OLG Innsbruck 15Ra15/25f

15Ra15/25fCorte d'appello28 ago 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 15Ra15/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0150RA00015.25F.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter Leonhard Larcher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AD RegRat Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in 6240 Rattenberg, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Rechtsanwälte Tinzl Frank in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 22.142,-- sA und Feststellung (Streitwert: EUR 7.000,--; Gesamtstreitwert: EUR 29.122,-- sA), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 4.000,-- sA) sowie der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 21.645,-- sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.2.2025, **-38 (signiert mit 18.3.2025), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der beklagten Partei wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil a b g e ä n d e r t , sodass es lautet:

„Das Klagebegehren des Inhalts,

1. die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen brutto EUR 22.142,-- samt 4 % Zinsen daraus seit 27.6.2023 zu zahlen sowie die Prozesskosten zu ersetzen sowie

2. es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Unfall vom 18.8.2022 in **, welcher Gegenstand des Akts ** des Bezirksgerichts Rattenberg war, haftet, wird a b g e w i e s e n.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 11.415,24 (darin enthalten EUR 1.902,54 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die klagende Partei wird mit ihrer Berufung auf die abändernde Entscheidung verwiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.728,91 (darin enthalten EUR 538,15 an USt und EUR 1.500,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war ab 1.8.2022 bei der E* GmbH Co KG in ** (im Folgenden: Gesellschaft) als Ferialarbeiter beschäftigt. Am 18.8.2022 ereignete sich im Lager dieses Betriebs ein Unfall, an welchem er und der Beklagte mit einem von ihm gelenkten Stapler beteiligt waren.

Beim Lager der Gesellschaft handelt es sich organisatorisch um eine Einheit, welcher auch die Lagerung des Leerguts zugeordnet ist. Die Lagerung des Leerguts ist vom Rest des Lagers abgetrennt, weshalb räumlich ein eigener Leergutbereich besteht. Zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Klägers beim genannten Unternehmen war F* Leiter des gesamten Lagers. Ihm waren insgesamt elf Mitarbeiter unterstellt; zwei dieser elf Mitarbeiter waren der Beklagte und G*, welche seit Februar 2022 als Vorarbeiter tätig waren. Dem Beklagten und G* waren neun weitere Mitarbeiter unterstellt. Das Lager war so organisiert, dass F* erforderlichenfalls Arbeitsaufträge an den Beklagten und G* erteilte, welche ihrerseits die an sie übertragenen Aufgaben unter den ihnen untergebenen Mitarbeitern organisierten und beaufsichtigten. Im Leergutbereich arbeiteten zum damaligen Zeitpunkt lediglich H* und I*. Da die Arbeit im Leergutbereich einfach ist, bedarf es wenig an Erklärungen, Anweisungen oder Beaufsichtigung. Arbeiter dort wissen im Regelfall selbst, was sie zu tun haben; Erklärungen, Anweisungen oder Beaufsichtigung durch die Vorgesetzten erfolgen nur in Ausnahmefällen.

Bei dem vom Beklagten während des Unfalls gelenkten Stapler handelt es sich um einen Elektro-Vierrad-Gegengewichtstapler der Marke Crown. Dieser ist nicht mit einem behördlichen Kennzeichen versehen, er wird lediglich innerhalb des Betriebsgeländes der Gesellschaft verwendet. Der Beklagte ist nicht der Halter des von ihm während des Unfalls gelenkten Staplers.

Mit der am 12.6.2023 eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 22.142,-- sA sowie die Feststellung, dass ihm der Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 18.8.2022 in **, der Gegenstand des Akts ** des Bezirksgerichts Rattenberg war, haftet. Dazu brachte er zusammengefasst vor, er sei im Sommer 2022 bei der Gesellschaft als Ferialarbeiter tätig gewesen. Am 18.8.2022 habe sich in der dortigen Lagerhalle ein Unfall ereignet, bei dem er vom Beklagten mit einem Hubstapler angefahren worden sei. Dieser habe aufgrund der viel zu hohen Ladung keine Sicht auf ihn gehabt. Der Kläger sei damit beschäftigt gewesen, Leergut von einer Palette auf die andere zu schichten; anstelle richtigerweise rückwärts zu fahren, sei der Beklagte vorwärts gefahren und dabei gegen eine abgestellte Palette gestoßen. Dadurch habe er die Palette auf den Fuß des Klägers geschoben und ihn schwer verletzt. Indem er ohne Sicht gefahren sei, habe der Beklagte grob fahrlässig gehandelt; weiters habe dieser gewusst, dass es sich bei der Unfallstelle um einen sehr gefährlichen Bereich handle und dort mit dem Aufenthalt von Personen zu rechnen sei, zumal er zuvor andere Arbeitskollegen von dort weggeschickt habe. Er habe Verletzungen anderer sogar billigend in Kauf genommen und deshalb mit bedingtem Vorsatz gehandelt, sodass ihn das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe.

Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern: Er sei mit dem Abladen von Sirup-Containern beschäftigt gewesen, als sich der Beklagte mit dem Stapler genähert habe; während der Arbeit sei es ihm unmöglich gewesen, sein Umfeld zu beobachten. Es habe keine Weisung gegeben, wonach er sich im Unfallbereich nicht aufhalten hätte dürfen; als Ferialarbeiter habe er von der besonderen Gefährlichkeit dieses Bereichs auch nicht wissen können. Der Beklagte habe eine strafrechtliche Verurteilung durch die Annahme eines Diversionsangebots abgewendet, sei jedoch außergerichtlich zu keiner Zahlung bereit gewesen, weil er sein Vorarbeiter gewesen sei. Dies sei nicht richtig, weil er in einem anderen Bereich als der Beklagte gearbeitet habe und auch nicht sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter gewesen sei; vielmehr habe der Kläger den Beklagten praktisch nie gesehen und mit ihm nichts zu tun gehabt. Der Beklagte verfüge auch über keinen Dienstvertrag, wonach er Vorarbeiter im Lager wäre; vielmehr sei dem Kläger bei der Einstellung von F* gesagt worden, dass ein gewisser „H*“ für ihn zuständig sei, von dem er in der Folge auch alle Aufträge und Arbeitsanweisungen erhalten habe.

Der vom Beklagten benützte Stapler weise eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h auf; es handle sich dabei um ein Kraftfahrzeug im Sinn der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und werde auf Flächen mit öffentlichem Verkehr verwendet, sodass für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden müsse. Andernfalls hafte der Beklagte als Lenker sowie der Halter des Fahrzeugs für den durch den Stapler entstandenen Schaden, zumal das EKHG anzuwenden sei. Die Bestimmungen des § 333 Abs 1 und Abs 2 ASVG seien nach Abs 3 leg cit nicht anzuwenden, wenn ein Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe.

Der Kläger habe durch den Unfall eine Fraktur am rechten Fuß sowie einen Schien- und Wadenbeinbruch samt Gewebequetschung erlitten und sei im Bezirkskrankenhaus Kufstein vom 18.8. bis 26.8.2022 stationär behandelt worden; Anfang Oktober 2022 sei bei ihm überdies ein Krankenhauskeim festgestellt worden. In der Folge habe er Heilbehandlungen und Physiotherapien in Anspruch genommen und sei ihm im November 2022 ein Teil eines Nagels entfernt worden. Er habe bis Mitte Februar 2023 nicht am Turnunterricht in der Schule teilnehmen und keinen Sport ausüben können, weshalb er in seinem Freizeitverhalten massiv eingeschränkt gewesen sei. In Anbetracht der erlittenen Beschwerden und aufgrund der psychischen Alteration sowie der lange andauernden Beeinträchtigung der Lebensqualität sei ein Schmerzengeld von EUR 20.000,-- angemessen. Für den Zeitraum von mindestens zehn Wochen würden sich bei 1,5 Stunden Pflegebedarf täglich und einem Stundensatz von EUR 18,-- EUR 1.890,-- an Pflegekosten sowie an ihm und seinen Eltern entstandenen Spesen EUR 252,-- ergeben, sodass sich ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Klagsbetrags errechne. Da der Kläger nach wie vor an Verletzungsfolgen leide und Spätfolgen nicht ausgeschlossen seien, habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2024 (ON 31) dehnte der Kläger das Zahlungsbegehren um EUR 2.500,-- an Verunstaltungsentschädigung unter gleichzeitiger Einschränkung um diesen Betrag an Schmerzengeld aus und brachte dazu vor, dass er durch den Unfall eine massive Verunstaltung im Bereich vom Knie bis zum Fußgelenk rechts erlitten habe; weiters bestünden bei ihm eine Bewegungs- und Gangstörung sowie Probleme mit den Narben.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass das Lager bei der Gesellschaft eine eigene Betriebseinheit sei. Es existiere kein Leergutbereich, sondern finde die Gestion des Leerguts im Lagerbereich statt. Leiter des Lagers und damit unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beklagten sei F*, dem insgesamt elf Mitarbeiter unterstellt seien. Den Vorarbeitern seien wiederum neun Mitarbeiter weisungsuntergeben. Der Beklagte sei im Februar 2022 zum Vorarbeiter befördert und ihm eine entsprechende erhöhte Funktionszulage gewährt worden. Der Kläger sei daher ihm gegenüber weisungsgebunden gewesen; der Beklagte sei sein direkter Vorgesetzter und damit Aufseher im Betrieb gewesen. Dass er dem Kläger aufgrund seiner urlaubsbedingten Abwesenheit keine Anweisungen erteilen habe können, ändere daran nichts.

Es treffe zu, dass der Kläger am 18.8.2022 im Betrieb verletzt worden sei, da der Beklagte mit einem mit einer Palette beladenen Lader auf den im Lager befindlichen Manipulationsflächen gefahren sei. Nach den Dienstanweisungen sei der Aufenthalt auf diesen Flächen jedoch untersagt; aufgrund der vorverpackten Gebinde sei es nicht möglich, die Ladung zu verändern und sei ein Rückwärtsfahren in diesem Bereich aufgrund der Arbeitsabläufe unmöglich. Der Unfall habe sich ereignet, da eine in der Verkehrsfläche abgestellte Palette mit dem von ihm bewegten Lader „mitgenommen“, gegen den rechten Fuß des Klägers geschoben und dieser dadurch gequetscht worden sei. Der Unfall habe sich im Bereich einer großen Lagerhalle mit massivem Kraftfahrzeugverkehr (30 bis 40 Stapler stündlich) ereignet und habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass er mitten auf einer Verkehrsfläche stehe und deshalb zu besonderer Umsicht verpflichtet sei. Da vom Anfahren des Staplers aus der Halteposition bis zum Erreichen der Unfallstelle eine Zeitspanne von über zehn Sekunden vergehe, hätte er den herannahenden Stapler sehen müssen und ihm ausweichen können, sodass ihn ein Mitverschulden treffe. Weil der Beklagte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, genieße er das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG.

