OLG Linz 7Bs60/25k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00060.25K.0925.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Steyr wegen Strafe sowie des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 10. März 2025, Hv*-7, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Gabl durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. September 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Anzahl der Tagessätze auf 180 und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Tage herabgesetzt werden.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu 1./) und der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB (zu 2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er in ** B*
1. / im Zeitraum Mitte Dezember 2024 durch Gewalt, nämlich durch Festhalten ihrer Hand bzw Andrücken ihrer Hand auf einem Tisch, dazu genötigt, bei ihm im Bereich der Hotelrezeption zu bleiben und
2. / am 8. Jänner 2025 durch intensive Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er seine rechte Hand auf ihre linke Brust legte und die Brust mehrere Sekunden lang intensiv streichelte.
Im Adhäsionserkenntnis wurde B* gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich zum einen die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10a StPO), Schuld und Strafe, mit welcher er primär einen Freispruch, in eventu eine mildere Strafe anstrebt, und zum anderen die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, welche auf eine höhere Anzahl der Tagessätze sowie einen höheren Tagessatz abzielt.
Nur die Berufung des Angeklagten ist teilweise berechtigt.
Was die Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9).
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Auch wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Überzeugende Argumente gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung vermag der Angeklagte nicht vorzubringen. Das Erstgericht hat in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (US 4 bis 7) dargelegt, weshalb es seinen entscheidenden Feststellungen die Angaben der Zeugin B* zugrunde legte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah. Dabei ist auch zu beurteilen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl in WK-StPO § 258 Rz 27). Das Erstgericht, das sich sowohl vom Angeklagten aus auch von der Zeugin einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, hat sich in seiner Beweiswürdigung mit sämtlichen Verfahrensergebnissen, insbesondere auch den vom Angeklagten vorgelegten Lichtbildern des Rezeptionsbereichs auseinandergesetzt und diese einer lebensnahen Wertung unterzogen. Damit hat es alles erwogen, was erwägenswert war und kam auf Basis dieser Erwägungen zum Schluss, dass der Angeklagte B* nicht bloß aufgrund der betriebsbedingten räumlichen Enge am Körper berührte, sondern zunächst ihre rechte Hand mit seiner rechten Hand so festhielt bzw fest auf den Tisch drückte, dass sie zum Verbleib im Rezeptionsbereich gezwungen war, und sie wenige Tage später intensiv an ihrer linken Brust durch mehrmaliges Hin- und Herfahren über ihrer Kleidung berührte.
Soweit die Berufung versucht, die Feststellungen zum gewaltsamen Niederdrücken der Hand der B* (Faktum 1./) mit deren Aussagen „Ich glaube, ich hätte nicht meine Hand einfach so wegziehen können.“ sowie „Für mich hat sich das länger angefühlt, als es wahrscheinlich war.“, in Zweifel zu ziehen, ignoriert sie deren Angaben vor der Polizei (vgl ON 2.6, 4 - „Ich wollte dann unbedingt weg, aber er hielt meine Hand so fest am Tisch, dass dies nicht ging.“) und in der Hauptverhandlung (vgl ON 6, 13 - Befragt, ob sie die Hand einfach wegziehen hätte können oder ob sie diese wegreißen hätte müssen: „Ich hätte sie wegreißen müssen.“). Den vom Angeklagten in seiner Berufungsschrift angeführten „schwerwiegenden Widerspruch“ in den Angaben der Zeugin zu Faktum 2./ „Das waren nur Sekunden, das war wirklich nur so ein Streicheln.“ einerseits und „Schon öfters, so zwei, drei Mal hin und her.“ andererseits, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Auch sind triftige Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin die **-Nachricht, welche in der Hauptverhandlung von der Richterin eingesehen wurde, geschrieben hat, um den Angeklagten in einem allenfalls folgenden Strafverfahren zu Unrecht zu belasten, nicht ersichtlich.
Der lediglich im Berufungsverfahren schriftlich gestellte Beweisantrag auf Einvernahme zahlreicher Angestellten des Angeklagten zum Beweis dafür, dass er sich zu jeder Zeit und immer, somit auch gegenüber B*, korrekt verhalten habe, niemandem in irgendeiner Form nachgestellt habe, niemanden festgehalten oder unsittlich berührt habe, wurde in der Berufungsverhandlung nicht wiederholt, weshalb ihm schon deshalb nicht näher zu treten war (RIS-Justiz RS0132297, RS0099099, RS0099178, RS0099511). Im übrigen wäre dieser Beweisantrag mangels unmittelbarer Wahrnehmungen der beantragten Zeuginnen zum Tatgeschehen lediglich insofern, als er darauf abzielt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin B* zu erschüttern, auf eine erhebliche Tatsache gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028354; Ratz in WK StPO § 281 Rz 40). Berechtigt wäre ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt, wenn also etwa dargetan wird, dass der Zeuge rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt worden ist, zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht hat oder eine habituelle Falschbezichtigungstendenz erkennen lässt (RIS-Justiz RS0120109 [insb T3]; 15 Os 119/24z). Diesem Erfordernis würde der gegenständliche Beweisantrag jedoch nicht gerecht.
