OLG Wien 10R33/25h

10R33/25hCorte d'appello10 set 2025

Testo completo

OLG Wien 10R33/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01000R00033.25H.0910.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, , vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagte Partei B-C Group AG, **, Deutschland, vertreten durch die CMS ReichRohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 13.200, im Berufungsverfahren über die Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei (Berufungsinteresse jeweils: EUR 4.400) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.3.2025, GZ **68, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss:

Spruch

Der Fortsetzungsantrag der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 27.6.2025 unterbrach das Berufungsgericht das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom Obersten Gerichtshof am 19.2.2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C175/25, NS gegen Volkswagen) und am 27.2.2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C182/25, TS gegen Volkswagen) sowie vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) am 9.11.2023 (C666/23, Volkswagen) an den EuGH gestellten Anträge auf Vorabentscheidung und sprach aus, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.

In ihrem Fortsetzungsantrag vom 25.8.2025 weist die Klägerin zwar zutreffend darauf hin, dass der EuGH am 1.8.2025 zu C666/23 ein Urteil gefällt hat, allerdings ist der Unterbrechungsgrund damit noch nicht weggefallen, weil die Entscheidungen über die Vorabentscheidungsersuchen zu C175/25 und C182/25 noch ausständig sind.

Da auch die in diesen offenen Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für die Behandlung der Berufungen rechtlich relevant sind, wie im Unterbrechungsbeschluss ausführlich dargelegt, war der Fortsetzungsantrag zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 519 ZPO kein Rechtsmittel zulässig (vgl RS0043763 [T13]).

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