OLG Linz 11Ra26/25k

11Ra26/25kCorte d'appello17 set 2025

Testo completo

OLG Linz 11Ra26/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RA00026.25K.0917.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekurs- und Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Kastl (Kreis der Arbeitgeber) und Mario Köck (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Dienstnehmer, **platz **, *, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming und Liezen, gegen die beklagten Parteien 1. B GmbH, FN **, **straße **, *, und 2. C, geboren am **, Polier, **, *, beide vertreten durch Hawel - Eypeltauer - Gigleitner - Huber Partner Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 60.350,00 s.A. und Feststellung über den Rekurs und die Berufung der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Mai 2025, Cga-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I. Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Widerspruch der beklagten Parteien gegen die Zulassung des Vorbringens der klagenden Partei laut ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2025 als Klagsänderung zurückgewiesen wird.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.492,58 (darin enthalten EUR 415,43 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

II. Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Am 28. 2. 2022 ereignete sich auf einer Baustelle in **, ** Straße **, ein Arbeitsunfall, bei welchem der Kläger verletzt wurde. Zum Unfallszeitpunkt war die Erstbeklagte Arbeitgeberin des Klägers, war der Kläger auf dieser Baustelle als deren Mitarbeiter tätig und hatte der Zweitbeklagte, der Polier der Erstbeklagten, den Kläger dazu beauftragt, mit einem Besen in einem Bereich der Baustelle, in dem eine Schalung mit Stützen angebracht war, Reinigungsarbeiten durchzuführen. Im Zuge der Durchführung dieser Reinigungsarbeiten kam es zum genannten Unfall, indem die Stütze umkippte und die Schalung auf den Kläger fiel, wodurch der Kläger verletzt wurde.

Der Kläger begehrte mit seiner am 27. 2. 2025 eingebrachten Klage gegenüber den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 60.350,00 s.A. - nämlich Schadenersatz für Schmerzengeld iHv EUR 50.000,00, für Verdienstentgang iHv EUR 9.000,00, für unfallkausale Nebenspesen iHv insgesamt EUR 1.040,00, für Fahrtkosten naher Angehöriger iHv EUR 210,00 und für vorfallskausal beschädigte Kleidung iHv EUR 100,00 - sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem genannten Unfallereignis vom 28. 2. 2022. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass eine ordnungsgemäße, ein Herabfallen oder Umfallen der Schalungsteile ausschließende Absicherung geboten gewesen wäre, aber die Absicherung völlig falsch durchgeführt gewesen sei. Es sei jedenfalls von einem grob fahrlässigen, rechtswidrigen Verhalten auszugehen, weil der Zweitbeklagte eine hinreichende Sicherung der Baustelle und der Betonwände bzw Schalungen unterlassen habe. Dem Zweitbeklagten sei ganz klar gewesen, dass die Schalungsteile nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen seien, und der Zweitbeklagte hätte den Kläger keinesfalls überhaupt in den betreffenden Bereich schicken dürfen und diesen keinesfalls in diesem Bereich Arbeiten durchführen lassen dürfen, geschweige denn solche anweisen dürfen. Die Haftung der Beklagten ergebe sich (unter anderem) „aufgrund der Bestimmungen der §§ 1293 f ABGB in Verbindung mit den §§ 332 f ASVG“ (ON 1, 3). Darüber hinaus seien Arbeitnehmerschutzvorschriften und Ö-Normen betreffend Mitarbeiter- und Baustellenschutz nicht eingehalten worden. Die Erstbeklagte hafte für das Verhalten des Zweitbeklagten, und sie müsse sich dessen Fehlverhalten anrechnen lassen.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung wandten sie unter Verweis auf das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG ein, dass der Kläger eine - auch lebensfremde - vorsätzliche Verursachung des Arbeitsunfalls durch die Beklagten nicht behaupte. Da es sich beim Zweitbeklagten um den Polier der Baustelle gehandelt habe, sei er aufgrund der ihm übertragenen Leitungsfunktion als Vertreter des Unternehmens bzw als Aufseher im Betrieb selbst haftungsprivilegiert.

