OLG Wien 3R145/25b

3R145/25bCorte d'appello21 ott 2025

Testo completo

OLG Wien 3R145/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00145.25B.1021.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag.a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Melany Buchberger-Golabi, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen EUR 31.464,-- s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 11.09.2025, **-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt aufgrund einer behaupteten Vereinbarung zwischen den Streitteilen über die Verwendung des Logos eines Geschäftsbetriebes insgesamt die Zahlung von EUR 31.464,-- s.A. Die Beklagte bestreitet insbesondere das Bestehen einer solchen Vereinbarung.

In der Tagsatzung vom 14.03.2025 (ON 22.2) sollte unter anderem der Geschäftsführer der Beklagten einvernommen werden. Die Einvernahme konnte aufgrund der Erkrankung des Geschäftsführers der Beklagten nicht durchgeführt werden. Die mündliche Verhandlung wurde sodann unter anderem zur Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten auf den 12.09.2025 erstreckt.

Mit Eingabe vom 10.09.2025 gab die Beklagte bekannt, dass ihr Geschäftsführer aufgrund seiner schwersten Erkrankung vom 04.09.2025 bis 25.09.2025 auf Reha und sohin seine Teilnahme an der Tagsatzung krankheitsbedingt nicht möglich sei. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Eingabe vom 11.09.2025 die Verlegung der Tagsatzung und stellte zugleich den Antrag, die Einvernahme zu präkludieren und das Verfahren ohne diese Beweisaufnahme fortsetzen, falls der Geschäftsführer der Beklagten beim nächsten Verhandlungstermin nicht erscheinen sollte. Mit Beschluss vom selben Tag verlegte das Erstgericht die Tagsatzung daher auf den 13.01.2026.

Mit dem angefochtenen Beschluss befristete das Erstgericht das Beweismittel der Parteienvernahme des Geschäftsführers der Beklagten gemäß § 279 ZPO mit dem Termin der Verhandlung vom 13.01.2026. Aufgrund der neuerlichen Entschuldigung des Geschäftsführers der Beklagten zum Termin sei dem Antrag der Klägerin Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss abzuändern und den Präklusionsantrag abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist unzulässig.

Das Gericht kann gemäß § 279 Abs 1 ZPO Beweisaufnahmen befristen. Solche Beschlüsse können gemäß § 291 Abs 2 ZPO überhaupt nicht angefochten werden (RS0122258; 3 Ob 135/15x). Dies gilt – ungeachtet der Frage der Zulässigkeit - auch dann, wenn sie außerhalb einer mündlichen Verhandlung getroffen wurden (RS0036930; 3 Ob 12/50).

Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Revisionsrekurs ist zwar nicht absolut unzulässig, weil die Zurückweisung des Rekurses keine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses ist (vgl RS0044117). Da aber gesicherte Rechtsprechung zum Rechtsmittelausschluss des § 291 Abs 2 ZPO vorliegt, der das Rekursgericht gefolgt ist, war keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu lösen.

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