Der verwendete Stapler komme ausschließlich auf dem Betriebsgelände zum Einsatz und handle es sich dabei um einen Transportkarren iSd § 2 Z 19 KFG; für derartige Fahrzeuge bestehe keine Versicherungspflicht, weshalb der Haftungsausschluss des § 333 Abs 1 und Abs 2 ASVG uneingeschränkt wirksam sei. Zudem sei der Beklagte nicht Halter des Staplers.

Das Klagebegehren werde auch der Höhe nach bestritten und eingewendet, dass das begehrte Schmerzengeld überhöht sei und sich der Kläger die Leistungen des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers anrechnen lassen müsse. Da seine Verletzungen folgenlos ausheilen würden, werde auch das Feststellungsbegehren bestritten. Die Narben des Klägers seien mit Haaren überwachsen und zudem an unauffälligen Stellen im Bereich des Knies und Knöchels lediglich in äußerst geringem Ausmaß ersichtlich, weshalb sie ihn weder in seinem beruflichen Fortkommen einschränken würden noch seine Heiratsaussichten vermindert seien.

Im nunmehr bekämpften Urteil wies das Erstgericht in den Spruchpunkten I. 1. und 2. die Anträge des Klägers auf Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie Einholung eines berufskundlichen Gutachtens betreffend „Staplerfahren“ sowie den Antrag des Beklagten auf Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens gemäß § 275 Abs 1 ZPO zurück.

In Spruchpunkt II. 1. verpflichtete es den Beklagten, dem Kläger brutto EUR 14.645,-- sA zu zahlen sowie EUR 12.944,04 an Prozesskosten zu ersetzen. In Spruchpunkt II. 2. wies es das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 7.497,-- sA ab und stellte in Spruchpunkt II. 3. die Haftung des Beklagten für die zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 18.8.2022 fest.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht - soweit für das Berufungsverfahren wesentlich - seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde (die bekämpften Feststellungen sind in Fettdruck wiedergegeben):

F* ging mit dem Kläger an dessen ersten Arbeitstag durch das Lager und teilte ihm mit, dass er im Leergutbereich arbeiten werde und H* ihm dort zeigen werde, wie die Arbeit gehe. Weiters teilte er dem Kläger mit, dass dieser sich an den Beklagten oder an G* wenden könne, wenn er etwas benötige und nicht direkt zu ihm kommen müsse. (1) Dass es sich beim Beklagten und G* um Vorarbeiter handelt, teilte er dem Kläger nicht mit. Ebenfalls teilte er dem Kläger nicht mit, dass er sich in gewissen Bereichen des Lagers nicht aufhalten oder diese nicht betreten dürfe. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Kläger von jemand anderem mitgeteilt wurde, dass er sich in gewissen Bereichen des Lagers nicht aufhalten oder diese nicht betreten dürfe. (2) Weiters kann nicht festgestellt werden, ob jemand dem Kläger mitteilte, dass er aufpassen müsse, weil in der Lagerhalle viel Verkehr stattfinde. Zudem kann nicht festgestellt werden, ob es bei der Gesellschaft zum Unfallzeitpunkt Schilder gab, welche auf Bereiche, die nicht betreten werden dürfen oder auf die Gefahr durch Stapler oder andere Fahrzeuge hinwiesen, oder nicht.

Ab dem ersten Arbeitstag des Klägers zeigte ihm H* seine Arbeit im Leergutbereich und sagte ihm, was er zu tun habe. Während seiner Ferialarbeit gab nebenH * kein weiterer Mitarbeiter der Gesellschaft dem Kläger Arbeitsanweisungen oder beaufsichtigte seine Arbeit.

(5) Die tatsächliche Tätigkeit des Beklagten bei der Gesellschaft bestand zum Zeitpunkt der Ferialarbeit des Klägers hauptsächlich darin, im Lager mit dem Stapler zu fahren. Dabei war er nicht im Leergutbereich tätig. Der Beklagte befand sich im August 2022 zunächst im Urlaub und kehrte erst ein oder zwei Tage vor dem Unfall des Klägers, wobei der genaue Zeitpunkt nicht feststellbar ist, zur Arbeit zurück. Der Kläger und der Beklagte lernten sich demnach erst einen oder zwei Tage vor dem Unfall kennen, sie wechselten nur wenige Worte miteinander. Der Beklagte gab dem Kläger vor dem Unfall keinerlei Arbeitsanweisungen und beaufsichtigte diesen auch nicht.