Mit seinem Schriftsatz vom 5. 5. 2025 (ON 7) führte der Kläger ein - als solches bezeichnetes - „ergänzendes Vorbringen“ des Inhalts aus, dass „das Klagebegehren auch auf vorsätzliches Handeln“ der beiden Beklagten gestützt werde. Die Beklagten hätten trotz Kenntnis der in Rede stehenden Gefahr keine entsprechenden Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen, insbesondere keine Absicherungen durchgeführt, und hätten daher jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt. Sie hätten sowohl die Verletzung wesentlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften als auch den Schadenseintritt ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden; sie hätten billigend in Kauf genommen, dass sich Verletzungen des Klägers ergeben können, und sich damit abgefunden.

Nach dem mündlichen Vortrag des Klagsvorbringens in der vorbereitenden Tagsatzung vom 8. 5. 2025 sprachen sich die Beklagten in dieser Tagsatzung gegen die mit dem Schriftsatz des Klägers vom 5. 5. 2025 (ON 7) vorgenommene „Änderung des Klagsgrundes und somit Klagsänderung“ aus. Dem hielt der Kläger entgegen, dass eine Klagsänderung nicht vorliege; hilfsweise sei diese tunlichst zuzulassen.

Mit dem angefochtenen, in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass die mit dem genannten Schriftsatz (ON 7) vorgenommene Klagsänderung nicht zugelassen werde.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und ohne Treffen von Sachverhaltsfeststellungen zur Gänze ab.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht der mit dem Beschluss ausgesprochenen Nichtzulassung der Klagsänderung zugrunde, dass mit dem genannten Schriftsatz (ON 7) eine als Klagsänderung anzusehende Änderung des Klagegrundes erfolgt sei, weil damit andere Tatsachen im Sinne eines vorsätzlichen Verhaltens gerade in Bezug auf den Schadenseintritt behauptet würden und diese anderen Behauptungen auch die Heranziehung eines anderen gesetzlichen Tatbestandes hervorriefen, da im Fall von Fahrlässigkeit nach § 333 ASVG eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei, hingegen im Fall von Vorsatz dieses Haftungsprivileg nicht bestehe. Zudem bedeute es auch eine wesentliche Änderung des gesetzlichen Tatbestandes, dass die Ansprüche des Klägers angesichts der am letzten Tag der Verjährungsfrist erfolgten Klagseinbringung zum Zeitpunkt der Klagsänderung bereits verjährt gewesen seien. Die von den Beklagten widersprochene Klagsänderung sei nicht zuzulassen, weil ohne Klagsänderung bereits in der vorbereitenden Tagsatzung Entscheidungsreife gegeben sei, wohingegen bei Zulassung derselben ein unter Umständen umfangreiches Beweisverfahren abzuführen wäre.

Zur Begründung seiner mit dem Urteil ergangenen Entscheidung in der Sache verwies das Erstgericht auf den nach § 333 ASVG zugunsten der Beklagten gegebenen Ausschluss einer Haftung für fahrlässiges Verhalten und stützte es im Übrigen die Abweisung des Begehrens betreffend den Sachschaden an der Kleidung auf § 273 Abs 2 letzter Satz ZPO. Des Weiteren erwog es, dass eine Klagsabweisung auch dann begründet wäre, wenn in dem mit dem genannten Schriftsatz (ON 7) ausgeführten Vorbringen eine Klagsänderung nicht erblickt werde. Diesfalls läge ein widersprüchliches Vorbringen vor, weil der Kläger sein Begehren „auch“, sohin nicht ausschließlich, auf vorsätzliches Verhalten stütze. Darüber hinaus lasse sich auch diesem Vorbringen ein dem Tatbestand des § 333 ASVG entsprechender Vorsatz „in dieser Schärfe“ nicht entnehmen und sei es erforderlich, dass der Dienstgeber (Gleichgestellte) selbst vorsätzlich gehandelt habe, weshalb die Zurechnung des Verhaltens eines - wenngleich vorsätzlich handelnden - Dritten (etwa eines Erfüllungsgehilfen) ausscheide.

