OLG Wien 8Ra42/25t

8Ra42/25tCorte d'appello27 ott 2025

Testo completo

OLG Wien 8Ra42/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00042.25T.1027.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter DI Heinrich Weber und HR Mag. Kurt Höllmüller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde B, **, vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte KG in Wien, wegen EUR 8.196,31 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 12.2.2025, **14, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin steht seit 16.9.2013 bei der Beklagten in einem aufrechten Dienstverhältnis, auf welches die Vertragsbedienstetenordnung (VBO) 1995 zur Anwendung kommt. Die Beklagte sprach am 15.10.2021 die Kündigung der Klägerin zum 31.1.2022 aus.

Mit ihrer zu C* des Arbeits und Sozialgerichts Wien eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses über den 31.1.2022 hinaus mit dem wesentlichen Vorbringen, es liege kein Kündigungsgrund vor. Mit Urteil vom 28.12.2023 gab das Arbeits und Sozialgericht Wien dem Klagebegehren statt. Es kam rechtlich zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass auch bei Berücksichtigung des festgestellten Gesamtverhaltens der Klägerin ein Kündigungsgrund nicht vorliege.

Der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Berufungsurteil vom 25.4.2024, 9 Ra 15/24b, nicht Folge.

Aufgrund des angeführten klagsstattgebenden Urteils des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 28.12.2023 erklärte sich die Klägerin arbeitsbereit, wurde jedoch von der Beklagten dienstfrei gestellt. Nachdem die Klägerin gemäß § 61 ASGG die Auszahlung der laufenden Gehälter bei der Beklagten einforderte, erhielt sie ab Februar 2024 die laufenden Gehälter von der Beklagten monatlich ausbezahlt. Aufgrund der referierten rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 25.4.2024 kam es in weiterer Folge zur Nachzahlung der Entgelte der Klägerin für den Zeitraum 1.2.2022 bis 31.1.2024. Die Nachzahlung erfolgte aber ohne die zustehenden Verzugszinsen gemäß § 49a ASGG. Erst nach Urgenz der Klagevertretung erfolgte mit der Abrechnung August 2024 eine Auszahlung der Zinsen, dies jedoch lediglich mit dem Zinssatz in Höhe von 4% p.a..

Mit der gegenständlichen Klage begehrt die Klägerin die Nachverrechnung der Zinsen gemäß § 49a ASGG und macht einen Betrag von EUR 8.196,31 s.A. als Zinsen für den Zeitraum 1.2.2022 bis 31.1.2024 als Differenz auf den Zinssatz von 13,08% geltend.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie wandte im Wesentlichen ein, dass der Klägerin eine höhere Verzinsung als 4% p.a. nicht zustünde, da die Beklagte eine vertretbare Rechtsmeinung betreffend die Kündigung der Klägerin zum 31.1.2022 vertreten habe. In diesem Zusammenhang wiederholte die Beklagte ihre Argumente zur Rechtfertigung der Kündigung der Klägerin im genannten Verfahren C* des Arbeits und Sozialgerichts Wien.

Mit dem hier angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin den Klagsbetrag binnen 14 Tagen zu zahlen.

In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass die Berufung der Beklagten auf eine vertretbare Rechtsansicht im Sinn des § 49a ASGG verfehlt sei, weil „das Verfahren C* über die Klärung einer Rechtsfrage weit hinausging“.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zusammengefasst argumentiert die Berufungswerberin, dass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Klage abzuweisen gehabt hätte, weil sowohl bei einer strittigen Beweislage (Punkt 1.1. der Berufung), als auch bei einem Mitverschulden des Gläubigers (Punkt 1.2. der Berufung) als auch bei einem Abweichen von höchstgerichtlicher Judikatur (Punkt 1.3. der Berufung) kein schuldhafter Zahlungsverzug im Sinne des § 49a ASVG vorliege.

Die rechtliche Argumentation der Berufungswerberin überzeugt nicht.

Die Berufungswerberin stützt sich bei ihrer Argumentation zur Auslegung des § 49a ASGG insbesondere auf die Auffassung von Zankel (Die Anwendbarkeit der Zinsregelung des § 49a ASGG im arbeitsgerichtlichen Prozess, DRdA 2008, 20). Die dieser Lehrmeinung entgegenstehende ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl. RISJustiz RS0116030; 8 ObA 15/25a mwN ua) wird in der Berufung jedoch nicht berücksichtigt.

