OLG Wien 20Bs232/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00232.25A.0930.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. August 2025, GZ **19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO mit EUR 1.000, bestimmt.
Begründung
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. August 2025, GZ *15.1 rechtskräftig von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, eine qualifizierte Sachbeschädigung dadurch begangen zu haben, dass er Zuggarnituren derB GmbH Co KG durch Aufsprühen von Graffitis mit einem EUR 5.000, übersteigenden Schaden verunstaltet habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Antrag vom 19. August 2025 (ON 17.2) beantragte der Freigesprochene einen Beitrag zu den Verteidigerkosten in der Höhe von EUR 1.578,48 gemäß § 393a StPO, noch am selben Tag erweitert um das Begehren auf Ersatz auch der Kosten seines Antrags (ON 16.2), gesamt EUR 2.087,76.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den beantragten Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung in voller Höhe, nämlich EUR 2.087,76 (ON 19).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 22), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Zunächst führt die Beschwerde zutreffend aus, dass für einen nach § 393a StPO erhobenen Antrag keine Kosten verzeichnet werden können (siehe Lendl, WKStPO § 393a Rz 23). Der begehrte Pauschalbeitrag war daher zunächst um diesen Betrag zu kürzen.
Im Übrigen sieht das Gesetz auch weiterhin nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge auch nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Vielmehr ist die Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart (wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht bleiben) festzusetzen. Es ist dabei auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages im Einzelfall sind der Aktenumfang, die Schwierigkeit oder Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), der Umfang des Ermittlungsverfahrens (zu berücksichtigen wären etwa Haftverhandlungen und Beschwerden), die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.
Im Hinblick auf den im bekämpften Beschluss zutreffend dargestellten Umfang der notwendigen Verteidigerkosten, der moderat verzeichneten Verteidigerkosten und dem erläuterten Umstand, dass lediglich ein Beitrag zur diesen Kosten zu leisten ist, erscheint daher ein Betrag von EUR 1.000, angemessen.