Der Unfall des Klägers ereignete sich im Lager der Gesellschaft, wobei sich im Unfallbereich zum Unfallzeitpunkt nur jene Bodenmarkierungen befanden, wie sie aus einem in US 9 des Ersturteils enthaltenen Lichtbild ersichtlich sind. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle, auf welche der rote Pfeil im genannten Lichtbild zeigt, damit beschäftigt, leere Sirupcontainer von einer Palette auf die andere zu schlichten. Dieser Tätigkeit ging der Kläger unter anderem seit Beginn seiner Ferialarbeit bei der Gesellschaft jeden Tag nach; den Auftrag dazu sowie zur Ausführung dieser Arbeit an dieser Stelle erteilte ihm H*. Nicht festgestellt werden kann, wer die Palette, auf welche der Kläger die leeren Sirupcontainer schlichtete, an dieser Stelle platziert hatte.

Als der Beklagte nach seinem Urlaub in das Lager zurückkehrte, fiel ihm bereits die Leergutpalette, bei welcher der Kläger sodann zum Unfallzeitpunkt arbeitete, auf. Er sprach mit G* darüber, dass die Palette von dort zu entfernen sei, weil sie eine Gefahr darstelle. Er erteilte jedoch keine Anweisungen an H* oder einen anderen Mitarbeiter, die Palette von dort zu entfernen. Ebenfalls vor dem Unfall schickte der Beklagte bereits einen weiteren Arbeitskollegen aus dem Unfallbereich weg, weil der Aufenthalt dort zu gefährlich sei, wenn er mit dem Stapler fahre. Der Beklagte wusste demnach bereits vor dem Unfall, dass es sich beim Unfallbereich um einen gefährlichen Bereich handelt und sich dort auch Personen aufhalten können.

Der Beklagte war am 18.8.2022 damit beschäftigt, Paletten mit Hilfe eines Staplers von drinnen nach draußen zu befördern und fuhr dabei mit seinem Stapler in Fahrtrichtung des grünen Pfeils (im Lichtbild in US 9). Sein Stapler war während der Fahrt so hoch beladen, dass er bei seiner Fahrt vorwärts keine Sicht auf die Fahrbahn hatte. Die Sicht des Beklagten während seiner Fahrt stellte sich wie in einem Lichtbild (in US 10) dar. Da er, während er mit einem Stapler vorwärts fuhr, keine Sicht auf die Fahrbahn hatte, sah er eine sich am Boden befindliche Palette nicht, fuhr gegen diese und schob sie in Richtung Ausgang der Lagerhalle und des Klägers, wodurch das rechte Bein des Klägers zwischen der von ihm geschobenen Palette und einem als Anfahrschutz dienenden, am linken unteren Rand des Tors zur Lagerhalle angebrachten Metallwinkel eingeklemmt und dadurch verletzt wurde. Der Beklagte nahm den Kläger vor dem Unfall nicht wahr. Als er die Schreie des Klägers hörte, fuhr er mit dem Stapler rückwärts, half dem Kläger und rief die Rettung.

Der Beklagte hätte mit dem Stapler rückwärts fahren oder bei seiner Vorwärtsfahrt entsprechend weniger an Ladung transportieren können – dies wäre ihm möglich gewesen. Dadurch hätte er Sicht auf die Fahrbahn vor ihm gehabt und den Kläger sowie die am Boden befindliche Palette wahrnehmen können. Hätte der Beklagte bei seiner Fahrt vor ihm etwas gesehen und den Kläger sowie die Palette wahrgenommen, hätte er den Unfall verhindern können, indem er der am Boden befindlichen Palette ausgewichen wäre, gebremst und die Palette verbracht oder indem er dem Kläger mitgeteilt hätte, dass er den Bereich verlassen solle, bevor er seine Fahrt fortgesetzt hätte.

(3) Der Kläger stand dem Unfall vorausgehend mit seinem Rücken in Richtung des Staplers und konnte deshalb dessen Annäherung nicht wahrnehmen. Er nahm den Stapler erst wahr, als die Palette gegen sein Bein gedrückt wurde. Demzufolge wäre dem Kläger eine den Unfall vermeidende Reaktion nicht möglich gewesen. Im Unfallbereich fahren mehrmals täglich Stapler, wobei weder eine ungefähre noch eine exakte Anzahl der täglichen Staplerfahrten in diesem Bereich festgestellt werden kann. (4) Ob der Kläger vor dem Unfall wahrnahm, dass im Unfallbereich Stapler fahren oder nicht, kann nicht festgestellt werden. Dem Kläger war jedenfalls die Gefährlichkeit der Unfallstelle vor dem Unfall nicht bewusst.

Der Kläger wurde nach dem Unfall in das Bezirkskrankenhaus ** eingeliefert, dort klinisch und radiologisch abgeklärt, stationär aufgenommen und operiert. Durch den Unfall entstand ihm ua ein Bruch des rechten Unterschenkels.

