OLG Wien 30Bs296/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.10.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00296.25M.1027.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 29. August 2024, GZ **101, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Oktober 2021, GZ *37, wurde der am ** geborene A des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach (richtig) dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein neunmonatiger Strafteil unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Zugleich wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Verurteilten die Weisung erteilt, sich unverzüglich einer ambulanten Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen und hierüber dem Gericht unverzüglich nach Antritt und danach unaufgefordert alle zwei Monate Nachweise zu erbringen.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht St. Pölten bei gleichzeitiger Aufhebung der Weisung und der angeordneten Bewährungshilfe die gewährte bedingte Strafnachsicht (hinsichtlich eines Strafteils) wegen der trotz mehrfacher förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgten Weisung und des beharrlichen Entziehens aus dem Einfluss des Bewährungshelfers.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des A* (ON 110), die sich als unzulässig erweist.
Nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist eine Beschwerde binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung zu erheben.
§ 84 Abs 1 StPO normiert für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen Folgendes: Fristen können nicht verlängert werden (Z 1), Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen (Z 2), der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht (Z 3), nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen (Z 4), Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5).
Die Zustellung des bekämpften Beschlusses, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen hingewiesen worden war, erfolgte am 14. August 2025 durch eigenhändige Übernahme (S 3 f in ON 109). Die erst am 29. August 2025 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).