OLG Innsbruck 1R46/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00046.25M.0904.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, LL.M., Mag. Eva Suitner-Logar Bsc. MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Mag. Christoph Rasner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 216.038,86 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 4.373,82 (darin enthalten EUR 728,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und seit dem Jahr 2008 allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für diese Fachgebiete. Sie ist seit 23.10.2020 kein ordentliches Kammermitglied der C* mehr.
Die Mitgesellschafterin und alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der im Jahr 2004 gegründeten beklagten Gesellschaft (in Folge: Geschäftsführerin) ist seit dem Jahr 2002 niedergelassene Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe mit dem Spezialgebiet der gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin.
Die Klägerin war seit dem Jahr 2003 Patientin bei der Geschäftsführerin und ließ bei ihr auch gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen durchführen. Die Geschäftsführerin verschrieb der Klägerin als Kontrazeption den sog. D*. Beim D* handelt es sich um ein Kontrazeptivum der dritten Generation. Dessen Verwendung führt bei der jeweiligen Verwenderin grundsätzlich aufgrund der darin enthaltenen Hormone zu einer Erhöhung des allgemeinen Thromboserisikos.
Die Klägerin ließ mit ihrer Einwilligung auf Empfehlung der Geschäftsführerin im Jahr 2011 bei der Beklagten eine Stimulation zur Eizellenentnahme durchführen, um sich einen eventuell späteren Kinderwunsch erfüllen zu können. Durch die Beklagte erfolgte eine Entnahme und Kryokonservierung von Oozyten (Entnahme und Konservierung von Eizellen). Eine medizinische Indikation für diese Maßnahme war nicht gegeben.
Als Voruntersuchungen wurden am 22.9.2011 eine Sekretkultur inklusive Chlamydien, Mycoplasmen/Ureaplasmen vorgenommen sowie am 4.10.2011 diverse Infektionsparameter aus dem Blut bestimmt. Ein unauffälliger Hormonstatus lag bereits aus dem Jahr 2005 vor. Vor der Behandlung im Jahr 2011 wurde kein (weiterer) Hormonstatus bestimmt, ein AMH-Wert oder eine APC-Resistenz wurden nicht gemacht. Für die Stimulation kamen die Medikamente **, **, **, **, ** und ** zur Anwendung.
Bei der Klägerin liegt eine sogenannte Prothrombinmutation (heterozygote Prothrombinmutation G20210A) vor. Dabei handelt es sich um eine genetische, angeborene milde Thrombophilie (erhöhte Thrombose- bzw. Gerinnungsneigung), welche generell in einem gewissen Prozentsatz der Bevölkerung auftritt und das allgemeine Risiko erhöht, dass die betroffene Person eine Thrombose erleidet. Die Prothrombinmutation der Klägerin wurde erst nach dem Vorfall vom 30.3.2018 entdeckt und war davor nicht bekannt.
Die Klägerin erlitt am 30.3.2018 eine ausgedehnte Thrombose der zerebralen Sinusvenen (Sinusvenenthrombose). Am 24.3.2018 traten bei ihr zunächst Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich des Kiefers und der Kaumuskulatur auf, die sich in den Folgetagen deutlich verstärkten und ausbreiteten. Am 26.3.2018 kam es zu einem einmaligen Erbrechen. Am 29.3.2018 hatte die Klägerin eine erhöhte Temperatur bis 37,5 Grad C. Daraufhin suchte sie einen Internisten auf. Durch diesen wurde der Verdacht auf einen grippalen Infekt gestellt, woraufhin eine Antibiose mit den Medikamenten ** und ** begonnen wurde. In der Nacht vom 30.3. auf den 31.3.2018 kam es zu einer Ungeschicklichkeit und Schwäche im Bereich des rechten Armes und Beines. Am Morgen des 31.3.2018 wachte die Klägerin mit einer halbseitigen Lähmung auf. Daraufhin wurde sofort am 31.3.2018 ein ambulantes MRT durchgeführt, in deren Rahmen und durch die nachfolgenden Untersuchungen bei der Klägerin der Eintritt einer spontanen Sinusvenenthrombose des Sinus sagittalis superior, Sinustransversus rechts, Sinus sigmoideus rechts bis in die proxymale Vene jugularis rechts einreichend, festgestellt wurde.
Zu ** (zuvor ** bzw ) des Landesgerichts Innsbruck machte die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführerin persönlich mit der Begründung geltend, dass diese das Eintreten der Sinusvenenthrombose durch Verabreichung des D schuldhaft und rechtswidrig sowie in einem ausreichenden Kausalitäts- bzw. Adäquanzverhältnis zu verantworten habe. Die Sinusvenenthrombose wäre nicht eingetreten, wenn der D nicht verabreicht worden wäre. Vorgeworfen wurden der dort beklagten Geschäftsführerin Befunderhebungs-, Aufklärungs- und Behandlungsfehler. Das dortige Klagebegehren wurde rechtskräftig abgewiesen.
Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.
Die Klägerin begehrte die Zahlung eines Schadenersatzbetrags von EUR 216.038,86 s.A. (bestehend aus Schmerzengeld, Pflege- und Haushaltshilfekostenersatz, Therapiekosten und Kosten für Heilbehelfe sowie Verdienstentgang) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden und Nachteile aus der am 31.3.2018 erlittenen Sinusvenenthrombose.
Sie brachte – soweit im Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, dass die von der Beklagten durchgeführte hormonelle Eizellenstimulation zur Sinusvenenthrombose am 31.3.2018 geführt hätte. Die Sinusvenenthrombose sei bei der Klägerin aufgrund ihres Alters und Geschlechts, ihrer Familienanamnese, der bei ihr vorliegenden Prothrombinmutation unter Einnahme von Kontrazeptiven der dritten Generation sowie in Verbindung mit der hormonellen Eizellenstimulation ausgelöst worden. Bereits der D* führe zu einem doppelt so hohen Thromboserisiko im Vergleich zu anderen Präparaten. Damit sei zusätzlich im Zusammenhang mit der vorangegangenen Hormonstimulation zur Eizellgewinnung eine, das Entstehen von kardiovaskulären und cerebrovaskulären Thrombosen begünstigende Gerinnungssituation geschaffen worden. Die Klägerin sei nicht über das Thromboserisiko aufgeklärt worden.
Hätte die Beklagte einen einfachen Bluttest (Thrombophilie-Screening) veranlasst bzw. wäre die Klägerin auch nur über das Thromboserisiko aufgeklärt worden, hätte sie einer hormonellen Eizellenstimulation ungeachtet des Umstands, mit 40 Jahren noch kein Kind geboren zu haben, keinesfalls zugestimmt. Nach dem Ergebnis des Thrombophilie-Screenings hätte die Beklagte der Klägerin mangels medizinischer Indikation von der Eizellenstimulation abraten müssen.
Die Behandlung sei auch deswegen nicht lege artis erfolgt, weil keine der Indikationen nach § 2 Abs 1 bis 3 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) vorgelegten hätten. Eine Kryokonservierung sei nur dann erlaubt, wenn aufgrund einer Erkrankung oder einer damit im Zusammenhang stehenden Behandlung der baldige Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit zu befürchten sei. Die Einwilligung der Klägerin sei daher unwirksam gewesen.
