertrags bei diesem Termin dem daran anschließenden Verhalten der Parteien mehrere Absätze, auf welche der Kläger in seiner Beweisrüge überhaupt nicht eingeht.
Den Umstand, dass im Businessplan auf die Festlegung von Mietkonditionen auch für die Maschinen verwiesen wurde, hat das Erstgericht ebenfalls im Rahmen seiner Beweiswürdigung einbezogen.
Fakt ist, dass unangefochten feststeht, dass Grundlage der Gespräche am 2.3.2023 die Vertragsentwürfe des Unternehmensberaters waren und in diesen, wie das Erstgericht aufgezeigt hat, zu den angeblich für den Kläger so wichtigen Themen der Subunternehmerbeauftragung und der Maschinenvermietung nichts enthalten ist. Dass die Unterfertigung der Entwürfe des Unternehmensberaters nie geplant gewesen sei und dieser selbst keine Verträge mache, vermag nichts daran zu ändern, dass diese dennoch feststellungsgemäß Gesprächsgrundlage waren. Auch dass der Unternehmensberater in Bezug auf die künftige Einbindung des Klägers von einem „Berater- oder Konsulentenvertrag“ sprach, erscheint völlig unbedenklich.
Davon, dass die Subunternehmerbeauftragung und die Maschinenvermietung Thema waren, ging das Erstgericht ohnedies aus. Dies steht aber den Feststellungen, wonach diese Punkte vor dem 2.3.2023 nicht im Detail ausverhandelt wurden und auch nicht (kommunizierte) Bedingung für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags waren, nicht entgegen. Da maßgeblich ist, was nach außen kommuniziert wurde, kommt es auch auf eine gegenteilige innere eigene Einschätzung des Klägers nicht an.
Selbst im Entwurf des Unternehmenskaufvertrags des Rechtsanwalts vom 29.3.2023 ist in Bezug auf eine Maschinenmiete nichts enthalten. Insoweit ist die Bezugnahme auf den „Punkt VII. Maschinenmiete und Beauftragung des Verkäufers durch den Käufer“ in der Beweisrüge unrichtig bzw irreführend. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unangefochten feststeht, dass der in diesem Vertragsentwurf vom 29.3.2023 enthaltene Vertragspunkt VII. neu und in dieser Form bisher noch nicht im Detail besprochen war (US 20).
Dass von Beklagtenseite mit E-Mail vom 26.4.2023 die Aufnahme einer Geheimhaltungsverpflichtung und eines Wettbewerbsverbots urgiert wurde, ohne dass die Subunternehmertätigkeit thematisiert wurde, bedeutet nicht, dass dieser Vertragspunkt überhaupt nicht (rechtzeitig) beanstandet worden wäre, wobei sich das Erstgericht in der Beweiswürdigung auch mit diesem Punkt ausdrücklich und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat.
6.5. Auch zur Thematik der mangelnden Offenlegung der bereits erfolgten Gründung der Beklagten vor dem 2.3.2023 oder an diesem Tag hat das Erstgericht seine Beweiswürdigung ausführlich begründet, welche der Kläger in seiner Beweisrüge zwar wörtlich wiedergibt, ohne sich damit aber inhaltlich auseinanderzusetzen. Es genügt daher an dieser Stelle ein Verweis auf die plausiblen Ausführungen des Erstgerichts (§ 500a ZPO).
Ergänzend wird neuerlich betont, dass schon in den Vertragsentwürfen des Unternehmensberaters, welche eben Gesprächsgrundlage am 2.3.2023 waren, ausdrücklich die Beklagte als Partei angeführt war.
