OLG Graz 10Bs240/25g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00240.25G.0929.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* B* und eine weitere Person wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 2 erster Halbsatz, erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. August 2025, GZ **-164, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung
begründung:
Mit dem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12. März 2024, GZ -118, wurden A B und C* je der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148 Abs 1 und 2 erster Halbsatz, erster und zweiter Fall StGB und der organisierten Schwarzarbeit nach §§ 153e Abs 1 Z 2 (teils) Abs 2 StGB schuldig erkannt und (soweit hier relevant) zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.
Die A* B* betreffenden Verfahrenskosten wurden zunächst für „derzeit uneinbringlich“ erklärt (ON 119,2).
Nach Erhebungen des Erstgerichts (ON 144-147 und 154) hob dieses auch unter Bedachtnahme auf das zu ON 149 erstattete Vorbringen des Verurteilten mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung den Beschluss auf Uneinbringlichkeitserklärung der Kosten auf (Punkt I.) und verpflichtete A* B* zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) von EUR 750,00 und der Kosten der Ermittlungsmaßnahmen (§ 381 Abs 1 Z 5 StPO) in Höhe von EUR 13.368,00 (Punkt II.). Mit der dagegen von A* B* erhobenen Beschwerde legt dieser weitere Unterlagen vor und behauptet zusammengefasst, dass er unverändert nicht in der Lage sei, die ihm vorgeschriebenen Kosten auch nur zum Teil zu bezahlen (ON 166).
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Der Beschluss, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefasst werden (§ 391 Abs 2 zweiter Satz StPO). Damit steht die seinerzeitige Beschlussfassung (ON 119,2) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen.
Ist – wie hier – der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO), bestimmt das Gericht nach Rechtskraft des Urteils mit gesondertem Beschluss u.a., welche der in § 381 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Kosten er konkret zu tragen hat. Nach § 381 Abs 1 StPO sind vom Kostenpflichtigen etwa ein Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den Kosten des Strafverfahrens (Z 1) und die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte sowie der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben (Z 5), zu ersetzen.
Der Pauschalkostenbeitrag ist im einzelrichterlichen Verfahren innerhalb der Grenzen von EUR 150,00 bis EUR 3.000,00 zu bemessen (§ 381 Abs 3 Z 3 StPO). Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrags sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und der anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO).
Ist allerdings nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, so hat das Gericht die Kosten für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 StPO).
Im angefochtenen Beschluss wurde im Einzelnen auf die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Verurteilten eingegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen (Seiten 2 und 3). Der Beschwerdeführer bestätigt im Rechtsmittel den Erhalt einer „sehr hohe(n) Nettosumme“ als monatliches Entgelt, behauptet aber sinngemäß, er werde in Zukunft weit weniger als das vom Erstgericht berechnete monatliche Nettodurchschnittseinkommen von EUR 3.445,27 (inklusive Sonderzahlungen) wegen Wegfalls von Zulagen verdienen. Abgesehen davon, dass sich aus der Sozialversicherungsauskunft (ON 144) und den vorgelegten Lohnzetteln (ON 149.1) sogar ein noch höheres als das angeführte Monatsnettoentgelt errechnen würde, zeigt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Entgeltabrechnungen für Juni und Juli 2025, dass der erwähnte, vom Erstgericht errechnete Betrag, vom Verurteilten in etwa weiterhin verdient wird - müssen doch dem Auszahlungsbetrag von EUR 3.652,45 für Juni 2025 auch noch der zuvor abgezogene Vorschuss von EUR 2.300,00 und dem Auszahlungsbetrag für Juli 2025 von EUR 2.884,61 der Vorschuss von EUR 700,00 als tatsächliches Entgelt hinzugerechnet werden. Auch unter Zugrundelegung, dass D* B* als Lehrling keine Sonderzahlungen erhält und den Beschwerdeführer die aus der Beschwerde ersichtlichen Zahlungsverpflichtungen (unter Einrechnung selbst [u.a.] von Miete, Strom, Rückzahlungen an Verwandte, EUR 200,00 für Treibstoff und EUR 500,00 für Lebensmittel sowie Taschengeld [ON 166.1,3]) von monatlich EUR 2.991,00 treffen, kann angesichts der erheblichen Differenz zwischen diesem als Höchstbetrag für monatliche Ausgaben zu veranschlagenden Betrag und dem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen angenommen werden, dass die Kosten des Strafverfahrens zumindest teilweise hereingebracht werden können.
Das dagegen vorgebrachte Argument, dass der Verurteilte den Rest des Lohnes für den Winter weglegen müsse, er voraussichtlich in Zukunft weniger ausbezahlt bekomme und er gegen Jahresende seine Beschäftigung verlieren könne, ändert nichts an seiner aktuellen Zahlungsfähigkeit.
Von dieser ausgehend bestimmte das Erstgericht die Höhe des Pauschalkostenbeitrags mit EUR 750,00 aufgrund des hohen Aufwandes des Anlassverfahrens einwandfrei unter Bedachtnahme auf die dargelegten Kriterien.
Die Kosten für die durchwegs notwendigen Ermittlungsmaßnahmen von EUR 6.059,00 (ON 13), EUR 2.031,00 (ON 14), EUR 318,00 (ON 15), EUR 3.629,00 (ON 39), EUR 1.168,00 (ON 40), EUR 60,00 (ON 64) und EUR 103,00 (ON 86), summierte das Erstgericht richtig auf EUR 13.368,00.
Folglich war der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze zu bestätigen.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.