Gegen den genannten Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung (vgl RS0039437) im Sinne der ersatzlosen Behebung desselben, hilfsweise im Sinne der Zulassung der Klagsänderung.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, dem Rekurs und der Berufung jeweils keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt.

I. Zum Rekurs:

1. Der Kläger führt in seinem Rekurs zusammengefasst aus, dass eine Klagsänderung nach Maßgabe des § 235 Abs 4 ZPO nicht vorliege, weil sich durch das mit dem Schriftsatz vom 5. 5. 2025 (ON 7) ausgeführte ergänzende Vorbringen lediglich das rechtliche Vorbringen, nicht jedoch das Tatsachenvorbringen geändert habe. Darin sei unter Verweis auf das bisherige Vorbringen ausgeführt worden, dass das bisher geschilderte Vorgehen der Beklagten als vorsätzlich zu werten sei. Selbst unter der Annahme einer Klagsänderung wäre eine solche jedenfalls zuzulassen gewesen.

2. Die Beurteilung, ob in der Modifizierung von Vorbringen eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO zu sehen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

2.1. Eine Klagsänderung liegt dann vor, wenn der Kläger den - durch das geltend gemachte Begehren und die zu dessen Begründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bestimmten (vgl RS0037522) - Streitgegenstand ändert. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Klagebegehren selbst keine Änderung erfahren hat, kann daher eine Klagsänderung (nur) dann vorliegen, wenn die bisher angegebenen, anspruchsbegründenden Tatsachen abgeändert, ergänzt oder durch andere ersetzt werden (zB Klicka in Fasching/Konecny3 § 235 ZPO Rz 4, 25; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 235 ZPO Rz 1, 3; Scholz-Berger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 235 ZPO Rz 4, 7 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; auch Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 226 ZPO Rz 3 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]). Dementsprechend ist es gemäß § 235 Abs 4 ZPO umgekehrt insbesondere nicht als Änderung der Klage anzusehen, wenn die tatsächlichen Angaben der Klage ohne Änderung des Klagegrundes geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden. Klagegrund in diesem Sinne ist nur jener Kern des Tatsachenvorbringens, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen durchaus anderen zu greifen. Damit liegt eine Änderung des Klagegrundes und sohin eine Klagsänderung aufgrund von Veränderungen, Ergänzungen etc der tatsächlichen Klagsangaben nur dann vor, wenn die Änderung des Tatsachenvorbringens die Heranziehung eines anderen gesetzlichen Tatbestandes begründet, sohin die geänderten Tatsachen einen neuen rechtlichen Tatbestand ausfüllen bzw zur Unterstellung unter eine andere Rechtsnorm führen (vgl RS0039998, RS0036727, RS0040011 [insb T1, T4, T5]; auch RS0037522; Klicka aaO § 235 ZPO Rz 25; Rechberger/Klicka aaO § 235 ZPO Rz 3).

2.2. Maßgeblich ist somit, ob sich die Unterstellung unter eine bestimmte rechtliche Anspruchsgrundlage erst aus den neu vorgebrachten Tatsachen ergibt, oder ob dieselbe Subsumtion auch aufgrund der bereits in der Klage vorgebrachten Tatsachen möglich gewesen wäre (Scholz-Berger aaO § 235 ZPO Rz 14). Wird die Identität des Streitgegenstandes nicht verändert, so liegt keine Klagsänderung vor (vgl RS0109621; Scholz-Berger aaO § 235 ZPO Rz 7).