Nicht korrekturbedürftig ist schließlich auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (vgl RIS-Justiz RS0116882). Insbesondere ist der aus dem objektiven Tatablauf gezogene Schluss, dass der Angeklagte durch das feste Niederdrücken der rechten Hand der B* wollte, dass sie im Rezeptionsbereich verbleibt, schon mit Blick darauf, dass er ihre Hand erst wieder freigab, nachdem er ihr mit seiner linken Hand durch die Haare gefahren war und ihr mehrere Küsse dorthin sowie auf die Wange und den Kopf gegeben hatte (US 3), nicht zu beanstanden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Punkt 1./ des Schuldspruchs nimmt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht Maß an den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen (US 3), die ein festes Andrücken ihrer rechten Hand auf die Tischfläche schildern. Im Übrigen ist unter Gewalt iSd § 105 Abs 1 StGB die Anwendung überlegener physischer Kraft von einer gewissen Stärke zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes zu verstehen, die sich unmittelbar oder mittelbar gegen das Opfer richtet und darauf abzielt, dieses zu einem unwillkürlichen Verhalten zu zwingen oder zu einem willkürlichen Verhalten zu bestimmen (RIS-Justiz RS0093620). Als Mittel zur Willensbeugung nach § 105 StGB genügt jede Art von Gewalt zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist (RIS-Justiz RS0093617 [T2]). Schon das bloße Festhalten einer Person am Arm reicht (vgl Philipp in WK² StGB § 201 Rz 13 mwN). Dementsprechend ist das festgestellte Verhalten des Angeklagten unter den Gewaltbegriff des § 105 Abs 1 StGB zu subsumieren.
Die Diversionsrüge (Z 10a StPO) scheitert an einer fehlenden Übernahme der Verantwortung, weshalb der Kritik einer unterbliebenen diversionellen Erledigung schon ein spezialpräventives Hindernis entgegensteht.
Bei der Strafbemessung wog für das Erstgericht mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen zweier Vergehen. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung führte das Erstgericht den Umstand schulderhöhend an, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung seine Autorität als Arbeitgeber des Opfers zunutze machte.
Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht vollständig und richtig erfasst, wobei das Alter des ** geborenen Angeklagten dem Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandel besonderes Gewicht verleiht (RIS-Justiz RS0091502). Weitere Milderungsgründe bzw für den Angeklagten sprechende Umstände vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen.
Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufungsschrift lediglich Gewichtungsüberlegungen an.
Bei einer Gesamtbewertung des Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als etwas überhöht. In Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe ist die Anzahl der verhängten Tagessätze auf ein tat- und schuldangemessenes Maß von 180 herabzusetzen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
Den Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft zuwider entspricht auch die Höhe des vom Erstgericht mit EUR 4,00 bemessenen Tagessatzes den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz. Aus dem von der Anklagebehörde vorgelegten Personenverzeichnis des Grundbuchs ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, zumal darin nur auf historische Auszüge verwiesen wird und aktuell tatsächlich der Angeklagte nicht als Grundeigentümer im Grundbuch aufscheint.
Zu der vom Angeklagten angestrebten bedingten Nachsicht der gesamten Geldstrafe ist zunächst festzuhalten, dass diese im Gesetz nicht (mehr) vorgesehen ist (vgl § 43a Abs 1 StGB; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 43 Rz 2a). Im übrigen ist bei Prüfung der Möglichkeit einer (teil-)bedingten Strafnachsicht allein der Umstand entscheidend, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung nach der Person des Rechtsbrechers, dem Grad seiner Schuld und seinem Vorleben kriminalpolitisch als ausreichendes, gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zumindest gleich zweckmäßiges, Mittel anzusehen ist, um ihn in Hinkunft von der Begehung von Straftaten abzuhalten (vgl RIS-Justiz RS0091501) sowie der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (vgl § 43 Abs 1 StGB). Davon ausgehend wird fallkonkret nur eine gänzlich unbedingte Geldstrafe der spezialpräventiven Anforderung gerecht, dem Angeklagten sein strafwürdiges Verhalten entsprechend vor Augen zu führen und ihn so in Hinkunft von der Begehung von (insbesondere derartigen) Straftaten abzuhalten. Sie ist darüber hinaus auch geboten, um der Öffentlichkeit zu demonstrieren, dass bei derartigen Delikten mit einer spürbaren Sanktion zu rechnen ist.