Schließlich lägen massive Dokumentationsfehler vor, so seien etwa – entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 FMedG – das Datum der Einverständniserklärung und der Punktion gleich. Die Aufzeichnungen seien zudem lückenhaft und unvollständig.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass kein Zusammenhang zwischen der Behandlung der Klägerin bei der Beklagten im Jahr 2011 und der im Jahr 2018 erlittenen Sinusvenenthrombose bestehe, sodass jegliche (Mit-)Kausalität bestritten werde. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass sich die Klägerin so wie jeder andere mündige Patient, insbesondere aber auch als Medizinerin, über die eingenommenen Medikamente und die Behandlungen bei der Beklagten ausreichend informiert habe.
Die Klägerin habe den Vertrag vom 4.10.2011 aus eigenem Wunsch abgeschlossen. Die Beklagte habe kein rechtswidriges Verhalten gesetzt. Die Klägerin hätte wissen müssen, dass die von ihr über Jahrzehnte praktizierten Hormonbehandlungen zu einem erhöhten Thromboserisiko führten.
Der Beklagten sei mangels umfassender Auskunft der Klägerin zu deren Familienanamnese nur bekannt gewesen, dass die Großmutter der Klägerin an einem Nierenkarzinom erkrankt sei, ihre Schwester ein PAP-IV-Befund gehabt habe, ihr Vater im Alter von 63 Jahren an den Folgen eines Hirnschlags und Herzinfarkts verstorben sei und ihre Mutter an einem Struma nodosa (Knoten in der Schilddrüse) leide. Weitere Angaben zur Familienanamnese habe die Klägerin nicht gemacht, obwohl ihr als Ärztin klar sein hätte müssen, dass sie als Patientin vollständige Angaben machen und so an der ärztlichen Behandlung mitwirken müsse. Ausgehend von der vorliegenden Familien- und Eigenanamnese sei ein Thrombophilie-Screening im Jahr 2011 bei der Klägerin nicht angezeigt gewesen.
Aufgrund der nunmehr bekannten Familienanamnese lasse sich ableiten, dass die Sinusvenenthrombose aus einer körperlichen Anlage der Klägerin resultiere und weder mit den Behandlungen bei der Beklagten noch bei deren Geschäftsführerin in irgendeinem (mit)kausalen Zusammenhang stehe.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren zur Gänze ab. Es legte seiner Entscheidung den eingangs (verkürzt) wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 6 bis 8 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden folgende Urteilsannahmen (nicht immer wörtlich) wiedergegeben, wobei die von der Klägerin in ihrer Beweisrüge bekämpften Feststellungen in Fettdruck mit vorangestellten Ziffern verdeutlicht werden:
„Die in der Zeit von Mitte September bis Anfang Oktober 2011 erfolgte vorübergehende Hormonbehandlung der Klägerin und Stimulation mit Hormonen zur bewussten Erreichung einer Überstimulation zur Eizellproduktion sowie die Entnahme und Kryokonservierung dieser Eizellen hat keine über das Jahr 2012 hinaus fortbestehende Risikoerhöhung hinsichtlich des Erleidens einer Thromboembolie bewirkt. Die bei der Klägerin ohne Vorsichtsmaßnahmen durchgeführte Hormonbehandlung erhöhte nur das zeitnahe Thromboserisiko.
[1] Diese Behandlung war weder kausal für die erlittene Sinusvenenthrombose, noch hatte sie eine Auswirkung auf die sieben Jahre später erlittene Sinusvenenthrombose.
Am 4.10.2011 wurden bei der Punktion 22 Eizellen gewonnen und alle wurden kryokonserviert.
Am 8.10.2011 lag bei der Klägerin eine [2] moderate Überstimulation vor. Es war eine geringe freie Flüssigkeit im Ultraschall zu sehen. Weiters war zu sehen, dass die Eierstöcke auf 7 cm vergrößert waren. Die Klägerin verspürte ein Ziehen im Bauch und ein Brustspannen. Gleichzeitig war der Bauch vergrößert. Diese Überstimulation wurde von der Geschäftsführerin der Beklagten korrekt therapiert.
Die Bestimmung des Hormonstatus vor Beginn der Behandlung wäre erforderlich gewesen, um die Stimulation lege artis durchzuführen.
[3] Die Unterlassung der Durchführung eines Hormonstatus hatte keinen Zusammenhang mit der später erlittenen Thrombose.
[4] Es gibt keinen internationalen Konsens, wann eine Thrombophilie-Diagnostik durchgeführt werden soll. Wenn der Geschäftsführerin der Beklagten die Familienanamnese bekannt gewesen wäre, dann hätte sie auf die Möglichkeit eines erweiterten Thrombophilie-Screenings hinweisen müssen.
Auch die Bestimmung der APC-Resistance ist geübte gängige Praxis, dies hätte jedoch die seltene Gerinnungsstörung der Klägerin nicht detektiert. Für die Entdeckung der Gerinnungsstörung der Klägerin wäre auch eine molekulargenetische Untersuchung notwendig gewesen. Ein erweitertes Thrombophilie-Screening hätte die Prothrombinmutation aufgedeckt.
Das Wissen um ihre Gerinnungsproblematik hätte möglicherweise dazu geführt, die Stimulation nicht oder sie unter spezieller klinischer Überwachung durchführen zu lassen.
[5] Das Nichtdurchführen der Stimulation oder das Durchführen der Stimulation unter Vorsichtsmaßnahmen hätte das Eintreten der Sinusvenenthrombose sieben Jahre später nicht verhindert.
[6] Auch wenn die Familienanamnese der Klägerin und die Gerinnungsproblematik bei der Klägerin bekannt gewesen wären, wäre die gegenständliche Behandlung unter Anwendung von besonderen Vorsichtsmaßnahmen nicht kontraindiziert gewesen. In diesem Fall wäre eventuell eine prophylaktische Heparinisierung veranlasst worden, wobei diese Vorsorgemaßnahme lediglich 24 Stunden wirkt. Diese Maßnahme hätte auch keine Auswirkung auf die Sinusvenenthrombose im März 2018 gehabt.“
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass keine Kausalität zwischen der Behandlung der Klägerin bei der Beklagten und der in Folge bei der Klägerin aufgetretenen Sinusvenenthrombose bestehe, weswegen das Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, in der sie – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung beantragt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
I. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Bereichen Hämostaseologie (Blutgerinnung) und klinische Pharmakologie. Durch dieses Gutachten wäre bewiesen worden, ob und inwieweit sich die hormonelle Stimulation zur Eizellengewinnung, die zu einem Überstimulationssyndrom zweiten Grades und damit zu Langzeitfolgen an Gefäßwänden und im Renin-Angiotensin-System geführt habe, kumulativ auf das bereits bestehende erhöhte Thromboserisiko ausgewirkt habe. Weiters hätte dieses Gutachten klären können, ob ein Thrombophilie-Screening vor einer medizinisch nicht indizierten Stimulation bei einer über 40-Jährigen mit auffälliger Familienanamnese für thromboembolische Ereignisse angezeigt gewesen wäre. Dieses Thrombophilie-Screening hätte die Prothrombinmutation und daher auch die Kontraindikation für die durchgeführte (mit)kausale und die weiterführenden Hormonbehandlungen aufgezeigt. Die von der Klägerin behauptete Langzeitfolge der Behandlung an den Gefäßwänden und an dem Renin-Angiotensin-System hätte die Einholung eines derartigen Gutachtens bedurft und falle nicht in das Fachgebiet der vom Gericht bestellten Sachverständigen.
