OLG Innsbruck 23Rs33/25m

23Rs33/25mCorte d'appello24 set 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 23Rs33/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0230RS00033.25M.0924.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag.a Dr.in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), vertreten durch ihren Mitarbeiter B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren n i c h t statt.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erstattete am 6.10.2023 eine Unfallmeldung bei der Beklagten, in der er ausführte, er hätte im September oder Oktober 2019 im Rahmen der Körperausbildung (Krafttraining) an seiner Dienststelle beim Absteigen von einer Wadenhebemaschine am rechten Knie eine Meniskusverletzung davongetragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2023 anerkannte die Beklagte den Vorfall vom Herbst 2019 nicht als Dienstunfall und sprach aus, dass Leistungen gemäß den §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt werden. Begründend führte die Beklagte aus, da das genaue Unfalldatum nicht bekannt sei, könne weder ein zeitlicher noch ein dienstlicher Zusammenhang zwischen der Körperschädigung und der beruflichen Tätigkeit hergestellt werden. Zudem seien die beim Kläger vorliegenden Beschwerden nicht Folge des gegenständlichen Ereignisses, sondern auf ein degenerativ bedingtes Leiden zurückzuführen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die (rechtzeitige) Klage des Klägers, mit der er (zuletzt) begehrte, die von ihm im Herbst 2019 bei dienstlicher Ausübung erlittene Meniskusverletzung möge als Dienstunfall festgestellt werden. Dazu brachte er zusammengefasst vor, im fraglichen Zeitraum sei er beim G* als H* auf Zeit tätig gewesen und habe in der Kraftkammer der C* in D* im E* in der F* in einem dort für Gangehörige eingerichteten Trainingszentrum mehrmals pro Woche während seiner Dienstzeit trainiert, um seine Kondition aufrecht zu erhalten. Beim Absteigen von einer Wadenhebemaschine habe er sich eine Meniskusverletzung zugezogen. Davon habe er erst im Zuge des Auftretens einer weiteren Meniskusläsion Kenntnis erlangt. Für den zweiten Dienstunfall sei ihm aufgrund einer angeblichen Vorerkrankung keine Leistung aus der Unfallversicherung zuerkannt worden. Er habe jedoch damals keine über die altersgemäße Norm hinausgehenden Vorschäden am rechten Knie aufgewiesen. Die Gbediensteten hätten während der Dienstzeit in der G*eigenen Kraftkammer trainieren müssen, sodass sich der Dienstunfall in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Versicherung begründeten Dienstverhältnis ereignet habe.

Die Beklagte bestritt und wandte über ihren im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkt hinaus ein, es fehle jeder Hinweis darauf, dass im Herbst 2019 ein Ereignis im dienstlichen Zusammenhang zur Verletzung des Klägers geführt hätte. Die Unfallmeldung sei erst 4 Jahre später erstattet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass allfällige jetzt vorliegende Beschwerden des Klägers auf ein Ereignis im Herbst 2019 zurückgeführt werden könnten. Das geschilderte Ereignis sei keinesfalls dazu geeignet, im Bereich des rechten Kniegelenks des Klägers traumatische Verletzungen, insbesondere eine traumatische Ruptur des Meniskus zu verursachen. Dazu komme, dass das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich falle. Maßnahmen eines Versicherten, die er setze, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stünden nicht allein deshalb in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil der Dienstgeber an deren Verrichtung interessiert sei.