2.3. Insbesondere bildet es keine Änderung des Streitgegenstandes und damit keine Klagsänderung, wenn die Angaben in der Klage bloß berichtigt werden, sohin wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren, so etwa wenn bei gleicher Tatsachengrundlage ein anderer Gesichtspunkt geltend gemacht wird oder ein allgemein gehaltenes Vorbringen konkretisiert wird (RS0039388 [insb T2]). Es liegt daher keine Änderung des Klagegrundes vor, wenn der Kläger ein Vorbringen zu einem Tatsachensubstrat, das in gröberen Zügen schon Gegenstand des bisherigen Verfahrens war, verbessert (vgl RS0118623 [T5]) oder sein mangelhaftes Vorbringen durch die Behauptung der seinen Anspruch nunmehr schlüssig begründenden Tatsachen ergänzt (vgl RS0036727).

2.4. Überhaupt ist bei der Beurteilung, ob eine Modifizierung des Tatsachenvorbringens eine Änderung des Streitgegenstandes bewirkt und damit eine Klagsänderung bildet, zu beachten (vgl Scholz-Berger aaO § 235 ZPO Rz 14; Rechberger/Klicka aaO § 235 ZPO Rz 3), dass insbesondere nach Maßgabe der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofs der Streitgegenstand nicht nur dann derselbe bleibt, wenn völlige Identität der Tatsachenbehauptungen vorliegt, sondern auch schon dann, wenn der neu vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen, also im Kern, jenem entspricht, der schon ursprünglich vorgebracht wurde (vgl zB 7 Ob 207/10g, 5 Ob 7/11g; RS0039423 [insb T1], RS0039347 [T33]; Geroldinger in Fasching/Konecny3 Vor § 226 ZPO Rz 79 ff; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 226 ZPO Rz 15; Planitzer aaO § 226 ZPO Rz 9 jeweils mwN). Demnach wird ein neuer bzw anderer Streitgegenstand etwa nicht dadurch begründet, dass mit den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen bloß bestimmte Tatumstände durch Darlegung oder Hinzufügung weiterer Details und Facetten eines bereits zuvor grundsätzlich geltend gemachten Fehlverhaltens vertieft und hervorgehoben werden, weshalb in einem solchen Fall auch von einer Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO durch verändertes Tatsachenvorbringen keine Rede sein kann (vgl zB 7 Ob 207/10g, 6 Ob 247/10g, 5 Ob 7/11g, 8 ObA 62/11t).

3. Im Lichte dieser Rechtslage ist in dem vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 5. 5. 2025 (ON 7) ausgeführten Vorbringen entgegen der Ansicht des Erstgerichts keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO zu sehen:

4. Auszugehen ist bereits davon, dass schon das im Klagsschriftsatz dargelegte Vorbringen in seiner Gesamtheit Raum für die Auslegung bot und bietet, dass sich der vom Kläger gegen die beiden Beklagten erhobene Vorwurf nicht bloß und ausschließlich auf die Geltendmachung eines Fahrlässigkeitsverschuldens beschränkte, sondern der Kläger seinem Klagebegehren ersichtlich vielmehr (auch) gerade das Bestehen des für die Überwindung des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG maßgeblichen Vorsatzes zugrundelegte:

4.1. Denn immerhin hat der Kläger den klagsgegenständlichen Vorfall vom 28. 2. 2022 schon eingangs seiner Klage sogar selbst ausdrücklich als Arbeitsunfall qualifiziert und sodann mit dem - ersichtlich im Lichte dieser selbst zugestandenen Qualifikation zu verstehenden - Hinweis darauf, dass sich die Haftung der Beklagten (vornehmlich) aus „§§ 1293 f ABGB in Verbindung mit den §§ 332 f ASVG“ ergebe (ON 1, 3), zu erkennen gegeben, dass nach seinem Prozessstandpunkt insbesondere auch die Bestimmung des § 333 ASVG nicht der Haftung der Beklagten für die dem Klagebegehren zugrundegelegten Schäden entgegenstehe. Umgekehrt ist den Ausführungen im Klagsschriftsatz gerade nicht in unzweifelhafter bzw ausdrücklicher Weise zu entnehmen, dass der Kläger die Berechtigung des Klagebegehrens ausschließlich aus einem Fahrlässigkeitsverschulden der Beklagten ableitet, hat doch der Kläger auch auf das Vorliegen von „grobem Verschulden“ (welcher Begriff nach der allgemein üblichen Terminologie auch die Verschuldensvariante des Vorsatzes umfasst; vgl zB nur Danzl/ Karner in KBB7 § 1324 ABGB Rz 1; Reischauer in Rummel³ § 1324 ABGB Rz 1) schlechthin verwiesen sowie bloß eine „jedenfalls“ (nicht etwa: „ausschließlich“) anzunehmende grobe Fahrlässigkeit ins Treffen geführt (ON 1, 5).