Die Klägerin habe dazu auch ein hämatologisches und pharmakologisches Privatgutachten (Beilage ./BE) vorgelegt, welches sich mit der konkreten Risikokonstellation der Klägerin unter den verschiedenen Hormonbehandlungen und deren Auswirkungen auf die Blutgerinnung und das Thromboserisiko bzw. mit deren Kausalität für die im März 2018 aufgetretene Sinusvenen- und Jugularvenenthrombose auseinandersetze. Die vom Erstgericht bestellte Sachverständige sei auf dieses Privatgutachten nicht eingegangen, obwohl es schwerwiegende Vorwürfe, insbesondere gegen den Sachverständigen im Parallelverfahren erhebe. Das Erstgericht lege nicht dar, worin die schlüssige Darstellung der gerichtlich bestellten Sachverständigen liege, obwohl sie zu einer anderen Beurteilung der Sachlage komme als das hämatologische und pharmakologische Privatgutachten. Das Erstgericht begnüge sich lediglich mit einer stereotypen Begründung, wenngleich ausgeführt werde, dass das eingeholte Gutachten nur den Bereich der Geburtshilfe und Frauenheilkunde betreffe. Fachübergreifend, die Hämostaseologie und die klinische Pharmakologie betreffend, sei die Sachverständige nicht einmal in die Liste der Sachverständigen eingetragen. Es hätte daher zur vollständigen Erarbeitung der Sachverhaltsgrundlage sehr wohl der Einholung eines Gutachtens aus den Fachgebieten der Hämostaseologie und der klinischen Pharmakologie bedurft.
Das Erstgericht begründe auch nicht, warum es dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten „blind“ folge, obwohl auch ein weiteres gynäkologisches Privatgutachten (Beilage ./AY) vorliege, welches ebenso zu einem anderen Ergebnis gelange. Jene Sachverständige gehe in ihrem Privatgutachten konkret auf die rudimentär vorliegende Krankengeschichte ein und erkläre, wie sich die unterlassene Befunderhebung und das unterlassene Thrombophilie-Screening auf das Risiko eines ovariellen Hyperstimulationssyndroms (OHSS) im Rahmen des unzulässigen „Social Egg Freezing“ ausgewirkt und zu einer massiven Risikoerhöhung im Rahmen der weiterführenden Hormonbehandlung durch die Geschäftsführerin geführt hätten. Das Nichteinbeziehen dieses Privatgutachtens stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da der gesamte Prozessstoff in die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung einfließen müsse.
Schließlich bediene sich das Erstgericht bei der Beweiswürdigung bloßer Leerformeln/Kurialfloskeln. Es wiederhole nur, die gerichtlich bestellte Sachverständige sei erfahren und überzeugend, ohne im Detail zu begründen, weshalb es die Einwände der Klägerin für nicht stichhaltig erachte. Es setze sich insbesondere auch nicht mit den gegenteiligen Aussagen der beiden erwähnten Privatgutachten auseinander. Dadurch habe das Erstgericht seiner Begründungspflicht nicht entsprochen, was ebenso einen Verfahrensmangel darstelle.
Das Erstgericht gehe auch nicht auf das Vorbringen der Klägerin ein, wonach eine objektive Beurteilung nur anhand von Sonographiebildern und Laborbefunden möglich sei, und begründe nicht, warum es hier der gerichtlich bestellten Sachverständigen folge. Darüber hinaus setze sich das Erstgericht auch nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinander, wonach das gleichzeitige Vorliegen von zwei Risikofaktoren (Prothrombinmutation und Hormonbehandlung) zu einer 150-fachen Erhöhung des Risikos einer Sinusvenenthrombose führe. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe angegeben, dass sie, als sie von der Sinusvenenthrombose der Klägerin erfahren habe, die Vernichtung der Eizellen und das Absetzen der hormonellen Kontrazeption empfohlen habe. Allein daraus ergebe sich, dass die Geschäftsführerin der Beklagten von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen sei und das inakzeptable Risiko jeglicher Hormonbehandlung erkannt habe. Gerade dieses Risiko wäre bereits im Jahr 2011 durch eine sorgfältige Anamnese und Befunderhebung vermeidbar gewesen.
Schon die allgemeine Lebenserfahrung reiche aus, um zu erkennen, dass die Sinusvenenthrombose nicht entstanden wäre, wenn die Prothrombinmutation im Rahmen der Behandlung durch die Beklagte rechtzeitig erkannt, vom ohnehin unzulässigen „Social Egg Freezing“ und von einer weiterführenden hormonellen Kontrazeption mit einem kombinierten Kontrazeptivum Abstand genommen worden wäre.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Berufungsgründe grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen sind. Dies schadet zwar dann nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt. Sind jedoch die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen allfällige Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041911; RS0041761; RS0041768).
Soweit die Klägerin in ihrer Verfahrensrüge das Fehlen von Feststellungen moniert, macht sie in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern der Rechtsrüge zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
Wenn die Klägerin in ihrer Verfahrensrüge weiters behauptet, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung falsche Schlüsse aus den Beweisergebnissen und daraus – unter Außerachtlassung der allgemeinen Lebenserfahrung – falsche Feststellungen getroffen habe, macht sie in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern eine Beweisrüge geltend. Soweit dies zweckmäßig erscheint, wird in teilweisem Vorgriff auf die Behandlung der Beweisrüge auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragestellungen schon bei Behandlung der Verfahrensrüge eingegangen. Im übrigen wird auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die inhaltliche Behandlung der Beweisrüge verwiesen.
2. Zur unterlassenen Einholung eines Gutachtens aus den Bereichen Hämostaseologie und klinische Pharmakologie und zur fehlenden Auseinandersetzung der Sachverständigen mit den Privatgutachten:
2.1. Soweit die Klägerin sich gegen die unterlassene Einholung eines Gutachtens aus den Bereichen Hämostaseologie und klinische Pharmakologie wendet, releviert sie einen Stoffsammlungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.
Wenn die Klägerin kritisiert, dass sich die Sachverständige nicht mit den vorliegenden Privatgutachten auseinandergesetzt habe, macht sie im Endeffekt das Vorliegen eines unzureichenden Gutachtens im Sinne des § 362 ZPO geltend.
Die Frage, ob außer dem bzw. den bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Sachverständigengutachten einzuholen sind, gehört nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur richterlichen Beweiswürdigung (RS0043320). Bei Vorliegen der in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen kann durch die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens aber auch ein Stoffsammlungsmangel verwirklicht werden (vgl. Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 362 ZPO E13). Diese Bestimmung verpflichtet das Gericht dazu, auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung durch den bestellten oder einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wenn sich ein bereits abgegebenes Gutachten als ungenügend oder mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder als nicht vervollständigbar erweist (RS0040604, 6 Ob 586/94). Nur in solchen Fällen ist von nicht behebbaren Gutachtensmängeln auszugehen, welche die Einholung weiterer Gutachten gebieten können. Bestehen jedoch keine Bedenken gegen den Beweiswert bereits vorliegender, vollständiger, in sich widerspruchsfreier und nicht gegen die Denkgesetze verstoßender Gutachten, bleibt die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und stellt keinen Verfahrensmangel dar (RS0113643, RS0040632).
2.2. Von einem Stoffsammlungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO ist auszugehen, wenn das Unterbleien einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben könnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049).