Mit Urteil vom 23.5.2024 (ON 11) wies das Erstgericht das Klagebegehren mit der Begründung ab, es habe nicht festgestellt werden können, ob der Kläger sich im Rahmen eines Trainings eine Innenmeniskusläsion zugezogen habe und wann bzw zu welchem Datum im Jahr 2019 dies passiert sein solle. Da der Kläger diesbezüglich beweispflichtig sei, habe es zur Klagsabweisung kommen müssen.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27.11.2024 (ON 18, 23 Rs 38/24w) wurde der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung Folge gegeben, das Ersturteil aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht wies darauf hin, der Kläger habe zum Beweis seiner Behauptung, er hätte während der Dienstzeit in der G*eigenen Kraftkammer trainieren müssen und sich dabei beim Absteigen von einer Wadenhebemaschine die Meniskusverletzung zugezogen, Zeugen sowie Sachbefund angeboten. Die Nichtaufnahme dieser Beweise stelle eine vorgreifende Beweiswürdigung dar, die zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führen müsse.

Darüber hinaus führte das Berufungsgericht aus, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine betriebliche Berufsausbildung vorliegen könnte, die unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 175 Abs 1 ASVG und § 90 Abs 1 B-KUVG falle. Wohl seien Maßnahmen des Versicherten, die er selbst setze, um den körperlichen und geistigen Anforderungen im Beruf gerecht zu werden, nicht schon deshalb in einem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit, weil der Arbeitgeber daran interessiert sei. Das Risiko der Leistungsfähigkeit falle in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich. Allerdings könne Betriebssport nach der Judikatur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Sportliche Betätigungen könnten dann ausnahmsweise dem Schutz der Unfallversicherung unterliegen, wenn sie vom Arbeitgeber organisiert seien, wobei an das Element des „Organisierens“ durch den Dienstgeber keine all zu strengen Forderungen gestellt würden. So genüge es, wenn der Dienstgeber einen Turn- oder Trainingssaal einrichte, in dem sich jene Gerätschaften befinden, die man zum Ausgleichssport benötige. Auch eine Anweisung – im öffentlich-rechtlichen Dienstbereich ein Erlass – des Dienstgebers könne bestimmte Arten von Dienstsport bezeichnen und/oder anordnen und damit auch iSd vorgenannten Judikatur organisieren. Wenn daher die Behauptung des Klägers zutreffe, dass er von seinen Vorgesetzten dazu verpflichtet wurde, sich in den Trainingsräumlichkeiten seines Dienstortes körperlich für seine Tätigkeit als H* fit zu halten und sich tatsächlich regelmäßig, mehrmals pro Woche während seiner Dienstzeit in dieser Kraftkammer aufgehalten und dort trainiert habe, könnten – vorbehaltlich der weiteren Verfahrensergebnisse – die dargelegten Voraussetzungen für einen Dienstunfall iSd § 90 Abs 1 B-KUVG vorliegen.

Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger ergänzend vor, die Organisationseinheit des G*, in welcher er als H* tätig gewesen sei, habe eine Kraftkammer eingerichtet, damit sich die Dienstnehmer dort ständig im erforderlichen Maß körperlich fit halten könnten. Es seien auch jährliche Leistungsüberprüfungen durchgeführt worden. Der Kläger habe, wie die anderen H* seiner Einheit, ein hohes körperliches Leistungsniveau nachweisen müssen, um den Aufgaben als H* und ** nachzukommen. Die vorgesetzte Dienststelle habe auch erlaubt, diese Übungen während der Dienstzeit durchzuführen, weil ein entsprechendes Leistungsniveau erwartet worden sei. Die sportliche Betätigung des Klägers falle daher in den Schutz der Unfallversicherung, da sie vom Arbeitgeber organisiert worden sei.

Die Beklagte bestritt und brachte ihrerseits ergänzend vor, der Fitnessraum sei vom Dienstgeber nur zur Verfügung gestellt worden und habe auf freiwilliger Basis auch in der Freizeit und am Wochenende genützt werden können. Es habe diesbezüglich keine dienstliche Verpflichtung bestanden.