Der Berufungswerberin ist insbesondere die erst jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23.6.2025, 8 ObA 15/25a, entgegenzuhalten. Darin sprach der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aus, dass allein der Umstand, dass sich der Schuldner auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen stützt, am Anspruch auf Zinsen nach § 49a Satz 1 ASGG nichts ändern kann (RS0116030), zumal kein Verfahren zur Frage der Gründe für diese falschen Tatsachenbehauptungen zu führen ist (vgl. 8 ObA 306/01k) und eine strittige Beweislage keinen Anlass für eine analoge Anwendung des § 49a Satz 2 ASGG bietet (vgl. dazu insbesondere die Rz 32 der genannten OGHEntscheidung). Der Oberste Gerichtshof verwies hinsichtlich seiner Rechtsauffassung, dass eine strittige Beweislage kein Anlass für eine analoge Anwendung des § 49a Satz 2 ASGG ist, auf die Ausführungen von Neumayr (in ZellKomm³ § 49a ASGG Rz 6 mwH) und Reischauer (ÖJZ 2024/111, 660). Der davon abweichenden Meinung von Zankel - auf die sich die Berufungswerberin stützt - folgte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich nicht.

Nach § 49a Satz 2 ASGG kommt der erhöhte Zinssatz nach § 49a Satz 1 ASVG nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer „vertretbaren Rechtsansicht“ des Schuldners beruht. Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht im Sinne des § 49a Satz 2 ASGG liegt nach der Rechtsprechung etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt, die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der Oberste Gerichtshof vertraten, oder eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlt (RS0125438; RS0116030 [T4]; 8 ObA 15/25a Rz 33).

Vorliegendenfalls ist zweifelsfrei keiner dieser Fälle gegeben, in denen die Rechtsprechung eine objektiv vertretbare Rechtsansicht im Sinn des § 49a Satz 2 ASGG bejaht hat. In Wahrheit war im Vorverfahren nicht die Rechtslage, sondern die Beweislage bzw. die Tatsachenebene zweifelhaft bzw. strittig. Eine solche strittige Beweislage bietet nach herrschender Auffassung (8 ObA 15/25a Rz 32; Neumayr aaO § 49a ASGG Rz 6; Reischauer, ÖJZ 2024/111, 660) keinen Anlass für eine analoge Anwendung des § 49a Satz 2 ASGG. Wie oben bereits aufgezeigt, wurde die gegenteilige Auffassung von Zankel (aaO) vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt.

Ausgehend von der dargelegten Rechtslage, der herrschenden Meinung und insbesondere der erst jüngst ergangenen Entscheidung 8 ObA 15/25a ist hier somit kein Anwendungsfall des § 49a Satz 2 ASGG gegeben.

Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 9 ObA 158/02d überzeugt den Berufungssenat nicht. Es handelt es sich dabei um eine von der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung abweichende (noch dazu ältere) Einzelfallentscheidung, zu der anzumerken ist, dass die darin zu § 49a zweiter Satz ASGG vertretene Rechtsansicht nicht einmal Eingang in einen Rechtssatz des RISJustiz gefunden hat.

In der von der Berufungswerberin weiters ins Treffen geführten Entscheidung 8 ObA 114/04d erfolgte mangels vergleichbaren Sachverhalts keine begründete Auseinandersetzung mit dieser (Einzelfall)Entscheidung 9 ObA 158/02d.

Der in 9 ObA 158/02d vertretenen Rechtsauffassung, dass in Fällen ungerechtfertigter Entlassung der Entfall des höheren Zinssatzes des § 49 Satz 1 ASVG gebilligt wird, wenn der Sachverhalt als „Grenzfall“ bezeichnet werden kann (vgl. Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 49a ASGG Rz 5), kann sich das Berufungsgericht im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 49a Satz 2 ASGG („vertretbare Rechtsansicht“) nicht anschließen. Eine analoge Anwendung des § 49a Satz 2 ASGG für Beweislagen, auch wenn diese als „Grenzfälle“ bezeichnet werden könnten, scheidet bereits mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke aus.

Der unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Demzufolge hat die Beklagte der Klägerin die tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Ein Kostenzuspruch wie in der Berufungsbeantwortung beantragt zu Handen der Klagevertreterin hatte nicht zu erfolgen, weil es für einen solchen Kostenzuspruch keine gesetzliche Grundlage gibt (3 Ob 30/04i mit ausführlicher Begründung; in diesem Sinne auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.74 mwN).

Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ASGG zu beurteilen war.

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