Überdies erscheinen die Angaben des Klägers in diesem Zusammenhang widersprüchlich und wenig plausibel. So gab er einerseits an, zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden zu sein, dass eine GmbH gegründet und im Firmenbuch eingetragen wurde. Andererseits will ihm ab dem 1.4.2023, dem Tag an dem er die Rechnung ausstellte, aber schon klar gewesen sein, dass eine GmbH gegründet werden sollte, und gab er an, dass dies dann bei Ausstellung der Rechnung schon mitgeteilt worden sei. Die Rechnung vom 1.4.2023 wurde vom Kläger ausgestellt und lautete ausdrücklich auf die Beklagte. Der Qualifikation der diesbezüglichen Angaben des Klägers durch das Erstgericht als bloße Schutzbehauptung ist auch vor diesem Hintergrund beizupflichten.
6.6. Eine aufzugreifende Widersprüchlichkeit in der Aussage der Ehegattin des Geschäftsführers betreffend die Thematik der Subunternehmerbeauftragung – wie in der Beweisrüge behauptet – erblickt das Berufungsgericht nicht.
Die Ehegattin stellte von Anfang an klar, dass sie grundsätzlich mit einer Zusammenarbeit mit dem Kläger schon einverstanden gewesen wären, aber nicht fix auf zehn Jahre, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund seines Alters (S 6 im Protokoll vom 20.1.2025 im Parallelverfahren). Dass die Ehegattin über Vorhalt eines Auszugs aus dem Prozessvorbringen der (hier) Beklagten im Parallelverfahren bestätigte, dass es unter anderem in Aussicht genommen und mit dem Kläger besprochen worden sei, ihn maximal für zehn Jahre als Subunternehmer zu beschäftigen (S 16 im Protokoll vom 20.1.2025 im Parallelverfahren), vermag allenfalls anfänglich gewissermaßen widersprüchlich dazu erscheinen. Aus der ergänzenden Einvernahme der Ehegattin im vorliegenden Verfahren, anlässlich welcher sie mit ihrer eigenen Aussage konfrontierte wurde, folgt jedoch, dass der Terminus „maximal zehn Jahren“ subjektiv für sie bedeutete, das das Ganze auch (nur) fünf, sechs oder sieben Jahre dauern hätte können, während der Kläger einen Zeitraum von „mindestens“ (also fix) zehn Jahren gewollt habe, was für sie nicht akzeptabel gewesen sei (S 5 in ON 18.4). Die Zeugin differenzierte damit subjektiv zwischen einer Maximal- und einer Mindestdauer, weshalb ihre Angaben in sich stimmig sind.
Die Ehegattin gab damit im Einklang auch an, dass der Vertragspunkt VII. (in Beilage ./4 des Parallelverfahrens = hier Beilage ./E) neu und überraschend und vorher nicht besprochen gewesen sei. In der Folge sei man diesbezüglich in Verhandlungen gestanden, wobei man von Beklagtenseite grundsätzlich damit einverstanden gewesen sei, den Kläger als Subunternehmer zu beauftragen. Man habe sich auch über die Höhe des monatlichen Entgelts verständigen können. Gescheitert sei das Ganze aber daran, dass der Kläger die Vereinbarung fix für zehn Jahre wollen habe (S 8 f im Protokoll im Parallelverfahren).
Über Vorhalt der (hier) Beilage ./H (= Beilage ./7 im Parallelverfahren) gab die Zeugin überdies explizit an, das Thema betreffend die Frist von zehn Jahren sicher schon zuvor mündlich mitgeteilt zu haben, wobei sie in weiterer Folge auch darauf hinwies, dass sie schriftlich keinen Gegenentwurf zu Vertragspunkt VII. gemacht habe, sondern das besprochen worden sei (S 14 f im Protokoll im Parallelverfahren). Insoweit liegt auch ein Beweisergebnis für die mündliche Reklamation des Vertragspunkts VII. vor.
7. Insgesamt sind die vom Kläger bekämpften Feststellungen das Ergebnis einer alle Verfahrensergebnisse berücksichtigenden umfassenden Beweiswürdigung, die nicht zu beanstanden ist. Die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage ist vom Berufungsgericht zur Gänze zu übernehmen. Der Beweisrüge kommt insgesamt keine Berechtigung zu.