Das gegen den Beklagten aufgrund des Unfalls beim Bezirksgericht Rattenberg zu ** geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB wurde gemäß § 200 StPO (Diversion im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrags) eingestellt. Außergerichtlich waren der Beklagte sowie die Haftpflichtversicherung der E* GmbH Co KG mit der Begründung, dass er Vorgesetzter des Klägers gewesen sei, nicht zur Leistung von Zahlungen an den Kläger bereit.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Durchführung eines Lokalaugenscheins unterbleiben habe können, da bereits durch Einsichtnahme in die vorliegenden Lichtbilder ein ausreichender Eindruck von der Unfallstelle möglich gewesen sei. Die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens betreffend "Staplerfahren" hätte im konkreten Fall keinen notwendigen Erkenntnisgewinn bringen können und sei der Kläger durch die Nichteinholung dieses Gutachtens überdies nicht beschwert gewesen. Vor dem Hintergrund, dass es dem Senat aufgrund der konkreten Umstände möglich gewesen sei, die Feststellungen hinsichtlich eines Mitverschuldens des Klägers auch ohne Einholung eines KFZ-technischen Gutachtens zu treffen, habe die Einholung eines solchen unterbleiben können.

In der Sache führte das Erstgericht aus, dass den Feststellungen zufolge den Beklagten das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe: Er habe während seiner Staplerfahrt keine Sicht auf die Fahrbahn gehabt, wodurch es zum Unfall und zur Verletzung des Klägers gekommen sei. Zudem habe er bereits zuvor gewusst, dass es sich beim Unfallbereich um einen gefährlichen Bereich handle, er dort mit dem Aufenthalt von Personen rechnen müsse und wäre es ihm schließlich auch möglich gewesen, den Unfall zu verhindern. Sein Verhalten, das zur Verletzung und zum Schaden des Klägers geführt habe, sei als grob fahrlässig zu qualifizieren.

Dem Kläger sei hingegen kein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, zumal dem Beklagten der ihm obliegende Beweis dafür, dass dem Kläger durch Schilder, Bodenmarkierungen oder sonstiger Weise zur Kenntnis gebracht worden sei, sich im Unfallbereich nicht aufhalten zu dürfen, nicht gelungen sei. Dieser habe die Annäherung des Staplers nicht wahrnehmen können und sei ihm damit eine den Unfall vermeidende Reaktion nicht möglich gewesen. Es treffe ihn daher – abgesehen davon, dass ein geringfügig-es Verschulden seinerseits in Gesamtschau ohnehin unbeachtlich wäre – kein Mitverschulden.

Im Weiteren führte das Erstgericht nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung zu § 333 ASVG aus, dass der Beklagte während des gesamten Zeitraums der Ferialarbeit des Klägers diesem auch nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub weder Arbeitsanweisungen erteilt noch dessen Arbeit beaufsichtigt habe. Dies gelte auch in Bezug auf die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Arbeit; auch wenn der Beklagte formell eine Aufsichtsfunktion bekleidet habe, sei er beim Unfall nicht in Ausübung dieser Funktion tätig gewesen, weshalb die in § 333 Abs 1 ASVG normierte Haftungsbefreiung hier für ihn nicht greife und er dem Kläger zum Ersatz des ihm verursachten Schadens verpflichtet sei.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wie der aus dem Unfall resultierenden Verletzung des Klägers, dem nachfolgenden Krankenhausaufenthalt, den festgestellten komprimierten Schmerzperioden unter Berücksichtigung der Dauerfolgen sowie dem ihm entstandenen psychischen Ungemach aufgrund seiner Einschränkungen bei der Sportausübung sei ein Schmerzengeld von EUR 12.000,-- angemessen. Überdies gebühre ihm an Pflegekosten, Spesen und Verunstaltungsentschädigung ein weiterer Betrag von insgesamt EUR 2.645,--sA; das Mehrbegehren sei abzuweisen.

Zur Frage, ob dem Kläger durch die Verletzung und die allenfalls damit einhergehenden verfrühten Beschwerden am rechten Fuß im Zusammenhang mit der bei ihm bestehenden Fußfehlstellung zu einem späteren Zeitpunkt negative Folgen entstehen werden, sei eine Negativfeststellung getroffen worden. Damit könne ein Einritt künftiger Schäden nicht ausgeschlossen werden [?], weshalb auch das Feststellungsbegehren des Klägers zu Recht bestehe.

Der Kläger bekämpft teilweise den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung mit einer fristgerecht erstatteten Berufung, in der er eine Rechts- sowie eine Kostenrüge ausführt. Er begehrt einen Mehrzuspruch von EUR 4.000,-- an Schmerzengeld; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

In seiner ebenfalls fristgerecht eingebrachten Berufung bekämpft der Beklagte das Urteil in seinem gesamten klagsstattgebenden Umfang. Er führt eine Verfahrens-, eine Beweis- sowie eine Rechtsrüge aus und beantragt eine Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt auch er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

In ihren ebenso fristgerecht eingebrachten Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile, der Berufung der jeweiligen Gegenseite keine Folge zu geben.

Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über die Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).

Die Berufung des Beklagten ist berechtigt; auf jene des Klägers ist damit nicht einzugehen.

I. Zur Berufung des Beklagten:

Aus den nachstehend bei Behandlung der Rechtsrüge des Beklagten angeführten Gründen ist auf seine Ausführungen in der Verfahrens- und Beweisrüge nicht weiter einzugehen.