4.2. Gerade der - im Ergebnis in diesem Sinne auch von den Beklagten relevierte (ON 6) - Umstand, dass das im Klagsschriftsatz solcherart erst nur in groben Zügen ausgeführte Tatsachensubstrat freilich noch nicht hinreichend zur schlüssigen Dartuung des für eine Haftung der Beklagten vor dem Hintergrund des § 333 ASVG erforderlichen Vorsatzverschuldens geeignet war, bildete sohin Anlass und Grund für die vom Kläger mit dem Schriftsatz vom 5. 5. 2025 (ON 7) vorgenommene Ergänzung seines bisher insoweit mangelhaften Vorbringens, mit dem er die dieses Vorsatzverschulden näher substanziierenden Details betreffend Inhalt und Richtung des - bedingten - Vorsatzes hervorgehoben hat.

4.3. Damit erweist sich das im genannten Schriftsatz ausgeführte Vorbringen schon deshalb nicht als Änderung des bisherigen Klagsgrundes, weil der darin vorgetragene Sachverhalt im Kern dem schon in der Klage ausgeführten - wenngleich in Bezug auf die Dartuung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Vorsatzverschuldens erst nur rudimentären bzw unvollständigen - Vorbringen entspricht und nur zu dessen Ergänzung bzw Schlüssigstellung dient.

5. Ohnedies nicht zu konstatieren ist, dass mit dem im Schriftsatz vom 5. 5. 2025 (ON 7) ausgeführten Vorbringen das Wesen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs verändert worden wäre bzw ein im Kern durchaus anderer Anspruch ergriffen worden wäre. Denn die Anspruchsgrundlage, aus der die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach dem wesentlichen Kern des schon ursprünglich ausgeführten Vorbringens abzuleiten sind, besteht sowohl im Falle grob fahrlässiger als auch im Falle vorsätzlicher Schadenszufügung jeweils unverändert in den allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1293 ff ABGB. Demgegenüber schafft § 333 ASVG keine eigene Anspruchsgrundlage im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, sondern setzt eine solche Anspruchsgrundlage bzw eine nach sonstigen Regeln vorgegebene Haftung voraus und schränkt diese Haftung in seinem Geltungsbereich lediglich auf die demnach nicht privilegierten Fälle vorsätzlicher Verursachung unter Verdrängung anderer ansonsten in Betracht kommender Haftungsgründe ein (vgl auch RS0085236, RS0084217, RS0054850; Auer-Mayer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 333 ASVG Rz 1, 6 ff [Stand 1. 10. 2023, rdb.at]; Atria in Sonntag16 §§ 333-335 ASVG Rz 1, 4; Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar5 § 333 ASVG Rz 6 ff).

6. Das Rekursgericht teilt somit nicht die Ansicht des Erstgerichts, dass in dem mit dem genannten Schriftsatz des Klägers (ON 7) ausgeführten Vorbringen eine Klagsänderung zu sehen sei. Insbesondere überzeugt auch der Hinweis des Erstgerichts auf eine zum Zeitpunkt dieses Schriftsatzes bereits eingetretene Verjährung schon deshalb nicht, weil ein Verjährungseinwand gar nicht erhoben wurde und sich die Frage der Anwendung der jeweils einschlägigen Verjährungsbestimmungen sohin gar nicht stellt.