Mit dem nunmehr bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren neuerlich ab. Dieser Entscheidung legte es – nach Beweisaufnahme durch Einvernahme der vom Kläger angebotenen Zeugen – folgende (nicht immer wörtliche wiedergegebene) Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Der Kläger stand vom ** bis ** in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und hat in dieser Zeit regelmäßig seine körperliche Leistungsfähigkeit durch Ausübung von Sport sowohl während der Dienstzeit als auch in seiner Freizeit wie auch an Wochenenden erhöht und dazu auch den Kraftraum der C* E* der F*, insbesondere auch die dort aufgestellte Wadenhebemaschine benützt. Das G* als Arbeitgeber des Klägers hat diese Kraftkammer mit der Gerätschaft zur Verfügung gestellt und hat der Kläger diese sowohl während als auch außerhalb der Dienstzeit und an Wochenenden in Anspruch genommen, insbesondere auch um die jährliche Leistungsüberprüfung zu schaffen, wozu unter anderem die Befähigung 2400 m zu laufen, 25 Liegestütze hintereinander zu leisten, 3 Klimmzüge zusammenzubringen und das Tragen von Lasten von 80 kg über eine gewisse Strecke gefordert wird. Nicht festgestellt werden kann, wann bzw zu welchem Datum im Jahr 2019 sich der Kläger im Kraftraum verletzte, ebenso wenig ob dies im Dienst oder in der Freizeit erfolgte und ob er sich beim Absteigen von der Wadenhebemaschine eine Innenmeniskusläsion zuzog.

Disloziert stellte das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung darüber hinaus fest: „Im gegenständlichen Fall übten der Kläger und seine Kollegen, um dem Leistungsnachweis nachzukommen, aber sowohl in der Dienstzeit als auch in der Freizeit nach eigenem Ermessen. Aus dem gesamten Beweisverfahren geht nicht hervor, dass der Dienstgeber den Kläger verpflichtete, wann zu welcher Zeit und welche Geräte er benützen musste, sodass im konkreten Fall von keiner dienstlichen Verpflichtung gesprochen werden kann.“

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Übung des Klägers an der Wadenhebemaschine stelle keine betriebliche Berufsausbildung dar, sodass nicht von einem Betriebssport ausgegangen werden könne. Da darüber hinaus auch die Kausalität und das Unfallereignis nicht näher verifiziert werden hätten können, habe es insgesamt zur Klagsabweisung kommen müssen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

I. Zur Rechtsrüge:

1. In seiner Rechtsrüge argumentiert der Kläger, das G* als sein damaliger Arbeitgeber habe die Kraftkammer mit der Gerätschaft zur Verfügung gestellt und habe er diese in Anspruch genommen, um insbesondere auch die jährliche Leistungsüberprüfung zu schaffen. Das Berufungsgericht habe in seinem Beschluss vom 27.11.2024 ausgeführt, dass sportliche Betätigungen dann dem Schutz der Unfallversicherung unterliegen können, wenn sie vom Arbeitgeber organisiert seien, wobei an das Element des Organisierens durch den Dienstgeber keine all zu strengen Anforderungen gestellt würden. So genüge es, wenn der Dienstgeber einen Turn- oder Trainingssaal einrichte, in dem sich jene Geräte befinden, die man zum Ausgleichssport benötige. Die Differenzierung des Erstgerichts, wonach die Vorgesetzten dem Kläger explizit vorgeben hätten müssen, wann und zu welcher Zeit und welche Geräte er benützen sollte, um den jährlichen Leistungsnachweis zu erbringen, grenze an Rechtsverweigerung. Wenn es bereits genüge, dass der Dienstgeber einen Turnsaal und Trainingssaal einrichte, in dem sich jene Geräte befinden, die man zum Ausgleichssport benötige, müsse es umso mehr genügen, wenn der Dienstgeber einen jährlichen Leistungsnachweis an Fitness verlange und hiezu die Kraftkammer mit Gerätschaften zur Verfügung gestellt habe. Das Erstgericht hätte daher aufgrund der getroffenen Feststellungen das Ereignis im Herbst 2019 als Arbeitsunfall werten müssen, weil genau die vom Berufungsgericht zitierten Kriterien auf diesen Unfall zuträfen.

2. Gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall voraus, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründeten Funktion ereignet hat (RS0084229). Zur Auslegung des B-KUVG sind Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen des ASVG heranzuziehen (RS0110598 [T2]).

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die sportliche Betätigung von Dienstnehmern im betrieblichen Interesse liegen kann. Organisiert daher ein Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport, der dazu dienen soll, Gesundheits- oder Körperschädigungen vorzubeugen, so steht ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz (RS0084657). Aus dem Ausgleichszweck des Betriebssports, welche den Tag für Tag wiederkehrenden Belastungen durch die Betriebstätigkeit entgegenwirken soll, wird in Lehre und Rechtsprechung auch das Erfordernis abgeleitet, dass die Ausgleichsaktivitäten „mit einer gewissen Regelmäßigkeit“ abzuhalten sind. So wurden in der Rechtsprechung etwa für nur einmal jährlich stattfindende Fußballturniere (10 Obs 141/15f) oder Skitage (10 Obs 13/20i) der Versicherungsschutz verneint.

Der Betriebssport kann als versicherte Tätigkeit nach der Rechtsprechung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen (RS0084657). Damit das Vorliegen von Betriebssport zu privat ausgeübtem Sport unfallversicherungsrechtlich abgegrenzt werden kann, ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung, dass die regelmäßige sportliche, dem Ausgleich dienende Betätigung vom Dienstgeber für Dienstnehmer des Unternehmens organisiert und veranstaltet wird (10 ObS 130/23z Rz 13).

3. Richtig ist zwar, dass – wie in der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 27.11.2024 erwähnt und in der Berufung hervorgehoben – an das Erfordernis des Organisierens und Veranstaltens durch den Dienstgeber keine hohen Anforderungen gestellt werden und es genügen kann, wenn der Dienstgeber einen Turn- oder Trainingssaal einrichtet, in dem sich jene Gerätschaften befinden, die man zum Ausgleichssport benötigt.

Im vorliegenden Fall hat das G* als Arbeitgeber des Klägers seinen Arbeitnehmern zwar eine Kraftkammer für Trainingseinheiten zur Verfügung gestellt und es auch erlaubt, dass Trainingseinheiten während der Dienstzeiten absolviert werden. Der Kläger behauptet aber nicht, dass seine Trainingseinheiten dem Ausgleich für die einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung gedient hätten, sondern vor allem um die jährliche Leistungsüberprüfung zu schaffen. In der Rechtsprechung ist aber allgemein anerkannt – worauf die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der Berufung hingewiesen hat –, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind. Es ist nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen, weil sie zugleich der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Dienstgebers dienen (RS0084963). Maßnahmen eines Versicherten, die er setzt, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stehen grundsätzlich nicht mit der dienstlichen Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich (RS0084963 [T2], 10 Obs 97/19s; 10 Obs 130/23z mwN).

4. Disloziert festgestellt wurde vom Erstgericht darüber hinaus, dass die Dienstnehmer nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt waren, den Fitnessraum zu nützen und sie dies nach eigenem Ermessen taten. Es gab diesbezüglich weder Vorgaben noch eine Aufsicht des Dienstgebers. Es bestand keine dienstliche Verpflichtung zu Nutzung der Kraftkammer.

Der Kläger missinterpretiert die vom Berufungsgericht im Beschluss vom 27.11.2024 (23 Rs 38/24w) dargelegte Rechtsansicht, indem er lediglich die dortigen Ausführungen hervorhebt, dass es genüge, wenn der Dienstgeber einen Turn- oder Trainingssaal errichte. Das Berufungsgericht hat nämlich auch dezidiert ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Dienstunfall im vorliegenden Fall (nur) dann vorliegen würden, wenn die Behauptung des Klägers zutreffe, dass er von seinen Vorgesetzten dazu verpflichtet wurde, sich in den Trainingsräumlichkeiten seines Dienstorts (Kraftkammer) körperlich für seine Tätigkeit fit zu halten und sich tatsächlich regelmäßig, also mehrmals pro Woche während seiner Dienstzeit in dieser Kraftkammer aufgehalten und dort trainiert habe. Wie bereits dargelegt wurde, haben die Beweisergebnisse im zweiten Rechtsgang dafür jedoch keine Anhaltspunkte geliefert.

