OLG Innsbruck 4R121/25p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.10.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00121.25P.1022.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der antragstellenden Partei A*, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14.8.2025, B*-38, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Mit Schreiben vom 13.6.2025 begehrte der Antragsteller zu B* des Landesgerichts Innsbruck die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen eine Baufirma wegen EUR 10,606.944,--. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 4.8.2025 abgewiesen (ON 13).
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8.8.2025 zu 4 R 118/25z wurde dem Rekurs des Antragstellers keine Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss des Landesgerichts wurde bestätigt. Vom Oberlandesgericht Innsbruck wurde ausgesprochen, dass der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig ist (ON 21).
Dagegen erhob der Antragsteller am 12.8.2025 einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.8.2025 wurde der vom Antragsteller sowohl beim Landesgericht als auch beim Obersten Gerichtshof als auch beim Oberlandesgericht Innsbruck eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 523 ZPO zurückgewiesen (ON 26). Der Antragsteller erhob dagegen am 13.8.2025 einen Rekurs (ON 28). Diese Rekursverfahren behängt zu 4 R 120/25s des Oberlandesgericht Innsbruck.
Am 13.8.2025 stellte der Antragsteller auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss (ON 35).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Verfahrenshilfeantrag ab (ON 38). Das Erstgericht begründet die Abweisung dieses Verfahrenshilfeantrags damit, dass dieser mutwillig bzw. aussichtslos sei.
Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs (ON 40). Er macht geltend, dass ab einem Streitwert von EUR 30.000,-- ein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls zulässig sei. Aufgrund der Zurückstellung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Oberlandesgericht sei davon auszugehen, dass der außerordentliche Revisionsrekurs nicht geprüft und der Rekurs sowie der außerordentliche Revisionsrekurs rechtswidrig abgewiesen worden seien. Gleichzeitig mit dem Rekurs lehnte der Antragsteller den Erstrichter als befangen ab.
Die Ablehnung eines Richters im Rechtsmittelverfahren führt zur Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens bis zur Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichts (vgl RS0042028).
Mittlerweile wurde rechtskräftig zu ** des Landesgerichts Innsbruck (bestätigt durch das Oberlandesgericht zu 2 R 146/25z) die vom Antragsteller geltend gemachte Befangenheit des Erstrichters verneint. Daher kann über den Rekurs des Antragstellers entschieden werden.
Der Revisor hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Verfahrenshilfe nach § 63 Abs 1 ZPO nicht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Dies ist hier der Fall. Der vom Antragsteller mehrfach eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs war nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig. Das Erstgericht hat daher den außerordentlichen Revisionsrekurs vom 12.8.2025 mit seinem Beschluss vom 13.8.2025 (ON 26), gegen den der Antragsteller nunmehr vorgehen möchte, zutreffend zurückgewiesen. § 528 Abs 2 Z 4 ZPO bestimmt, dass in Verfahrenshilfesachen der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden kann und zwar unabhängig vom Streitwert.
2. Dazu kommt, dass der Antragsteller bereits selbst einen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 13.8.2025 erhoben hat (ON 28). Das Erstgericht hat richtig ausgeführt, dass aufgrund der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RS0041666) ein nochmalicher Rekurs unzulässig wäre und wiederum zurückzuweisen wäre.
3. Darüber hinaus bedarf es in Verfahrenshilfesachen keiner Verfahrenshilfe, weil – wie der Antragsteller richtig erkennt – keine Anwaltspflicht besteht und ein Rechtsmittel auch durch eine unvertretene Partei eingebracht werden kann. Dieses Rechtsmittel hat der Antragsteller ohnehin schon eingebracht, das Rekursverfahren behängt zu 4 R 120/25s.
4. Dem Rekurs war keine Folge zu geben und der angefochtene Beschluss zu bestätigen.
5. Da es sich auch hier um eine Entscheidung in einer Verfahrenshilfesache handelt, ist der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof absolut unzulässig. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist nicht vorgesehen (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).