Ob der relevante Stoffsammlungsmangel den behaupteten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung gehabt haben konnte, ist anhand der Verfahrensrüge in Zusammenschau mit dem zum übergangenen Beweisantrag (in erster Instanz) vorgebrachten Beweisthema zu beurteilen (vgl. 3 Ob 230/11m).
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass durch die Einholung des genannten weiteren Gutachtens geklärt werden hätte können, ob und inwieweit die hormonelle Stimulation zur Eizellgewinnung, die zu einem Überstimulationssyndrom zweiten Grades und damit zu Langzeitfolgen an Gefäßwänden und im Renin-Angiotensin-System geführt habe, sich kumulativ auf das bereits bestehende erhöhte Thromboserisiko ausgewirkt habe und ob ein Thrombophilie-Screening vor Stimulation bei einer über 40-Jährigen, für die keine medizinische Indikation bestanden habe, mit auffälliger Familienanamnese für thromboembolische Ereignisse indiziert gewesen wäre, welches die Prothrombinmutation und daher auch die Kontraindikation für die durchgeführte (mit)kausale und weiterführenden Hormonbehandlungen zu Tage gefördert hätte. Diesbezüglich ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Einholung eines Gutachtens aus den beiden genannten Fachbereichen mit Schriftsatz vom 22.4.2022 (ON 28 Seite 5) lediglich zur Behauptung angeboten wurde, dass die hormonelle Behandlung und die Zeitdauer der Exposition in Kombination mit der angeborenen Prothrombinmutation kausal für die Sinusvenenthrombose sei. Zum Beweis für Langzeitfolgen an Gefäßwänden und im Renin-Angiotensin-System wurde das Gutachten in erster Instanz nicht angeboten. Ebenso wenig wurde es angeboten zur Frage, ob ein Thrombophilie-Screening vor Stimulation bei einer über 40-Jährigen, für die keine medizinische Indikation bestanden hat, mit auffälliger Familienanamnese für thromboembolische Ereignisse indiziert gewesen wäre.
Die Klägerin hat auch nach schriftlicher und mündlicher Gutachtensergänzung die vom Erstgericht beauftragte medizinische Sachverständige weder abgelehnt noch ihr Gutachten als inhaltlich unrichtig bemängelt.
Eine (mitkausale) Erhöhung des Thromboserisikos durch die durchgeführte Hormonbehandlung ist jedoch durch die – auf Basis des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens getroffene und unbekämpft gebliebene – Feststellung, wonach nur das zeitnahe Thromboserisiko erhöht worden ist (US 7 zweiter Absatz), auszuschließen.
2.3. Auch wenn den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten sowie die Beseitigung von Mängeln und Widersprüchen im Gutachten zu fordern, ist es in erster Linie Aufgabe des Richters im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung, ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Kommt das Gericht dabei jedoch – wie hier – zum Ergebnis, dass das eingeholte Gutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist, so kann es selbst dann, wenn entgegengesetzte Beweisergebnisse etwa aus Urkunden (Privatgutachten) vorliegen, das eingeholte Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde legen.
Privatgutachten sind nicht mehr als Urkunden, die die Meinung ihres Verfassers wiedergeben, wobei dieser Verfasser nicht den Pflichten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen unterliegt. Sie sind daher nach der Rechtsprechung nicht geeignet, in einer Sachverständigenfrage „für sich allein die Entscheidung zu stützen“ (RS0040363). Ein Privatgutachten kann daher nach ständiger Rechtsprechung ein (gerichtliches) Sachverständigengutachten nicht entkräften. Das Gericht ist daher (im Regelfall) auch nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und einem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592; Schneider in Fasching/Konecny3 III/1 Vor §§ 351 ff Rz 23 mwN), wie es auch hier das Erstgericht getan hat.
Das Gericht könnte sich selbst dann, wenn die Fachmeinungen zweier – vom Gericht beauftragter – Sachverständigen einander widersprechen, durchaus einem der beiden Gutachter anschließen (Schneider aaO § 362 ZPO, Rz 5 mwN).
Dass die Gutachtensergebnisse für den Standpunkt einer Partei als Beweisführerin ungünstig sind oder diese mit dem Gutachten insgesamt nicht einverstanden ist, rechtfertigt jedoch nicht die Einholung eines ergänzenden oder weiteren Gutachtens.
Aus dem vom Erstgericht beauftragten medizinischen Gutachten und deren schriftlichen und mündlichen Ergänzungen ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen des § 362 Abs 2 ZPO, nämlich ein ungenügendes oder unschlüssiges Gutachten, vorliegen würden. Verschiedene oder widersprüchliche Ansichten der in diesem Rechtsstreit vom Erstgericht – und daher aus objektiver Seite - beauftragten medizinischen Sachverständigen gehen daraus nicht hervor.
2.4. Darüber hinaus stellt das Absehen von dahingehenden weiteren Beweisaufnahmen durch die Tatsacheninstanz nach ständiger Judikatur in aller Regel keinen Verfahrensmangel dar, wenn Gerichtssachverständige keine weiteren Befundaufnahmen vorschlagen (OLG Innsbruck 2 R 23/23h, OLG Wien SV-Slg 41.691 uva). Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht im grundsätzlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begutachtung verlassen kann, wenn von dem befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden (OLG Innsbruck 2 R 23/23h, 25 RS 83/16s, 210 RS 3/19s). Schließlich muss einem Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde zugestanden werden, die zur Beantwortung der fallspezifischen Fragen notwendigen und zweckentsprechenden Befundaufnahmen oder sonstigen Erhebungen abschließend eingrenzen zu können (OLG Innsbruck 2 R 23/23h mwN).
Die vom Erstgericht beauftragte Sachverständige hat im erstgerichtlichen Verfahren keine weiteren Erhebungen oder Gutachtenseinholungen angeregt, sodass sich das Erstgericht zu Recht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Begutachtung verlassen konnte.
2.5. Darüber hinaus hat die gerichtlich bestellte Sachverständige über dementsprechenden Erörterungsantrag der Klägerin (Schriftsatz vom 13.6.2024, ON 36) genau jene Fragen beantwortet, welche die Klägerin vermeint, nur durch ein Gutachten aus den Bereichen Hämostaseologie und klinische Pharmakologie klären zu können. Zu diesem Zeitpunkt ist der Sachverständigen auch das Privatgutachten Beilage ./BE (ebenso wie jenes Beilage ./AY) vorgelegen.
So ergänzte die gerichtlich bestellte Sachverständige ihr Gutachten schriftlich (ON 40.1) und mündlich in der Tagsatzung vom 24.10.2024 (ON 42) diesbezüglich dahingehend, dass bei bekannter Familienanamnese der Klägerin ein Thrombophilie-Screening erfolgen hätte sollen. Der Begriff der „positiven Familienanamnese“ hinsichtlich Thrombosen sei in der Literatur nicht klar definiert. Die Thrombosen bei den Eltern der Klägerin seien erst jenseits des 50. Lebensjahrs und später im hohen Alter aufgetreten. Eine Hormonbehandlung bei einer gesunden, schlanken und nicht rauchenden 40 Jahre alten Frau sei problemlos vertretbar. Es gebe keine Langzeitstudien zu cerebralen Thromboembolien nach ovariellen Stimulationen im long-term-follow-up. Auch für unmittelbar im Rahmen eines (schweren) OHSS – bis 11 Wochen danach – aufgetretene Sinusvenenthrombosen gebe es nur „case reports“.
