OLG Graz 6Rs47/25s

6Rs47/25sCorte d'appello9 ott 2025

Testo completo

OLG Graz 6Rs47/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0060RS00047.25S.1009.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Robert Kugler, Mag. Georg Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle **, *, vertreten durch ihren Angestellten Mag. C, wegen Rückforderung (Witwenpension), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Juli 2025, **-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Begründung

entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezieht seit 20. Juli 2016 nach ihrem verstorbenen Ehemann D* B* eine Witwenpension. Die Leistung wurde am 15. Februar 2017 vorläufig zuerkannt. Mit Bescheid vom 5. Juli 2017 wurde sie bescheidmäßig zuerkannt und die Witwenpension ab 1. August 2016 mit monatlich EUR 831,30 festgesetzt.

Der Klägerin wurden bereits mit der Verständigung über die vorläufige Zuerkennung und auch mit dem Bescheid die Meldehinweise übermittelt. Sie war in Kenntnis darüber bzw war ihr bewusst, dass sie eine Erwerbstätigkeit bei der Beklagten zu melden hat.

Zum Zeitpunkt der vorläufigen Zuerkennung am 20. Juli 2016 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Ab 1. September 2017 ging sie wieder einer Erwerbstätigkeit nach, aufgrund welcher ihr Einkommen eine Höhe erreichte, dass ihr der Erhöhungsbetrag nach § 264 Abs 1 ASVG nicht mehr gebührt hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Beklagten telefonisch meldete.

Am 27. Juni 2024 beantragte die Klägerin die Zuerkennung einer Alterspension, die ihr ab 1. August 2024 gewährt wurde. Im Oktober 2024 betrug die Alterspension EUR 1.577,60 brutto und die Witwenpension EUR 858,26 brutto. Ab Mai 2025 beträgt die Alterspension EUR 1.650,17 und die Witwenpension EUR 897,74 brutto monatlich.

Das Erstgericht trifft weitere Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin (Urteilsseite 5), auf die verwiesen werden kann.

Mit Bescheid vom 27. August 2024 forderte die Beklagte von der Klägerin den im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2024 entstandenen Überbezug an Witwenpension in Höhe von EUR 85.246,22 zurück und sprach aus, dass der Überbezug in Raten von EUR 490,00 von der monatlichen Leistung abgezogen werde und, dass die Witwenpension ab 1. September 2024 EUR 858,26 betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem (mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025, ON 27 konkretisierten) Begehren 1. festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht bestehe und 2. die Beklagte zur Weiterzahlung der Witwenpension im „bisherigen gesetzlichen Ausmaß“ zu verpflichten.

Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung bringt die Klägerin vor, dass sie die Erwerbstätigkeit im August 2017 telefonisch bei der Beklagten gemeldet habe. Bei diesem Telefonat sei ihr mitgeteilt worden, dass durch das Erwerbseinkommen die Witwenpension nicht geschmälert werde. Die Zuverdienstregelungen zur Witwenpension sowie die damit einhergehenden Meldepflichten stellten sich als äußerst komplexe Rechtsmaterie dar. Die Klägerin als juristische Laiin habe daher auf die Auskunft der Beklagten vertrauen können.

Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass die Rückforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe, werde beantragt, den teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückforderung nach § 89 Abs 4 ASGG wegen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe auszusprechen.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und die Klägerin zur Rückzahlung des im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2024 entstandenen Überbezugs an Witwenpension in Höhe von EUR 85.246,22 zu verpflichten. Die Klägerin habe die Aufnahme der Erwerbstätigkeit niemals – auch nicht telefonisch – gemeldet. Für eine allfällige telefonische Meldung sei die Klägerin beweispflichtig. Im gesamten Pensionsakt der Klägerin sei kein entsprechendes Telefonat vermerkt. Ihr diesbezügliches Vorbringen stelle eine bloße Schutzbehauptung dar.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten und unstrittigen Sachverhalts das Klagebegehren, 1. es werde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht bestehe und 2. die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab dem gesetzlichen Stichtag eine Witwenpension im bisherigen gesetzlichen Ausmaß weiter zu bezahlen, ab (Spruchpunkt I.). Zu Spruchpunkt II. erkennt es die Klägerin schuldig, von dem im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2024 entstandenen Überbezug an Witwenpension von EUR 85.246,22 der Beklagten die Hälfte, sohin den Betrag von EUR 42.623,11 zurück zu zahlen. Es spricht weiters aus, dass die Beklagte berechtigt ist, die offene Forderung von EUR 42.623,11 unter Anrechnung bereits einbehaltener Beträge ab 1. September 2024 auf den Leistungsanspruch der Klägerin aufzurechnen (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. erkennt es die Klägerin schuldig, ab 1. September 2024 die Aufrechnung eines Betrags von monatlich EUR 490,00 zur Deckung der offenen Forderung der Beklagten an zu Unrecht erbrachten, von der Klägerin zurückzuerstattenden Leistungen in der Höhe von EUR 42.623,11 (Überbezug an Witwenpension) unter Anrechnung bereits erhaltener Beträge zu dulden.