Zur Rechtsrüge:

Der Beklagte verweist darauf, dass er und G* nach den zutreffenden Feststellungen des Erstgerichts seit Februar 2022 Vorarbeiter gewesen seien; als solche seien sie Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG. Im Weiteren gehe das Erstgericht davon aus, dass der Aufseher für eine Haftungsbefreiung seine Funktion nicht nur formell bekleiden, sondern auch beim Unfall in Ausübung dieser Funktion tätig gewesen sein müsse. Ob der Arbeitsaufseher allerdings tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch gemacht habe, sei unerheblich. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei die Arbeit im Leergutbereich äußerst einfach gewesen und habe es keiner besonderen Arbeitseinweisungen bedurft; demzufolge habe der Kläger seine Arbeit in diesem Sinn auch selbständig ohne detaillierte Instruktion verrichten können. Es stehe auch fest, dass der Beklagte vor dem Unfall einen Arbeitskollegen aus dem Unfallbereich weggeschickt habe. Diesen Feststellungen folgend sei der Beklagte einerseits als Aufseher im Betrieb tätig gewesen und seien zum anderen für den Kläger keine speziellen Arbeitsanweisungen nötig gewesen, und zwar auch insbesondere nicht in den ein oder zwei Tagen nach der Rückkehr des Beklagten von seinem Urlaub. Der Beklagte habe überdies am Unfalltag sein Weisungsrecht gegenüber ihm untergeordnete Personen – wenn auch nicht gegenüber dem Kläger – ausgeübt.

Nach der Rechtsprechung des OGH liege eine Aufsehereigenschaft bereits dann vor, wenn ein Weisungsrecht gegenüber untergeordneten Dienstnehmern bestehe; dessen tatsächliche Ausübung sei hingegen nicht erforderlich und schließe auch die Abwesenheit vom Unfallort diese Eigenschaft nicht aus. Die vom Erstgericht zu seiner rechtlichen Beurteilung herangezogene Entscheidung (RIS-Justiz RS0124791) sei nicht einschlägig, weil dieser Rechtssatz lediglich eine einzige Entscheidung umfasse und im dortigen Sachverhalt sich eine betriebsfremde Sicherheitsfachkraft auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG gestützt habe. Der Kläger und der Beklagte hätten hingegen zum Unfallzeitpunkt im selben Betrieb gearbeitet; während betriebsfremde Aufseher im Unfallzeitpunkt direkte Aufsehertätigkeit ausüben müssten, bestehe eine entsprechende Verpflichtung für Betriebsangehörige keinesfalls. Ausgehend von der simplen Arbeitstätigkeit des Klägers sei eine permanente Beaufsichtigung auch nicht erforderlich gewesen.

Dazu war zu erwägen:

1. Das sog „Haftungsprivileg“ des § 333 ASVG befreit den schädigenden Dienstgeber oder Aufseher von seiner Schadenersatzpflicht (Haftpflicht) gegenüber dem verletzten Dienstnehmer. Stattdessen statuiert § 334 ASVG einen eigenen Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Dienstgeber oder Aufseher. Dahinter steht als Grundgedanke die Ablöse der Haftpflicht des Dienstgebers durch Übernahme der gesamten Finanzierung der Unfallversicherung durch die Unternehmer. In der Rechtsprechung wird betont, dass der Grund für die – als sachlich berechtigt erachtete – Differenzierung der Haftung vornehmlich im sozialen Gesamtsystem liege, das einem gesetzlich Unfallversicherten unabhängig von den Fragen des eigenen Verschuldens oder Mitverschuldens und eines konkreten Verdienstentgangs einen meist rasch durchsetzbaren Anspruch aus der Unfallversicherung zuerkenne. Das Haftungsprivileg ist nur im ASVG geregelt; in anderen Sozialversicherungsgesetzen existieren keine vergleichbaren Bestimmungen (Atria in Sonntag [Hrsg] ASVG16 § 333 Rz 1 mwN).

Problematisch an diesem Haftungsprivileg ist, dass die Versicherten alle Direktansprüche aus Personenschäden gegen den Dienstgeber verlieren, selbst wenn keine kongruenten Sozialversicherungsleistungen vorhanden sind. Dies gilt vor allem auch für den Anspruch auf Schmerzengeld. Von der Rechtsprechung wird das Haftungsprivileg des § 333 ASVG jedoch weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich als unzulässig angesehen (Atria aaO § 333 ASVG Rz 2 mwN).

Der Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs erfasst Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang steht. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 333 ff ASVG ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs 2 leg cit. Die Rechtsprechung verlangt bei einer nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit für einen Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, dass es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und für ihn von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Tätigkeit muss in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen und ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entsprechen. Das Unfallopfer muss – wenn auch nur kurzfristig – in den Betrieb des Unternehmers wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und bereit sein, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers oder seines Vertreters zu handeln (Atria aaO § 333 ASVG Rz 9, 15 mwN).

2. Nach § 333 Abs 4 ASVG gilt die in Abs 1 und 2 leg cit normierte Haftungsbefreiung nicht nur für den Dienstgeber, sondern auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb.