Insgesamt handle es sich um ein schweres, jedoch extrem seltenes Ereignis. Die therapeutische Konsequenz eines positiven Ergebnisses für die Prothrombinmutation wäre eine Low-Dose-Heparingabe gewesen. Wenn man von der Gerinnungsproblematik aufgrund des durchgeführten Thrombophilie-Screenings gewusst hätte, dann wäre die gegenständliche Behandlung auch nicht kontraindiziert gewesen, sondern hätte man eventuell eine prophylaktische Heparinisierung veranlasst. Diese Vorsorgemaßnahme wirke lediglich 24 Stunden und habe auch keine Auswirkung auf die Sinusvenenthrombose im März 2018. Wenn man wie im Fall der Klägerin die Hormonbehandlung ohne gleichzeitige Vorsichtsmaßnahmen durchführe, steige zwar das Thromboserisiko, allerdings nur zeitnah. Es gebe Untersuchungen, dass bei schweren Überstimulationen in einem Zeitraum bis zu 11 Wochen eine Sinusvenenthrombose eintreten könne. Im vorliegenden Fall habe eine moderate (mittlere) Überstimulation vorgelegen, wobei sich diese Einschätzung aus dem Eintrag in der Krankengeschichte ergebe, wonach die Ovarien (Eierstöcke) 7 cm seien. Die von der Klägerin gegenüber der Sachverständigen angegebenen Beschwerden (vergrößerter Bauchumfang, Bauchschmerzen und Ziehen in den Brüsten) seien auch gut damit vereinbar. Diese Einschätzung, dass bei der Klägerin eine moderate und keine massive Überstimulation vorlag, konnte die gerichtlich bestellte Sachverständige über dementsprechende Frage der Klägerin (Schriftsatz vom 13.6.2024, ON 36, S 4) auch ohne Vorliegen darüber hinausgehender weiterer Befunde beantworten.
Weitere Fragen wurden von den Parteien nach der mündlichen Gutachtenserörterung am 24.10.2024 nicht gestellt. Insbesondere hat auch die Klägerin die Sachverständige nicht auf die – ihrer Meinung nach weiterhin vorliegenden – Widersprüche zu den beiden Privatgutachten hingewiesen.
2.6. Die Sachverständige hat insgesamt sämtliche Fragestellungen ausreichend, nachvollziehbar und ausführlich beantwortet und ist auf sämtliche an sie gestellten Fragen im Rahmen der Gutachtenserörterung eingegangen. Dass die Ansicht der Klägerin als Beweisführerin mit diesen gutachterlichen Beweisergebnissen nicht übereinstimmt, erfordert nicht die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens.
2.7. Der insoweit behauptete Verfahrensmangel liegt daher insgesamt nicht vor.
3. Zum Begründungsmangel:
3.1. Die Bestimmung des § 272 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht, in seiner Urteilsbegründung auch eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]).
Der Beweiswürdigung haftet beispielsweise ein Begründungsmangel an, wenn in Bezug auf entscheidungswesentliche Feststellungen jegliche Beweiswürdigung fehlt, wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen werden (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, 119; SV-Slg 41.685, EFSlg 112.486, SV-Slg 50.225), wenn sich die Begründung der Beweiswürdigung in bloßen Leerformeln erschöpft oder lediglich Beweisergebnisse referiert werden, ohne dass eine Wertung derselben vorgenommen wird (Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 III/1 § 272 ZPO Rz 8). Kein Begründungsmangel liegt hingegen vor, wenn das Erstgericht einen Umstand nicht erwähnt, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt hat, die noch angestellt hätte werden können (RS0040165; RS0040180). Eine unvollständige, mangelhafte, fehlerhafte oder in sich widersprüchliche Beweiswürdigung kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (RS0106079[T1]).
3.2. Ein Begründungsmangel haftet der angefochtenen Entscheidung nicht an.
Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass das Erstgericht es unterlassen hat, sich mit den vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen. Es hat jedoch in seiner Beweiswürdigung klar dargelegt, dass es dem eingeholten gynäkologischen Gutachten der von ihm bestellten Sachverständigen – und damit nicht den Privatgutachten – folgt. Die erstgerichtliche Begründung der Feststellungen ist insofern ausreichend, als sie damit einer Überprüfung im Berufungsverfahren zugänglich ist.
Es lässt sich der erstgerichtlichen Beweiswürdigung entnehmen, dass dieses das Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig angesehen hat. Die gynäkologische Sachverständige sei „klar und sicher in ihrer Aussage gewesen“ und habe sich nachvollziehbar mit den von den Parteienvertretern gestellten Fragen auseinandergesetzt. Es führte weiters aus, dass laut der Sachverständigen keine Langzeitstudien zu zerebralen Thromboembolien nach ovariellen Stimulationen vorlägen. Es lägen dazu nur „Case Reports“ vor, wonach jene (dort beschriebenen) Ereignisse (gemeint wohl: Thromboembolien) in engen zeitlichen Zusammenhang mit der (hormonellen) Behandlung zu setzen seien.
Das von der Klägerin angeführte gynäkologische Privatgutachten (Beilage ./AY) geht zwar von einer Kausalkette aus, die zur Sinusvenenthrombose geführt habe, wobei es die insuffiziente Eigen- und Familienanamnese sowie die Eizellenstimulation als einen von mehreren Faktoren anführte. Wie bereits oben (Punkt I.2.5.) dargestellt, hat aber die gerichtlich bestellte Sachverständige dennoch dazu schlüssig und nachvollziehbar eine Kausalität verneint.
Aus dem hämatologischen und klinisch-pharmakologischen Privatgutachten (Beilage ./BE) lässt sich lediglich die Vermutung entnehmen, dass die durch die Eizellenstimulation hervorgerufenen OHSS allenfalls das Thromboserisiko auch bei einem jahrelangen Abstand zum Ereignis verstärken könne. Eine mit der für einen Zivilprozess notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit gegebenen (Mit)Kausalität der durch die Eizellenstimulation hervorgerufene OHSS für die sieben Jahre später erlittene Sinusvenenthrombose der Klägerin lässt sich daraus nicht entnehmen. Wenn der Sachverständige in seinem Privatgutachten weiter ausführt, dass bei gebotener sorgfältiger Befunderhebung das massiv erhöhte Thromboserisiko der Klägerin festgestellt und das Auftreten der Sinusvenenthrombose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden hätte können, hat dies die vom Gericht bestellte gynäkologische Sachverständige wie bereits unter Punkt I.2.5. dargestellt wurde, schlüssig und nachvollziehbar verneint.
4. Dem Ersturteil liegt somit kein Verfahrensmangel zugrunde.
II. Zur Beweisrüge:
1. Der Behandlung der Beweisrüge ist voranzustellen, dass die Klägerin die Bekämpfung von Feststellungen unzulässigerweise mit Ausführungen zu der ihres Erachtens unzutreffenden rechtlichen Beurteilung vermengt.
Wie bereits unter Punkt I.1. dargelegt wurde, gehen auch hier allfällige Unklarheiten zu Lasten der Klägerin, sodass nur diejenigen Teile der Berufung behandelt werden können, die die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041911; RS0041761; RS0041768).
