OLG Linz 1R96/25f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00096.25F.0925.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am , straße , ** B, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in Hof bei Salzburg, gegen die beklagte Partei C D, E-D D.o.o.. F S.P., G* UL. H*, I* J*, Slowenien, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 49.647,60 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 1. August 2025, Cg*-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.228,64 (darin EUR 371,44 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
2. Der in der Rekursbeantwortung erklärte Beitritt der K*-D* d.o.o. (druzba z omejeno odgovornostjo - Gesellschaft mit beschränkter Haftung), vertreten durch den Geschäftsführer F*, Unternehmensregisternr: L* G* Ulica H*, SLO-I* J*, wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger brachte vor, er habe als Verbraucher aufgrund des Angebotes vom 26. September 2022 bei der Beklagten eine Pergola um EUR 22.860,00 bestellt, die die Beklagte im Oktober 2022 an seiner Anschrift in B* aufgebaut habe. Diese Pergola habe die beklagte Partei mangelhaft errichtet. Der Kläger habe erfolglos versucht, die Mängel durch österreichische Fachunternehmen sanieren zu lassen. Es sei daher die Pergola zu entfernen und gänzlich neu zu errichten, wofür Kosten von EUR 49.643,60 anfallen würden. Gemäß § 88 JN sei die Wohnadresse des Klägers als Erfüllungsort vereinbart worden.
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit mangels urkundlich nachgewiesener Gerichtsstandsvereinbarung und wegen des Sitzes der Beklagten in Slowenien.
Nach dem gerichtlichen Auftrag, die Gerichtsstandsvereinbarung vorzulegen, teilte der Kläger dem Gericht mit, es sei keine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien erstellt worden. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berufe er sich auf Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich habe und die Beklagte seine Vertragspartnerin sei. Die Beklagte habe ihre berufliche Tätigkeit nach Österreich ausgerichtet, weil sie die Pergola beim Wohnsitz des Klägers errichtet habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich das Erstgericht für international unzuständig und wies die Klage zurück. § 88 JN werde durch Art 7 EuGVVO verdrängt und es fehle überdies am urkundlichen Nachweis. Auch eine Zuständigkeit nach Art 17 Abs 1 lit c erste Alternative EuGVVO liege nicht vor, weil die Tätigkeit, die ein Unternehmer im Wohnsitzstaat des Verbrauchers nur zu dem Zweck ausübe, um seinen Vertrag mit dem Verbraucher zu erfüllen, nicht ausreichend sei. Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm sei, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dessen Wohnsitzstaat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe und diese zu einem Vertragsabschluss im Rahmen dieser Tätigkeit führe. Im vorliegenden Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte willentlich aktiv am Wirtschaftsverkehr in Österreich beteiligt habe. Der Kläger habe nur behauptet, dass die Beklagte die Pergola an seinem Wohnort in Österreich aufgestellt habe. Damit habe die Beklagte lediglich eine Tätigkeit in Österreich ausgeübt, um den Vertrag mit dem Kläger zu erfüllen. Aus den Behauptungen des Klägers lasse sich nicht ableiten, dass die Beklagte ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers ausgerichtet habe.
Gegen diesen Beschluss erhebt der Kläger Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem er anstrebt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Unzuständigkeitseinrede verworfen werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den angefochtenen Beschluss zu bestätigen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Entgegen den Rekursausführungen begründet die unrichtige Wiedergabe des Parteienvorbringens nicht den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit; sie kann aber zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben (vgl RS0043402 [T5]).
Soweit also der Kläger meint, das Erstgericht habe sein Vorbringen ON 3, Seite 2 erster Absatz unrichtig wiedergegeben, kann er das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit nicht aufzeigen. Den nachstehenden Ausführungen zu der hier zu beurteilenden Zuständigkeitsfrage ist aber ohnehin das vom Kläger in der Klage erstattete Vorbringen zugrunde zu legen.
2. Der Kläger meint, bereits das Übersenden eines Angebots vom Sitz der beklagten Partei in J* in Slowenien an den Kläger weise nach, dass sich die Beklagte willentlich und aktiv am Wirtschaftsverkehr in Österreich beteiligt habe. Wenn die Beklagte, die ihren Sitz in Slowenien habe, am Wohnsitz des Klägers nach Angebotslegung eine Pergola errichtet habe, so sei dies das Kerngeschäft der Beklagten und übe die beklagte Partei hiermit sowohl ihre berufliche als auch gewerbliche Tätigkeit aus. Damit sei eine Zuständigkeit nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO begründet.
Dazu ist auszuführen:
Maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klagsangaben (RS0115860; RS0050455). Wenn die schlüssigen (RS0116404), die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“) sind, so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen (RS0115860 [T4]). Sie sind auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden (vgl RS0050455 [T1]), soweit sie nicht durch das bereits durchgeführte Beweisverfahren und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine Änderung erfahren haben (4 Ob 96/23f mwN). Der Umfang der Zuständigkeitsprüfung wird durch die lex fori bestimmt (Simotta in Fasching/Konecny³ Band V/1 Art 7 EuGVVO 2012 Rz 445 mwN).
Gemäß Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 bestimmt sich die Zuständigkeit nach ihrem vierten Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (lit c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt (1. Alternative) oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (2. Alternative).
„Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit“ bedeutet eine aktive Beteiligung am Wirtschaftsverkehr im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (10 Ob 21/14g). Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmers reicht bloßes „doing business“ aber nicht aus (vgl RS0125252; 10 Ob 21/14g; 4 Ob 36/22f). Der Gewerbetreibende muss vor dem möglichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedsstaates des Verbrauchers, herzustellen, wozu alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens gehören, Verbraucher in diesem Mitgliedsstaat als Kunden zu gewinnen, etwa das Anbieten von Dienstleistungen oder Produkten (5 Ob 18/15f mwN; 4 Ob 36/22f). Die Prüfung von Anhaltspunkten, die die Beurteilung erlauben, ob die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, ist Sache des nationalen Richters (4 Ob 36/22f; 4 Ob 96/23f).
Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Ausrichten der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers jedenfalls vor dem Abschluss des potenziellen Verbrauchervertrags gegeben sein muss und nicht erst durch diesen hergestellt werden darf (BGH 30. März 2006 – VII ZR 249/04 = NJW 2006, 1672; siehe 10 Ob 21/14g).
Die Tätigkeiten, die ein Unternehmer im Wohnsitzstaat des Verbrauchers nur zu dem Zweck ausübt, um seinen Vertrag mit dem Verbraucher zu erfüllen, sind dagegen - wie das Erstgericht korrekt ausgeführt hat -, für ein Ausüben iSd Art 17 Abs 1 lit c erste Alternative EuGVVO 2012 nicht ausreichend (Simotta in Fasching/Konecny³ Band V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 124).
Umstände, aus denen hervorgehen würde, dass die Beklagte vor dem möglichen Vertragsabschluss ihren Willen zum Ausdruck gebracht habe, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchen im Wohnsitzstaat des Klägers herzustellen, hat der Kläger, wie das Erstgericht korrekt ausgeführt hat, nicht vorgebracht. Dass die beklagte Partei das Angebot von ihrem Sitz in J* in Slowenien an den Kläger übersendet habe, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Diesem Berufungsvorbringen steht das Neuerungsverbot entgegen (§ 482 ZPO). Aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen geht nicht einmal hervor, wo der Vertrag abgeschlossen wurde (in Österreich oder in Slowenien). Dem Vorbringen des Klägers ist lediglich zu entnehmen, dass die Beklagte – ausgehend vom Klagsvorbringen – den Vertrag in Österreich erfüllt habe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht ausreichend, um das Vorliegen des relevierten Zuständigkeitstatbestandes herzustellen.
Art 28 EuGVVO 2012 gilt auch dann, wenn der Beklagte im Verfahren die Unzuständigkeitseinrede erhebt und hilfsweise zur Sache vorbringt (Garber in Fasching/Konecny³ Band V/1 Art 28 EuGVVO 2012 Rz 23 mwN). Die nähere Ausgestaltung der Prüfung der internationalen Zuständigkeit bestimmt sich mangels vorrangiger Vorgaben in der EuGVVO 2012 nach der lex fori (Garber aaO Rz 65, vgl auch Simotta aaO Art 7 EuGVVO 2012 Rz 445 mwN).
Kein Verbesserungsauftrag ist zu erteilen, wenn der Kläger zwar – wie hier – Behauptungen zur Rechtfertigung des in Anspruch genommenen Gerichtsstands aufstellt, diese aber die Bejahung des in Anspruch genommenen Gerichtsstands nicht ermöglichen (Kodek in Fasching/Konecny³ Band II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 150; vgl RS0036455; 2 Ob 531/90 sowie 4 Ob 136/19g). Der nach der eingebrachten Mahnklage dem Kläger erteilte Verbesserungsauftrag (ON 2) hat sich zwar lediglich darauf bezogen, eine sogenannte „Volltextklage“, also eine ausformulierte Klage samt ausformuliertem Urteilsbegehren einzubringen. Da die Klagsangaben zur Beurteilung der Zuständigkeit aber vollständig waren, war diesbezüglich von vornherein kein Verbesserungsverfahren einzuleiten (vgl 4 Ob 136/19g; 2 Ob 531/90 = JBl 1991, 195; RS0036455 [T4]).
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Beitritt der K*-D* d.o.o., vertreten durch den Geschäftsführer F*, Unternehmensregister: L*, G* Ulica H*, SLO-I* J*, zur Rekursbeantwortung der Beklagten, ist zurückzuweisen. Rechtsmittellegitimiert ist nur der, dem vom Gesetz die persönliche Befugnis dazu eingeräumt ist (vgl § 472 Abs 1 ZPO; Konecny in Fasching/Konecny³ Band IV/1 Einl Rz 33). Auch in Zwischenstreitigkeiten sind nur diejenigen Personen rechtsmittellegitimiert, denen das Gesetz eine parteigleiche Stellung verleiht (vgl Konecny aaO Rz 35). Die K*-D* d.o.o. ist weder Partei noch Nebenintervenientin noch eine sonstige Person, der vom Gesetz eine Rechtsmittellegitimation eingeräumt ist. Selbst wenn man den Beitritt der K*-D* d.o.o. in der Rekursbeantwortung der beklagten Partei als Beitrittserklärung als Nebenintervenienten ansehen wollte, wäre diese Beitrittserklärung verspätet, weil dieser Schriftsatz dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wurde (vgl RS0035977, insbesondere T1). Dieser Beitritt ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagtenvertreter hat für den Beitritt der K*-D* d.o.o. ohnehin keine Kosten und auch keinen Streitgenossenzuschlag verzeichnet, sodass die verzeichneten Kosten antragsgemäß bestimmt werden konnten.
Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Rekursgericht den vorliegenden Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.