OLG Wien 16R152/25b

16R152/25bCorte d'appello15 ott 2025

Testo completo

OLG Wien 16R152/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00152.25B.1015.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B S.p.A., **, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 60.500 s.A. und Feststellung (EUR 6.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.7.2025, **3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 24.7.2025 von der Beklagten die Zahlung von EUR 60.500 sA Zug um Zug gegen Rückstellung des in der Klage näher bezeichneten Kraftfahrzeuges. Weiters begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche Schäden aus der Manipulation des in der Klage näher beschriebenen Kraftfahrzeuges hafte.

In eventu begehrt der Kläger aus dem Titel der Preisminderung die Bezahlung von EUR 54.450 sA sowie die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche Schäden aus der Manipulation des in der Klage näher beschriebenen Kraftfahrzeuges hafte.

Der Kläger brachte zusammengefasst vor, dass er mit Kaufvertrag und Übergabedatum 10.2.2015 ein hinsichtlich des Basisfahrgestells von der Beklagten erzeugtes und in den Verkehr gebrachtes Neufahrzeug (Wohnmobil des Herstellers C*; Modell **) um EUR 60.500 gekauft habe. Beim Basisfahrgestell handle es sich um ein Fahrzeug der Marke **, Modell **, 2,3 Liter, mit dem Motortyp **. Die Beklagte als Herstellerin habe zum Zwecke der Erschleichung der EUTypisierung bei der Typisierungsbehörde und in Bereicherungsabsicht das Fahrzeug rechtswidrig, vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen, somit mit mehreren illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Es handle sich beim Kaufgegenstand weder um ein umweltschonendes, vor allem aber um kein zulassungsfähiges Fahrzeug. Es drohe der Zulassungsentzug. Der Schaden bestehe darin, dass der Kläger in Kenntnis der arglistigen Vorgangsweise der Beklagten das Kfz niemals erworben hätte; er wäre daher nicht um den Kaufpreis entreichert worden.

Hinsichtlich der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts berief sich der Kläger auf Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 (vertragliche Ansprüche) und Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 (deliktische Ansprüche). Der Kläger nehme die Beklagte auch aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes in Anspruch. Gegenstand des Verfahrens bildeten ‐ auch ‐ Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung, bei der das schädigende Ereignis und somit der Primärschaden am Ort der Übergabe des Kaufpreises durch Überweisung durch die Bank des Klägers (Vermögenszentrale), somit im Sprengel des angerufenen Gerichts, eingetreten sei.

Die Beklagte vertreibe darüber hinaus seit Jahrzehnten Fahrzeuge auch in Österreich und unterhalte ein engmaschiges Vertriebsnetz. Auch bewerbe die Beklagte den Kauf ihrer Fahrzeuge über Internetangebote auch in Österreich, sodass der Beklagten die Verfahrensführung in Österreich selbstredend auch zumutbar sei. Schließlich berufe sich der Kläger noch auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 EuGVVO.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage a limine zurück.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass das Gericht seine Zuständigkeit zu prüfen und dabei in bürgerlichen Streitsachen von den Angaben in der Klage auszugehen habe. Der Kläger stütze die internationale und örtliche Zuständigkeit auf Art 7 Nr 1 und Nr 2 EuGVVO 2012 und auf Art 17 EuGVVO. Bei einem Schaden aus dem Erwerb eines mangelhaften Fahrzeugs und der dadurch bedingten Minderung des Sachwerts knüpfe der EuGH den Ort des Schadenserfolgs nunmehr ausdrücklich am Ort der Übergabe des mangelhaften Fahrzeugs an den Endabnehmer an. Dass der Kläger den Kaufpreis zuvor von seinem bei einer österreichischen Bank geführten Konto an die Verkäuferin überwiesen habe, sei in der vorliegenden Konstellation ohne Bedeutung, weil es nicht um einen bereits unmittelbar mit der Tätigung einer Überweisung vom Bankkonto eines Anlegers verwirklichten Schaden gehe, sondern um den Erwerb einer mangelhaften körperlichen Sache. Darüber hinaus seien weder die Unternehmensbezeichnung noch der Sitz der Bank in der Klage angeführt, sodass auch aus diesem Grund die Zuständigkeitsprüfung nicht möglich sei. Vorbringen zum Ort der Übergabe des Fahrzeuges sei nicht erstattet worden. Das Erstgericht sei daher örtlich unzuständig.

Dagegen richtet sich der aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Die Beklagte gab nach Einlangen der Klage mit Schriftsatz vom 24.7.2025 bekannt, dass sie von bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH vertreten werde und beantragte unter Vorlage des Handelsregisterauszugs ./1 die Richtigstellung ihrer Firma von „D* S.p.A.“ in „B* S.p.A.“. Aus dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Erstgericht implizit (ohne dies in den Spruch aufzunehmen) der Änderung der Parteienbezeichnung Folge gegeben hat.

Vorauszuschicken ist aber, dass das Rekursverfahren gegen eine alimineZurückweisung der Klage einseitig ist (7 Ob 4/19t mwN; Musger in Fasching/Konecny3, Rz 15 zu § 521a)

2.1. In seiner Rechtsrüge argumentiert der Kläger, dass das Erstgericht nicht befugt gewesen sei, die internationale und örtliche Zuständigkeit nach der EuGVVO amstwegig zu prüfen. Diesem Einwand kommt Berechtigung zu.

2.2. Art 7 Nr 1 und Nr 2 EuGVVO 2012 regeln nicht nur die internationale, sondern zugleich auch die örtliche Zuständigkeit. Die Bestimmung verdrängt die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit, die weder zur Interpretation, noch zur Lückenfüllung heranzuziehen sind (vgl 1 Ob 123/17f mwN; zum „Dieselskandal“: 2 Ob 12/21k Rz 10 mwN; RS0111094).

2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf das in Österreich angerufene Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 seine internationale Unzuständigkeit grundsätzlich nicht von Amts wegen wahrnehmen und die Klage nicht aus diesem Grund a limine zurückweisen. Vielmehr muss es dem Beklagten die Möglichkeit geben, sich in das Verfahren einzulassen (RS0111247; RS0130470). Aus der Bestimmung des Art 26 Abs 1 EuGVVO 2012 wird abgeleitet, dass – abgesehen von Zwangsgerichtsständen des Art 24 EuGVVO 2012 – dem Gericht keine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich seiner Zuständigkeit zukommt, sondern das Gericht die Klage dem Beklagten auch dann zustellen muss, wenn es von seiner Zuständigkeit nicht überzeugt ist (3 Ob 232/23y mwN); RS0111247 [T3, T4 und T8]; 7 Ob 4/19t und 6 Ob 122/15g; allg 3 Ob 185/18d und 4 Ob 185/18m).

Der Kläger hat sich nicht auf einen ausschließlichen Gerichtsstand iSd Art 24 EuGVVO 2012 berufen, sodass die internationale und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen war.

Dem Rekurs war daher stattzugeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.

3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

4. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil der im Rekursverfahren erfolgreiche Kläger durch die Entscheidung nicht beschwert ist und die bisher nicht einbezogene Beklagte den a limine gefassten Beschluss nicht anfechten kann. Dieser Grundsatz gilt für alle alimineZurückweisungen von Klagen (vgl RS0039200; A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 527 ZPO Rz 3).

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