2. Die gesetzmäßige Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe,
Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen (OLG Innsbruck 3 R 165/24z, 3 R 26/24h; RI0100145).
3.1. Vorab ist anzumerken, dass die von der Klägerin bekämpfte Feststellung, wonach der Geschäftsführerin der Beklagten die Familienanamnese nicht bekannt gewesen wäre, in diesem Wortlaut vom Erstgericht nicht getroffen wurde. Die Klägerin führt in ihrer Beweisrüge zu dieser vermeintlichen Feststellung auch keine Ersatzfeststellung an, sodass die Beweisrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
3.2. Soweit die Klägerin als Ersatzfeststellung begehrt, dass „die Beklagte überhaupt keine aktuelle Anamnese vor der gegenständlichen Behandlung erhoben habe und daher keine Risikoevaluierung und keine entsprechende Diagnostik folgten und durch diese Unterlassungen ein reaktionspflichtiges Ergebnis (Gerinnungsstörung) behandlungsfehlerhaft übersehen worden sei“, führt sie in ihrer Beweisrüge keine dazu im Austauschverhältnis stehende bekämpfte Feststellung an.
Auch insoweit ist die Beweisrüge der Klägerin daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4. Die Beklagte bekämpft die oben bei der Wiedergabe des Sachverhalts mit [1] bis [6] in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehrt an deren Stelle – ohne ausdrückliche Zuordnung – folgende Ersatzfeststellungen:
zu [1]: „Die Behandlung der Beklagten war sehr wohl kausal für die erlittene Sinusvenenthrombose der Klägerin, zumindest aber mitkausal für diese. Jedenfalls bestand eine erhöhte Risikolage und ist mangels valider Datenlage die Kausalität nicht zu verneinen.“
zu [2]: „Bei der Klägerin hatte eine massive Überstimulation durch die Hormonbehandlung vorgelegen.“
zu [3]: „Die Unterlassung der Durchführung eines Hormonstatus hatte einen Zusammenhang mit der später erlittenen Thrombose.“
zu [4]: „Es gibt sehr wohl einen internationalen Konsens, dass im Fall der Umstände der Klägerin eine Thrombophilie-Diagnostik durchgeführt werden hätte sollen.“
zu [5]: „Das Nichtdurchführen der Stimulation und weiterer Hormonbehandlungen hätte das Eintreten der Sinusvenenthrombosen 7 Jahre später sehr wohl verhindert.“
zu [6]: „Der Beklagten war die Familienanamnese bekannt und das Nichtdurchführen der Stimulation oder das Durchführen der Stimulation unter Vorsichtsmaßnahmen hätte das Eintreten der Sinusvenenthrombose sieben Jahre später sehr wohl verhindert.“
Die Klägerin bemängelt dazu im Wesentlichen – ohne konkrete Zuordnung zu den einzelnen bekämpften Feststellungen - unter Wiederholung ihres bereits im Rahmen der Verfahrensrüge dargestellten Standpunkts, dass das Erstgericht den bekämpften Feststellungen zu Unrecht und begründungslos das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen zugrunde gelegt habe. Es habe sich nicht mit den Ausführungen der beiden Privatsachverständigen auseinandergesetzt. Die Klägerin stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass aufgrund der bei ihr vorliegenden kumulativen Risikofaktoren zwingend ein Thrombophilie-Screening durchgeführt werden hätte müssen. Nach diagnostizierter Prothrombinmutation wäre eine Eizellenstimulation in Kombination mit einer weitergeführten hormonellen Kontrazeption als inakzeptables Gesundheitsrisiko kontraindiziert gewesen. Es fehlten schriftliche Aufklärungen zum „Social Egg Freezing“ und Laborbefunde, die Krankengeschichte sei auffallend „mittig“ geschrieben, die vorgenommenen Korrekturen seien unlesbar und es gebe keine Anamnese. Es sei zumindest eine Mitursächlichkeit der Eizellenstimulaton für die Sinusvenenthrombose gegeben und es sei unzulässig, isoliert nur auf diese (und nicht auch auf die anderen risikoerhöhenden Faktoren) abzustellen.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass die vorübergehende Hormonbehandlung der Klägerin und Stimulation mit Hormonen zur bewussten Erreichung einer Überstimulation zur Eizellenproduktion sowie die Entnahme und Kryokonservierung dieser Eizellen keine über das Jahr 2012 hinaus fortbestehende Risikoerhöhung hinsichtlich des Erleidens einer Thromboembolie bewirkt hat. Die bei der Klägerin ohne Vorsichtsmaßnahmen durchgeführte Hormonbehandlung erhöhte nur das zeitnahe Thromboserisiko (US 7 zweiter Absatz).
Damit stehen aber die von der Klägerin begehrten Ersatzfeststellungen zu [1], [3], [5] und [6] im Widerspruch mit den unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts und ist die Beweisrüge daher in diesen Punkten nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die zu [4] bekämpfte und dazu von der Klägerin begehrte Ersatzfeststellung ist zur Beurteilung der hier geltend gemachten Haftung in rechtlicher Hinsicht irrelevant. Wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge aufzuzeigen sein wird, liegt eine (Mit)Kausalität der (unterlassenen) Behandlungen (insbesondere der Durchführung eines Thrombophilie-Screenings) und Aufklärungen der Beklagten nicht vor. Die Frage, ob es einen internationalen Konsens [richtigerweise] im Jahr 2011 gab oder nicht, wann eine Thrombophilie-Diagnostik durchzuführen ist, ist daher für die rechtliche Beurteilung des hier zu beurteilenden Sachverhalts nicht maßgeblich.
Eine meritorische Erledigung der Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende vom Rechtsmittelwerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde oder wenn Feststellungen des Erstgerichts angefochten werden, die (wie hier) für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0042386; RS0043190).
4.2. Die Klägerin unterlässt es darüber hinaus weiters konkret anzuführen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die jeweils begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären. Sie stützt sich lediglich – unter Wiederholung ihres Vorbringens – darauf, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen seiner Meinung nach nicht auf Basis des eingeholten unrichtigen/unvollständigen Gutachtens treffen hätte dürfen. Auf Basis welcher Feststellungen jedoch sich die gewünschten Ersatzfeststellungen gründen sollten, ist der Beweisrüge der Klägerin hingegen nicht zu entnehmen.
Auch aus diesem Grund ist daher die Beweisrüge der Klägerin nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4.3. Selbst ungeachtet der fehlenden gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge ist zu betonen, dass die von der Klägerin vorgetragenen pauschalen Verweise nicht geeignet sind, Bedenken an der Richtigkeit des vom Erstgericht insoweit festgestellten Sachverhalts auszulösen. Zum Wesen der Beweiswürdigung gehört es, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175).
Wie bereits unter den Punkten I.2. und 3. dargelegt wurde, stützte das Erstgericht die bekämpften Feststellungen allesamt auf das – auch für das Berufungsgericht – schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der vom Erstgericht bestellten Sachverständigen, welches im Übrigen von den Streitteilen nach den durchgeführten schriftlichen und mündlichen Ergänzungen auch nicht weiter gerügt wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Behandlung der Verfahrensrüge wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verwiesen.