Die Rechtsprechung fordert von einem „Aufseher im Betrieb“ kumulativ folgende Eigenschaften: Verantwortlichkeit für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte, Überwachung anderer Betriebsangehöriger oder zumindest eines Betriebsvorgangs in eigener Verantwortung, Leitung eines bestimmten Arbeitsvorgangs mit Weisungsbefugnis und damit auch eine Fürsorgepflicht gegenüber anderen Dienstnehmern im Zeitpunkt des Unfalls, wobei sich die vom Dienstgeber übertragene Verantwortung für die körperliche Sicherheit der Dienstnehmer von der allgemeinen Ingerenzpflicht jedes Dienstnehmers gegenüber Kollegen im Betrieb deutlich abzuheben hat. Nicht erforderlich ist die Ausübung der Aufsehertätigkeit als Dauerfunktion oder eine höhere Stellung in der Betriebshierarchie. Die Haftungsbefreiung gilt nicht bei der Verletzung eines Aufsehers durch einen Dienstnehmer oder im Verhältnis zwischen gleichrangigen Dienstnehmern (Atria aaO § 333 ASVG Rz 32 f, Rz 39 mwN; RIS-Justiz RS0085329; RS0085510).

Für die Qualifikation des Betriebs- oder Arbeitsaufsehers ist deshalb eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zum Zeitpunkt des Unfalls erforderlich. Unerheblich ist hingegen, ob der Arbeitsaufseher tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch macht. Die Stellung eines Aufsehers erfordert auch nicht dessen unmittelbare Anwesenheit am Unfallort zum Unfallzeitpunkt. Für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft kommt es nur auf die Funktion des verantwortlichen Dienstnehmers im Zeitpunkt des Unfalls, nicht aber auch seine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie an. Der Aufseher muss zumindest im Rahmen eines kleinen Pflichtenkreises verantwortlich für das organisatorische Zusammenspiel der vorgenommenen Tätigkeit sein (RIS-Justiz RS0085519 [T1, T3, T7, T11, T14]; RS0088337 [T1, T2, T13, T14] uam).

3. Nach den hier vorliegenden, unbestritten gebliebenen Feststellungen war bei der Gesellschaft F* zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Klägers Leiter des gesamten Lagers. Ihm waren insgesamt elf Mitarbeiter unterstellt; zwei davon waren der Beklagte und G*, welche ihrerseits seit Februar 2022 als Vorarbeiter tätig waren. Dem Beklagten und G* waren neun weitere Mitarbeiter unterstellt. Das Lager war so organisiert, dass F* erforderlichenfalls Arbeitsaufträge an den Beklagten und G* erteilte, welche ihrerseits die an sie übertragenen Aufgaben unter den ihnen untergebenen Mitarbeitern organisierten und beaufsichtigten. F* hatte dem Kläger am ersten Arbeitstag mitgeteilt, dass dieser sich an den Beklagten oder an G* wenden könne, wenn er etwas benötige und nicht direkt zu ihm kommen müsse. Der Beklagte kehrte erst ein oder zwei Tage vor dem Unfall des Klägers aus seinem Urlaub zur Arbeit zurück; der genaue Zeitpunkt war nicht feststellbar. Der Kläger und der Beklagte lernten sich demnach erst einen oder zwei Tage vor dem Unfall kennen, sie wechselten nur wenige Worte miteinander. Der Beklagte gab dem Kläger vor dem Unfall keinerlei Arbeitsanweisungen und beaufsichtigte ihn auch nicht. Als er nach seinem Urlaub in das Lager zurückkehrte, war ihm bereits die Leergutpalette, bei welcher der Kläger sodann zum Unfallzeitpunkt arbeitete, aufgefallen. Er sprach mit G* darüber, dass die Palette von dort zu entfernen sei, weil sie eine Gefahr darstelle, erteilte jedoch keine Anweisungen an H* oder einen anderen Mitarbeiter, die Palette von dort zu entfernen. Bereits vor dem Unfall hatte der Beklagte einen weiteren Arbeitskollegen aus dem Unfallbereich weggeschickt, weil der Aufenthalt dort zu gefährlich sei, wenn er mit dem Stapler fahre. Er wusste demnach bereits vor dem Unfall, dass es sich beim Unfallbereich um einen gefährlichen Bereich handelt und sich dort auch Personen aufhalten können.