7. Zusammengefasst liegt somit eine Klagsänderung, gegen welche ein Widerspruch der Beklagten im Sinne des § 235 Abs 3, 4 ZPO überhaupt statthaft wäre, gar nicht vor.

8. Infolgedessen ist dem Rekurs Folge zu geben. Jedoch ist der angefochtene Beschluss nicht ersatzlos aufzuheben, sondern dahin abzuändern, dass der Widerspruch der Beklagten gegen die Zulassung des Vorbringens des Klägers laut dessen Schriftsatz vom 5. 5. 2025 (ON 7) als Klagsänderung zurückgewiesen wird. Dem steht auch die - insoweit erkennbar verfehlte - Formulierung des Rekursantrags nicht entgegen (siehe dazu insgesamt 3 Ob 599/76, 9 ObA 27/90).

9. Nur ergänzend und der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst unter der Hypothese, dass das im Schriftsatz des Klägers (ON 7) ausgeführte Vorbringen als Klagsänderung zu werten wäre, ohnehin die Voraussetzungen für deren Zulassung nach § 235 Abs 4 ZPO gegeben wären. Klagsänderungen sind nämlich tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn sie zu Beginn des Verfahrens erfolgen, der bisher geleistete Prozessaufwand verwertbar bleibt und durch die Klagsänderung ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann. Dabei steht weder die Aussichtslosigkeit des bisherigen Begehrens noch die Aussichtslosigkeit des geänderten Begehrens noch die Notwendigkeit der Erstreckung der Tagsatzung der Zulassung einer Klagsänderung zwingend entgegen (RS0039441 [insb T5], RS0039518, RS0039622; siehe im Übrigen auch zB Klicka aaO § 235 ZPO Rz 38 f; Scholz-Berger aaO § 235 ZPO Rz 29). Namentlich kommt es nicht in Betracht, die Zulassung einer Klagsänderung, die (wie hier hypothetisch vorliegend) am Anfang des Verfahrens und sogar noch vor Fassung des Prozessprogramms erfolgt ist, bloß aus dem Grund zu verweigern, dass das ursprüngliche Klagebegehren ohne jede weitere Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte (vgl RS0039505 [insb T3]). Insbesondere dem letztgenannten Grundsatz widerspricht die vom Erstgericht dem angefochtenen Beschluss zugrundegelegte Begründung.

10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf den §§ 41 und 50 ZPO. In Ansehung der von den Beklagten eingewandten Unzulässigkeit einer Klagsänderung liegt ein Zwischenstreit vor (RS0035952).

11. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Auslegung von Prozessvorbringen samt der Beurteilung, inwieweit das Vorbringen zur Dartuung einer Anspruchsgrundlage in einem bestimmten Sinn tauglich bzw einer Konkretisierung zugänglich ist (vgl RS0042828 [insb T9, T24, T27, T31]), ebenso wie die Beurteilung, ob von einer bloßen Sachverhaltsergänzung, von einer Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Vorbringens oder doch von einer Klagsänderung auszugehen ist (vgl RS0037551 [T8], RS0039388 [T3]), jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich das Rekursgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

II. Zur Berufung:

12. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Berufung unter Hinweis auf die vom Kläger gestellten Beweisanträge, dass das Erstgericht kein Beweisverfahren durchgeführt habe, sowie dass es mit seiner Erwägung über die Widersprüchlichkeit des Klagsvorbringens gegen das Überraschungsverbot nach § 182a ZPO verstoßen habe. Wenn die beantragten Beweise aufgenommen worden wären, hätte sich ein vorsätzliches Handeln beider Beklagten erwiesen. Wenn das Erstgericht die von ihm gesehene Widersprüchlichkeit des Vorbringens erörtert hätte, hätte der Kläger vorgebracht, dass ausschließlich von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen sei.