In rechtlicher Hinsicht vertritt das Erstgericht den Standpunkt, dass – hätte die Klägerin ihr Einkommen ab 1. September 2017 ordnungsgemäß gemeldet – die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Witwenpension zu entziehen und erst ab Auszahlung der Alterspension wieder zur Auszahlung zu bringen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt habe die Klägerin die Verletzung der Meldevorschriften zu vertreten. Sie habe nicht unter Beweis stellen können, dass sie der Beklagten die Aufnahme der Erwerbstätigkeit gemeldet habe. Es habe sich kein Sachverhalt ergeben, nach dem die Klägerin hätte annehmen dürfen, dass sie die Erwerbstätigkeit nicht zu melden habe.

Das Feststellungs- und das daran anknüpfende Leistungsbegehren seien daher abzuweisen und ein Rückzahlungsausspruch zu treffen gewesen.

Im Sinne des § 89 Abs 4 ASGG lägen berücksichtigungswürdige Umstände vor, die den teilweisen Entfall der Rückersatzpflicht des zu Unrecht erhaltenen Betrags im Ausmaß der Hälfte rechtfertigten. Gegen die bereits im angefochtenen Bescheid festgesetzte Höhe der monatlichen Raten (EUR 490,00) habe sich die Klägerin nicht substantiiert ausgesprochen. Den Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass die Witwenpension ab 1. September 2024 in Höhe von EUR 858,26 gebühre, habe die Klägerin weder dem Grunde noch der Höhe nach bekämpft, weshalb der Bescheid insoweit nicht außer Kraft getreten sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Im Berufungsverfahren allein strittig ist, ob der Beklagten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin zukommt.

Als einziges Argument führt die Klägerin ins Treffen, dass die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung: „Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Beklagten telefonisch meldete“ zu Lasten der Beklagten ginge. Die Klägerin treffe keine Beweispflicht dahingehend, „ob sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dem Sozialversicherungsträger, somit der beklagten Partei, gemeldet habe oder nicht“. Nach ständiger Rechtsprechung treffe die Beweispflicht, ob eine Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG vorliege, die in der Folge zu einem Rückforderungsanspruch nach § 107 ASVG führen könne, den Sozialversicherungsträger. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Erstgericht sei daher unrichtig. Da die Beklagte eine Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG nicht unter Beweis stellen habe können, hätte dem Klagebegehren stattgegeben werden müssen.

Diese Kritik ist nicht berechtigt.

Nach § 40 Abs 1 Z 2 ASVG haben Personen, die Anspruch auf Pensionen aus der Pensionsversicherung haben, während des Leistungsbezugs jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist.

Die Form einer Anzeige hinsichtlich einer Änderung des Nettoeinkommens richtet sich nach §§ 13ff AVG (Blume in Sonntag, ASVG16 § 40 ASVG Rz 1).

Nach § 13 Abs 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Da im § 40 Abs 1 Z 2 ASVG eine Meldefrist von sieben Tagen normiert ist, erscheint es schon einmal fraglich, ob das von der Klägerin behauptete (aber in keiner Weise näher konkretisierte [wann genau und insbesondere mit wem das Telefonat geführt wurde]) Telefongespräch eine schriftliche Meldung, dass sie (wieder) erwerbstätig sei, ersetzen kann.

