OGH 7Ob74/25w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00074.25W.0925.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* AG, , vertreten durch Zens Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B AG, *, vertreten durch Schubert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.507,64 EUR sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 7. August 2025, AZ 7 Ob 74/25w, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 7. August 2025, AZ 7 Ob 74/25w, wird dahin berichtigt, dass sie für das Rechtsmittelverfahren zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.609,04 EUR (darin enthalten 307,84 EUR USt und 762 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 37,49 EUR (darin enthalten 6,25 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Begründung
[1] Bei Bestimmung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden die Kosten für die Berufungsbeantwortung der Beklagten irrtümlich nicht berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen (vgl etwa 4 Ob 177/21i; 7 Ob 68/23k).
[2] Für den Berichtigungsantrag stehen aber nur Kosten nach TP 1 II lit g RATG auf Basis jenes Kostenbetrags zu, um den die Entscheidung berichtigt wurde (RS0041379 [T4, T6]), hier daher auf Basis von 1.095,12 EUR.