IV. Zur Rechtsrüge:
Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge aus, für einen Konsens zu einem Kaufvertrag sei nicht nur die Einigung in den Hauptpunkten erforderlich, sondern auch die Einigung über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden seien. Feststellungsgemäß seien die Subunternehmertätigkeit und die Maschinenvermietung schon vor dem 2.3.2023 Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen. Zu einem Konsens sei es diesbezüglich am 2.3.2023 (in mündlicher Form) nicht gekommen, sondern seien die Vertragsverhandlungen hierüber fortgesetzt worden. Eine Einigung über die Dauer betreffend diese Nebenpunkte habe es nicht gegeben, sodass trotz der faktischen Umsetzung des beiderseits angepeilten Unternehmenskaufvertrags ein solcher nicht wirksam zustande gekommen sei. Darauf, ob die Punkte Subunternehmertätigkeit und Maschinenvermietung für beide Parteien wesentlich gewesen seien, komme es rechtlich nicht an. Die Tatsache, dass die Vertragsverhandlungen zu diesen Punkten ab April 2023 fortgesetzt worden seien, zeige jedoch, dass es sich um für beide Parteien wesentliche Punkte gehandelt habe und eine Einigung in diesen Punkten ursprünglich auch im Interesse der Beklagten gelegen sei. Eines besonderen Hinweises des Klägers, dass ihm diese Punkte wichtig gewesen seien, habe es nicht bedurft.
Die Entscheidung 4 Ob 168/23v sei nicht einschlägig, da im gegenständlichen Fall kein grundbuchsfähiger Kaufvertrag zu errichten und keine besondere Form einzuhalten gewesen sei. Es sei vielmehr darum gegangen, dass ein Anwalt den Unternehmenskaufvertrag und den Mietvertrag mit allen erforderlichen Punkten ausarbeite. An die Unterfertigung der Entwürfe des Unternehmensberaters sei von den Parteien nie gedacht worden. Dass im „Punkt I. Präambel“ des unterfertigten Mietvertrags angeführt werde, dass die Parteien „am heutigen Tag“ einen Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen hätten, stehe der Rechtsansicht des Erstgerichts entgegen. Demnach wäre nämlich erst im Mai 2023 anlässlich der Unterfertigung des Mietvertrags ein Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen worden.
Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach die Beklagte am 2.3.2023 nicht wissen habe können oder müssen, dass dem Kläger die Themen Subunternehmerbeauftragung und Maschinenvermietung wichtig gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei nämlich über diese Themen verhandelt worden und habe der Kläger feststellungsgemäß sicherstellen wollen, dass das Unternehmen weitergeführt werde, wozu selbstverständlich auch die Maschinenvermietung und die weitere Mitarbeit des noch nicht pensionsreifen Klägers gehört habe. Die Beklagte hätte den Kläger daher darüber aufklären müssen, wenn sie nur das Unternehmen kaufen, nicht jedoch eine Verpflichtung zur Weiterführung des Unternehmens, zu einer langfristigen Zusammenarbeit und langfristigen Maschinenanmietung eingehen habe wollen. Diesfalls wäre der Vertrag eben nicht zustande gekommen, weil für den Kläger die langfristige Subunternehmerbeauftragung und Maschinenvermietung Grundvoraussetzungen für den Unternehmenskaufvertrag gewesen seien. Es liege daher ein wesentlicher Geschäftsirrtum vor. Der Unternehmenskaufvertrag für sich allein könne daher keinen Bestand haben, weil der Kläger einen solchen bei gehöriger Aufklärung durch die Beklagte nie abgeschlossen hätte. Das Erstgericht habe in seiner Beweiswürdigung festgehalten, dass die Positionen Subunternehmerbeauftragung und Maschinenvermietung für den Kläger möglicherweise von großer Wichtigkeit gewesen seien, er diese Themen und diese Wichtigkeit aber offenbar nicht ausreichend kommuniziert habe. Somit sei davon auszugehen, dass ein wesentlicher Irrtum vorliege. Hilfsweise lägen sekundäre Feststellungsmängel vor.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Vertragsabschluss:
1.1. Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (5 Ob 33/14k; 4 Ob 52/13w mwN).