4. Schon ausgehend von diesen unstrittig feststehenden Urteilsannahmen handelte es sich hier beim Beklagten zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls des Klägers um einen „Aufseher im Betrieb“ iSd § 333 Abs 4 ASVG. Abgesehen davon, dass allein seine Tätigkeit als Vorarbeiter das Vorliegen dieser rechtlichen Qualifikation indiziert und selbst das Erstgericht konzediert, dass er zum Unfallzeitpunkt „formell eine Aufsichtsfunktion bekleidet“ habe, kam ihm gegenüber neun weiteren Mitarbeitern feststellungsgemäß eine Weisungsbefugnis zu, wovon er jedenfalls insoweit auch tatsächlich Gebrauch machte, als er noch vor dem hier zu behandelnden Arbeitsunfall einen anderen Mitarbeiter wegen der Gefährlichkeit im Bereich des späteren Unfallorts von dort weggeschickt hatte. Darüber hinaus war er im Hinblick auf die neun ihm unterstellten Mitarbeiter für das Zusammenspiel persönlicher Kräfte verantwortlich. Damit war er jedenfalls - wenn auch eingeschränkt auf den Bereich des Lagers seines Dienstgebers - verantwortlich für das organisatorische Zusammenspiel der dort vorzunehmenden Tätigkeiten. Dass er erst ein oder zwei Tage vor dem Arbeitsunfall des Klägers aus dem Urlaub zurückkehrte und diesem unmittelbar vor diesem Ereignis weder (offensichtlich ohnehin nicht notwendige) Arbeitsanweisungen erteilte noch ihn unmittelbar beaufsichtigte, ändert im Sinn der angeführten Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Erstgerichts nichts an seiner Qualifikation als sein dienstlicher Vorgesetzter und damit als „Aufseher im Betrieb“ nach § 333 Abs 4 ASVG. Soweit es auf die Entscheidung 9 ObA 141/08p (= RIS-Justiz RS0124791) Bezug nimmt, ist dem zu entgegnen, dass diese nicht einschlägig ist, weil es darin um die Frage der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung auf eine Sicherheitsvertrauensperson iSd § 11 ASchG geht, wovon hier nicht auszugehen ist. Das Vorliegen der übrigen, oben unter Punkt 1. angeführten Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 333 Abs 4 ASVG ist im konkreten Fall nicht strittig; einen Hinweis auf ein - vom Kläger behauptetes - vorsätzliches Handeln des Beklagten erbrachte das durchgeführte Beweisverfahren nicht. Ein solches steht auch nicht fest.

5. Da somit im Hinblick auf die Person des Beklagten die Voraussetzungen für die Anwendung des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG vorliegen, war seiner Berufung Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen. Aus diesem Grund muss auf das Rechtsmittel des Klägers nicht weiter eingegangen werden.

6. Die abändernde Entscheidung in der Hauptsache zieht auch eine neue Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz nach sich. Da der Kläger gegen das Kostenverzeichnis des Beklagten keine Einwendungen iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 54 Abs 1a ZPO erhob, hat dieser Anspruch auf Ersatz der von ihm verzeichneten Verfahrenskosten.

7. Erheben – wie hier – beide Parteien in der Hauptsache ein Rechtsmittel, so liegen zwei Rechtsmittelverfahren vor. Für jedes ist sein eigener Streitwert und sein damit erzielter Erfolg gesondert zu beurteilen und die Ergebnisse sind im Spruch zu saldieren (Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 1.437).

7. 1 Die Entscheidung über die vom Beklagten rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Aufgrund seines Rechtsmittelerfolgs hat er Anspruch auf die tarifgemäß und rechtzeitig verzeichneten Kosten seiner Berufung.

7. 2 Zu den vom Kläger im Berufungsverfahren begehrten Kosten ist zunächst zu prüfen, ob hier die Regelungen der §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 2 ZPO anzuwenden sind: Diesen Bestimmungen zufolge ist, sofern bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen; sofern dabei die Klärung von Tatsachen einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern würde, ist über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 273 ZPO).

§ 50 Abs 2 ZPO betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Beschwer im Rechtsmittelverfahren nachträglich wegfällt. „Nachträglich“ bedeutet den Wegfall der Beschwer im Zeitraum zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber (Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 50 Rz 2; 3 Ob 87/16i). Die Beschwer betrifft dabei die Hauptsache, sie kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der erst- und/oder zweitinstanzlichen Kostenentscheidung begründet werden (Obermaier aaO Rz 1.459).

Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor, weil nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 463 Abs 1, 416 Abs 1 ZPO die Rechtsmittelentscheidung mit der Abweisung des Klagebegehrens bereits dem Grunde nach erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien diesen gegenüber wirksam wird. Damit kann das Rechtsschutzinteresse des Klägers aber erst zu diesem – in der Zukunft liegenden – Zeitpunkt wegfallen, sodass hier kein Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO vorliegt. Aus diesem Grund gelangt daher hier in Bezug auf die zu treffende Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren § 50 Abs 1 ZPO zur Anwendung. Da seine Berufung infolge der abändernden Entscheidung und der mangelnden Notwendigkeit ihrer Behandlung jedenfalls nicht erfolgreich war, gebührt ihm dafür auch kein Kostenersatz.

Zu den vom Beklagten verzeichneten Kosten für seine Berufungsbeantwortung ist auszuführen, dass maßgeblich dafür, ob Kosten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig und zweckmäßig iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 ZPO waren, ist, ob durchschnittlich sorgfältige und informierte Verfahrensparteien bei der gegebenen Sachlage den kostenverursachenden Schritt gesetzt hätten. Beide Beurteilungen hängen von den jeweiligen objektiven Umständen des Einzelfalls ab; sie sind immer ex ante vorzunehmen. Nachträgliche Verfahrensergebnisse sind dabei nicht zu berücksichtigen (Obermaier aaO Rz 1.241). Aus ex ante Sicht war für den Beklagten die Erstattung ihrer Berufungsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung jedenfalls notwendig und zweckmäßig, zumal für ihn sein nunmehriger Rechtsmittelerfolg zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war. Er hat daher Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung.

Insgesamt ergibt dies den aus dem Spruch ersichtlichen Kostenzuspruch.

8. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist, ist stets einzelfallbezogen vorzunehmen, sodass sich in diesem Zusammenhang keine erheblichen Rechtsfragen iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO stellen (RIS-Justiz RS0088337 [T20]). Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.