Selbst wenn dem so wäre, wäre wohl davon auszugehen, dass die Klägerin (zumindest) aufgefordert worden wäre, Einkommensnachweise an die Beklagte zu übermitteln, was wiederum im Sinne des § 16 AVG verpflichtend in einem Amtsvermerk festzuhalten gewesen wäre. Dass sie der Beklagten jemals Einkommensnachweise übermittelte, behauptet die Klägerin nicht. Wenn die Behörde aber den Beteiligten aufgetragen hat, das telefonische Anbringen schriftlich oder mündlich einzubringen, gilt das telefonische Anbringen, das den Anlass für den Auftrag gegeben hat, „mit Erteilung des Auftrags als nicht eingebracht“ (Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014, rdb.at] § 13 AVG Rz 6, 6/3).

Unabhängig davon teilt das Berufungsgericht die Meinung der Klägerin, dass die Negativfeststellung („es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der beklagten Partei telefonisch meldete“) zu Lasten der Beklagten ginge, nicht.

Nach § 107 Abs 1 ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.

§ 107 ASVG ist eine bereicherungsrechtliche Sonderregelung im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnis (Atria in Sonntag, ASVG16 § 107 ASVG Rz 1).

Für den Rückforderungsanspruch reicht die bereits leicht fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht aus. Grundsätzlich kann sich der Meldepflichtige nicht auf Gesetzesunkenntnis oder darauf berufen, der zu meldende Sachverhalt sei ihm unbekannt gewesen; vielmehr ist er, da die Meldepflicht sein persönliches Tätigwerden voraussetzt, unter Zugrundelegung der bei einem Leistungsempfänger vorauszusetzenden gewöhnlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verpflichtet, entsprechende Nachforschungen anzustellen, wenn nach den Umständen des Falles für das mögliche Vorliegen meldepflichtiger Tatsachen gewisse Anhaltspunkte gegeben sind (Atria aaO § 107 ASVG Rz 25 mwN). Grundsätzlich wird dadurch, dass der zu meldende Sachverhalt dem Versicherungsträger schon bekannt ist, die Meldepflicht nicht aufgehoben (vgl Atria aaO Rz 26). Der Leistungsempfänger muss dem Versicherungsträger schon den Beginn einer Erwerbstätigkeit oder die Beantragung einer Versehrtenrente oder Pension anzeigen, auch wenn noch nicht fest steht, ob und in welcher Höhe ihm daraus ein Einkommen zufließen wird; der Versicherungsträger muss nämlich in die Lage versetzt werden, über die Weitergewährung der Leistung als Vorschuss zu entscheiden (RS0083665).

Richtig ist, dass der rückfordernde Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen hat, den der Rückforderungsgegner mit Klage bekämpfen kann (Atria aaO Rz 42). Das Klagebegehren hat auf Feststellung zu lauten, dass die Pflicht zum Rückersatz für den strittigen Zeitraum nicht besteht (RS0084315, RS0109892). Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe, kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert (RS0086067). Wie bereits dargelegt, besteht der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß § 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG vorliegt. Sache des Versicherten ist es, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft (RS0083641).

Im vorliegenden Fall ist aber Folgendes zu berücksichtigen:

Nach § 87 Abs 4 ASGG darf in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs 1 Z 5 ASGG eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. In den Rückersatzsachen nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG und den Kostenersatzsachen nach § 65 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ASGG hat der Versicherungsträger – in Durchbrechung der Amtswegigkeit des Beweisverfahrens nach § 87 Abs 1 ASGG – das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückersatz- bzw Kostenersatzpflicht des klagenden Versicherten zu behaupten und zu beweisen (subjektive Beweislast [RS0086067]).

Allerdings wiederholt § 87 Abs 4 ASGG nur den allgemeinen Grundsatz, dass sich die objektive Beweislast für das Bestehen des materiellen Anspruchs nicht nach der Verteilung der Parteirollen im Prozess richtet: Für das Vorliegen jener Tatsachen, die für den (in der Klage geleugneten) materiellen Anspruch des beklagten Versicherungsträgers rechtsbegründend sind, trägt dieser die Beweislast. Dieser Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, dass der beklagte Versicherungsträger für alle rechtserheblichen Tatsachen im Zusammenhang mit dem Bestehen des materiellen Anspruchs beweisbelastet ist: Stützt der Kläger seine Bestreitung zum Beispiel auf rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen, so trifft ihn die objektive Beweislast für deren Vorliegen (10 ObS 146/22a, 10 ObS 174/21t, 10 ObS 19/17t). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon klargestellt, dass § 87 Abs 4 ASGG lediglich jene Härtefälle ausschalten will, die sich aus der Umkehr der Parteirollen ergeben könnten. Keinesfalls liegt seine Funktion aber darin, der Klägerin die Beweislast für Tatsachen zu ersparen, für deren Vorliegen sie auch beweispflichtig wäre, wenn es nicht zu einer Umkehrung der Parteirollen im sozialgerichtlichen Verfahren käme (10 ObS 19/17t, betreffend einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld).