Zum verbindlichen Zustandekommen eines Kaufvertrags genügt grundsätzlich die – gegebenenfalls auch bloß mündliche – Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene – auch unwesentliche – Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (RS0013973; vgl RS0019951).
Trotz unvollständiger Vereinbarung kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sich die Parteien ohne Rücksicht auf die offen gebliebene Frage endgültig binden wollen. Diese Absicht der Parteien muss allerdings deutlich erkennbar sein (4 Ob 52/13w; 6 Ob 190/10z mwN; RS0013973 [T14]).
Selbst dann, wenn im Zug von Vertragsverhandlungen Nebenpunkte besprochen werden und darüber zunächst keine Einigung erzielt werden kann, können die Parteien aber im weiteren Verlauf den Vorbehalt einer Einigung über diese Nebenpunkte (ausdrücklich oder schlüssig) auch wieder fallen lassen. Davon ist dann auszugehen, wenn die Parteien ihren Abschluss- und Bindungswillen eindeutig ausdrücken, ohne die früher im Zug der Vertragsverhandlungen allenfalls noch offenen Punkte weiter anzusprechen und diesbezüglich einen Vorbehalt zu machen (RS0132605).
1.2. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen folgt, dass am 2.3.2023 eine Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis bestand und die Parteien den Abschluss des Unternehmenskauf- und des Mietvertrags mittels Handschlag besiegelten. Mit Handschlag wird üblicherweise zum Ausdruck gebracht, dass jede Seite der anderen versichert, sich an die getroffene Vereinbarung gebunden zu fühlen (2 Ob 200/18b; 1 Ob 204/08v).
Dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt über eine Subunternehmerbeauftragung des Klägers sowie eine Vermietung der im Eigentum des Klägers stehenden Maschinen noch nicht zu einer Einigung gelangt waren, steht dem nicht entgegen, weil den erstgerichtlichen Feststellungen ausdrücklich zu entnehmen ist, dass diese Umstände nicht als Bedingung oder Grundvoraussetzung für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags kommuniziert wurden. Dass der Kläger in Bezug auf diese Nebenpunkte irgendeinen Vorbehalt erklärt hätte, lässt sich den erstgerichtlichen Feststellungen somit gerade nicht entnehmen. Vielmehr hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Parteien mit dem Handschlag am 2.3.2023 ausdrücklich „den Deal besiegeln“ wollten. Offenkundig ging der Kläger unmittelbar nach dem Handschlag auch selbst (zunächst) von einem Vertragsabschluss aus, beauftragte er doch einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines schriftlichen Unternehmenskauf- und eines Mietvertrags und stellt am 1.4.2023 an die Beklagte eine Rechnung über den „Kaufpreis für Kaufgegenstand laut Unternehmenskaufvertrag“.
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). Im vorliegenden Fall hat zunächst die Beklagte die (notwendige und grundsätzlich ausreichende, hier anspruchsvernichtende) Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis sowie den beiderseits erklärten Bindungswillen bewiesen. Für den (hier anspruchsbegründenden) Umstand, es hätte für den Verhandlungspartner erkennbare Vorbehalte über Nebenpunkte gegeben, trifft demnach den Kläger die Beweislast (vgl 2 Ob 200/18b). Dieser Beweis ist dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen nicht gelungen. Ein allfälliger bloß innerer, der Beklagten gegenüber nicht zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt des Klägers ist nicht von Relevanz (vgl 2 Ob 200/18b).
Somit ist der Unternehmenskaufvertrag – wie das Erstgericht zutreffend erkannte – bereits mit der Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis am 2.3.2023 (in mündlicher Form) wirksam zustande gekommen.
