OLG Innsbruck 11Bs204/25z

11Bs204/25zCorte d'appello29 ago 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 11Bs204/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00204.25Z.0829.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Obwieser und Mag.a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18.7.2025, GZ **-20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9.4.2025, AZ **, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt (ON 11).

Die Aufforderung zum Strafantritt binnen Monatsfrist wurde dem Verurteilten am 21.5.2025 zugestellt (vgl Rückschein in der VJ).

Mit Eingabe vom 23.6.2025 beantragte der Verurteilte einen Strafaufschub in der Dauer von sechs Monaten und begründete dies mit der Krebserkrankung seiner Ehefrau und damit zusammenhängender Pflege sowie dem von ihr gewerblich betriebenen Kleinbetrieb (ON 16).

Die Staatsanwaltschaft sprach sich am 27.6.2025 begründungslos gegen den beantragten Aufschub aus (ON 16).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag mit der Begründung ab, dass die maximal mögliche einmonatige Aufschubsfrist bereits verstrichen sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, in der er auf die Erkrankung seiner Ehefrau – diese sei am 6.8.2025 neuerlich operiert worden und sei eine Rehabilitation von sechs Wochen angesetzt –, deren Pflege und die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Betriebs verweist und eine wohlwollende Prüfung seines Antrags nach § 6 Abs 1 Z 1 lit a - c StVG durch das Oberlandesgericht beantragt (ON 22).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

§ 6 Abs 1 StVG normiert Folgendes:

Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedüftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben,

1. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland

a)einen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,

b)an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder

c)wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen;

2. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt

a)auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug,

b)auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl Nr 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.

Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Z 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z 2 lit a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Einem Antrag des Verurteilten gemäß Z 1 oder Z 2 lit a steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Z 2 lit a auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.

Die höchstzulässige Aufschubsfrist wird daher von dem Tag an gerechnet, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub antreten hätte müssen und beginnt daher unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung idR ein Monat nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt an den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten (§ 3 Abs 2 StVG), sodass ihm ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt im Fall der Bewilligung im Ergebnis zwei bzw 13 Monate zur Verfügung stehen (Pieber in WK2 StVG § 6 Rz 11).

Da die zu vollziehende Freiheitsstrafe zwei Jahre beträgt, scheidet ein Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 StVG schon wegen des Strafausmaßes aus. Ein vom Beschwerdeführer geforderter Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG kommt aber ebenso nicht in Betracht, weil die höchstzulässige Aufschubsfrist in der Dauer von einem Monat - zwar entgegen der Ansicht des Erstgerichts zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 18.7.2025 noch nicht, aber - nunmehr seit Ablauf des 21.7.2025 schon längst verstrichen ist.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

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