OLG Linz 7Bs109/25s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00109.25S.0925.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 19. Mai 2025, GZ Hv*-37, nach der in Anwesenheit von Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Glück durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. September 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* mehrerer Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt und dafür zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt; vom Widerruf einer ihm 2015 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er sich in der Justizanstalt B* dadurch auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, dass er
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 31, 27) und ausgeführte (ON 39) Berufung des Angeklagten wegen Strafe, mit der er eine Reduktion der Freiheitsstrafe, allenfalls auch deren teilweise bedingte Nachsicht anstrebt.
Sie ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafzumessung die reumütig geständige Verantwortung des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) als mildernd, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) dagegen als erschwerend. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigte es die Tatbegehung bei offener Probezeit zu einer zurückliegenden Verurteilung (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954; Riffel in WK-StGB² § 33 Rz 10) und während des Strafvollzugs (vgl dazu: Riffel aaO § 33 Rz 9).
Diese Aufzählung ist noch darum zu ergänzen (§ 32 Abs 2 StGB), dass die Taten von keinem gesteigerten Gesinnungsunwert im Sinne einer politischen Überzeugung getragen waren, sondern sich als (bloßes) Imponiergehabe im Rahmen des Strafvollzugs präsentieren.
Weitere mildernde Umstände kann aber auch das Rechtsmittel, das Wertungs- und Präventionsaspekte ins Treffen führt, nicht aufzeigen.
Vor allem weil – wie vom Erstgericht ohnehin zutreffend erkannt – keine der zahlreichen Vorstrafen des Berufungswerbers auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, wie die nun abgeurteilten Verbrechen nach dem Verbotsgesetz (vgl OLG Innsbruck 7 Bs 115/25g mwN), erweist sich die mit der Hälfte des möglichen Höchstmaßes ausgemessene Freiheitsstrafe als reduktionsfähig. Sie ist daher auf tat- und schuldangemessene 20 Monate herabzusetzen.
Auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht verbietet sich beim vielfach hafterfahrenen Berufungswerber allerdings aus spezialpräventiven Erwägungen.
Einer Aufhebung und Neufassung des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht (grundlegend: Jerabek/Ropper in WK-StPO § 498 Rz 8) bedarf es im gegebenen Zusammenhang nicht (vgl zuletzt: 13 Os 112/24f; Ratz in WK-StPO § 289 Rz 7).
Dass der Berufungswerber auch die Kosten des Verfahrens über sein teilweise erfolgreiches Rechtsmittel zu tragen hat, ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.