1.3. Dass im Anschluss an diese mündliche Einigung vom Kläger bei einem Rechtsanwalt die Erstellung eines (schriftlichen) Unternehmenskauf- und eines Mietvertrags in Auftrag gegeben wurde, schadet dabei nicht. Der Umstand, dass die Parteien von der Notwendigkeit der Errichtung eines schriftlichen Kaufvertrags ausgehen, steht der Annahme eines Vertragsschlusses nämlich ebenso wenig entgegen (3 Ob 58/10s mwN), wie die Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten (RS0017967) oder die schriftliche Ausfertigung einer (einverleibungsfähigen) Vertragsurkunde einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten (RS0017217; RS0017166; 6 Ob 231/22x; 4 Ob 168/23v). Dieser Umstand allein, dass die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vereinbaren, besagt noch nicht, dass sie im Sinn des § 884 ABGB vor Errichtung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein wollen, sofern nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt in diese Richtung gemacht wird (3 Ob 300/97g; 7 Ob 16/03h; 10 Ob 140/05v; 3 Ob 117/19f). Diese Rechtsprechung ist nicht auf Fälle eines Liegenschaftskaufvertrags beschränkt (vgl 1 Ob 204/08v [vorzeitige Beendigung eines Mietvertrags gegen Entgelt]; 7 Ob 16/03h [Zustandekommen eines Bestandvertrags]; 3 Ob 117/19f [Abschluss eines Werkvertrags]), weshalb der Einwand des Klägers, die Entscheidung 4 Ob 168/23v sei vorliegend nicht einschlägig, da kein grundbuchsfähiger Kaufvertrag zu errichten gewesen sei, nicht verfängt.
1.4. Soweit der Kläger auf die Präambel des im Mai 2023 unterfertigten Mietvertrags Bezug nimmt, ist auch daraus für ihn nichts zu gewinnen, weil die diesbezügliche Formulierung nichts an der feststellungsgemäß bereits am 2.3.2023 (und somit zeitlich früher) erfolgten Einigung (insbesondere) betreffend den Unternehmenskaufvertrag zu ändern vermag.
2. Irrtumsanfechtung:
2.1. Ein Geschäftsirrtum berechtigt gemäß § 871 Abs 1 ABGB dann zur Anfechtung des Vertrags, wenn der Irrtum durch den anderen veranlasst war oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Ein Irrtum kann auch durch die Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung veranlasst werden (1 Ob 23/04w).
Nach § 871 Abs 2 ABGB gilt ein Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der andere nach den geltenden Rechtsvorschriften – auch zufolge aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleiteten, vorvertraglichen Pflichten (1 Ob 23/04w; 8 Ob 19/12w) – aufzuklären gehabt hätte, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags (2 Ob 222/22v).
Es besteht aber keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RS0016390; RS0014811; RS0087139). Eine Aufklärungspflicht wird dann bejaht, wenn der Gegner zum Ausdruck bringt, auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert zu legen und daher informiert werden will (RS0014823). Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist auch entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt (RS0016390 [T16]). Sie endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners (RS0016390 [T22]).