Hier war nicht feststellbar, ob die Klägerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit telefonisch meldete. Die Negativfeststellung trifft nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Beklagte, zumal ihr der Beweis, dass die Klägerin nicht angerufen hat, kaum möglich wäre. Dies umso mehr, als die Klägerin lapidar nur – wörtlich wiedergegeben – vorbrachte, „dass sie im August 2017 telefonisch bei der Beklagten gemeldet hat, dass sie eine Arbeitsstelle antreten und ein Einkommen erzielen werde. Ihr wurde seitens der beklagten Partei in diesem Telefonat mitgeteilt, dass durch das Erwerbseinkommen die Witwenpension nicht geschmälert werde“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 15. Jänner 2024, ON 9).

Aus diesem Vorbringen erhellt sich schon nicht, dass die Klägerin die definitive Aufnahme einer Beschäftigung meldete. Darüber hinaus blieb auch offen, welche Einkommenshöhe (ab wann) die Klägerin bekannt gegeben und mit welcher Person (zuständige/r Sachbearbeiter/in) die Klägerin gesprochen haben will (vgl 10 ObS 24/25i).

Auch in ihrer Parteienaussage blieb die Klägerin dahingehend sehr vage (Protokoll vom 6. März 2025, ON 16). Auch dort sagte sie (nur) aus, dass sie telefonisch mitgeteilt habe, dass sie nur Teilzeit, 50 % arbeiten werde und nicht mehr wisse, mit wem sie gesprochen habe (aaO, Protokoll-Seite 4), sie erwähnte aber, dass ihr „in der Firma, in der sie arbeitete, gesagt worden sei, dass, wenn sie nur 50 % arbeite und so viel dazu verdiene, sich dies nicht auf die Witwenpension auswirke“ (aaO, Protokoll-Seite 5). Weiters führte sie über Befragen des Beklagtenvertreters, ob sie Teilzeit gearbeitet habe, aus: „Ja zu 50 %. Dies deshalb, damit ich die Witwenpension weiterhin erhalte, wie sie mir zuerkannt wurde. Es wurde in der Firma so besprochen, sonst wäre was abgezogen worden“ (aaO, Protokoll-Seite 7).

Der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Klägerin die Verletzung der Meldevorschriften zu vertreten hat, weil sie nicht unter Beweis stellen konnte, dass sie der Beklagten die Aufnahme der Erwerbstätigkeit meldete, ist im hier vorliegenden Einzelfall beizupflichten. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der subjektiven Beweislast des Versicherungsträgers aufgrund größerer Nähe des Versicherten zum Beweis eingeschränkt werden kann (vgl 10 ObS 58/11v, Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 87 ASGG Rz 11). Das ist hier der Fall, zumal es der Beklagten mehr oder weniger unmöglich wäre, zu beweisen, dass die Klägerin gerade nicht angerufen hat, zumal diese weder den genauen Zeitpunkt, noch den näheren Inhalt des Gesprächs behauptete oder den vermeintlichen Gesprächspartner offen legte. Dass bei der Beklagten diesbezüglich kein Aktenvermerk vorliegt, hat diese vorgebracht. Schon aufgrund ihrer Nähe zum Beweis, wäre es im vorliegenden Fall an der Klägerin gelegen gewesen, das Telefonat und auch dessen Inhalt (Meldung oder bloße Erkundigung) unter Beweis zu stellen.

Das Erstgericht hat das negative Feststellungsbegehren (nur dieses ist berufungsgegenständlich) zu Recht abgewiesen.

Der Berufung ist sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.

Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallbetrachtung handelt.

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