Kurz zusammengefasst ergibt sich aus diesem Gutachten nun aber sehr wohl die Verneinung einer (Mit)Kausalität der Durchführung bzw. Unterlassung der von der Beklagten durchgeführten hormonellen Behandlung (mit und ohne Vorsichtsmaßnahme, mit und ohne [vollständige] Diagnostik bzw. Befunderhebung), das Vorliegen einer moderaten (und nicht massiven) Überstimulation und der fehlenden Kontraindikation der hormonellen Behandlung auch bei bekannter Familienanamnese der Klägerin.
Schließlich konnte die gynäkologische Sachverständige in ihren schriftlichen Gutachten und mündlichen Gutachtenserörterung auch nachvollziehbar darlegen, dass Einigkeit darüber besteht, dass ein solches Screening nur dann sinnvoll ist, wenn sich aus dem Ergebnis therapeutische Konsequenzen ableiten lassen. Die therapeutische Konsequenz wäre laut Sachverständiger dann eine prophylaktische Heparinisierung gewesen, welche auch keine Auswirkung auf die Sinunsvenenthrombose im Jahr 2018 gehabt hätte.
4.4. Die Klägerin stützt sich weiters (disloziert im Rahmen ihrer Verfahrensrüge) auf die „allgemeine Lebenserfahrung“. Schon aus dieser ergebe sich, dass die Sinusvenenthrombose nicht entstanden wäre, wenn die Prothrombinmutation im Rahmen der Behandlung durch die Beklagte rechtzeitig erkannt, vom ohnehin unzulässigen „Social Egg Freezing“ und von einer weiterführenden hormonellen Kontrazeption mit einem kombinierten Kontrazeptivum Abstand genommen worden wäre.
Zu Recht hat aber das Erstgericht seine Feststellungen zur (Mit)Kausalität auf das zur Klärung dieser Frage eingeholte und auch nach Ansicht des Berufungsgerichts schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen – und nicht auf die „allgemeine Lebenserfahrung“ – gestützt.
4.5. Schließlich versucht die Klägerin (ebenso disloziert im Rahmen ihrer Verfahrensrüge) sich den Umstand zunutze zu machen, dass die Geschäftsführerin der Beklagten nach Kenntnis der Sinusvenenthrombose der Klägerin die Vernichtung der Eizellen und das Absetzen der hormonellen Kontrazeption empfohlen habe. Allein daraus ergebe sich, dass die Geschäftsführerin von einem „typischen“ Geschehensablauf ausgegangen sei und das inakzeptable Risiko jeglicher Hormonbehandlungen erkannt habe. Gerade dieses Risiko wäre bereits im Jahr 2011 durch eine sorgfältige Anamnese und Befunderhebung vermeidbar gewesen.
Der insoweit von der Klägerin gezogene Schluss der (Mit)Kausalität kann hieraus aber keinesfalls gezogen werden, handelt es sich doch um eine nach tatsächlich eingetretener Sinusvenenthrombose ausgesprochene Empfehlung der Geschäftsführerin der Beklagten.
5. Die Beweisrüge der Klägerin ist daher auch inhaltlich nicht berechtigt und legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Urteilsannahmen des Erstgerichts zu Grunde.
III. Zur Rechtsrüge:
1. Zu den behaupteten sekundären Feststellungsmängeln:
Die Klägerin moniert – teilweise disloziert im Rahmen ihrer Verfahrensrüge – das Fehlen von Feststellungen zu folgenden Fragen bzw. Themenkomplexen:
-
fehlende Dokumentation,
-
Rechtswidrigkeit der von der Beklagten geführten Krankengeschichte der Klägerin,
-
Indikation,
-
Befunderhebung,
-
Durchführung und Aufklärung zum „Social Egg Freezing“,
-
beharrliche Verweigerung der Herausgabe der Sonographiebilder und Laborbefunde (für eine exakte Beurteilung des OHSS und konkrete Dauer der erhöhten Hormonspiegel)
-
Verfälschung der Krankengeschichte
-
Befund- und Beweismittelunterdrückung.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1.1. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass sekundäre Feststellungsmängel vom Berufungsgericht nur dann aufzugreifen sind, wenn der Berufungswerber angibt, welche konkreten Feststellungen aufgrund welcher konkreten Beweismittel das Erstgericht hätte treffen müssen (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 496 ZPO Rz 49).
1.2. Die Klägerin führt in ihrer Berufung nicht aus, welche konkreten Feststellungen noch vom Erstgericht zu treffen gewesen wären und aufgrund welcher Beweismittel bzw. Beweisergebnisse das Erstgericht diese treffen hätte müssen. Lediglich die Anführung, dass zu den oben angeführten Themenbereichen noch Feststellungen fehlen würden, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
1.3. Die Rechtsrüge ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.4. Darüber hinaus kommt den von der Klägerin ohne eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung gerügten fehlenden Feststellungen – wie bei der Behandlung der Rechtsrüge im engeren Sinn aufgezeigt wird – im Hinblick auf den fehlenden Kausalzusammenhang keine rechtliche Relevanz zu, sodass die von der Klägerin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel insgesamt nicht vorliegen.
2. Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:
Die Klägerin bemängelt, dass sich das Erstgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob überhaupt eine wirksame Einwilligung der Klägerin (gemeint wohl: in die Behandlung 2011) vorliege. Die Beklagte (gemeint: deren Geschäftsführerin) hätte sich als Verantwortliche für die Behandlung im Gespräch mit der Klägerin ein Bild über deren konkrete Aufklärungsbedürfnisse verschaffen müssen. Eine Verletzung der diesbezüglichen Kontroll- und Erkundigungspflichten – welche aufgrund der völlig fehlenden Dokumentation zu unterstellen sei – mache die Beklagte bereits tatsächlich haftbar. Zudem sei davon auszugehen, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht gesetzt worden sei. In verbotene Handlungen könne überdies nicht eingewilligt werden.
Die Beklagte könne auch nicht nachweisen, dass sie eine rezente Anamnese und entsprechende Risikoeinschätzung und Aufklärung vor der Behandlung durchgeführt habe. Es sei immer über risikominimierende Maßnahmen – im gegenständlichen Fall über ein Thrombophilie-Screening – aufzuklären.
Die Schwierigkeit des Nachweises hinsichtlich der Kausalität eines Behandlungsfehlers für eine Gesundheitsbeeinträchtigung rechtfertige eine Beweiserleichterung für den beweispflichtigen Patienten. Es müsse daher bezüglich des Kausalzusammenhanges eine Reduktion des Beweismaßes auf jenes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass die gegenständliche Behandlung kein dringlicher und nicht einmal ein indizierter, sondern vielmehr ein gesetzlich verbotener Eingriff gewesen sei. Folglich hätte die Beklagte auch auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle hinweisen müssen und bestehe eine verschärfte Aufklärungspflicht.
Aufgrund der „fehlenden Beweiswürdigung bzw. Feststellungen zur behaupteten Verfälschung der Krankengeschichte und zur Befund-/Beweismittelunterdrückung durch die Beklagte“ fehle auch dazu die rechtliche Beurteilung, weshalb sich die unzumutbare Erschwernis der Beweisführung in einer Beweiserleichterung bzw. Beweislastverteilung auswirken müsse.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
2.1. Hinsichtlich der geltend gemachten Beweiserleichterung betreffend die Kausalität eines Behandlungsfehlers für eine Gesundheitsbeeinträchtigung ist der Klägerin dahingehend beizupflichten, dass bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises geringere Anforderungen an den Kausalitätsbeweis zu stellen sind (RS0038222 [T3]).
Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat jedoch der Belangte zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das Nichtvorliegen der Kausalität um. Gelingt dem Patienten der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Kausalität eines Behandlungsfehlers für den Schaden, so obliegt es dem Beklagten nach der jüngeren Rechtsprechung, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit – durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises – ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit (RS0106890 [T34]). Es wird daher vom Arzt oder Krankenanstaltenträger verlangt zu beweisen, dass die Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war (6 Ob 137/20w).
Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das aber auch im Arzthaftungsprozess zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers (RS0026209 [T4]).
2.1.1. Die Klägerin übersieht in ihrer Berufung, dass die gegenständliche Behandlung mit oder ohne Vorsichtsmaßnahmen für die erlittene Sinusvenenthrombose weder kausal war, noch sonst irgendeine Auswirkung auf sie hatte. Auch das vollständige Absehen von der Behandlung hätte das Entstehen der Sinusvenenthrombose im Jahr 2018 nicht verhindert (US 7).
Somit gelingt der Klägerin – auch unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismaßes – eben gerade nicht der Nachweis für den Kausalzusammenhang zwischen der gegenständlichen Behandlung und der erlittenen Sinusvenenthrombose. Dabei spielt es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Rolle, ob die gegenständliche Behandlung dringlich, indiziert oder gar verboten war.
2.1.2. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung 6 Ob 137/20w stützt, ist auszuführen, dass im dortigen Verfahren – anders als im gegebenen Fall – die Unterlassung von Präventionsmaßnahmen als Mitursache für die spätere Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden konnte.
Im hier zu beurteilenden Fall steht aber fest, dass das Nichtdurchführen der Stimulation ebenso wie deren Durchführen unter Vorsichtsmaßnahmen das Eintreten der Sinusvenenthrombose sieben Jahre später nicht verhindert hätte. Weiters hat hier die Eizellenstimulation (mit und ohne Vorsichtsmaßnahmen) bzw. das anschließende Egg Freezing keine über das Jahr 2012 hinaus fortbestehende Risikoerhöhung hinsichtlich des Erleidens einer Thromboembolie bewirkt, sondern nur das zeitnahe Thromboserisiko erhöht (US 7). Anders als im dort zu beurteilenden Fall konnte im gegebenen Fall positiv festgestellt werden, dass die Behandlung nicht kausal für die 7 Jahre später erlittene Sinusvenenthrombose war.
Die Frage nach einer Beweiserleichterung für die hinsichtlich der Kausalität beweispflichtige Klägerin stellt sich daher im konkreten Fall nicht, wurde doch die Kausalitätsfrage (positiv) verneint.
2.2. Darüber hinaus vertritt die Klägerin in ihrer Rechtsrüge die Ansicht, dass die Beklagte bereits aufgrund fehlender Dokumentation und aufgrund von Aufklärungsfehlern sowie daraus resultierender unwirksamer Einwilligung hafte.
2.2.1. Richtig ist, dass – wenn ein Arzt seine Dokumentationspflicht verletzt – eine fehlende Dokumentation die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme tatsächlich nicht durchgeführt wurde (vgl. RS0038270 [T2]). Der Klägerin ist zudem auch dahingehend beizupflichten, dass der Behandler verpflichtet ist, sich im Gespräch mit dem Patienten ein Bild über dessen konkrete Aufklärungsbedürfnisse zu verschaffen (vgl. RS0026661). Auch ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass der Patient nur dann wirksam einwilligen kann, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (RS0026499).
2.2.2. Allerdings macht ein Dokumentationsfehler allein entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits tatsächlich haftbar. Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße (vgl. RS0038270, insbesondere [T2]). Vielmehr liegt die Beweiserleichterung für den Patienten (nur) darin, dass nunmehr der Arzt nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist (vgl. RS0038270 [T8]).
2.2.3. Der Zweck der Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich darin, einem Patienten als Aufklärungsadressat die Tragweite des Eingriffs zu verdeutlichen, um ihm ausreichende Entscheidungsgrundlagen für oder gegen die Behandlung zu geben (RS0026473, RS0026413). Ganz allgemein ist aber zu betonen, dass die ärztliche Aufklärungspflicht nicht überspannt werden darf. Der Arzt muss nicht auf alle nur erdenkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen (RS0026529).
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arzt oder die Krankenanstalt für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgten Eingriffs dann, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte (RS0026783). Da nur für den durch das pflichtwidrige Verhalten verursachten Schaden gehaftet wird, entfällt die Haftung, wenn dem beklagten Arzt/Krankenhausträger der Nachweis gelingt, dass der Patient im Fall der gebotenen (vollständigen) Aufklärung in die seine körperliche Integrität eingreifende Behandlung zugestimmt hätte (RS0038485).
Gelingt dem Arzt oder Krankenhausträger der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens, also der Einwilligung des Patienten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung, dann ist er von seiner Haftung wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht befreit (8 Ob 27/17d mwN).
Zudem beschränkt sich die Haftung des Arztes auch bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung auf die Verwirklichung des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen. Das pflichtwidrige Verhalten – der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff – muss den geltend gemachten Schaden verursacht haben (RS0026783 [T6, T9, T11]; 5 Ob 231/10x).
2.2.4. Damit ist aber zunächst zu prüfen, ob die Durchführung eines Thrombophilie-Screenings und das daraus resultierende Wissen um die Gerinnungsproblematik bei der Klägerin dazu geführt hätte, dass die Sinusvenenthrombose nicht stattgefunden hätte.
Da es nach den vom Berufungsgericht überprüften Feststellungen aber auch bei Nichtdurchführen der Eizellenstimulation zur Sinusvenenthrombose gekommen wäre, ist selbst bei unzureichender Aufklärung und rechtsunwirksamer Einwilligung eine Kausalität zu verneinen. Aufgrund des fehlenden Kausalitätszusammenhangs zwischen der (Nicht-)Durchführung der gegenständlichen Behandlung (mit oder ohne Thrombophilie-Screening) und der erlittenen Sinusvenenthrombose gehen die weitergehenden Ausführungen der Klägerin ins Leere. Etwaige Aufklärungspflichtverletzungen, Dokumentationsmängel, das Fehlen einer wirksamen Einwilligung oder auch ein allfälliges rechtswidriges Verhalten spielen daher keine Rolle.
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung vorliege, ändert dies daher nichts an der Klagsabweisung.
2.3. Daran vermag auch die Argumentation der Klägerin nichts zu ändern, wonach es sich bei der Eizellenstimulation und der anschließenden Kryokonservierung um einen verbotenen Eingriff gehandelt habe. Denn selbst bei einem verbotenen Eingriff scheidet eine Haftung für mit diesem Eingriff in keinem Kausalzusammenhang stehende Folgen bereits von vorne herein aus. Im konkreten Fall steht sogar vielmehr fest, dass es auch bei Nichtdurchführen des Eingriffs zur Sinusvenenthrombose der Klägerin gekommen wäre.
IV. Der Berufung war somit insgesamt keine Folge zu geben.
V. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß und richtig verzeichnet.
2. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands war im Hinblick auf die Höhe des Zahlungsbegehrens nicht erforderlich (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 500 ZPO Rz 5, RS0042277, RS0042287).
3. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten und im Wesentlichen auch Tatfragen betreffenden Berufungsentscheidung nicht. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.