2.2. Mit den Ausführungen, wonach die langfristige Subunternehmerbeauftragung und Maschinenvermietung Grundvoraussetzung für ihn für den Unternehmenskaufvertrag gewesen sei und er ohne Einigung über diese Punkte mit dem Verkauf seines Unternehmens nicht einverstanden gewesen wäre, entfernt sich der Kläger von den erstgerichtlichen Feststellungen. Die Rechtsrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.3. Da nach den erstgerichtlichen Feststellungen detaillierte Gespräche und Vertragsverhandlungen über die Subunternehmerbeauftragung und die Maschinenvermietung erst nach mündlicher Einigung über den Unternehmenskaufvertrag am 2.3.2023 geführt wurden und diese Punkte keine (kommunizierte) Bedingung für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags waren, erschließt sich für das Berufungsgericht nicht, inwieweit ein allfälliger Irrtum des Klägers von der Beklagten veranlasst worden sein soll oder dieser aus den Umständen offenbar hätte auffallen müssen. Vielmehr wäre es am Kläger gelegen gewesen, vor dem Handschlag am 2.3.2023 entsprechend zu kommunizieren, wenn eine Einigung über diese Punkte für ihn Voraussetzung für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags gewesen wäre oder aber von diesem Handschlag Abstand zu nehmen. Auch von einer rechtzeitigen Irrtumsaufklärung kann nicht ausgegangen werden, da die Parteien nach Abschluss des mündlichen Kaufvertrags im Vertrauen darauf bereits wirtschaftliche Verfügungen, insbesondere in Form der Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Kläger und deren Abgeltung durch die Beklagte sowie in Form der Auflösung des auf den Kläger lautenden alten und des Abschlusses eines auf die Beklagte lautenden neuen Leasingvertrags betreffend den Traktor, tätigten.
Eine Rechtspflicht der Beklagten zur Aufklärung des Klägers ist auf Basis der Feststellungen aber ohnedies nicht erkennbar und scheitert auch an der Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Klägers. Dass von der Beklagten stets signalisiert und zugesichert worden wäre, dass die Subunternehmerbeauftragung und die Maschinenvermietung akzeptiert werde, wie vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, hat dieser nicht erwiesen.
Darauf, dass eine Irreführung durch Zahlung der vom Kläger ausgestellten Rechnung erfolgt wäre, kommt der Kläger in seiner Rechtsrüge zutreffend schon deshalb nicht mehr zurück, weil die Irrtumsanfechtung voraussetzt, dass der Irrtum für den Vertrag kausal war, weshalb der Willensmangel spätestens bei Abgabe der Erklärung vorliegen muss (Bollenberger/P. Bydlinski, KBB7 § 871 ABGB Rz 3). Demgemäß kann ein nach der mündlichen Einigung vom 2.3.2023 gesetztes Verhalten eine Irrtumsanfechtung jedenfalls nicht rechtfertigen.
2.4. Soweit sich der Kläger in seiner Rechtsrüge hilfsweise auf das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel beruft, bringt er solche nicht schlüssig zur Darstellung.
2.5. Eine Anfechtung wegen Irrtums kommt damit im Ergebnis ebenfalls nicht in Betracht.
3. Den Rechtsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hält der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht mehr aufrecht. Auch kommt er im Rahmen derselben nicht mehr auf die Behauptung zurück, nicht über die Eintragung der Beklagten als GmbH informiert worden zu sein, weshalb der Handschlag vom 2.3.2023 nicht für die beklagte Partei erfolgt sein könne. Diese Streitpunkte sind daher als abschließend geklärt anzusehen und im Berufungsverfahren nicht mehr aufzugreifen (vgl RS0043338 [insbes T21]; ua).
V. Der Berufung bleibt damit insgesamt ein Erfolg versagt.
VI. Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet in §§ 50, 41 ZPO.
2. Da das Klagebegehren nicht in einem Geldbetrag besteht, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Das Berufungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der vom Kläger vorgenommenen und von der Beklagten nicht beanstandeten Bewertung des Streitgegenstands mit insgesamt EUR 30.000,-- abzugehen. Dass sich das Klagebegehren tatsächlich aus einem Zustimmungs- und einem Herausgabebegehren zusammensetzt, schadet dabei nicht, weil die Begehren ohnedies zusammenzurechnen sind. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich in Bezug auf die vorliegende, auf den Einzelfall abstellende Berufungsentscheidung nicht. Insbesondere richtet sich die Frage des Zustandekommens eines Vertrags (4 Ob 168/23v mwN) sowie die Frage, ob mit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt (RS0042555; RS0044298) nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Es war daher auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.