5. Allein der Umstand, dass der Kläger eine jährliche Leistungsüberprüfung zu absolvieren hatte und deshalb den Fitnessraum/Kraftkammer in Anspruch nahm, vermag daher keinen Versicherungsschutz zu begründen (siehe dazu auch 10 ObS 158/20p betreffend einen Polizeibeamten, der einmal im Jahr einen Sporttest absolvieren musste, aus diesem Grund während der Dienstzeit Dienstsportstunden absolvieren durfte, dazu aber nicht verpflichtet war).

6. Der Rechtsrüge des Klägers ist daher kein Erfolg beschieden.

II. Zur Verfahrensrüge:

1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Kläger in der unterlassenen Einholung eines orthopädischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aufgrund des Dienstunfalls die Meniskusverletzung eingetreten sei. Durch die unterlassene Einholung der beantragten Gutachten sei dem Kläger die Erbringung des Beweises abgeschnitten worden, dass er im Herbst des Jahres 2019 einen Dienstunfall erlitt, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses ereignet habe.

2. Ein wesentlicher und damit beachtlicher (primärer) Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (RS0043049). Auch Stoffsammlungsmängel, zu denen unter anderem die unberechtigte Abweisung von Beweisanträgen zählt, müssen abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung zum Nachteil des Berufungswerbers herbeizuführen (RS0116273). Die Ablehnung von Beweisaufnahmen liegt nicht im freien richterlichen Ermessen. Sie ist aber dann zulässig, wenn das Beweisthema rechtlich unerheblich ist. Die Erheblichkeit des Beweises für die rechtliche Beurteilung ist immer unter der gedanklichen Prämisse zu prüfen, dass der Beweis auch tatsächlich gelingt. Nur dann wenn ein Vorbingen, selbst wenn es bereits als bewiesene Tatsache feststünde, für die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage irrelevant wäre, ist dieses Vorbringen unnötig und kann von der zu dessen Nachweis beantragten Beweisaufnahme Abstand genommen werden (RI0100225).

3. Wohl hat das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss vom 27.11.2024 ausgeführt, dass die Abweisung der 5 Beweisanträge (3 Zeugen und 2 Gutachten) eine vorgreifende Beweiswürdigung darstelle und die vom Kläger gestellten Beweisanträge rechtlich nicht unerheblich seien. Es mag auch sein, dass ein orthopädisches bzw unfallchirurgisches Gutachten grundsätzlich ein taugliches Beweismittel darstellt, um den Beweis zu erbringen, dass sich der Kläger im Jahr 2019 beim Training an einer Wadenhebemaschine eine Meniskusverletzung zuzog. Selbst wenn jedoch diese Frage iSd Standpunkts des Klägers durch die Einholung des medizinischen Gutachtens gelöst würde, wäre für ihn nichts gewonnen, weil aufgrund der obigen rechtlichen Ausführungen seine Trainingseinheiten auch dann nicht unter Versicherungsschutz gestanden wären.

4. Auch die Verfahrensrüge des Klägers geht daher ins Leere.

III. Insgesamt kommt daher der Berufung des Klägers keine Berechtigung zu.

IV. Verfahrensrechtliches:

1. Da das Berufungsverfahren weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war, scheidet ein auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG gegründeter Kostenzuspruch aus. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wurde nicht einmal behauptet.

2. Die Beurteilung des Bestehens einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die ordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 502 ZPO nicht zuzulassen.

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