13. Im Rahmen der Rechtsrüge moniert die Berufung zusammengefasst, dass nach § 333 ASVG bedingter Vorsatz für eine Haftung genüge und daher entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts nach Maßgabe des vom Kläger erstatteten Vorbringens eine Haftung der Beklagten nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne.

14. Dazu ist auszuführen:

15. Ein (primärer) Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt vor, wenn das Erstgericht etwa infolge der Übergehung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 57). Führt hingegen eine unterlassene Beweisaufnahme zum Fehlen rechtlich relevanter Feststellungen, so ist dies mit Rechtsrüge - im Sinne eines sekundären Feststellungsmangels wegen Unvollständigkeit der Feststellungs- bzw Entscheidungsgrundlage - geltend zu machen (RS0043304; Pimmer aaO § 496 ZPO Rz 55, 58, 61; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 156 ff). Die Annahme eines sekundären Feststellungsmangels setzt, voraus die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (vgl RS0053317 [T4]). Sekundäre Feststellungsmängel müssen bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge von Amts wegen aufgegriffen werden (RS0043304 [T4]; Pimmer aaO § 496 ZPO Rz 51, 58; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 156).

16. Das Erstgericht hat ausgehend von seiner unzutreffenden (siehe oben I.) Wertung des vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 5. 5. 2025 (ON 7) ausgeführten Vorbringens als - nicht zuzulassende - Klagsänderung jegliche Feststellungen über die vom Kläger vorgebrachten Umstände, insbesondere über den nach dem Klagsvorbringen auf den Schadenseintritt gerichteten Vorsatz der Beklagten, unterlassen. Dies zeigt auch die Rechtsrüge inhaltlich auf, indem sie in zutreffender Weise auf die Eignung bereits des (im Schriftsatz ON 7 letztlich näher hervorgehobenen) bedingten Vorsatzes zur Überwindung des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG (vgl Auer-Mayer aaO § 333 ASVG Rz 65 mwN; Neumayr/Huber aaO § 333 ASVG Rz 54) hinweist sowie die Unrichtigkeit der vom Erstgericht im Ergebnis zugrundelegten Beurteilung rügt, wonach das maßgebliche bzw beachtliche Prozessvorbringen des Klägers vor dem Hintergrund des § 333 ASVG der Annahme einer Haftung der Beklagten entgegenstehe.

17. Ebenso zutreffend zeigt die Berufung im Rahmen der Verfahrensrüge auf, dass dem Erstgericht in Ansehung der von ihm hilfsweise herangezogenen Erwägung der Widersprüchlichkeit des Klagsvorbringens ein Verfahrensverstoß wegen Verletzung der Pflichten nach §§ 182, 182a ZPO unterlaufen ist. Das Erstgericht hätte gerade die von ihm ersichtlich zugrundegelegte Annahme der Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens wegen Widersprüchlichkeit zum Anlass einer diesbezüglichen - sowohl auf das Sach- als auch auf das Rechtsvorbringen bezogenen (§ 182a ZPO; RS0037300 [T46]) - Erörterung mit dem Kläger nehmen müssen, um diesem dadurch Gelegenheit zur Vornahme jener Klarstellung zu geben (vgl RS0037166 [insb T1, T5], RS0037300 [T29, T36], RS0036355 [insb T10, T12]), wie er sie nun auch tatsächlich in seiner Mängelrüge in einer die Erheblichkeit dieses Verfahrensmangels aufzeigenden Weise dartut (vgl RS0037095 [T4, T16], RS0120056 [T2, T7, T8]).

18. Zusammengefasst hat somit das Erstgericht ausgehend von seinem im dargestellten Sinn unzutreffenden Rechtsstandpunkt sowie als Folge der - mit der nunmehrigen Rekursentscheidung beseitigten - Nichtzulassung des ergänzenden Vorbringens des Klägers als (vermeintliche) Klagsänderung keinerlei Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der Haftung der beiden Beklagten für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 28. 2. 2022 gerade unter Berücksichtigung des von § 333 ASVG vorgegebenen Haftungsprivilegs zulassen würden.

19. Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Ansicht, dass ein zur Überwindung des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG erforderlicher Vorsatz nicht in der erforderlichen „Schärfe“ aus dem vom Kläger erstatteten Vorbringen hervorgehe. Wie auch schon oben (16.) festgehalten wurde, genügt für das Vorliegen des von § 333 ASVG vorausgesetzten Vorsatzes - als „böse Absicht“ im Sinne des § 1294 ABGB (RS0085680) - bedingter Vorsatz (dolus eventualis), sohin die Tatsache, dass der Schädiger den Eintritt des Schadens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (vgl zB 9 ObA 16/05a, 9 ObA 4/14z, 8 ObA 66/21w [Rz 3]; im Übrigen wiederum zB Auer-Mayer aaO § 333 ASVG Rz 65 mwN). Diesbezügliche Tatsachenbehauptungen hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. 5. 2025 (ON 7) ohnedies - wenngleich knapp, so doch ausreichend zur schlüssigen Behauptung von bedingtem Vorsatz (vgl RS0036973 [insb T2, T15]) - aufgestellt. Soweit darüber hinaus ein Bedarf nach weiterer Ergänzung bzw Vervollständigung des Tatsachenvorbringens zu sehen wäre, wäre dies ohnedies wiederum zum Anlass für eine diesbezügliche Erörterung mit dem Kläger zu nehmen.

20. Ebenso wenig ist beim derzeitigen Verfahrensstand bereits die vom Erstgericht offenbar angenommene Entscheidungsreife (im klagsabweisenden Sinn) hinsichtlich der Erstbeklagten mangels Zurechenbarkeit des Verhaltens des Zweitbeklagten zu erblicken. Denn wenngleich im Anwendungsbereich des § 333 ASVG die Zurechnung des Verhaltens etwa von Gehilfen zB nach § 1313a ABGB ausgeschlossen ist (zB RS0028584, RS0085236), ist einem Dienstgeber, der (wie hier die Erstbeklagte) eine juristische Person ist, insbesondere bei der Anwendung des § 333 ASVG nicht bloß das vorsätzliche Handeln (nur) von Mitgliedern des geschäftsführenden Organs kraft ausdrücklicher Anordnung des § 335 Abs 1 ASVG zuzurechnen. Vielmehr bejaht der Oberste Gerichtshof darüber hinaus die analoge Anwendung des § 335 Abs 1 ASVG auch in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsunfall zwar nicht durch das vorsätzliche Verhalten eines Organmitglieds, wohl aber durch ein solches Verhalten eines - im Rahmen der Repräsentantenhaftung zuzurechnenden - Repräsentanten der juristischen Person verursacht wurde (vgl 2 Ob 73/17z; RS0131898; Auer-Mayer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 335 ASVG Rz 2 ff, insb Rz 5/1 [Stand 1. 10. 2023, rdb.at]; vgl auch Atria aaO §§ 333-335 ASVG Rz 41). In der Rechtsprechung wurde bereits anerkannt, dass auch ein Polier eines Bauunternehmens gegebenenfalls als Repräsentant der betreffenden juristischen Person beurteilt werden kann (vgl 2 Ob 73/17z, 9 ObA 68/23z [Rz 7] jeweils mHa 8 ObA 84/02i = RS0009113 [T14]).

21. Zusammengefasst ist daher das angefochtene Urteil bereits auf Grund der dargelegten Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlage aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren ein Beweisverfahren insbesondere über den vom Kläger behaupteten Vorsatz hinsichtlich der Schadensverursachung abzuführen und Feststellungen insbesondere zu diesem Thema zu treffen haben.

22. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht, zumal die Weiterungen des Verfahrens durch die notwendigen Ergänzungen noch nicht abzusehen sind (RS0044905, RS0042125).

23. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.